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Bankrecht Versicherungsrecht - Haftungsrecht Sonstiges Kreditversicherung
BGH - OLG Düsseldorf
29.11.2011
VI ZR 251/10
Finanzdienstleister oder Finanzunternehmen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 KWG?
KWG § 1 aF, § 32 aF
BGB § 823 Abs 2
Aktenzeichen: VIZR251/10 Paragraphen: KWG§1 KWG§32 BGB§823 Datum: 2011-11-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30239 Insolvenzrecht Bankrecht Versicherungsrecht - Prozeßrecht Kreditversicherung
LG Berlin
23.3.2011
4 T 4/10
Restschuldversicherung: Kein Widerruf des Bezugsrechts der Bank durch Insolvenzverwalter/Treuhänder
1. Vor Gewährung der Prozesskostenhilfe an Insolvenzverwalter sind die Erfolgsaussichten im Interesse der Staatskasse wie des Gegners besonders sorgfältig zu prüfen.
2. Es stellt in der Regel die Zuwendung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes der Bank dar, wenn die Bedingungen einer Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag für den Fall der Kündigung der Versicherung die Gutschrift der Rückvergütung auf dem Kreditkonto vorsehen.
3. Zahlt die Versicherung nach Kündigung durch den Insolvenzverwalter die Rückvergütung an die Bank, ist diese Zahlung nicht nach §§ 29 ff InsO anfechtbar. Bereits mit Erteilung der unwiderruflichen Bezugsberechtigung wird der Bank das Recht zugewendet, so dass eine
Benachteiligung der Gläubiger durch die Auszahlung nicht eintreten kann. Anschluss LG Duisburg vom 12.06.2009 - 7 S 176/08, juris; LG Düsseldorf vom 18.06.2009 - 21 S 454/08, GWR 2009, 407; LG Düsseldorf vom 20.01.2010 - 23 S 99/09, juris; entgegen LG Hamburg vom 28.07.2009 - 320 S 20/09, n.v.
BGB § 305c, § 307, § 328, § 329, § 816 Abs 2
Aktenzeichen: 4T4/10 Paragraphen: BGB§305c BGB§307 BGB§328 BGB§329 BGB§816 Datum: 2011-03-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29246 Bankrecht Versicherungsrecht - Vertragsrecht Kreditversicherung
OLG Oldenburg - LG Oldenburg
15.01.2009
8 U 122/08
1) Selbst wenn gleichzeitig mit Darlehensverträgen so genannte Restschuldversicherungsverträge abgeschlossen werden, stellen die Verträge keine verbundenen Geschäfte i.S. von § 358 Abs.1, Abs. 2 S. 1 BGB dar.
2) Kommt eine Einbeziehung der Beiträge für die Restschuldversicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes des gleichzeitig abgeschlossenen Darlehensvertrages
nach § 492 Abs.1 S. 5 Ziff. 5, Abs. 2 S. 2 BGB i.V. mit § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV nicht in Betracht, weil der Darlehensgeber den Abschluss der Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung für die Gewährung des Darlehens vorgeschrieben hat, sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins
besteht, die Kosten der Restschuldversicherung nicht bei die Berechnung des Vertragszinses zu berücksichtigen.
3) Eine Bank, die bei Abschluss eines Darlehensvertrages den Abschluss einer Restschuldversicherung vermittelt, hat grundsätzlich nur dann ungefragt auf den Erhalt einer Vermittlungsprovision hinzuweisen, wenn für sie erkennbar durch diese Provision der Versicherungsbeitrag
im Vergleich zu den sonst üblichen Beiträgen für Restschuldversicherungen wesentlich erhöht wird.
BGB § 355 Abs 3 S 1
BGB § 358 Abs 1
BGB § 358 Abs 2 S 1
BGB § 358 Abs 5
BGB § 138
BGB § 492 Abs 1 S 5 Ziff 5
BGB § 492 Abs 2 S 2
PrAngV § 6 Abs 3 Nr 5
Aktenzeichen: 8U122/08 Paragraphen: Datum: 2009-01-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25271 Versicherungsrecht - Kreditversicherung
OLG Schleswig - LG Lübeck
27.03.2006
16 W 177/05
Wirksamkeit von Ausschlussklausel in der Restschuldversicherung
Die in Restschuldversicherungen übliche Ausschlussklausel, nach der der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte in den ersten zwei Jahren nach Vertragsschluss wegen einer ihm bei Vertragsschluss bekannten ernsthaften Erkrankung verstirbt, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 34a S. 1 VVG, wenn die Kreditlaufzeit mindestens 60 Monate
beträgt.
