Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 101 bis 150 von 1319
WEG-Recht - Verwalterzustimmung
KG Berlin
14.6.2016
1 W 166/16
Übertragen die miteinander verheirateten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ansehung der Auseinandersetzung der Gesellschaft ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Wohnungseigentum auf sich zu Bruchteilen, ist die Zustimmung des Verwalters auch dann erforderlich, wenn als Ausnahme hiervon die Veräußerung an Ehegatten
vereinbart ist.
WEG § 12
GBO § 18
Aktenzeichen: 1W166/16 Paragraphen: WEG§12 GBO§18 Datum: 2016-06-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36211 WEG-Recht - Bewirtschaftungskosten Jahresabrechnung
BGH - LG Saarbrücken - AG Saarbrücken
3.6.2016
V ZR 166/15
In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt.
WEG § 28 Abs 3
HeizkostenV § 7 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: VZR166/15 Paragraphen: WEG§28 HeizkostenV§7 Datum: 2016-06-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36575 WEG-Recht - Gemeinschaftseigentum Sonstiges
BGH - LG Düsseldorf - AG Mettmann
13.5.2016
V ZR 152/15
1. Das Belastungsverbot schränkt die Mehrheitsmacht der Wohnungseigentümer ein, schließt aber nicht den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus.
2. Die (ggf. ergänzende) Auslegung der Gemeinschaftsordnung hat Vorrang vor einer Anpassung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG.
WEG § 10 Abs 2 S 3, § 23 Abs 1
Aktenzeichen: VZR152/15 Paragraphen: WEG§10 WEG§23 Datum: 2016-05-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36337 Baurecht Bauträgerrecht WEG-Recht AGB-Recht - Gewährleistungsrecht Abnahme Bauvertragsrecht Bauverträge Wohnungseigentümer
BGH - OLG Schleswig - LG Kiel
12.5.2016
VII ZR 171/15
Bauträgervertrag: Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht bei Mängeln an neu errichteten Eigentumswohnungen; Erstreckung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums auf Nachzügler-Erwerber; Wirksamkeit einer Verjährungsklausel gegenüber Nachzügler-Erwerbern; Kostenvorschussanspruch
1. Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Februar 1985, VII ZR 72/84, BauR 1985, 314, 315).
2. Ergeht in der ersten Eigentümerversammlung im Jahr 2002 ein Beschluss gemäß einer Bestimmung in der Teilungserklärung dahingehend, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch ein Ingenieurbüro auf Kosten des Bauträgers in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durchgeführt werden soll, und erklärt das dementsprechend beauftragte Ingenieurbüro die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch im Namen von Nachzügler-Erwerbern, die zu diesem Zeitpunkt weder Wohnungseigentümer noch werdende Wohnungseigentümer waren, so entfaltet diese Abnahme des Gemeinschaftseigentums eine Abnahmewirkung zu Lasten der Nachzügler-Erwerber weder aufgrund der genannten Bestimmung in der Teilungserklärung noch aufgrund des genannten Beschlusses in der ersten Eigentümerversammlung.
3a. Die von einem Bauträger in einem Erwerbsvertrag gegenüber Nachzügler-Erwerbern gestellten Formularklauseln
"Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist durch das Ingenieurbüro K. … am 25.11.2002 erfolgt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum läuft für den Käufer zum selben Termin ab wie für diejenigen Käufer, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben"
sind unwirksam.
3b. Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklauseln nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht
bestehe (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, VII ZR 49/15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGB § 242, § 307 Abs 1 S 1, § 307 Abs 2 Nr 1, § 309 Nr 8 Buchst b DBuchst ff, § 634
Aktenzeichen: VIIZR171/16 Paragraphen: BGB§242 BGB§307 BGB§309 BGB§634 Datum: 2016-05-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36675 WEG-Recht - WEG-Versammlung Beschlüsse
BGH - LG Bremen - AG Bremen
8.4.2016
V ZR 104/15
In einem Beschluss der Wohnungseigentümer kann zur Konkretisierung der getroffenen Regelung auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument Bezug genommen werden, wenn dieses zweifelsfrei bestimmt ist.
WEG § 23 Abs 1, § 24 Abs 7
Aktenzeichen: VZR104/15 Paragraphen: WEG§23 WEG§24 Datum: 2016-04-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36245 WEG-Recht - Gemeinschaftseigentum Sonstiges
BGH - LG Karlsruhe - AG Karlsruhe
8.4.2016
V ZR 191/15
1a. Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet auch dann ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 20. September 2000, V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 167 f.).
1b. Eine Regelung, die im Interesse eines geordneten Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums dessen turnusmäßige Nutzung durch einzelne Wohnungseigentümer vorsieht, führt dagegen grundsätzlich nicht zu einem (befristeten) Sondernutzungsrecht; sie kann daher durch (Mehrheits-) Beschluss getroffen werden.
