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Bau- und Bodenrecht Umweltrecht - Bauleitplanung Baugenehmigungsrecht Lärmschutz
OVG Rheinland-Pfalz
13.06.02
1 C 11646/01.OVG
Bebauungsplan, Normenkontrolle; Abwägung, Abwägungsgebot; Verkehrslärm, allgemeines Wohngebiet, Ermittlungen, DIN 18005, Orientierungswerte; Kompensation, Ausgleich, Ausgleichsflächen, Ausgleichsmaßnahmen, sonstige geeignete Maßnahmen, Sicherung;
Öko-Konto; textliche Festsetzungen, Pflegemaßnahmen, Pflegeregelungen, Bewirtschaftung, Bewirtschaftungsregeln, städtebauliche Gründe, Begründung
1. Sollen im Einwirkungsbereich von Lärmquellen neue Wohngebiete ausgewiesen werden, ist regelmäßig zumindest eine Grobabschätzung, ggf. auch eine eingehende Lärmprognose erforderlich, um in der Abwägung von der Einhaltung einer ausreichenden Wohnruhe ausgehen
zu können (hier: allgemeines Wohngebiet neben bestehender Kreisstraße).
2. Herrscht beim Satzungsgeber im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über einen Bebauungsplan, der Eingriffe in Natur und Landschaft erwarten lässt, die Vorstellung, die durch diesen und andere Bebauungspläne verursachten Eingriffe auf einer gemeindeeigenen
Grundfläche zu gegebener Zeit auszugleichen, so liegt darin (allein) noch nicht der Fall sonstiger geeigneter Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen im Sinne eines sog. Öko-Kontos.
BauGB §§ 1, 1a, 135a Abs. 2 Satz 2,
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4 Aktenzeichen: 1C11646/01 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§1a BauGB§135a VwGO§47 Datum: 2002-06-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1143 Bau- und Bodenrecht - Bergrecht Bauleitplanung Planfeststellung
OVG NRW
13.6.2002
8 A 480/01
1. Ob ortsansässige Unternehmen über die für Abgrabungen vorgesehenen Grundstücke verfügen können, ist kein bodenrechtlich zulässiges Auswahlkriterium für die Festlegung von Abgrabungskonzentrationszonen im Flächennutzungsplan.
2. Ausweisungen für Abgrabungen in einem Gebietsentwicklungsplan unterliegen jedenfalls bei einer Flächengröße von mindestens 10 ha grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW, der für vorhabenbezogene Darstellungen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anordnet.
3. Konzentrationszonen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fehlt in der Regel der für die Prüfungspflicht nach § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW erforderliche Vorhabenbezug.
4. Bei der Ausweisung von Abgrabungskonzentrationszonen ist der Bezirksplanungsbehörde hinsichtlich der Einschätzung des zukünftigen Rohstoffbedarfs ein weitgehender Prognosespielraum eingeräumt.
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3
AbgrG NRW §§ 3, 4
LPlG NRW §§ 14, 15, 17 Aktenzeichen: 8A480/01 Paragraphen: BauGB§35 AbgrGNRW§3 AbgrGNRW§4 LPlGNRW§14 LPlG§15 LPlG§17 Datum: 2002-06-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1168 Bau- und Bodenrecht - Bebauungsplan Bauleitplanung
6.6.2002
4 CN 6.01
Bauleitplanung; Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf; Abwägungsgebot; Ungleichgewichtung des Eigentums Privater und der öffentlichen Hand.
Die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn dafür im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen.
BauGB § 1 Abs. 6
GG Art. 14 Abs. 1 Aktenzeichen: 4CN6.01 Paragraphen: BauGB§1 GGArt.14 Datum: 2002-06-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1154 Bau- und Bodenrecht Erschließungsrecht - Bauleitplanung Erschließungsplan
6.6.2002
4 CN 4.01
Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung; Grundflächenzahl; Eigentumsbildung; Kosten sparendes Bauen; Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse; Beiladung planbetroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren.
1. Satzungen über einen Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGB-MaßnahmenG sind nicht unmittelbar und strikt an die Vorschriften der Baunutzungsverordnung gebunden.
2. Die Baunutzungsverordnung besitzt jedoch eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion bei der Konkretisierung der Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung, denen Vorhaben- und Erschließungspläne unterliegen.
3. Eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen der Grundflächenzahl führt nicht schematisch und zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
BauGB § 1 Abs. 3 und 5 Satz 2 Nr. 2
BauGB-MaßnahmenG § 7 Abs. 1 bis 3
BauNVO § 17 Abs. 1 und 2
VwGO § 47 Abs. 2 Nr. 4, § 65 Abs. 1 Aktenzeichen: 4CN4.01 Paragraphen: BauGB§1 BauGB-Maßnahmengesetz§7 BauNVO§17 VwGO§47 VwGO§65 Datum: 2002-06-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1291 Bau- und Bodenrecht - Bebauungsplan Bauleitplanung
OVG NRW
3.6.2002
7a D 92/99
1. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan kann wegen fehlender städtebaulicher Rechtfertigung (Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB) nichtig sein, wenn sie von vornherein untauglich ist, die ihr zugrunde liegende städtebauliche Zielsetzung zu erreichen, und sie sich deshalb als grober und einigermaßen offensichtlicher Missgriff erweist (hier verneint).
2. Es gibt keine Legaldefinition dafür, wann sich ein Warensortiment als "zentrenrelevant" erweist. Ebenso wenig legt der für das Land Nordrhein-Westfalen ergangene Einzelhandelserlass 1996 (MBl.NRW S. 922) verbindlich fest, dass bestimmte Sortimentsgruppen
"zentrenrelevant" sind.
3. Sollen zum Schutz etwa des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, bedarf es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation; dies gilt umso mehr, wenn jeglicher Handel mit den angeführten Sortimenten ausgeschlossen werden soll.
BauGB § 1 Abs. 3
BauNVO § 1 Abs. 9 Aktenzeichen: 7aD92/99 Paragraphen: BauGB§1 BauNVO§1 Datum: 2002-06-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1124 Bau- und Bodenrecht Naturschutzrecht Verkehrswegerecht - Bebauungsplan Bauleitplanung Landschaftsschutz Straßenrecht
OVG NRW
3.6.2002
7a D 75/99
1. Entscheidet der Rat ausschließlich über den Satzungsbeschluss und nicht auch über die Anregungen und Bedenken, liegt ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Abwägungsmangel vor.
2. Eine Zurücksetzung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten gewichtiger anderer Belange in Betracht.
3. Es ist sachgerecht, bei Stichstraßen eine Wendefläche mit einem Durchmesser von 18 m festzusetzen, der der Müllabfuhr das Wenden in einem Zug ohne Rückwärtsfahren ermöglicht.
4. Bei Stichstraßen, an denen nur wenige Wohngebäude liegen, kann auf eine Wendefläche verzichtet werden; die Anwohner können darauf verwiesen werden, ihre Mülltonnen an eine nahegelegene andere Straße (hier in einer Entfernung von bis zu 100 m) zu bringen. Aktenzeichen: 7aD75/99 Paragraphen: Datum: 2002-06-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1195 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Planfeststellung Bebauungsplan
Hessischer VGH
28.05.2001
9 N 1626/96
Änderung, Ausbauzustand, Bebauungsplan, Begründung, Bekanntmachung, Bürgerbeteiligung, Dauer, Ermittlung, Erschließung, Konfliktbewältigung, Landschaftsschutzgebiet, Offenlegung,
Rechtsnachfolge, Verwaltungen, Widmung, Zusatz,
a) Im Falle der Veräußerung eines Grundstücks während eines Normenkontrollverfahrens ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der gemäß § 173 VwGO anzuwendenden
Bestimmung des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ob es sich bei dem Antragstellerwechsel um eine Antragsänderung handelt, bleibt offen.
b) Die Zusätze in der Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs, dass Bedenken und Anregungen schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung in Form einer öffentlichen Anhörung (kein Verwaltungsakt mit Einspruchsmöglichkeit) vorgebracht
werden können, sind nicht geeignet, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten.
c) Die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs für die Dauer eines Monats während der Dienststunden, die die Zeiträume Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 15.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr umfassen, führen
nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der Einsichtsmöglichkeiten.
d) Eine Beschränkung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO auf einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile wie dies beispielsweise durch § 16 Abs. 5 BauNVO eröffnet ist, sieht § 1 Abs. 8 BauNVO zwar nicht vor. Ist ein Grundstück im Rechtssinne aber so groß, dass es einen beachtlichen Teil des Baugebiets ausfüllt, können sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO nur auf dieses eine Grundstück beziehen....
e) Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ist ein planerischer Anlagenbegriff und Nutzungsbegriff, der sowohl öffentliche als auch private Verwaltungszwecke umfasst Verwaltungen
in diesem Sinne sind nicht nur auf die büromäßige Erledigung von Verwaltungsaufgaben beschränkt.
f) Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung gehört die vollständige und zutreffende Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Umfang und Tiefe der Aufklärung hängen dabei von den durch die konkreten Verhältnisse bestimmten Umständen des Einzelfalls ab. Nur wenn die Darlegung der privaten Belange durch die Betroffenen und die Äußerungen der Träger öffentlicher Belange nicht ausreichen, hat die Gemeinde sich aus anderen Quellen Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu
verschaffen. Je nach der planerischen Ausgangssituation kann der Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahmen geboten sein.