VVG § 34a S. 1 Aktenzeichen: 16W177/05 Paragraphen: VVG§34a Datum: 2006-03-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17828 Versicherungsrecht - Kreditversicherungsrecht
OLG Celle - LG Hildesheim
08.03.2006
3 U 247/05
Leistet der Kreditversicherer aufgrund eines mit dem Darlehensnehmer geschlossenen Vertrages direkt an den Darlehensgeber, ohne dass die Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht des Versicherers vorliegen, besteht kein unmittelbarer Rückforderungsanspruch des Versicherers gegen den Darlehensgeber.
BGB § 812 Aktenzeichen: 3U247/05 Paragraphen: BGB§812 Datum: 2006-03-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17080 Versicherungsrecht - Prozeßrecht Kreditversicherung Warenkreditversicherung
LG Köln
05.10.2005
82 O 62/05
1. Nach § 75 Abs. 2 VVG kann der Versicherte über seine Rechte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers verfügen und diese gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitzdes Versicherungsscheines ist. Ferner kann der Versicherte über seine Rechte verfügen und gerichtlich geltend machen, falls die Zustimmung des Versicherungsnehmers vorliegt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiterverfolgt.
2. § 9, wonach der Versicherungsfall mit der Zahlungsunfähigkeit eintritt, ist wirksam. Diese Klausel verstößt insbesondere nicht gegen § 9 AGB-Gesetz bzw. §§ 305 ff. BGB. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung fordert § 9 Nr. 1 d) AVB, dass es zur Durchführung einer
Zwangsvollstreckung und damit zur Vornahme von zu protokollierenden Vollstreckungshandlungen (§ 762 ZPO) gekommen sein muss, und dass lediglich vorbereitende Handlungen ohne jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (bloße Mitteilung des mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers, dass der Schuldner unbekannt verzogen oder unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei bzw. keine Geschäftsräume am angegebenen Ort habe) für den bedingungsgemäßen Eintritt des Versicherungsfalles dagegen noch nicht genügen. (Leitsatz der Redaktion)
VVG § 75
AVB-Warenkredit § 9 Aktenzeichen: 82O62/05 Paragraphen: VVG§75 AVB-Warenkredit§9 Datum: 2005-10-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15402 Versicherungsrecht - Kreditversicherung
OLG Dresden - LG Bautzen
30.06.2005
4 U 232/05
Restschuldversicherung, Ausschlussklausel, Gesundheitserklärung,
Risikoprüfung Folgende Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung ist wirksam und verstößt weder gegen § 34a VVG noch gegen §§ 305 ff. BGB
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (ernstliche Erkrankungen sind z. B. Erkrankung des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIVInfektion/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen), wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.
VVG §§ 16 ff.
VVG § 34a
BGB §§ 305 ff. Aktenzeichen: 4U232/05 Paragraphen: VVG§16 Datum: 2005-06-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14727 Versicherungsrecht - Krankenversicherungsrecht Kreditversicherung Sonstiges
OLG Karlsruhe - LG Mannheim
16.06.2005
12 U 381/04
Eine im Rahmen einer Restschuldversicherung abgeschlossene Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist keine weitere Versicherung mit "Anspruch auf Krankentagegeld" im Sinne von § 9 Nr. 6 MBKT.
MBKT § 9 Nr. 6 Aktenzeichen: 12U381/04 Paragraphen: MBKT§9 Datum: 2005-06-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14192 Versicherungsrecht AGB-Recht - Versicherungsverträge Versicherungsvertragsrecht KFZ-Versicherung Kreditversicherung
BGH - OLG Naumburg - LG Dessau
11.05.2005
IV ZR 25/04
Zur Intransparenz der Klausel einer sogenannten Arbeitslosigkeitsversicherung (Kreditversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit des versicherten Darlehensnehmers), in welcher die bedingungsgemäße Arbeitslosigkeit unter anderem davon abhängig gemacht wird, daß der Darlehensnehmer zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht.
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Cl
AVB Kreditversicherung Aktenzeichen: IVZR25/04 Paragraphen: BGB§307 AVB Datum: 2005-05-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14230 Versicherungsrecht - Kreditversicherung
OLG Rostock - LG Schwerin
23.03.2005
1 W 63/03
1. Die Frage, ob eine finanzierte Restschuldversicherung ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG darstellt, wird im Schrifttum kontrovers beurteilt und ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch ungeklärt.
2. Emmerich und Habersack halten § 9 VerbrKrG für anwendbar, wenn der Kredit mit einer Restschuldversicherung verbunden und die Versicherungsprämie über den Kredit mitfinanziert wird. Eine andere Auffassung vertritt Scholz im wesentlichen mit der Begründung, daß
der Abschluß der mitfinanzierten Restschuldversicherung in erster Linie dem Interesse des Kreditnehmers und nur indirekt dem der Bank diene.