2. Eine Vereinbarung kann durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden, wenn einem Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ein Anspruch auf ihren Abschluss zusteht, die übrigen Wohnungseigentümer diesen nicht erfüllen und bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung Spielraum besteht.
WEG § 10 Abs 2 S 3, § 10 Abs 2 S 2, § 13 Abs 2 S 1, § 15 Abs 3, § 21 Abs 8
Aktenzeichen: VZR191/15 Paragraphen: WEG§10 WEG§13 WEG§15 WEG§21 Datum: 2016-04-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36506 WEG-Recht - Grundbuchrecht Vorkaufsrecht
BGH - LG Frankenthal - AG Ludwigshafen
6.4.2016
VIII ZR 143/15
1. Eine Stufenklage ist nicht zulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (im Anschluss an BGH, Urteile vom 2. März 2000, III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; vom 29. März 2011, VI ZR 117/10, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2012, XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 13). Dies bedeutet aber nicht, dass eine Stufenklage nach § 254 ZPO nur dann zulässig ist, wenn durch die in der ersten Stufe geltend
gemachte Auskunft alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs notwendig sind.
1a. Ein Vorkaufsrecht des Mieters entsteht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, wenn nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird (Senatsurteil vom 29. März 2006, VIII ZR 250/05, NJW 2006, 1869 Rn. 10; BGH, Urteil vom 22. November 2013, V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 5). Dass vor der Überlassung der Mietsache an den Mieter die für die Aufteilung in Wohnungseigentum erforderliche Teilungserklärung (§ 8 WEG) bereits notariell beurkundet worden ist, hindert das Entstehen des Vorkaufsrechts nach dieser Alternative nicht, weil die Teilung erst mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam wird.
2b. Die Entstehung eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB ist davon abhängig, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll und das zukünftige Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird. Ein Vorkaufsrecht besteht daher nach dieser Alternative nicht, wenn die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, schon vor der Überlassung der
vermieteten Wohnräume an den Mieter gefasst worden und sich nach außen hinreichend manifestiert hat, etwa durch die notarielle Beurkundung einer Teilungserklärung (§ 8 WEG).
ZPO § 254
BGB § 577 Abs 1 S 1 Alt 1, § 577 Abs 1 S 1 Alt 2
WEG § 8
Aktenzeichen: VIIIZR143/15 Paragraphen: ZPO§254 BGB§577 WEG§8 Datum: 2016-04-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36120 WEG-Recht - Beschlüsse Sonstiges
BGH - LG Bremen - AG Bremen-Blumenthal
18.3.2016
V ZR 75/15
1. Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft beschließen. An der erforderlichen Beschlusskompetenz fehlt es nur dann, wenn es sich offenkundig nicht um eine Verwaltungsmaßnahme handelt.
2. Der Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht jedenfalls dann in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn das Grundstück für die
Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll.
3. Die Kosten des Erwerbs eines Grundstücks stellen einen besonderen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 21 Abs. 7 WEG dar, dessen Verteilung die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit abweichend von dem gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab des § 16 Abs. 2 WEG regeln können.
WEG § 10 Abs 6, § 10 Abs 7, § 16 Abs 2, § 21 Abs 1, § 21 Abs 7
Aktenzeichen: VZR75/15 Paragraphen: WEG§10 WEG§16 WEG§21 Datum: 2016-03-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36014 WEG-Recht - Kostenrecht
BGH - LG Koblenz - AG Trier
17.3.2016
V ZB 166/13
Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten hat, tritt der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 31. März 2011, V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026).
ZPO § 3
Aktenzeichen: VZB166/13 Paragraphen: ZPO§3 Datum: 2016-03-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36011 WEG-Recht - Prozeßrecht
OVG Greifswald - VG Schwerin
2.3.2016
3 M 440/15
Klagebefugnis bei Bauordnungsverfügung gegen Wohnungseigentümergemeinschaft
1. Richtet sich eine Ordnungsverfügung an eine Wohnungseigentümergemeinschaft, sind einzelne Mitglieder nicht klagebefugt.
2. Sofern bei der Umsetzung der Ordnungsverfügung auch das Sondereigentum einzelner Mitglieder betroffen wird, wird durch dieses zivilrechtliche Hindernis die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht berührt, vielmehr muss vor Vollstreckung ggf. eine Duldungsverfügung
erlassen werden.
VwGO § 42 Abs 2
WEG § 113 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 3M440/15 Paragraphen: Datum: 2016-03-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36435 WEG-Recht - Gemeinschaftseigentum Sonstiges
BGH - LG Itzehoe - AG Niebüll
26.2.2016
V ZR 250/14
Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen.
