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Schadensrecht Haftungsrecht Gesellschaftsrecht - Prospekthaftung Haftungsrecht
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
9.1.2018
II ZB 14/16
1. Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere" aufgrund von im Folgenden wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden nicht wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen nicht hinreichend bestimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. September 2017, XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253).
2. Für die nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer fristgerecht eingereichten Rechtsbeschwerdebegründung um eine weitere Rüge ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Februar 1997, III ZR 285/95, NJW 1997, 1309 und BGH, Beschluss vom 13. März 2007, XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903).
KapMuG § 2 Abs 1, § 2 Abs 3, § 20
ZPO § 233 S 1, § 253 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: IIZB14/16 Paragraphen: Datum: 2018-01-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37683 Schadensrecht Haftungsrecht Bankrecht - Prospekthaftung
BGH - OLG München
1.12.2016
X ARZ 180/16
Wird der einzige Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nicht eröffnet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ARZ 320/13, WM 2013, 1643).
ZPO § 32b Abs 1 Nr 1
Aktenzeichen: XARZ180/16 Paragraphen: ZPO§23b Datum: 2016-12-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36873 Haftungsrecht Schadensrecht - Prospekthaftung
BGH - Kammergericht - LG Berlin
28.6.2016
VI ZR 536/15
1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.
2. Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt ist für sich genommen nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber beispielsweise dann, wenn er Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen.
3. Fehlt es an der Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für den Prospekt verantwortlichen juristischen Person von dem Prospektmangel Kenntnis gehabt hat, so lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die "im
Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass bei Mitarbeitern einer juristischen Person vorhandene kognitive Elemente mosaikartig zusammengesetzt werden.
4. Das Wollenselement des Schädigungsvorsatzes gemäß § 826 BGB setzt grundsätzlich korrespondierende Kenntnisse derselben natürlichen Person voraus. Auch dies steht der Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung im Rahmen des § 826 BGB regelmäßig entgegen.
BGB § 31, § 826 BGB
Aktenzeichen: VIZR536/15 Paragraphen: BGB§31 BGB§826 Datum: 2016-06-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36509 Schadensrecht Haftungsrecht - Prospekthaftung
BGH - OLG München - LG München I
29.5.2008
III ZR 59/07
a) Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen.
b) Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vor, dass - bezogen auf das Beteiligungskapital - bestimmte Prozentsätze für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der Geschäftsführung betraute Komplementärin auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets
finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.
c) Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere Vereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein Unternehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche
Verflechtung mit den damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der Treuhandkommanditistin ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten.
BGB §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2
Aktenzeichen: IIIZR59/07 Paragraphen: BGB§276 BGB§311 Datum: 2008-05-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=23793 Rechtsmittelrecht Haftungsrecht Schadensrecht - Berufung Berufungsschrift Prospekthaftung
BGH - OLG Hamm - LG Bochum
14.1.2008
II ZR 85/07
a) Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anweisung des Prozessbevollmächtigten nicht auf "normalem" Weg gefaxt, sondern direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Berufungsgericht übermittelt wird. Dies
stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar.
b) Der Prospekt, mit dem für den Beitritt zu einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft geworben wird, muss - auch - im Bereich der für die Beitrittsentscheidung des Anlegers wesentlichen
Frage der Winderträge, und damit letztlich der Rentabilität der Anlage, die Interessenten richtig und vollständig informieren. Daran fehlt es, wenn in dem Prospekt verschwiegen wird, dass in den Gutachten über die im Prospekt dargestellten prognostizierten Winderträge jeweils ein Sicherheitsabschlag empfohlen worden ist.
BGB §§ 276 Ci, 280
ZPO §§ 130 Nr. 6, 520
Aktenzeichen: IIZR85/07 Paragraphen: BGB§276 BGB§280 ZPO§130 ZPO§520 Datum: 2008-01-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=23786 Haftungsrecht Schadensrecht Bankrecht - Prospekthaftung
BGH - OLG Köln - LG Köln
12.7.2007
III ZR 83/06
Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
BGB § 276 (Fa) a.F.
Aktenzeichen: IIIZR83/06 Paragraphen: BGB§276 Datum: 2007-07-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21592 Bankrecht Schadensrecht - Anlageberatung Haftungsrecht Prospekthaftung
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
19.04.2005
8 U 261/02
Kapitalanlage; Prospekthaftung; Anlageberatungsvertrag
1. Eine Kapitalanlagegesellschaft haftet nicht nach § 19 KAGG, wenn der Verkaufsprospekt die Anlageziele und die Anlagepolitik zutreffend beschreibt, dies erkennbar auch einen Anlagenschwerpunkt im sog. "Neuen Markt" erfasst und dort ein Anlageschwerpunkt gebildet wird, ohne dass der Verkaufsprospekt den Begriff "Neuer Markt" erwähnt.
2. Wendet sich ein Kapitalanlageinteressent an einen Mitarbeiter einer Kapitalanlagegesellschaft mit der Bitte um einen "privaten" Rat, so ist daraus nicht zu schließen, dass ein Anlageberatungsvertrag mit der Kapitalanlagegesellschaft zustande kommt.
