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Urteil der Woche

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Sonstiges (Prozeßrecht)
OVG Niedersachsen - VG Hannover
6.2.2024
14 OB 28/24

Berichtigung; Berichtigung des Rubrums; Berichtigungsbeschluss; Berichtigung des Aktivrubrums

Eine Berichtigung des Aktivrubrums nach § 118 Abs. 1 VwGO aus Anlass einer Änderung der Rechtsauffassung über die Zulässigkeit einer subjektiven Klageänderung ist unzulässig.

VwGO § 11

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Grundbuchrecht (WEG-Recht)
KG Berlin - AG Schöneberg
1.2.2024
1 W 375/23
1 W 376/23
1 W 378/23
1 W 379/23
1 W 380/23
Die – nachträgliche - Aufnahme einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung der
Gemeinschaft der Woh...
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Diskriminierungsverbot (Arbeits- und Angestelltenrecht)
ArbG Heilbronn
18.1.2024
8 Ca 191/23
Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bei Einstellung - Digital Native
Die Formulierung in einer Stellenanzeige "als Digital Native fühlst Du Dich in der Wel...
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Baumängelrecht (Baurecht)
OLG Hamm - LG Paderborn
18.8.2022
I-24 U 51/20
Verhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bei von der Vereinbarung abweichender
Ausführung der Einbringung von Frostschutzmaterial
1. Unverhältnism...
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Bauliche Veränderung (WEG-Recht)
BGH - LG München - AG München
9.2.2024
V ZR 244/22
1. Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden
Wohnungseigentumsrecht eine bauliche Veränderung grundsätzlich au...
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Gläubigerbenachteiligung (Insolvenzrecht), Steuern (Insolvenzrecht)
BGH - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
8.2.2024
IX ZR 194/22
1. Der Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer
stehen weder das von der Entstehung de...

Interessante Urteile

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Baumängelrecht (Baurecht), Gewährleistungsrecht (Baurecht), Sicherheitsleistung (Baurecht)
OLG Hamburg - LG Hamburg
26.1.2024
4 U 4/23

1. Beanstandet der Bauherr Fehler bei der Bauausführung nur unter dem Gesichtspunkt, dass diese nachteilige Auswirkungen auf den Schallschutz hätten, so bedarf die Fehlerbehauptung keiner weiteren Aufklärung, wenn sowohl das vom Bauherrn als vertragsgemäß behauptete als auch auch das durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier Ausführung erreichbare erhöhte Schallschutzniveau tatsächlich erreicht ist und eine sachverständige Beurteilung auch sonst keine Hinweise auf etwaige Schallschutzdefizite ergibt.

2. Es ist kein gerichtliches Geständnis i.S.d. § 288 ZPO, wenn eine Partei auf Rückfrage die vom Gericht im Rahmen seines Sachberichts vorgenommene Einteilung des Tatsachenvortrags in streitig und unstreitig lediglich als zutreffend bezeichnet.

3. Eine Gewährleistungsbürgschaft sichert keinen über etwaige Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Druckzuschlag nach § 641 Abs. 3 BGB. Sie ist nur anhand der voraussichtlich zu zu sichernden Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. Ggf. ist daher ein Austausch der Bürgschaft gegen eine herabgesetzten, auf das Sicherungsinteresse begrenzte Bürgschaftserklärung vorzunehmen.

4. Weil zwischen der Klage auf Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft und der Gewährleistungswiderklage wirtschaftliche Gleichwertigkeit i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG besteht, entspricht der höhere Gegenstandswert der Gewährleistungswiderklage dem Gesamtstreitwert.
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Sonstiges (Schadensrecht), Haftungsrecht (Schadensrecht), Tierhaltung (Schadensrecht)
OLG Koblenz - LG Trier
8.5.1991
5 U 1812/90

Pferdehalterhaftung: Verwendung von Nutzpferden als Zugtiere bei Karnevalsumzug; unberechenbares Verhalten bei Kaltblütern

1. Benutzt ein Pferdehalter die Tiere im allgemeinen als Holzrückpferde im Wald und setzt er sie ausnahmsweise bei einem Karnevalsumzug als Zugtiere vor einer alten Feuerwehrspritze ein, so kann er sich gleichwohl auf das Entlastungsprivileg für Nutztiere (BGB § 833 S 2) berufen.