WEG § 8, § 21 Abs 4
Aktenzeichen: VZR250/14 Paragraphen: WEG§8 WEG§21 Datum: 2016-02-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36193 WEG-Recht - Herstellungsmängel
BGH - OLG Koblenz - LG Mainz
25.2.2016
VII ZR 156/13
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann kaufvertragliche Nacherfüllungsansprüche der Erwerber gegen den Bauträger gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB an sich ziehen und deren gemeinschaftliche gerichtliche Durchsetzung beschließen, wenn diese Ansprüche jeweils in
vollem Umfang auf Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit auf das gleiche Ziel gerichtet sind.
2. Bei Eigentumswohnungen, die ein Bauträger ungefähr drei Jahre nach Errichtung veräußert und die zuvor vermietet waren, richtet sich die Sachmängelhaftung nach Kaufvertragsrecht.
BGB § 433, § 437 Nr 1, § 439
WEG § 10 Abs 6 S 3, § 21 Abs 1
Aktenzeichen: VIIZR156/13 Paragraphen: BGB§433 BGB§437 BGB§439 WEG§10 WEG§21 Datum: 2016-02-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36037 WEG-Recht - Prozeßrecht
BGH - LG Nürnbrg-Fürth - AG Nürnberg
21.1.2016
V ZR 108/15
Wohnungseigentumssache: Einordnung einer Streitigkeit über die persönliche Haftung eines Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände
Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.
WEG § 43 Nr 2
HGB § 128
Aktenzeichen: VZR108/15 Paragraphen: WEG§43 HGB§128 Datum: 2016-01-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36015 WEG-Recht - Eigentümerwechsel
BGH - LG Karlsruhe - AG Karlsruhe
11.12.2015
V ZR 80/15
Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat.
WEG § 16 Abs 2
Aktenzeichen: VZR80/15 Paragraphen: WEG§16 Datum: 2015-12-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35936 Grundstücksrecht WEG-Recht - Grundbuchrecht Sonstiges
KG Berlin
8.12.2015
1 W 518/15
Die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ist genehmigungspflichtig, wenn das Grundbuchamt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB auf einen bereits zuvor gestellten Antrag auf grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt hat. § 878 BGB findet in einem solchen Fall keine entsprechende Anwendung, weil es an einer insoweit erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehlt.
GBO § 13, § 19
BauGB § 22, § 172 Abs 1 S 4
WEG § 8
Aktenzeichen: 1W518/15 Paragraphen: BauGB§22 BauGB§172 WEG§8 GBO§13 GBO§19 Datum: 2015-12-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35810 WEG-Recht - Sondereigentum
BGH - LG Dortmund - AG Soest
20.11.2015
V ZR 284/14
1. Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben.
2. Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer.
3. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht.
4. Ist den Vertragsparteien bei der Veräußerung von Wohnungseigentum nicht bekannt, dass das Sondereigentum in größerem Umfang entstanden ist, als es die tatsächliche Bauausführung erkennen lässt, erlaubt eine vor Vertragsschluss erfolgte Besichtigung des Kaufobjekts nicht den Schluss, dass die Auflassung auf das Sondereigentum in den von der Bauausführung vorgegebenen Grenzen beschränkt worden ist.
WEG § 3, § 6 Abs 1, § 8, § 21 Abs 4, § 21 Abs 5 Nr 2
Aktenzeichen: VZR284/14 Paragraphen: WEG§3 WEG§8 WEG§21 Datum: 2015-11-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35747 WEG-Recht Prozeßrecht - Prozeßrecht Zuständigkeiten
BGH - LG Potsdam - LG FRankfurt/Oder
12.11.2015
V ZB 36/15
Ob die in § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt; dagegen ist es unerheblich, wenn in erster Instanz nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat.
GVG § 72 Abs 2
WEG § 43 Nr 1, § 43 Nr 2, § 43 Nr 3, § 43 Nr 4
Aktenzeichen: VZB36/15 Paragraphen: GVG§72 WEG§43 Datum: 2015-11-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35846 WEG-Recht - Beschlüsse Anfechtungsrecht
BGH - LG Karlsruhe
2.10.2015
V ZR 5/15
Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschlussanfechtungsklage nach Ablehnung eines Zahlungsanspruchs eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft
1. Wird ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren durch Beschluss abgelehnt, besteht regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage.
2. Im Rahmen der Begründetheit einer solchen Klage ist lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte; dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet war.
WEG § 14 Nr 4, § 21, § 46
Aktenzeichen: VZR5/15 Paragraphen: WEG§14 WEG§21 WEG§46 Datum: 2015-10-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35741 Grundstücksrecht WEG-Recht - Grundbuchrecht
KG Berlin
29.9.2015
1 W 10/15
Auf Antrag und Bewilligung eines Eigentümers kann zu Lasten seines Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft eingetragen werden, die sie berechtigt, eine Übergabestation für den Anschluss an das Fernwärmenetz zu errichten, zu haben und dauernd zu belassen.