Zur ordnungsgemäßen wegemäßigen Erschließung eines Baugebiets.
BauGB §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
BauNVO §§ 1 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 8, 4 Abs. 3 Nr. 3,
BekanntmachungsVO § 3
HStrG § 2 Abs. 1, 52 Abs. 2 Satz 1 Aktenzeichen: 9N1626/96 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§3 BauNVO§1 BauNVO§4 BekanntmachungsverO§3 HStrG§2 HStrG§52 Datum: 2002-05-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=923 Bau- und Bodenrecht - Denkmalschutz Bauleitplanung
OVG Lüneburg
28.05.2002
1 LA 2929/01
Abwägung, gerechte; Denkmalschutz; Wohnbedürfnisse; Umgebungsschutz
1. Zur Abwägung zwischen Belangen des Denkmalschutzes und der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung.
2. Die exponierte Lage eines alten jüdischen Friedhofs weit ab von der Bebauung kann durch das Heranrücken von Wohnbebauung wesentlich beeinträchtigt werden.
BauGB § 1 VI
NDSchG § 8 Aktenzeichen: 1LA2929/01 Paragraphen: BauGB§1 NDSchG§8 Datum: 2002-05-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=950 Bau- und Bodenrecht Naturschutzrecht - Baugenehmigungsrecht Bauleitplanung Landschaftsschutz
OVG RHEINLAND-PFALZ
22.05.2002
1 A 11346/01.OVG
Außenbereich, Betrieb, Campingplatz, angemessene Erweiterung, Landschaftsschutz
Zur Erweiterung eines im Außenbereich genehmigten und seit langem betriebenen Campingplatzes (hier um eine Fläche in der Größe von ca.21 bis 26 % ohne zusätzliche Gebäude).
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 Aktenzeichen: 1A11346/01 Paragraphen: BauGB§35 Datum: 2002-05-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=948 Bau- und Bodenrecht Gebühren- und Abgabenrecht - Ausgleichsmaßnahmen Entwicklungsmaßnahmen Bauleitplanung Bauordnungsrecht Sonstiges Erschließung
17.5.2002
4 C 6.01
Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung; städtebaulicher Entwicklungsbereich; Verkehrswert, Entwicklungsstufe; Kaufpreisvereinbarung; Anfangswert; entwicklungsunbeeinflusster Bodenwert; unbeplanter Innenbereich;
Bebauungszusammenhang; Bestandsschutz; tatsächlich vorhandene Bebauung; Konversionsfläche; militärisch genutztes Gelände.
1. Eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB kann bereits verlangt werden, wenn für ein entwicklungskonformes Vorhaben, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zweifelhaft ist, eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist.
2. Bei der Ermittlung des Anfangswertes für den Ausgleichsbetrag im städtebaulichen Entwicklungsbereich ist im Regelfall nach den Grundsätzen der WertV zu verfahren; ein Abstellen auf den gezahlten Kaufpreis ist grundsätzlich unzulässig.
3. Der Käufer eines Grundstücks im Entwicklungsbereich handelt nicht treuwidrig, wenn er der Gemeinde gegenüber geltend macht, der Anfangswert sei höher als im Genehmigungsverfahren nach § 145 BauGB angenommen.
4. Der Wertermittlungsspielraum der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung. Das Verwaltungsgericht muss deshalb bei seiner Überprüfung der Wertermittlung insbesondere die bauplanungsrechtliche Einordnung des
Grundstücks klären.
5. Auch ein Gebäude, das wegen der Aufgabe der militärischen Nutzung seinen Bestandsschutz verloren hat, kann für die Beurteilung, ob ein Grundstück zum unbeplanten Innenbereich gehört, berücksichtigt werden müssen.
BauGB §§ 33, 34, 145 Abs. 2, 154 Abs. 6, 166 Abs. 3, 194
BauNVO § 6
WertV §§ 4, 28 Aktenzeichen: 4C6.01 Paragraphen: BauGB§33 BauGB§34 BauGB§145 BauGB§154 BauGB§166 BauGB§194 BauNVO§6 WertV§4 WertV§28 Datum: 2002-05-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1153 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung BaugenehmigungsrechtBauordnungsrecht
13.5.2002
4 B 86.01
Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gewerbegebiet; Seniorenpflegeheim.
1. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittelt auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets
(im Anschluss an BVerwGE 94, 151 <161>).
2. Auch für Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gilt, dass das Vorhaben mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar sein muss. Da im Gewerbegebiet nicht gewohnt werden soll, sind in ihm Seniorenpflegeheime typischerweise wegen der wohnähnlichen
Unterbringung der betreuten Personen unzulässig.
BauGB § 31 Abs. 1
BauNVO (1977) § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: 4B86.01 Paragraphen: BauGB§31 BauNVO§8 BauNVO§15 Datum: 2002-05-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1131 Bau- und Bodenrecht - Bebauungsplan Bauleitplanung
OVG NRW
6.5.2002
7a D 30/99
Sollen im Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausnahmsweise zulässige Vorhaben für "allgemein zulässig" erklärt werden, setzt dies voraus, dass der betreffende Vorhabenstyp nach den sonst geltenden planungsrechtlichen Regelungen in dem betreffenden Baugebiet
ausnahmsweise zulässig wäre (hier verneint für Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach der BauNVO 1968).
BauNVO § 1 Abs. 6, BauNVO 1990 § 3 Abs. 3 Nr. 2 Aktenzeichen: 7aD30/99 Paragraphen: BauNVO§1 BauNVO§3 Datum: 2002-05-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1123 Bau- und Bodenrecht - Bebauungsplan Bauleitplanung
OVG Lüneburg
24.04.2002
1 KN 2792/01
Bebauungsplan, vorhabenbezogener Durchführungsvertrag, Zeitpunkt (Abschluss), Abwägung, Festsetzung, Bauweise, geschlossene Zurückhaltung, planerische Belange (Nachbar), Zeitpunkt, maßgeblicher (Abwägung)
1. Der Durchführungsvertrag muss nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor dem Beschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschossen werden.
2. Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück geschlossene Bauweise fest, obgleich ein anderer Bebauungsplan für das Nachbargrundstück von einer bestimmten Tiefe an offene Bauweise festsetzt, müssen die Belange des Nachbarn in den Blick genommen werden.
3. Bestimmt der vorhabenbezogene Bebauungsplan das zulässige Vorhaben präzise durch Bauvorlagen des Vorhabens und gibt damit nicht nur einen Rahmen vor, müssen etwaige Konflikte in aller Regel auf der Ebene der Bauleitplanung geregelt werden und können nicht
auf die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens verschoben werden.
BauGB §§ 1 VI, 12 I 1, 214 III 1, 214 III 2
BauNVO § 22 Aktenzeichen: 1KN2792/01 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§12 BauGB§214 BauNVO§22 Datum: 2002-04-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=867 Bau- und Bodenrecht - Bebauungsplan Bauleitplanung
OVG Lüneburg
24.04.2002
1 K 1948/00
Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlichem Gewerbe
Funktionslosigkeit; Mischgebiet; Etikettenschwindel; Antragsfrist; Normenkontrollantrag; Inzidentprüfung; Einschränkung (Einzelhandel);
1. Zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans, der Mischgebiet festsetzt, in dessen Geltungsbereich aber großflächiger Einzelhandel dominiert.
2. Die Umstellung der Festsetzung Mischgebiet nach BauNVO 1968 auf die BauNVO 1990 stellt sich als Etikettenschwindel dar, wenn sie die Einschränkung großflächigen Einzelhandels bezweckt, der vorhandene Bestand die Bandbreite eines Mischgebiets aber verlassen hat.