3. Der Senat folgt der erstgenannten Ansicht. (Leitsatz der Redaktion)
VerbrKrG § 9
EGBGB Art. 229 § 5
BGB § 273
VVG § 12 Abs. 3 Aktenzeichen: 1W63/03 Paragraphen: EGBGBArt.229§5 VerbrKrG§9 BGB§273 VVG§12 Datum: 2005-03-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14471 Bürgschaftsrecht Versicherungsrecht AGB-Recht - Warenkreditversicherung Versicherungsverträge Bürgschaftsvertrag Bürgschaftsverträge
OLG Schleswig - LG Schleswig
07.10.2004
11 U 79/03
Wirksamkeit von Formularbürgschaften; Sicherungsfunktion von Warenkreditversicherungen
1. Ist der Bürge Geschäftsführer oder Gesellschafter des Hauptschuldners, können Formularbürgschaften auch dann wirksam sein, auch wenn de Sicherungszweck unbestimmt und allumfassend ist.
2. Leistungen einer Warenkreditversicherung dienen nicht der Schuldbefreiung des Hauptschuldners und führen deshalb nicht zur Tilgung der Hauptschuld.
3. § 67 VVG gilt nicht für Ansprüche aus Warenkreditversicherungen.
BGB § 765
AGBG §§ 3, 9
VVG §§ 67, 187 Aktenzeichen: 11U79/03 Paragraphen: BGB§765 AGBG§3 AGBG§9 VVG§67 VVG§187 Datum: 2004-10-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12190 Versicherungsrecht - Warenkreditversicherung
OLG Koblenz - LG Mainz
21.06.2004
10 U 945/03
In der Warenkreditversicherung nach den AVB Warenkredit 1984 bedarf es für den Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit bei Auslandssachverhalten keiner ergänzenden Vertragsauslegung zu § 9 AVB Warenkredit 1984, wenn für diese eine Zusatzklausel vereinbart ist, nach der Zahlungsunfähigkeitauch dann vorliegt, "wenn infolge nachgewiesener ungünstiger Umstände eine Bezahlung aussichtslos erscheint, weil eine Zwangsvollstreckung, ein Konkursantrag oder eine andere gegen den Kunden gerichtete Maßnahme des Versicherungsnehmers keinen Erfolg verspricht" (Abgrenzung zu BGH, VersR 2002 S. 845). Für die betreffenden Fälle ist wie bei § 9 AVB Warenkredit 1984 der Versicherungsfall der
Zahlungsunfähigkeit damit abschließend definiert.
AVB Warenkredit 1984 § 1
AVB Warenkredit 1984 § 9
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
InsO § 17 Abs. 2 Satz 2
KO § 102 Abs. 2 Aktenzeichen: 10U945/03 Paragraphen: AVBWarenkredit1984§1 AVBWarenkredit1984§9 ZPO§522 Inso§17 KO§102 Datum: 2004-06-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11927 Versicherungsrecht - Versicherungsvertragsrecht Kreditversicherung
Kammergericht
13.01.2004
6 U 276/02
Der Versicherungsnehmer einer Warenkreditversicherung kann sieh im Verhältnis zum Versicherer auf eine Verrechnungsbestimmung seines Kunden nicht berufen, wenn und soweit diese im Widerspruch zur Anrechnungsvorschrift des § 2 Nr. 3 AVB Warenkredit 1984 steht.
AVB Warenkredit 1984 § 2 Nr. 3 Aktenzeichen: 6U276/02 Paragraphen: AVBWarenkredit1984§2 Datum: 2004-01-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10537 Bankrecht Versicherungsrecht - Kreditversicherung
30.05.1990
IV ZR 22/89
Rückerstattung der Restschuldversicherungsprämie
In der Restschuldversicherung stellt die tatsächliche Höhe der Versicherungssumme, deren
ratenweise Tilgung der Kreditgeber beanspruchen darf, die Geschäftsgrundlage des Versicherungsvertrages
dar. Eine entsprechende Anpassung des Restschuldversicherungsvertrages
kommt in Betracht, wenn es sich um eine wesentliche Abweichung handelt, die eine
unveränderte Vertragserfüllung des Versicherungsnehmers unzumutbar erscheinen läßt. (Leitsatz der Redaktion)
BGB §§ 138, 139; VVG §§ 51, 68 Aktenzeichen: IVZR22/89 Paragraphen: BGB§138 BGB§139 VVG§51 VVG§68 Datum: 1990-05-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3009
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