WEG § 10
GBO § 13, § 19
Aktenzeichen: 1W10/15 Paragraphen: WEG§10 GBO§13 GBO§19 Datum: 2015-09-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35612 WEG-Recht - Ordnungsgemäße Verwaltung WEG-Versammlung
BGH - LG Karlsruhe - AG Pforzheim
25.9.2015
V ZR 244/14
1. Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
2. Voraussetzung ist allerdings, dass das Risiko einer Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung erörtert wurde; dies muss aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung
hervorgehen.
3. Ob ein Beschluss über eine Kreditaufnahme sich im Übrigen in den Grenzen des den Wohnungseigentümern zustehenden Gestaltungsermessens hält, kann nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der allseitigen Interessen bestimmt werden.
WEG § 21 Abs 3, § 27 Abs 1 Nr 4
Aktenzeichen: VZR244/14 Paragraphen: WEG§21 WEG§27 Datum: 2015-09-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35653 WEG-Recht - Prozeßrecht Teilungserklärung
BGH - LG Frankfurt - AG Langen
25.9.2015
V ZR 203/14
1. Fordert das Gericht keinen Gerichtskostenvorschuss an und bleibt der Kläger untätig, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO („demnächst“) zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wochen nach Einreichung
der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist.
2. Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig (sog. qualifizierte Protokollierungsklausel), ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Mehrheitseigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet (Abgrenzung und Fortführung von Senat, Urteil vom 30. März 2012, V ZR 178/11, NJW 2012, 2512).
ZPO § 167
WEG § 24 Abs 6 S 2
Aktenzeichen: VZR203/14 Paragraphen: Datum: 2015-09-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35743 WEG-Recht - Sonstiges
BGH - LG Hamburg - AG Hamburg
25.9.2015
V ZR 246/14
1. Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.
2. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft).
3. Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls der Verband.
BGB § 812
WEG § 10 Abs 6 S 2, § 10 Abs 6 S 3, § 14 Nr 4 Halbs 2
Aktenzeichen: VZR246/14 Paragraphen: BGB§812 WEG§10 WEG§14 Datum: 2015-09-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35848 WEG-Recht - Prozeßrecht
LG Frankfurt am Main - AG Offenbach
10.8.2015
2-13 S 88/15
Gemäß § 23 Abs. 4 WEG hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht des Beklagten. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO § 91a
WEG § 23 Abs. 4
Aktenzeichen: 2-13S88/15 Paragraphen: ZPO§91a WEG§23 Datum: 2015-08-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35550 WEG-Recht - Vollmacht Vertretung
LG Frankfurt am Main - AG Offenbach
5.8.2015
2-13 S 32/13
Wird ein Vertreter, der keine schriftlichen Vollmachten vorlegen kann, zurückgewiesen, wird seine Stimmabgabe insoweit unwirksam (§ 174 BGB). Ein Nachreichen der Vollmachten kommt jedenfalls im Falle einer ausdrücklich vorgenommenen Rüge nicht in Betracht. Vielmehr ist, wenn auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird, vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen. (Leitsatz der Redaktion)
WEG § 27
BGB § 174
Aktenzeichen: 2-13S32/13 Paragraphen: WEG§27 BGB§174 Datum: 2015-08-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35549 WEG-Recht - Schadensrecht Sonstiges Eigentümerwechsel
BGH - Kammergericht - LG Berlin
24.7.2015
V ZR 167/14
Mangelhaftigkeit einer gekauften Eigentumswohnung: Verbandszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
für die Durchsetzung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen
Allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und sog. kleinen Schadensersatz fallen jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, wenn eine gebrauchte Eigentumswohnung unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist.
WEG § 10 Abs 6 S 3 Halbs 1
Aktenzeichen: VZR167/14 Paragraphen: WEG§10 Datum: 2015-07-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35489 WEG-Recht - Eigentümerwechsel
BGH - LG Stuttgart - AG Nürtingen
24.7.2015
V ZR 275/14
Wohnungseigentum: Rechtliche Stellung des Zweiterwerbers bei Veräußerung einer Wohneinheit durch einen werdenden Wohnungseigentümer unter Abtretung eines vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung
Ein werdender Wohnungseigentümer bleibt auch dann Mitglied des Verbands, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußert (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 1965, VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43, 45); der Erwerber ist nicht als werdender Wohnungseigentümer anzusehen.