BauGB §§ 1 VI; 214 III
BauNVO §§ 6 I; 11 III
VwGO § 47 Aktenzeichen: 1K1984/00 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§214 BauNV§6 BauNV§11 VwGO§47 Datum: 2002-04-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1051 Bau- und Bodenrecht Umweltrecht - Bebauungsplan Bauleitplanung Lärmschutz
OVG NRW
8. April 2002
7a D 91/01.NE
1. Die Ermittlung des infolge einer Bebauungsplanung zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens und damit einhergehender Lärmbelastungen im Wege einer Modellprognose, anhand derer sich die zu erwartenden Verkehrsmengen und künftigen Belastungen im neuen Netz ergeben, kann eine geeignete fachgerechte Methode sein; sie kann auf Verkehrsverflechtungsdaten gestützt werden, die auf der Grundlage allgemeiner Verkehrsdaten ermittelt und für die örtliche Situation modifiziert wurden.
2. Die Überschreitung der in der DIN 18005 für die Ausweisung von neuen Baugebieten vorgesehenen Orientierungswerte um wenige Dezibel (hier bis zu 4 dB (A)) kann im Einzelfall noch im Bereich abwägungsgerechter Akzeptanz liegen.
3. In überplanten bereits bebauten Bereichen, die durch den bereits vorhandenen Straßenverkehr erheblich lärmvorbelastet sind, können Werte von (deutlich) mehr als 70 dB (A) am Tag bzw. 60 dB (A) in der Nacht einen gewissen Anhalt geben, ab wann mit ungesunden
Wohnverhältnissen zu rechnen ist. Gewisse Überschreitungen können - je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls - im Rahmen sachgerechter Abwägung noch hingenommen werden, sofern durch Planfestsetzungen eine unter städtebaulichen Gesichtspunkten
noch vertretbare Wohnsituation innerhalb der Gebäude sichergestellt ist.
4. Mittelbare Auswirkungen für potenzielle FFH-Gebiete durch Ausweisung neuer Baugebiete hat der Plangeber im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Schutzmaßstab dürfen potenzielle FFH-Gebiete, deren Schutzwürdigkeit sich nach der FFH-RL aufdrängt, nicht zerstört oder so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie für eine Meldung bzw. spätere Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommen.
BauNVO § 4 Abs. 4 und 6 Aktenzeichen: 7aD91/01 Paragraphen: BauNVO§4 Datum: 2002-04-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1280 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Sondergebiete
OVG NRW
22.3.2002
10 B 201/01
Den Baugebietsbegriffen des § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW, die den jeweiligen Baugebieten der Baunutzungsverordnung entsprechen, können grundsätzlich auch vor Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung festgesetzte Baugebiete unterfallen, deren Bezeichnungen mit
den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung nicht übereinstimmen. Voraussetzung dafür ist, dass das in einem übergeleiteten Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet (hier "D1-Gebiet - Sondergeschäftsgebiet") nach der Art der zugelassenen baulichen Nutzung im Wesentlichen einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung (hier "Kerngebiet") entspricht.
BauO NRW § 6 Aktenzeichen: 10B201/01 Paragraphen: BauONRW§6 Datum: 2002-03-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1098 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Bebauungsplan Sonstiges
21.3.2002
4 C 1.02
Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für Verwaltungen; Wohngebiet; Post; Zustellstützpunkt.
1. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn die "Anlage für Verwaltungen" den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt.
2. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Entscheidend ist dafür nicht, ob etwa die immissionsschutzrechtlichen
Lärmwerte eingehalten werden.
BauGB § 31 Abs. 1
BauNVO (1962) § 4 Abs. 3 Nr. 3 Aktenzeichen: 4C1.02 Paragraphen: BauGB§31 BauNV§4 Datum: 2002-03-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=917 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Bebauungsplan
21.3.2002
4 CN 14.00
Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz; Beseitigung von Niederschlagswasser; planerische Konfliktbewältigung; Unterlieger; Oberlieger.
1. Das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB vermittelt den Anwohnern in der Nachbarschaft des Plangebiets eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind.
2. Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden
nehmen.
3. Planbedingte Missstände (wie z.B. die Gefahr von Kellerüberflutungen), die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen, setzen der Planung äußerste, im Wege der Abwägung nicht
überwindbare, Grenzen. Sie machen Vorkehrungen erforderlich, welche die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückführen, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt.
BauGB § 1 Abs. 1 und 6
BauGB-MaßnahmenG § 7 Aktenzeichen: 4CN14.00 Paragraphen: BauGB§1 BauGB-MaßnahmenG§7 GGArt.14 Datum: 2002-03-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1155 Bau- und Bodenrecht Umweltrecht - Bauleitplanung Planfeststellung Immissionsschutz
OVG NRW
20.3.2002
10a D 48/99
1. Trifft der Plangeber nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Festsetzungen zu baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen, darf er nicht in der Weise planerische Zurückhaltung üben und dem Bauwilligen die Auswahl der konkreten Vorkehrungen überlassen, dass er die in Betracht kommenden
Vorkehrungen nicht einmal beispielhaft benennt, die Frage der Geeignetheit in keiner Weise konkretisiert und auch das Ziel der Festsetzungen nicht eindeutig bestimmt.
2. Will der Plangeber für ein im Bebauungsplan festgesetztes Sondergebiet "Großflächiger Einzelhandel" die im Einzelhandelserlass aufgeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten
Einzelhandelssortimente generell ausschließen und das Sondergebiet bestimmten Fachmärkten vorbehalten, deren Warenangebot sich aus anderen Sortimentsgruppen zu-sammensetzt, muss er im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigen, dass es zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der im Sondergebiet gewollten Fachmärkte
möglicherweise erforderlich sein kann, Randsortimente anzubieten, die zum Teil aus zentren- oder nahversorgungsrelevanten Waren im Sinne des Einzelhandelserlasses bestehen.
3. Im vorgenannten Fall ist für eine gerechte Abwägung zu fordern, dass sich der Plangeber bewusst macht, welche zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen üblicherweise
in Fachmärkten der gewollten Art im Rahmen der Kern- oder Randsortimente angeboten werden, und dass er konkret prüft, ob er alle oder einige dieser Sortimentsgruppen - etwa beschränkt auf eine bestimmte Verkaufsfläche - zulassen kann, ohne dass sich
negative Folgen für die gemeindliche Zentrenstruktur ergeben.
BauGB §§ 1 Abs. 6, 9 Abs. 1 Nr. 24 Aktenzeichen: 10aD48/99 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§9 Datum: 2002-03-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1024 Bau- und Bodenrecht - Bebauungsplan Bauleitplanung
OVG Lüneburg
13.3.2002
1 K 4221/00
Mischgebiet; Gliederung; Abwägungsfehler; maßgebende Sach- und Rechtslage; Zeitpunkt; Etikettenschwindel
1. Beschließt die Gemeinde eine Änderung eines Bebauungsplans, mit der ein ungewollter Nebeneffekt einer vorausgegangenen Fassung des Plans korrigiert werden soll, und erweist sich die vorangegangene Fassung als formell unwirksam, führt dies nicht zur Unwirksamkeit
der Änderung, wenn mit der Änderung auch die vorangegangene Fassung zeitgleich in Kraft gesetzt wird.
2. Die Gliederung eines Mischgebiets in dem Wohnen und der gewerblichen Nutzung dienende Bereiche ist bei kleinen Mischgebieten möglich, wenn die kleinräumige Gliederung die Durchmischung der unterschiedlichen Nutzungen nicht vereitelt.
BauNVO §§ 6 I; 1 IV
BauGB § 214 III 1
VwGO § 47 II Aktenzeichen: 1K4221/00 Paragraphen: BauNVO§6 BauGB§214 VwGO§47 Datum: 2002-03-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=967 Bau- und Bodenrecht Umweltrecht - Bauleitplanung Baugenehmigungsrecht Immissionsschutz Sonstiges
Hessischer VGH
12.03.2002
4 N 2171/96
Abwägung, Abwehranspruch, Geruchsabstand, Mindestabstand, Schweinehaltung, VDI-Richtlinie 3471, Verzicht
1. Die VDI-Richtlinie 3471 ist eine brauchbare Orientierungshilfe zur Berechnung des Abstandes zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung. Sie enthält in der Erkenntnis, dass sich Geruchsbelästigungen durch eine räumliche Trennung von Wohnbebauung und Tierhaltung vermeiden oder vermindern lassen, speziell für die besonders intensive Schweinehaltung in Abhängigkeit von der Bestandsgröße und weiteren Einflussfaktoren eine Abstandsregelung, die u. a. danach differenziert, ob eine Wohnbebauung in einem dörflich
geprägten Gebiet, im Außenbereich oder in einem sonstigen Gebiet verwirklicht werden soll.