2. Auch bei zwei "lammfrommen" Kaltblütern ist ein unberechenbares tierisches Verhalten nicht ausgeschlossen.

3. Bleibt unklar, warum Pferde ausgebrochen sind, so geht diese Unklarheit zu Lasten des Halters.

BGB § 833 S 2
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Verkehrssicherungspflicht (Schadensrecht)
LG Trier
7.2.1995
1 S 150/94

Verkehrssicherungspflichten des Leiters eines Karnevalsumzuges: Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauer

Es gehört nicht zu den Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters eines Karnevalszuges, den Teilnehmern des Umzuges Anweisungen über das Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauermenge zu geben.

BGB § 823 Abs 1
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Verkehrssicherungspflicht (Schadensrecht)
LG Trier
5.6.2001
1 S 18/01

Haftung aus Verkehrssicherungspflichtverletzung: Hörschaden durch abgefeuerte Weinbergskanonen bei einem Karnevalsumzug

Wenn eine sich langsam bewegende Fußgruppe bei einem Karnevalsumzug zwei Weinbergskanonen (unterschiedlicher Größe) mit sich führt und daraus in regelmäßigen Abständen Böller- bzw Konfettischüsse abfeuert, steht einem Zuschauer am Straßenrand, der durch einen (lauten) Kanonenknall einen Hörschaden erleidet, gegen den Veranstalter des Karnevalsumzugs kein Schadenersatzanspruch zu. Dem Veranstalter kann nicht unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last gelegt werden, daß er den Teilnehmern des Umzugs keine Anweisungen hinsichtlich des Gebrauchs von Weinbergskanonen erteilt hat. Es ist bei Karnevalsumzügen üblich, daß Kanonen zum Verschießen von Konfetti oder zur Abgabe von Böllerschüssen mitgeführt werden. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ist ein Zuschauer in der Lage, etwaige von diesen Kanonen ausgehende Gefahren (rechtzeitig) zu erkennen und sich entsprechend einzurichten (hier: insbesondere durch Entfernung von seinem Standort).

BGB § 254 Abs 1, § 823 Abs 1
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Schmerzensgeld (Schadensrecht), Verkehrssicherungspflicht (Schadensrecht)
AG Köln
7.1.2011
123 C 254/10

Schmerzensgeld aus Verkehrssicherungspflichtverletzung: Haftung eines an einem Karnevalsumzug teilnehmenden Vereins für eine durch das Werfen von Schokoladenriegels verursachte Verletzung

Eine anlässlich eines Rosenmontagszugs durch das Werfen von kleinen Schokoriegeln erlittene Verletzung stellt regelmäßig ein bedauerliches Unglück dar, welches grundsätzlich keinen Schadenersatzanspruch begründet. Insbesondere trifft den teilnehmenden Verein keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Des Weiteren ist das Werfen kleiner, leichter und abstrakt ungefährlicher Gegenstände, zu denen auch Schokoriegel zählen, nicht als rechtswidrig anzusehen, vgl. u.a. LG Trier, vom 07. Februar 1995 - 1 S 150/94.(Rn.16) Auch ist vor bestimmten Gebäuden, wie z. B. einer Seniorenresidenz, keine besondere Wurfzurückhaltung geboten.(Rn.19)

BGB § 249, § 250, § 253 Abs 2, § 823 Abs 1, § 823 Abs 2

Anwälte

Anwalt

Dr. Harald Scholz

Allgemeines Zivilrecht
Baurecht (privates/ ziviles Baurecht)

02381 / 9215525
http://www.schluender.info
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Rechtsanwältin Vera Hacke

Allgemeines Zivilrecht
Mietrecht
Patent- und Markenrecht

030 / 84712540
http://www.hdmw.de
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Katja Bach, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht
Sozialrecht/ Rentenrecht

0871 / 92310-80
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Asylrecht/ Ausländerrecht
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Straßenverkehrsrecht
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Rechtsanwalt Wolfram Freiherr Schenck zu Schweinsberg

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0211 / 49 76 79 0
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