WEG § 16 Abs 2
Aktenzeichen: VZR275/14 Paragraphen: WEG§16 Datum: 2015-07-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35495 WEG-Recht - Sonstiges
KG Berlin
23.7.2015
1 W 759/15
Ein sog. überhängender Überbau hindert die Begründung von Wohnungseigentum nicht.
BGB § 93, § 94
WEG § 1 Abs 4, § 3, § 8
Aktenzeichen: 1W759/15 Paragraphen: BGB§93 BGB§94 WEG§1 WEG§3 WEG§8 Datum: 2015-07-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35452 WEG-Recht - Prozeßrecht Gemeinschaftseigentum Sondereigentum
BGH - LG Saarbrücken - AG Saarbrücken
10.7.2015
V ZR 169/14
1. Wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach bestimmte gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer (für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht) im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands begründet.
2. Klagen die Wohnungseigentümer, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht, kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der Verband im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der Parteiwechsel ist als sachdienlich anzusehen und kann
noch in der Revisionsinstanz erfolgen.
3. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre.
4. Eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Ladenraum dient, darf jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten genutzt werden, wenn das maßgebliche Landesrecht die nächtliche Öffnung von Verkaufsstellen untersagt.
5. Für die schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung ist erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat und
allseitig der rechtsgeschäftliche Wille besteht, für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen; eine schlichte Duldung reicht keinesfalls aus.
WEG § 10 Abs 2 S 2, § 10 Abs 6 S 3 Halbs 2, § 15 Abs 1, § 15 Abs 3
BGB § 242
Aktenzeichen: VZR169/14 Paragraphen: WEG§10 WEG§15 BGB§242 Datum: 2015-07-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35491 WEG-Recht - Prozeßrecht Sonstiges
BGH - LG Düsseldorf - AG Mettmann
10.7.2015
V ZR 194/14
Wohnungseigentum: Sachliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für eine Klage gegen den Nießbraucher/Fremdnutzer; Durchsetzbarkeit eines Anspruch auf Duldung einer Sanierungsmaßnahme gegen Fremdnutzer
1. Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 u. 2 WEG.
2. Die Regelungen des § 14 Nr. 3 u. 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer.
WEG § 14 Nr 3, § 14 Nr 4, § 43 Nr 1, § 43 Nr 2
Aktenzeichen: VZR194/14 Paragraphen: WEG§14 WEG§43 Datum: 2015-07-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35492 WEG-Recht - WEG-Versammlung Beschlüsse Prozeßrecht
BGH - LG Hamburg - AG Hamburg-Blankenese
10.7.2015
V ZR 198/14
1. Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden.
2. Das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar.
ZPO § 543 Abs 2
WEG § 16 Abs 3, § 25 Abs 2
Aktenzeichen: VZR198/14 Paragraphen: ZPO§543 WEG§16 WEG§25 Datum: 2015-07-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35493 WEG-Recht - Jahresabrechnung Anfechtungsrecht Beschlüsse
BGH - LG Karlsruhe - AG Pforzhewim
9.7.2015
V ZB 198/14
Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage erfolglos gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist. Etwas
anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt.
ZPO § 511 Abs 2 Nr 1
WEG § 46 Abs 1
Aktenzeichen: VZB198/14 Paragraphen: ZPO§511 WEG§46 Datum: 2015-07-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35651 Grundstücksrecht WEG-Recht - Sondereigentum Teilungserklärung Grundbuchrecht
KG Berlin
2.7.2015
1 W 558/14
Die zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erforderliche Bewilligung muss in einem erkennbaren Zusammenhang zu der ebenfalls vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 1 W 343/12). Ein solcher Zusammenhang besteht nicht bei nachträglicher Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn in der Bewilligung auf eine andere Bescheinigung Bezug genommen wird, die von der Grundbucheintragung abweichende Abgrenzungen des Sondereigentums von dem Gemeinschaftseigentums ausweist.
WEG § 5, § 7, § 10
GBO § 19
Aktenzeichen: 1W558/14 Paragraphen: WEG§5 WEG§7 WEG§10 GBO§19 Datum: 2015-07-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35450 WEG-Recht - Gemeinschaftseigentum Sondereigentum
OLG Stuttgart - LG Heilbronn
12.5.2015
10 U 114/14
Eine Klausel, mit der dem jeweiligen Erwerber eines in einer Wohnungseigentumsanlage befindlichen Reihenhauses eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt wird, das seinem ausschließlichen Sondernutzungsrecht unterliegende Gemeinschaftseigentum für alle Erwerber abzunehmen, hält einer Inhaltskontrolle stand, wenn schützenswerte Belange der anderen
Erwerber - hier bei faktischer Realteilung des Gemeinschaftseigentums - nicht beeinträchtigt werden.