2. Eine Gemeinde löst die durch eine heranrückende Wohnbebauung entstehende Konfliktsituation zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung nicht, sondern verkürzt die privaten Belange des Landwirts in nicht sachgerechter Weise, wenn sie sich über ein Gutachten, das einen bestimmten Mindestabstand fordert, mit dem Argument hinwegsetzt, dass bereits vorhandene Wohnbebauung näher zu dem landwirtschaftlichen Betrieb liege als das ausgewiesene Baugebiet.
3. Der Verzicht der Erwerber von Wohngrundstücken auf Abwehransprüche gegen Immissionen eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes ist nicht geeignet, den Konflikt zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung zu bewältigen, weil die Unverträglichkeit der
unterschiedlichen Nutzungen durch den Verzicht auf Abwehransprüche nicht behoben wird.
4. Zur Berücksichtigung betrieblicher Erweiterungsinteressen in der Abwägung.
5. Das ergänzende Verfahren nach § 215 a Abs. 1 BauGB darf nicht zu einem grundlegend anderen Bebauungsplan als dem zunächst beschlossenen führen. Deshalb muss es von vornherein ausscheiden, wenn der Mangel des Abwägungsvorgangs die Grundzüge der Planung berührt.
VwGO § 47 Abs. 2
BauGB §§ 1 Abs. 6, 215 a Aktenzeichen: 4N2171/96 Paragraphen: VwGO§47 BauGB§1 BauGB§215a Datum: 2002-03-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1060 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Baugenehmigungsrecht
Niedersächsisches OVG
11.3.2002
1 MN 15/02
(Mitgeteilt von RA Marcus Trott - Rae Wiese & Schmidt - Hannover-)
Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans - einstweilige Anordnung
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können an die Geltendmachung
einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen
gestellt werden als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten.
b) Danach genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungspflicht, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Planänderung in dem auch sie schützenden Recht aus § 2 Abs. 2
BauGB verletzt wird.
c) Nach § 2 Abs. 2 BauGB kann allerdings nicht uneingeschränkt eine Berücksichtigung
ihrer Interessen verlangen werden. Sie kann namentlich nicht beanspruchen, vor jedweder
Konkurrenz durch eine Nachbargemeinde verschont zu bleiben. § 2 Abs. 2 BauGB hat nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt zum Ziel, dass die planende Gemeinde auf Belange benachbarter Gemeinden Rücksicht nimmt und vermeidet, dass dort unzumutbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das städtebauliche Gefüge entstehen.
d) Der Verwaltungsgerichtsordnung ist kein Rangverhältnis zwischen §§ 80 a Abs. 3 i.V.m.
80 Abs. 5 VwGO einerseits und § 47 Abs. 6 VwGO andererseits zu entnehmen. Während ein
Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO „aus anderen wichtigen Gründen" nach der Senatsrechtsprechung erst dann Erfolg haben kann, wenn der Normenkontrollantrag mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit aussichtsreich erscheint - erst bei dieser Gewissheit ist es gerechtfertigt, unabhängig von einem drohenden Nachteil allein zur Erhaltung des Status quo einen Bebauungsplan ganz oder teilweise außer Vollzug zu setzen kann sich das Gericht bei der Ermittlung der Erfolgsaussichten, die bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 3 VwGO eine ausschlaggebende Bedeutung gewinnen können, mit einem geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit künftigen Erfolges des Rechtsbehelfs zufrieden geben.
e) Das Gebot zur interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) stellt einen speziellen
Unter- und Anwendungsfall des allgemeinen Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 6 BauGB) dar.
Eine gerechte Abwägung kann nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309) nur dann
stattfinden, wenn die Gemeinde das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt
hat. Geht es um die städtebaulichen Auswirkungen auf benachbarte Gemeinden, so
erfordert dies in der Regel eine sachverständige Begutachtung der zu erwartenden Folgen;
erst gutachtliche Stellungnahmen können die Grundlage für eine ausgewogene Planungs-entscheidung
darstellen. (Leitsatz der Redaktion)
BauGB § 2
VwGO §§ 42, 47, 80 Aktenzeichen: 1MN15/02 Paragraphen: BauGB§2 VwGO§42 VwGO§47 VwGO§80 Datum: 2002-03-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=619 Bau- und Bodenrecht - Bebauungsplan Bauleitplanung
OVG Lüneburg
07.03.2002
1 MN 3976/01
Einkaufszentrum, Kaufkraftabfluss, Abstimmungsgebot, interkommunales Einkaufszentrum,
Auslegung (Festsetzung), Auswirkungen (Nachbargemeinden), Ziele (Raumordnung),
Zeitpunkt (Anpassungspflicht), Fachmarktstandort, Umstrukturierung, Auswirkungen, verkehrliche,
Anordnung, einstweilige (Normenkontrollverfahren, Antragsbefugnis (Nachbargemeinden),
Entwicklung (Flächennutzungsplan)
1. Zur Antragsbefugnis von Gemeinden, die sich gegen einen Bebauungsplan für ein Einkaufszentrum
in einer Nachbargemeinde wenden.
2. Zur Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans.
3. Die Art der Nutzung eines Sondergebiets wird durch die Bezeichnung "Einkaufszentrum"
in der Planzeichnung jedenfalls dann nicht abschließend bestimmt, wenn die textlichen
Festsetzungen die Art der Nutzung weiter konkretisieren (hier: zulässig sind großflächige
Einzelhandelsbetriebe).
4. Je weniger die Gemeinde ihre Planung konkretisiert, desto umfassender müssen die Auswirkungen
möglicher Nutzungen bei der Abwägung berücksichtigt werden.
BauGB 1 IV
BauGB 1 VI
BauGB 2 II
BauGB 8 II
BauGB 214 II Nr 2
BauGB 215a I Aktenzeichen: 1MN3976/01 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§2 BauGB§8 BauGB§214 BauGB§215a Datum: 2002-03-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=661 Bau- und Bodenrecht - Bebauungsplan Bauleitplanung Sonstiges
OVG Rheinland-Pfalz
07.03.2002
8 A 10036/02.OVG
Bebauungsplan, Ausfertigung, Planurkunde, Textfestsetzungen, textliche Festsetzungen, gedankliche Schnur, Nachholung, Heilung, Funktionslosigkeit, funktionsloser Bebauungsplan,
Abwägungsergebnis, unverhältnismäßig, unhaltbar, Teilnichtigkeit
Bei der Nachholung der Ausfertigung eines Bebauungsplans ist die Heilung des Verfahrensfehlers von der Frage zu trennen, ob der sodann neu bekannt gemachte Bebauungsplan nicht aus inhaltlichen Gründen bezogen auf das Ergebnis der Abwägung unwirksam ist (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997, NVwZ 1997, 893).
BauGB §§ 215 a, 215 a Abs. 1
GemO §§ 24, 24 Abs. 6, 24 Abs. 6 Satz 2, § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1
VwGO § 124
VwGO § 124 Abs. 2 Aktenzeichen: 8A10036/02 Paragraphen: BauGB§215a GemO§24 VwGO§124 Datum: 2002-03-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=892 Bau- und Bodenrecht Normenkontrolle - Planfeststellung Bauleitplanung Antragsbefugnis
OVG Rheinland-Pfalz
06. März 2002
8 C 11131/01
Bebauungsplan, Baurecht, Normenkontrolle, Normenkontrollantrag, Antragsbefugnis, Behörde,
Gemeinde, juristische Person, Nachbargemeinde, interkommunale Abstimmung,
Rechtsverletzung, Planungshoheit, Eigentum, kommunales Eigentum, städtebauliche Ordnung,
städtebauliche Entwicklung, Fremdenverkehr, Erholung, Tourismus, Lärm, Lärmimmission,
Schattenwurf, Windenergie, Windenergieanlage, Windkraft, Windkraftanlage, Tonhaltigkeit,
Impulshaltigkeit, TA Lärm, Ziel der Landesplanung, Sichtbelastung, Sondergebiet
Zur Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan,
der ein Sondergebiet für Windenergieanlagen ausweist.