BGB § 640 Abs. 1; § 634a Abs. 2; § 307
Aktenzeichen: 10U114/14 Paragraphen: BGB§640 BGB§634a BGB§307 Datum: 2015-05-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35542 WEG-Recht - Wohnungseigentümer Sonstiges Verjährung
BGH - LG FRankfurt - AG Wiesbaden
8.5.2015
V ZR 178/14
1. Wird eine Teileigentumseinheit zweckwidrig als Wohnraum genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange diese Nutzung anhält; dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist.
2. Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der langjährigen zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum ist in der Regel jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn in jüngerer Zeit eine Neuvermietung zu Wohnzwecken erfolgt ist.
WEG § 15 Abs 3
BGB § 199 Abs 1, § 199 Abs 5, § 242
Aktenzeichen: VZR178/14 Paragraphen: WEG§15 BGB§199 BGB§242 Datum: 2015-05-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35247 WEG-Recht - WEG-Versammlung Wohnungseigentümer Beschlüsse
BGH - LG Itzehoe - AG Pinneberg
8.5.2015
V ZR 163/14
Ob die in einem Mehrheitsbeschluss enthaltene, nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen, ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, kann nicht generell bejaht oder verneint werden, sondern beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles.
WEG § 15 Abs 2
Aktenzeichen: VZR163/14 Paragraphen: WEG§15 Datum: 2015-05-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35357 WEG-Recht - Rücklagen Verwaltung
BGH - LG Düsseldorf - AG Langenfeld
17.4.2015
V ZR 12/14
Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.
WEG § 21 Abs 5 Nr 4
Aktenzeichen: VZR12/14 Paragraphen: WEG§21 Datum: 2015-04-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35246 Grundstücksrecht WEG-Recht - Grundlastenrecht Sontiges
OLG München - AG Sonthofen
16.4.2015
34 Wx 99/15
Ist im Titel eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubigerin von Hausgeldforderungen ausgewiesen, existiert diese aber nicht und besteht stattdessen an dem bezeichneten Grundstück Bruchteilseigentum, kommt die Eintragung einer Zwangshypothek am Bruchteil des ausgewiesenen Wohngeldschuldners auch dann nicht in Betracht, wenn die erteilte
Vollstreckungsklausel auf eine existente Person lautet.
BGB § 1008
WEG § 10 Abs 6
ZPO § 750 Abs 1, § 796 Abs 1, § 864 Abs 2
Aktenzeichen: 34Wx99/15 Paragraphen: BGB§1008 WEG§10 ZPO§750 ZPO§796 Datum: 2015-04-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35107 WEG-Recht - Verwalter Verwaltung Prozeßrecht
OLG Stuttgart - LG Stuttgart
31.3.2015
10 U 46/14
1. Es liegt kein unzulässiger In-sich-Prozess vor, wenn eine Verwalterin als gewillkürte Vertreterin namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen sich selbst klagt.
2. Wärmedämmverbundsysteme bedürfen in Baden-Württemberg seit dem 09.09.1995 einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung (§ 18 LBO) oder einer Zustimmung im Einzelfall (§ 20 LBO). Ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis genügt nicht, weil ein Wärmedämmverbundsystem statischen Anforderungen genügen muss und damit auch der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit der baulichen Anlage dient.
3. Ohne besondere Vereinbarung verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor.
Allein dass bei Errichtung eines Wärmedämmverbundsystems Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach LBO nicht festzustellen ist, und deren Verwendbarkeit für einen dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum und deren Gebrauchstauglichkeit nicht nachgewiesen ist, macht das Werk mangelhaft.
4. Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen
"Das gemeinschaftliche Eigentum wird für die Wohnungseigentümer durch
einen vereidigten Sachverständigen abgenommen"
ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, weil sie dem einzelnen Erwerber nicht die Möglichkeit offen lässt, das Gemeinschaftseigentum selbst abzunehmen oder von einer Vertrauensperson eigener Wahl abnehmen zu lassen, sondern diesen unwiderruflich verpflichtet, mit der Abnahme einen Sachverständen zu beauftragen und auf sein Recht aus § 640 Abs. 1 BGB zu verzichten, die Prüfung der Abnahmefähigkeit selbst vorzunehmen und die Abnahme selbst zu erklären.
5. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
"Der Sachverständige ist in der ersten Wohnungseigentümer-Versammlung
durch Beschluss zu bestellen; er führt die Abnahme in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer für diese durch, wozu er heute schon vom
Käufer bevollmächtigt wird."
ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, weil dadurch dem Erwerber das Recht genommen wird, über die Abnahmefähigkeit des Werks selbst zu entscheiden. Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot, weil für den jeweiligen Erwerber nicht erkennbar wird, dass die Vollmacht widerruflich ist und er jederzeit selbst die Abnahme erklären kann.