VwGO § 47
GG Art 28
BauGB § 2 Aktenzeichen: 8C11131/01 Paragraphen: VwGO§47 GGArt.28 BauGB§2 Datum: 2002-03-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=758 Bau- und Bodenrecht Normenkontrolle - Planfeststellung Bauleitplanung Antragsbefugnis
OVG Rheinland-Pfalz
06. März 2002
8 C 11470/01
Baurecht; Normenkontrollantrag; Antragsbefugnis; Belang; privater Belang; Abwägung;
abwägungserheblich; Abwägungsdirektive; Windenergie; Windkraft; Windenergieanlage;
Windkraftanlage; Schattenwurf; Lichtreflex; Sichtbelastung; Aussicht; Verkehrswert;
Verkehrswertminderung; Eiswurf; Eingriff; Natur; Landschaft; Ausgleich; Vertrag; städtebaulicher
Vertrag; Sicherstellung; Bebauungsplan; Sondergebiet; unwirksam; Nichtigkeit;
Unwirksamkeit; Nichtigkeit; Ausgleichsfestsetzung; Ratsmitglied; Beratungstisch; Ausschluss;
Befangenheit; FFH-Gebiet; potentielles FFH-Gebiet; potenzielles FFH-Gebiet; FFH-Richtlinie;
regionaler Raumordnungsplan; Raumordnungsplan; Ausschlussbereich; Entwicklungsbereich;
Ziel der Raumordnung; Ziel; Raumordnung; Vorrangfläche; Landwirtschaft;
Erholung; Zielqualität; Klimaschutz; Klima; CO2-Reduzierung; Tonhaltigkeit;
Impulshaltigkeit; Umweltverträglichkeit; Umweltverträglichkeitsprüfung; UVP
a) Eigentümer von Grundstücken in Nachbargemeinden können im Normenkontrollverfahren
gegen Bebauungspläne, die Sondergebiete für Windenergieanlagen ausweisen, auch
wegen der von solchen Anlagen ausgehenden Sichtbelastung antragsbefugt sein.
b) Zu den Anforderungen an die Sicherstellung des Ausgleichs zu erwartender Eingriffe in
Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sowie zur Berücksichtigung einer
Verminderung von CO2-Emmissionen in der die Planung eines Windparks betreffenden
Abwägung.
VwGO § 47;
BauGB §§ 1; 1a; § 9; 35; 135a; 200a;
BNatSchG §§ 19c; 19d;
UVPG § 3
GemO § 22; Aktenzeichen: 8C11470/01 Paragraphen: VwGO§47 BauGB§1 BauGB§1a BauGB§9 BauGB§135a BauGB§200a BNatSchG§19c BNatSchG§19d UVPG§3 GemO§22 Datum: 2002-03-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=759 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung
OVG Rheinland-Pfalz
06.03.2002
8 C 10817/01.OVG
Baurecht, Bebauungsplan, Abwägung, Klima, Klimaschutz, Kaltluft, Kaltluftstrom, Kaltluftstau, Oberflächenwasser, Oberflächenentwässerung, Hangwasser, Abwasser, Abwasserbeseitigung, Mulde, Muldensystem, Versickerung, Versickerungseinrichtung, Niederschlagswasser, Grundwasser
1. Zum Umfang der Ermittlungen im Planaufstellungsverfahren bei der Festsetzung von Versickerungsmulden zur Aufnahme des Oberflächenwassers (im Anschluss an BVerwG
vom 30.08.2001, DVBl. 2002, 269).
2. Will die Gemeinde planbedingte Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen vermindern, so darf sie dies bei der Abwägung des berührten Belanges nur berücksichtigen,
wenn die Durchführung tatsächlich und rechtlich gesichert ist (hier zum Belang des
Klimas).
BauGB §§ 1, 3, 9
GemO §§ 22 Aktenzeichen: 8C10817/01 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§3 BauGB§9 GemO§22 Datum: 2002-03-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=842 Bau- und Bodenrecht Normenkontrolle - Bebauungsplan Bauleitplanung Entwicklungsmaßnahmen Normenkontrollverfahren
Sächsisches OVG
5.3.2002
1 D 18/00
Abwägungsgebot Bebauungsplan ergänzendes Verfahren Grünfläche
1. Für die Abwägung im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB gelten keine anderen Anforderungen als an eine "erstmalige" Abwägung. Wird das ergänzende Verfahren einschließlich einer erneuten Abwägung durchgeführt, nachdem ein Normenkontrollantrag anhängig gemacht wurde, müssen deshalb in der Abwägung auch solche Belange i.S.d. § 1
Abs. 6 BauGB eingestellt werden, die bis dahin im Normenkontrollverfahren vorgetragen wurden, selbst wenn sie in der "ersten" Abwägung der Gemeinde nicht bekannt sein mussten.
2. Zur Festsetzung von "Grünflächen" bzw. "Grünflächen/Freizeit- und Kulturpark"
BauGB § 1 Abs 6; § 9 Abs 1 Nr 15; § 215a Aktenzeichen: 1D18/00 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§9 BauGB§215a Datum: 2002-03-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1115 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Raumordnung
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
28.02.2002
1 A 11625/01.OVG
Raumordnungsplan, Ziele der Raumordnung, Windenergieanlage, Raumbedeutsamkeit,
raumbedeutsam, Konzentrationszone, regionaler Raumordnungsplan, Vorranggebiete
Die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen muss im regionalen Raumordnungsplan
nicht auf allen für diese Nutzung potentiell geeigneten Flächen erfolgen.
BauGB § 35 Abs. 3 F: 1998, BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3 F: 1998 Aktenzeichen: 1A11625/01 Paragraphen: BauGB§35 Datum: 2002-02-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=658 Bau- und Bodenrecht - Sondergebiete Bauleitplanung Sonstiges
28.2.2002
4 CN 5.01
Sondergebiet; Art der Nutzung; Schweinehaltung; Tierzahl; Geruchsbeeinträchtigungen; Erheblichkeitsschwelle; Vorsorgegrundsatz; Nutzungskontingente.
In einem auf der Grundlage des § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen,
die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen.
Die Art der Nutzung in einem "Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung" darf unter Rückgriff auf die VDI-Richtlinie 3471 so festgesetzt werden, dass mit Hilfe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Punktregelung und eines festen Abstandsmaßes die höchstzulässige Tierzahl bestimmt wird.
Wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, darf die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer (Geruchs-)Beeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern.
BauGB § 1 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 24
BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: 4CN5.01 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§9 BImSchG§3 BImSchG§5 BImSchG§22 Datum: 2002-02-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=884 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Bebauungsplan
OVG Saarlouis
26.2.2002
2 R 3/01
BEBAUUNGSPLAN; GEWERBEGEBIET; WOHNNUTZUNG; ÜBERPLANUNG; ALTBESTAND;
ABWÄGUNSGMÄNGEL; GELTENDMACHUNG; FRIST; AUßERKRAFTTRETEN; FUNKTIONSLOSIGKEIT; GEWOHNHEITSRECHT; GLEICHBEHANDLUNG; BAUGENEHMIGUNG
1. Auch die noch nicht ausdrücklich auf das Erfordernis der Untergeordnetheit hinweisende Fassung des § 8 Abs. 3 BauNVO 1962/68 (vgl. nunmehr § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990) ermöglicht im Hinblick auf die dort nur ausnahmsweise normierte Zulassungsfähigkeit
betriebsbezogener Wohnungen in Gewerbegebieten eine Überprüfung der Erforderlichkeit durch die Baugenehmigungsbehörde.
2. Die Gemeinden sind bei der Überplanung bestehender Ortslagen oder Baubestände nicht darauf beschränkt, den vorgefundenen Bestand hinsichtlich seiner Nutzungen festzuschreiben; ihre Planungsbefugnis umfasst vielmehr im Sinne einer Fortentwicklungsmöglichkeit in städtebaulicher Hinsicht auch das Recht, sich im Rahmen der gesetzlichen Bindungen ihres Planungsermessens über die tatsächlich bestehenden Verhältnisse insoweit "hinwegzusetzen".
3. Gemäß dem den Anwendungsbereich des § 215 BauGB auf vor dem 1.7.1987 bekannt gemachte, das heißt bezogen auf das Inkrafttreten des Baugesetzbuchs "alte" Bebauungspläne ausweitenden § 244 Abs. 2 Satz l BauGB 1987 waren Abwägungsmängel unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren, mithin bis zum 30.5.1994, schriftlich
gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des konkreten mangelbegründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden, wobei der Geltungsanspruch des § 244 Abs. 2 Satz l BauGB 1987 nicht dadurch entfallen ist, dass die Bestimmung durch Art. l Nr. 95 des BauROG 1998
aufgehoben worden ist.
4. Ein Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in gemeindlichen Bebauungsplänen wegen Funktionslosigkeit kann unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn erstens die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zweitens diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient.
5. Entscheidend ist dabei unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § l Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Plans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so - im Sinne der zweiten Voraussetzung - offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein.
6. Entscheidend abzustellen ist nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken im Plangebiet, sondern darauf, ob die Festsetzung unabhängig von ihrer "punktuellen" Durchsetzbarkeit,
bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Zu würdigen ist dabei unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite, ohne
dass die Betrachtung auf bestimmte Grundstücke im Planbereich beschränkt werden dürfte.
7. Daher genügt es für ein Außerkrafttreten von Festsetzungen durch "Fakten" auch nicht, dass - gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum - von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen nicht (mehr)
entsprechen.
8. Die darüber hinaus unter dem Aspekt der Offenkundigkeit zu bewertende fehlende Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die (Fort-)Geltung der Festsetzung ist am Maßstab des tatsächlichen Eindrucks in dem fraglichen Baugebiet zu beurteilen.
9. Der Umstand, dass die Gemeinde unter dem Eindruck der faktischen Verhältnisse in einem Baugebiet zwischenzeitlich von der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Konzeption abweichende planerische Vorstellungen hinsichtlich der künftigen städtebaulichen
Entwicklung des Bereichs entwickelt hat, ist für die Beurteilung des Funktionsloswerdens einer planerischen Festsetzung ohne Belang, solange die Planungsträgerin diesen Vorstellungen nicht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Verfahren (rechtlich verbindlich) Ausdruck verleiht.
10. Dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann kein Anspruch auf Erteilung einer dem geltenden Recht widersprechenden Baugenehmigung entnommen werden. Der Gleichbehandlungsgesichtspunkt kann unter rechtsstaatlichen Aspekten
grundsätzlich keine Verpflichtung der Behörde zu rechtswidrigem Handeln begründen.
BauGB §§ 30, 215, 244
BauNVO § 8
GG Art. 3
LBO 1996 § 77 I Aktenzeichen: 2R3/01 Paragraphen: BauGB§30 BauGB§215 BauGB§244 BauNVO§8 GGArt.3 LBO§77 Datum: 2002-02-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1226 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Baugenehmigungsrecht
OVG Lüneburg
21.2.2002
1 MN 4128/01
(Mitgeteilt von RA Eckhard David – Rae Schulz-Koffka, Deter, Pawelz – Hannover -)
Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes; eintweiliger Rechtsschutz
a) § 2 Abs. 2 BauGB verschont benachbarte Gemeinden nicht vor jedweder Konkurrenz!
Das interkommunale Abstimmungsgebot als spezieller Unter- und Anwendungsfall des
allgemeinen Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 6 BauGB) soll Nachbargemeinden nur vor
unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art bewahren, welche auch bei Abwägung gegenläufiger Interessen anderer Gemeinden nicht zurücktreten müssen.
b) Der Umstand allein, dass miteinander konkurrierende Festsetzungen dann nicht zur
Ansiedlung von Betrieben führen, ist von der Art, wie er in dem namentlich durch § 2 Abs. 2
BauGB nicht ausgeschlossenen „Konkurrenzkampf zwischen benachbarten Gemeinden/
Mittelzentren vom Gesetz in Kauf genommen wird und daher nach der gesetzgeberischen
Wertung nicht als schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO angesehen werden
kann. (Leitsatz der Redaktion)
BauGB § 2
VwGO § 47 Aktenzeichen: 1MN4128/01 Paragraphen: BauGB§2 VwGO§47 Datum: 2002-02-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=620 Bau- und Bodenrecht - Raumordnung Bebauungsplan Bauleitplanung
OVG Lüneburg
21.2.2002
1 MN 4128/01
(Mitgeteilt von RA Eckhard David – Rae Schulz-Koffka, Deter, Pawelz – Hannover -)
Abstimmungsgebot, interkommunales Einzelhandelsbetriebe, großflächige Mittelzentrum
Raumordnung (Ziele) Ziele (Raumordnung) Einzelhandelsbetriebe
Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes; eintweiliger Rechtsschutz
a) § 2 Abs. 2 BauGB verschont benachbarte Gemeinden nicht vor jedweder Konkurrenz!
Das interkommunale Abstimmungsgebot als spezieller Unter- und Anwendungsfall des
allgemeinen Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 6 BauGB) soll Nachbargemeinden nur vor
unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art bewahren, welche auch bei Abwägung gegen-läufiger
Interessen anderer Gemeinden nicht zurücktreten müssen.
b) Der Umstand allein, dass miteinander konkurrierende Festsetzungen dann nicht zur
Ansiedlung von Betrieben führen, ist von der Art, wie er in dem namentlich durch § 2 Abs. 2
BauGB nicht ausgeschlossenen „Konkurrenzkampf zwischen benachbarten Gemeinden/
Mittelzentren vom Gesetz in Kauf genommen wird und daher nach der gesetzgeberischen
Wertung nicht als schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO angesehen werden
kann. (Leitsatz der Redaktion)
BauGB § 2
VwGO § 47
Weitere Leitsätze
1. LROP I 1994 Nrn. B 6 03 und 06 sowie LROP 1994 II Nr. C 1.6 04 des Landes Niedersachsen
enthalten keine landesplanerischen "Letztentscheidungen" im Sinne des § 1 Abs. 4
BauGB, welche der Abwägungsentscheidung einer planenden Gemeinde verbindlich vorgegeben
sind.
2. Das "letzte Wort" in diesem Sinne stellen auch nicht Ableitungen dar, welche untere
Landesplanungsbehörden im Rahmen einer Gemeinsamen Landesplanerischen Stellungnahme
dem Landesraumordnungsrecht im Hinblick auf ein oder mehrere konkrete Vorhaben
entnehmen.
3. Der Umstand, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, mit denen eine Gemeinde
die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben auf ihrem Gebiet begünstigen wollte, infolge
entsprechender Festsetzungen einer Nachbargemeinde keine Aussicht auf Verwirklichung
haben, stellt für sich allein weder eine Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB noch einen
schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dar.
BauGB 1 IV
BauGB 1 VI
BauGB 2 II
BauGB 8 II
ROG 3 Nr 4
NROG 10 I
NROG 22 V 1
VwGO 47 VI Aktenzeichen: 1MN4128/01 Paragraphen: BauGB§2 VwGO§47 BauGB§1 BauGB§8 ROG§3 NROG§10 NROG§22 Datum: 2002-02-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=662 Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Bauleitplanung
OVG Rheinland-Pfalz
20.02.2002
8 A 11089/01
Windenergie, Windenergieanlage, Planungsvorbehalt, Standort, Standortausweisung,
Raumordnungsplan, Raumordnung
Zu den Anforderungen an eine regionalplanerische Standortausweisung i.S.v. § 35 Abs. 3
S. 3 BauGB.
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6 F: 1997
BauGB § 35 Abs. 1 F: 1997
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3
BauGB §35 Abs. 3 Aktenzeichen: 8A11089/01 Paragraphen: BauGB§35 Datum: 2002-02-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=584 Bau- und Bodenrecht - Entwicklungsmaßnahmen Bauleitplanung Sonstiges
OVG Lüneburg
20.02.2002
1 K 1236/00
Entwicklungsmaßnahme, städtebauliche Gesamtmaßnahme, integrierte Verkaufsbereitschaft
Eigentümer) Bedarf, erweiteter (Wohnstätten) Bedarf, erweiteter (Arbeitsstätten)
1. Die Verwirklichung einer Entwicklungsmaßnahme auf voneinander getrennten Teilflächen
stellt keine integrierte Gesamtmaßnahme dar, wenn die räumliche und funktionale Verknüpfung
lediglich vorgeschoben wird, um die Finanzierbarkeit einzelner Teilmaßnahmen
sicherzustellen.
2. Die Ermittlung des erweiterten Bedarfs an Wohnstätten durch eine Flächengemeinde mit
weit auseinander liegenden Ortsteilen setzt voraus, dass die Prognose, der Bevölkerungszuwachs
in dem zu entwickelnden Ortsteil werde genauso verlaufen wie im gesamten
Gemeindegebiet, auf realistischen Grundannahmen beruht.
3. Nimmt die Gemeinde zur Prüfung der Verkaufsbereitschaft Kontakt zu den betroffenen
Grundstückseigentümern auf, muss deutlich werden, dass die Gemeinde für den Fall, dass
nicht alle Eigentümer auf freiwilliger Basis bereit sind, ihre Grundstücke zum entwicklungsunbeeinflussten
Anfangswert zu veräußern, plant, die Entwicklungsmaßnahme förmlich
festzulegen.