6. Gehen beide Parteien eines Erwerbervertrags davon aus, dass die Abnahme durch einen Sachverständigen erfolgen würde bzw. erfolgt ist, enthält die Zahlung des Restkaufpreises oder die Ingebrauchnahme der Wohnungen nicht die Erklärung, das Gemeinschaftseigentum sei im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt.
AGB-Gesetz § 9 Abs. 1
BGB §§ 181, 307 Abs. 1
LBO-BW §§ 18, 20
Aktenzeichen: 10U46/14 Paragraphen: AGBG§9 BGB§181 BGB§307 Datum: 2015-03-31 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35038 WEG-Recht - Sonstiges
BGH (Pressemitteilung)
25. März 2015
VIII ZR 243/13
Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft
LG Hamburg - Urteil vom 22. Februar 2013 – 318 O 35/12
OLG Hamburg - Urteil vom 17. Juli 2013 – 4 U 38/13
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in drei Entscheidungen mit der Frage befasst, ob eine in einem Gaslieferungsvertrag enthaltene formularmäßige Preisanpassungsklausel (Spannungsklausel), nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, bei ihrer Verwendung gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB* standhält. Ähnliche formularmäßig vereinbarte Preisanpassungsklauseln wie die hier verwendete hatte der Senat bereits in früheren Urteilen bei einer Verwendung gegenüber Unternehmern als wirksam erachtet (BGH, Urteile vom 14. Mai 2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212), bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern jedoch entschieden,
dass sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten, soweit sie künftige Preisänderungen betreffen (BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050).
In den drei heute verhandelten Verfahren haben die Wohnungseigentümergemeinschaften geltend gemacht, dass sie als Verbraucher anzusehen seien. Deswegen sei die Preisanpassungsklausel
unwirksam, so dass sie die vom Versorgungsunternehmen verlangten erhöhten Beträge nicht schuldeten beziehungsweise ihnen ein Rückforderungsanspruch zustehe, soweit sie die verlangten Beträge gezahlt hätten. Im Verfahren VIII ZR 243/13 geht es dabei um einen Betrag von 184.736,56 € für einen Lieferzeitraum von 2 ½ Jahren. Das Berufungsgericht hatte in allen Verfahren ein wirksames Preisanpassungsrecht bejaht und deshalb zugunsten des Versorgungsunternehmens entschieden.
Der unter anderen für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB* anzusehen ist, nunmehr bejaht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen
Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
Als entscheidend hat der Senat angesehen, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliert, dass sie - durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes
(zwingend) - Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Hinzu kommt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel - und damit auch bei Energielieferungsverträgen, die (wie hier) der Deckung des eigenen Bedarfs dienen - zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB* kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist in den Verfahren VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 nach den vom Berufungsgericht bereits getroffenen Feststellungen und im Verfahren VIII ZR 243/13 nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt von einer Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemein-schaften und damit von einer Unwirksamkeit der den streitgegenständlichen
Preiserhöhungen zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen auszugehen.
Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsurteile deshalb aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem jeweils geschuldeten Arbeitspreis - sowie
im Verfahren VIII ZR 243/13 zur personellen Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft – nachgeholt werden können.
Aktenzeichen: VIIIZR243/13 Paragraphen: Datum: 2015-03-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34972 WEG-Recht - WEG-Versammlung Wohnungseigentümer
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
25.3.2015
VIII ZR 243/13
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.
BGB § 13, § 14
WEG § 10 Abs 6
Aktenzeichen: VIIIZR243/14 Paragraphen: BGB§13 BGB§14 WEG§10 Datum: 2015-03-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35063 WEG-Recht - Sanierung/Umbau Sonstiges
BGH - LG Itzehoe - AG Lübeck
27.2.2015
V ZR 73/14
Einzuhaltender Trittschallwert bei Ersetzung eines vorhandenen Teppichbodens durch Parkett
Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (insoweit Aufgabe des Senatsurteils vom 1. Juni 2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 14).
WEG § 14 Nr 1
Aktenzeichen: VZR73/14 Paragraphen: WEG§14 Datum: 2015-02-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34950 WEG-Recht - Verwalterbestellung
BGH - LG Berlin - AG Schöneberg
27.2.2015
V ZR 114/14
Verwalterbestellung ohne Regelung der Eckdaten eines Verwaltervertrages
Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.
WEG § 21 Abs 3, § 26
Aktenzeichen: VZR114/14 Paragraphen: WEG§21 WEG§26 Datum: 2015-02-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34951 Grundstücksrecht WEG-Recht - Grundbuchrecht Gemeinschaftseigentum Sondereigentum
Kammergericht
17.2.2015
1 W 370/14
Zum grundbuchrechtlichen Vollzug der Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum ist die Bewilligung des Berechtigten eines gegen einen Wohnungseigentümer ergangenen gerichtlichen Verfügungsverbots erforderlich.