BauGB 165 III Aktenzeichen: 1K1236/00 Paragraphen: BauGB§165 Datum: 2002-02-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=659 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung
5.2.2002
4 BN 59.01
Der Bebauuungsplan ist eine Angebotsplanung. Das planerische Ziel, dem vorhandenen
Wohnungsbedarf durch die Festsetzung von Wohnbauflächen Rechnung zu tragen, wird
nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Flächen von den Grundstückseigentümern
nicht als Bauland verwertet werden. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 4BN59.01 Paragraphen: Datum: 2002-02-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=558 Bau- und Bodenrecht Naturschutzrecht - Bauleitplanung Bebauungsplan Landschaftsschutz
OVG Saarlouis
29.1.2002
2 N 6/00
SONDERGEBIET,GOLFPLATZ, BEBAUUNGSPLAN, ERFORDERLICHKEIT BEBAUUNGSPLAN,
EIGNUNG BEBAUUNGSPLAN,REALISIERBARKEIT ABWÄGUNG, NATURSCHUTZ,
ABWÄGUNG, LANDSCHAFTSSCHUTZ
a) Die Ermächtigung des § 10 I BauNVO beschränkt sich auf die Ausweisung solcher Sondergebiete,die durch die Zweckbestimmung der Erholung in Verbindung mit einer spezifisch
hierauf ausgerichteten Wohnform geprägt sind Anlagen und Einrichtungen für sportliche
Zwecke (hier: Golfplatz) können nicht Hauptzweck eines solchen Sondergebietes sein.
b) Soweit in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § l III BauGB eine Begrenzung der gemeindlichen Planbefugnis liegt, ist es unter anderem dann nicht erfüllt,
wenn sich die Planung als ungeeignet erweist, weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht durchführbar ist oder auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet.
c) Zeichnet sich bereits während des Planaufstellungsverfahrens ab, daß sich eine in
Festsetzungen des Bebauungsplanes umgesetzte planerische Konzeption der Vermeidung,
Minimierung und des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft, die mit der
Realisierung des durch die Planung ermöglichten Vorhabens (hier: Erweiterung eines
Golfplatzes) einhergehen, nicht wird verwirklichen lassen, weil eine ganze Anzahl von Eigentümern von innerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücken es definitiv ablehnt,
zur Realisierung der Planung benötigte Flächen zur Verfügung zu stellen, und eine
Umlegung oder eine Enteignung ausscheidet, so ist diese Planung nicht erforderlich im
Verständnis von § l III BauGB.
d) Ein beachtlicher Abwägungsfehler im Sinne einer unzulänglichen Berücksichtigung der
Belange des Naturschutz und Landschaftsschutzes liegt vor, wenn im Zeitpunkt der planerischen Entscheidung die Umsetzung eines in Festsetzzungen der Bebauungsplanes zum Ausdruck kommenden Konzeptes zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zweifelhaft ist, weil Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken
sich weigern, die zur Realisierung der Planung benötigten Flächen zur Verfügung
zu stellen, und z.B. festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen nicht verwirklicht werden können, weil die betreffenden Flächen für den "Eingriff" (Anlegung von Golfbahnen) benötigt werden oder den Eigentümern die Fortsetzung der bisherigen Grundstücksnutzung in der Abwägung zugesagt ist.
BauGB § 1 III
BauNVO § 10 I Aktenzeichen: 2N6/00 Paragraphen: BauGB§1 BauNV§10 Datum: 2002-01-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=831 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung
OVG Lüneburg
23.1.2002
1 LA 2656/01
Aufstockung eines Flachdaches nach Auslaufen einer Baugestaltungssatzung zum Schutz
der Aussicht Tritt eine Baugestaltungssatzung, in der Flachdächer zwingend vorgeschrieben waren,wegen § 101 Abs. 3 Satz 1 NBauO 1973 mit Ablauf des 31.12.1978 außer Kraft und wird
diese Satzung nicht durch eine andere Baugestaltungssatzung ersetzt, ist es - auch über § 15 Abs. 1 BauNVO - nicht möglich, diese außer Kraft getretene Festsetzung mit der Folge
zum Inhalt eines zeitgleich beschlossenen Bebauungsplanes zu machen, dass sich ein
Nachbar nach Ablauf des 31.12.1978 noch auf die Flachdachfestsetzung berufen könnte.
Baugestaltungssatzung; Flachdach; Rücksichtnahmegebot; Schutz der Aussicht
NBauO 101 III 1
NBauO 56 Nr 1
BBauG 9 II
BauGB 9 IV
BauNVO 15 I Aktenzeichen: 1LA2656/01 Paragraphen: NBauO§101 NBauO§56 BauGB§9 BauNVO§15 Datum: 2002-01-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=551 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Sonstiges
23.1.2002
4 BN 3.02
Bebauungsplan; Trennungsgrundsatz; Abwägung; Abwägungsmangel; Konfliktlösung;
Verzicht auf Abwehrrechte; Zustimmung.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen lassen sich Abwägungsmängel wegen unzureichender
Lösung eines Konflikts - hier die von einem Legehennenbetrieb ausgehenden
schädlichen Umwelteinwirkungen - nicht allein durch einen (dinglich gesicherten) Verzicht
auf die Abwehrrechte der Betroffenen überwinden.
BauGB § 1 Abs. 3 und 6; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Aktenzeichen: 4BN3.02 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§35 Datum: 2002-01-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=557 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung
VGH Baden-Württemberg
21.01.02
8 S 1388/01
Bauleitplanung – Umweltschutz - Eingriff in Natur und Landschaft – Ausgleichsmaßnahme
– Dorfgebiet – Etikettenschwindel - Lastengleichheit
1. Die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des
Plangebiets gelegenen Grundstück der Gemeinde vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in
der Begründung des Bebauungsplans genügt jedenfalls nur dann den Anforderungen des
§ 1 a Abs. 3 S. 3 BauGB, wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise
beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden
Eingriffe zu tun gedenkt.
2. Ein ausschließlich mit Wohnhäusern bebautes Gebiet kann nur dann als Dorfgebiet
ausgewiesen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass in dem Gebiet in
absehbarer Zeit Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe errichtet
werden.
3. Zum Grundsatz der Lastengleichheit in der Bauleitplanung.
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1 a Abs. 3 S. 3
GG Art. 3 Aktenzeichen: 8S1388/01 Paragraphen: BauGB§1 GGArt.3 Datum: 2002-01-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=530 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung
OVG Lüneburg
14.01.2002
1 KN 270/01
Unzulässige Gliederung eines eingeschränkten Gewerbegebietes durch textliche Festsetzung
zur Bewältigung eines landwirtschaftlichen Immissionskonflikts
1. Der Mangel, dass die Gemeinde betroffenen Bürgern keine Gelegenheit zur Stellungnahme
zu Änderungen eines ausgelegten Bebauungsplanentwurfs gibt, ist nach § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich.
2. Zur Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, wenn der
Flächennutzungsplan eine"bewußte" Grenze eines Baugebiets zieht und der Bebauungsplan
die Grenze verschiebt.
3.Die textliche Festsetzung, mit Rücksicht auf einen benachbarten Hähnchenmaststall
betriebsfremden Personen den Zutritt zu dem festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet
zu verwehren und dort den Aufenthalt Betriebsangehöriger auf 10% ihrer Arbeitszeit zu begrenzen, findet in § 1 Abs. 4 BauNVO keine Rechtsgrundlage.
Immissionskonflikt Gliederung (Baugebiete) Geruchsbelästigung (Hähnchenmaststall) Entwicklungsgebot Bürgerbeteiligung
BauNVO 1 IV
BauGb 8 II
BauGB 3 III 3
BauGB 13 Nr 2
BauGB 214 I 1 Nr 1
BauGB 214 II Nr 2 Aktenzeichen: 1KN270/01 Paragraphen: BauNV§1 BauGB§8 BauGB§3 BauGB§13 BauGB§214 Datum: 2002-01-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=548 Normenkontrolle Bau- und Bodenrecht Umweltrecht - Bauleitplanung Sonstiges
OVG Lüneburg
14.01.2002
1 KN 468/01
1. Es führt nicht zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan,wenn der Antragsteller die Bauflächen von der planenden Gemeinde erworben
und diese ihn im Kaufvertrag auf die Pflicht hingewiesen hat, bei der Bebauung des
Grundstücks die Festsetzungen des Planes zu beachten.
2. Die Gemeinde darf die Verwendung bestimmter Heizstoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB
in der Fassung des BauROG 1998 bereits dann einschränken, wenn hinreichender städtebaulicher Anlass hierfür besteht. An das Gewicht der städtebaulichen Gründe sind bei
Neubaugebieten nur geringe Anforderungen zu stellen, weil das entgegenstehende Interesse
an der Verwendung anderer Brennstoffe in der Regel nur geringfügig und ein
"Flickenteppich" kleinerer Gebiete im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB das Vorsorgeinteresse nicht zu erfüllen geeignet ist.
3. Zur Bestimmtheit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB gestützten Festsetzung.
Bestimmtheit (planerische Festsetzung); Erforderlichkeit; Abwägung; Antragsbefugnis
(Normenkontrolle); Vorsorgegrundsatz; Verbot (Heizstoffe)
BauGB 1 III
BauGB 1 VI
BauGB 9 I Nr 23
VwGO 47 II Aktenzeichen: 1KN468/01 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§9 VwGO§47 Datum: 2002-01-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=549 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung
OVG Lüneburg
14. 1 2002
1 L 4005/00
Die Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt nach § 69a NBauO gilt auch für Vorhaben
im Geltungsbereich von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die mit der Festsetzung
von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der
örtlichen Verkehrsflächen die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans
nach § 30 Abs. 1 BauGB erfüllen.
Genehmigungsfreistellung; Bebauungsplan; qualifizierter Bebauungsplan;
vorhabenbezogener
NbauO § 69 a I
BauGB § 12
BauGB § 30 I
BauGb § 30 II Aktenzeichen: 1L4005/00 Paragraphen: NBauO§69 BauGB§12 BauGB§30 Datum: 2002-01-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=550 Bau- und Bodenrecht - Bebauungsplan Bauleitplanung
OVG NRW
11.1.2002
7a D 6/00.NE
Die städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans, mit dem ein Modellprojekt des
autofreien Wohnens ermöglicht und sichergestellt werden soll, setzt nicht zwingend eine
gutachterliche Prognose voraus, ob künftige Bewohner auf Dauer kein (eigenes) Auto halten
werden. Es genügt, wenn die Gemeinde städtebaulichen Missständen begegnen kann,
falls das Modellprojekt fehlschlägt.
Die Gemeinde muss Maßnahmen zur Bewältigung eines Nutzungskonflitks nicht abwägen,
der bei zielentsprechender Nutzung des Modellprojekts nicht auftritt, wenn sie im Fall des
nicht erwarteten Misserfolgs städtebaulich reagieren kann.
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6 Aktenzeichen: 7aD6/00 Paragraphen: BauGB§1 Datum: 2002-01-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=725 Prozeßrecht Bau- und Bodenrecht - Verwaltungsakt Rechtsmittelrecht Bauleitplanung
BGH
10.1.2002
III ZR 212/01
a) Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Anhörung vor dem Erlaß eines
Umlegungsbeschlusses, durch den einzelne Grundeigentümer besonders (nachteilig) betroffen werden.
b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts (hier: Umlegungsbeschluß), wenn die erforderliche Anhörung vor dem Erlaß des Verwaltungsakts unterblieben ist (Anschluß an BVerfG Beschluß
vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747; gegen BGHZ 144, 210).
c) Der Verbotstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG betrifft das Aufsichtsratmitglied einer
am Verwaltungsverfahren beteiligten juristischen Person (hier: Grundstücksgesellschaft)
auch dann, wenn diese zu 100 % der das Verwaltungsverfahren betreibenden Körperschaft
(hier: Gemeinde als Umlegungsstelle) gehört.
VwVfG § 28 Abs. 1 Nr. 4; VwVfG § 45 Abs. 3; VwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 5 Aktenzeichen: IIIZR212/01 Paragraphen: Datum: 2002-01-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=400 Bau- und Bodenrecht Verkehrwegerecht Gebühren- und Abgabenrecht - Bauleitplanung Wegerecht Ausbaubeiträge
OVG Lüneburg
10.1.2002
7 MS 2624/01
Rückbau einer Bundesstraße; Verkehrssicherungspflicht oder Ausbaubeiträge für neuen Gehweg keine abzuwägenden privaten Belange
Die Planfeststellungsbehörde braucht die Tatsache, dass Anlieger für einen neu geplanten
Gehweg verkehrssicherungspflichtig sein werden, nicht in ihre Abwägung einzustellen.
Gleiches gilt im Hinblick auf infolge der geplanten Baumaßnahme zu zahlenden Ausbaueiträge.
Planfeststellung (Straße); Rückbau; Gehweg; Ausbaubeitrag; Verkehrssicherungspflicht
FStrG 17 I 2 Aktenzeichen: 7MS2624/01 Paragraphen: FStrG§17 Datum: 2002-01-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=562 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung
8.1.2002
4 BN 61.01
a) Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht bereits vor, wenn aus Anlass eines
Bauantrags ein Bebauungsplan geändert wird. Ein Bauantrag kann geradezu Anlass sein,
einen Bebauungsplan aufzustellen oder einen vorhandenen zu ändern.
b) Maßgebend ist, ob die Bauleitplanung ein Ziel verfolgt, das den in § 1 BauGB niedergelegten
Zwecken gerecht wird. Dazu zählt vor allem eine Planung, welche für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist. ( Leitsatz der
Redaktion)
BauGB § 1 Aktenzeichen: 4BN61.01 Paragraphen: BauGB§1 Datum: 2002-01-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=559 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung
VGH Baden-Württemberg
14.12.01
8 S 375/01
Bauleitplanung – Bebauungsplan – Entwurf - Öffentliche Auslegung – Bekanntmachung -„
Anstoßwirkung“ - Auflistung von Flurstücknummern – Verfahrensfehler - Prüfung von
Amts wegen - Rügefristen
1. Eine öffentliche Bekanntmachung des Entwurfs eines Bauleitplans, in der das Plangebiet
lediglich durch die Auflistung der Flurstücknummern der ganz oder teilweise betroffenen
Grundstücke kenntlich gemacht wird, genügt nicht der ihr zugedachten Funktion, bei
interessierten Bürgern einen „Befassungsanstoß“ auszulösen.
2. Vor Ablauf der Rügefrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hat das Gericht die von dieser
Vorschrift erfassten Verfahrensfehler von Amts wegen zu berücksichtigen.
3. Die Bekanntmachung eines wiederholten Satzungsbeschlusses setzt die Rügefristen des
§ 215 Abs. 1 BauGB erneut in Lauf.
BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB § 215 Abs. 1 Aktenzeichen: 8S375/01 Paragraphen: BauGB§3 BauGB§214 BauGB§215 Datum: 2001-12-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=528 Bau- und Bodenrecht Umweltrecht - Bauleitplanung Lärmschutz
13.12.2001
4 A 43.99
a) Im Fall unzulänglicher Lärmvorsorge besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung,
nicht indes auf Planaufhebung.
b) Eine Planaufhebung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nur dann in Betracht, wenn das Fehlen von Schallschutzmaßnahmen ausnahmsweise
von so großem Gewicht ist, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt oder in Teilabschnitten
infrage gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C
12.87 - BVerwGE 84, 31 <45>; vgl. auch Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVer-wGE
56, 110 <133>).
c) Ein Anspruch auf Planaufhebung kann ferner dann bestehen, wenn sich eine an sich
notwendige Schallschutzmaßnahme nicht nachholen lässt, ohne dass dadurch die Gesamtkonzeption
der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne dass in dem Interessengeflecht
der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden. Entsprechendes
gilt für die Abwehr verkehrsbedingter Schadstoffbelastungen der Luft. (Leitsatz der
Redaktion) Aktenzeichen: 4A43.99 Paragraphen: Datum: 2001-12-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=498 Bau- und Bodenrecht Naturschutzrecht - Bauleitplanung Baugenehmigungsrecht Sonstiges
13.12.2001
4 C 3.01
Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege; Landschaftsbild;
Verunstaltung; Eingriffsregelung; Abwägung; nachvollziehende; Fortsetzungsfeststellungsantrag;
Streitwert; Baugenehmigung.
Die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen
für Vorhaben im Außenbereich haben einen eigenständigen Charakter und sind unabhängig
voneinander zu prüfen.
Im Falle eines privilegierten Außenbereichsvorhabens (§ 35 Abs. 1 BauGB) unterliegt die
Frage, ob dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche Gründe entgegenstehen, und
die naturschutzrechtliche Entscheidung nach § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit den
entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen, der vollen gerichtlichen Kontrolle.
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 S. 1 Nr. 5
BnatSchG § 8, § 8 a Abs. 2 S. 2
NatSchG BW § 10, § 11
BImSchG § 13
4. BImSchV
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, Abs. 5
GKG § 13 Aktenzeichen: 4C3.01 Paragraphen: BauGB§35 BnatSchG§13 BImSchG§13 VwGO§113 GKG§13 Datum: 2001-12-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=560
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