WEG § 4, § 10
BGB § 135
GBO § 18 Abs 1 S 1, § 19
Aktenzeichen: 1W370/14 Paragraphen: Datum: 2015-02-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34804 WEG-Recht - Sonstiges
OVG Bremen - VG Bremen
13.2.2015
1 B 355/14
Zur Frage des bauplanungsrechtlichen Abwehranspruchs eines Wohnungseigentümers
1. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht in gleicher Weise wie dem Eigentümer eines Wohngrundstücks bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz zu. Das gilt auch für den sog. Gebietserhaltungsanspruch.
2. Der sog. Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass Bau und Nachbargrundstück im selben Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO liegen.
3. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb kann in einem Mischgebiet zulässig sein, wenn es sich um einen etablierten Nahversorgungsstandort handelt, der für den betreffenden Stadtteil eine wichtige Versorgungsfunktion besitzt, und sichergestellt ist, dass von dem Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen.
4. Bei der Frage, ob eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist maßgeblich auf die tatsächlichen Auswirkungen abzustellen, die die betreffende Befreiung hervorruft.
BauGB § 31 Abs 2
BauNVO § 15
WEG § 1 Abs 2, § 13
Aktenzeichen: 1B355/14 Paragraphen: BauGB§31 BauNVO§15 WEG§1 WEG§13 Datum: 2015-02-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35237 WEG-Recht - Verwalter Verwaltung
Kammergericht
20.1.2015
1 W 580/14
Besteht der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich aus einer Person und hat das Grundbuchamt hiervon gesicherte Kenntnis, wird die Bestellung des Verwalters durch eine lediglich von dem Versammlungsleiter und dem Verwaltungsbeirat unterschriebene Niederschrift über den in der Versammlung gefassten Beschluss nicht geführt. Die Niederschrift muss durch einen weiteren Wohnungseigentümer unterschrieben werden.
GBO § 20, § 29
WEG § 12, § 24, § 26
Aktenzeichen: 1W580/14 Paragraphen: GBO§20 GBO§29 WEG§12 WEG§24 WEG§26 Datum: 2015-01-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34809 Grundstücksrecht WEG-Recht - Teilungserklärung
Kammergericht
6.1.2015
1 W 369/14
1. Die Teilung nach § 8 WEG erfordert keine gerichtliche Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
2. Sondereigentum an einer ebenerdigen Terrasse, die keine vertikale Abgrenzung gegen Gemeinschaftseigentum oder fremdes Sondereigentum hat, darf nicht im Grundbuch eingetragen werden.
WEG § 3 Abs 2, § 7 Abs 4 S 1, § 8
BGB § 1821 Abs 1 Nr 1
GBO § 16 Abs 2
Aktenzeichen: 1W369/14 Paragraphen: WEG§3 WEG§7 WEG§8 BGB§1821 GBO§16 Datum: 2015-01-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34803 WEG-Recht - Anfechtungsrecht Prozeßrecht
BGH - LG München I - AG München
12.12.2014
V ZR 53/14
Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.
WEG § 46
Aktenzeichen: VZR53/14 Paragraphen: WEG§46 Datum: 2014-12-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34643 WEG-Recht - Prozeßrecht
BGH - LG Nürnberg-Fürth - AG Erlangen
5.12.2014
V ZR 5/14
Wohnungseigentümergemeinschaft: Aktivlegitimation zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche
Geltendmachung.
WEG § 10 Abs 6 S 3 Halbs 2, § 15 Abs 3
BGB § 1004
Aktenzeichen: VZR5/14 Paragraphen: WEG§10 WEG§15 BGB§1004 Datum: 2014-12-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34642 WEG-Recht - Teilungserklärung
BGH - OLG Karlsruhe
4.12.2014
V ZB 7/13
Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer vorgenommenen Unterteilung eines Wohnungseigentums und Ausschluss gutgläubigen Erwerbs an einer neu gebildeten Wohnung
1. Die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums ist unzulässig, wenn Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Unterteilungserklärung ein neues Wohnungseigentum bilden.
2. Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, sind inhaltlich unzulässig und können nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein.
BGB § 892
WEG § 8
GBO § 53 Abs 1
Aktenzeichen: VZB7/13 Paragraphen: Datum: 2014-12-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34947 WEG-Recht - Anfechtungsrecht
AG Offenbach
3.12.2014
330 C 22/14
WEG Beschlussanfechtungsklage (§ 43 Nr. 4 WEG): Anfechtungsfrist, verzögerte Einzahlung Gerichtskostenvorschuss, 19 Tage
WEG § 43 Nr 4, § 46
ZPO § 167
Aktenzeichen: 330C22/14 Paragraphen: WEG§43 WEG§46 ZPO§167 Datum: 2014-12-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34497
|