KAGG § 19
KAGG § 20 Aktenzeichen: 8U261/02 Paragraphen: KAGG§19 KAGG§20 Datum: 2005-04-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13993 Bankrecht Schadensrecht Haftungsrecht - Prospekthaftung
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
28.02.2005
II ZR 13/03
Eine deliktische Haftung von Prospektverantwortlichen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) kommt in Betracht, wenn ein Anleger mit Hilfe unrichtiger Prospektangaben durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluß veranlaßt werden soll.
BGB § 826 Ga Aktenzeichen: IIZR13/03 Paragraphen: BGB§826 Datum: 2005-02-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13234 Schadensrecht Haftungsrecht AGB-Recht Wirtschaftsrecht - Prospekthaftung Sonstige Verträge Kaufverträge
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
15.07.2004
I-6 U 158/03
Prospekthaftung
1. Nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne haften wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben die Personen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Dazu zählen die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder
beherrschen. Darüber hinaus haften auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Schließlich trifft eine Prospektverantwortlichkeit diejenigen, die aufgrund besonderer
beruflicher und wirtschaftlicher Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben.
2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler mit der gewünschten Tätigkeit beginnt. Eine Entgeltvereinbarung zwischen den Parteien ist dabei keine notwendige Voraussetzung für einen verbindlichen Vertrag.
3. Der Umfang und die Reichweite der Informationspflicht auch des Anlagevermittlers hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. In erster Linie verpflichtet der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit
der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Deshalb müssen Kapitalanlagevermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) anhand des hierzu zur Verfügung stehenden Prospekts auf innere Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit, prüfen. Bei fehlender Plausibilität müssen Nachforschungen angestellt werden oder der Kapitalanlageinteressent muss über die Informationslücken unterrichtet werden.
4. Zum Umfang des Schadenersatzanspruches.
5. Zur Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen.
6. Prospektklauseln, in denen die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, ist eine unzulässige Einschränkung der Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung einer sog. Kardinalpflicht zu sehen. Bei den Klauseln handelt sich um den Vertragspartner
unangemessen benachteiligende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam sind. (Leitsatz der Redaktion)
Prospekthaftung
AGBG § 9 Aktenzeichen: I-6U158/03 Paragraphen: AGBG§9 Datum: 2004-07-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10205 Haftungsrecht Schadensrecht Bankrecht - Wirtschaftsprüferhaftung Prospekthaftung Anlageberatung Haftungsrecht
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt/M
08.06.2004
X ZR 283/02
Ein Wirtschaftsprüfer, der einem Kapitalanleger wegen Prüfung des Werbeprospekts als sogenannter Garant aus Prospekthaftung Schadensersatz schuldet, kann auch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften (Anspruchsgrundlagenkonkurrenz).
Haftet ein Wirtschaftsprüfer sowohl als Garant aus Prospekthaftung als auch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, so verjährt letzterer Anspruch nach den für die vertragliche Haftung des Wirtschaftsprüfers geltenden Regeln (bis zum 31.12.2003 § 51 a WPO,
jetzt § 195 BGB).
BGB §§ 195, 276 Fa, 328
WPO § 51 a a.F. Aktenzeichen: XZR283/02 Paragraphen: BGB§195 BGB§276 BGB§328 WPO§51a Datum: 2004-06-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10527 Bankrecht Schadensrecht - Optionen Haftungsrecht Prospekthaftung
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
22.1.2004
16 U 21/00
1. Ein Geschäftsführer einer Optionsvermittlungs-GmbH, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, nutzt seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise auf und haftet den
Optionserwerbern deshalb nach § 826 BGB.
2. Die Warnhinweise in der Aufklärungsbroschüre dürfen nicht durch verharmlosende Darstellungen in der Broschüre oder auf sonstige Weise entwertet werden.
3. Telefonverkäufer haften auf Schadensersatz nach § 826 BGB, wenn sie den von dem Geschäftsherrn veranlassten und im Geschäftskonzept zum Ausdruck kommenden Sittenverstoß erkennen und dennoch mithelfen, dieses Konzept in die Tat umzusetzen.
BGB § 826
BGB pVV Aktenzeichen: 16U21/00 Paragraphen: BGB§826 pVV Datum: 2004-01-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8969 Schadensrecht - Unerlaubte Handlung Prospekthaftung
OLG München - LG München II
8.1.2004
6 U 3794/03
Unerlaubte Handlung
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung von zwei Beteiligungsverträgen aufgrund fehlerhafter Angaben in einem Emissionsprospekt
Für die Annahme einer Zuständigkeit nach § 32 ZPO müssen die behaupteten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 264a StGB auszufüllen vermögen. Dabei ist der Deliktstatbestand des § 264a StGB erst mit tatsächlicher Einstellung des Prospektvertriebs beendet
BGB §§ 823 Abs. 2
StGB 264a Aktenzeichen: 6U3794/03 Paragraphen: BGB§823 StGB§264a Datum: 2004-01-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9418 Schadensrecht - Prospekthaftung
BGH - OLG Schleswig - LG Itzehoe
15.12.2003
II ZR 244/01
Ändern sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedingungen, welche zu einer Verzögerung des Projekts oder zu einer Verminderung der für einen Abschreibungszeitraum in Aussicht gestellten Verlustzuweisung führen können, sind die Prospekthaftungsverantwortlichen verpflichtet, durch eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis Beitrittswillige jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung hierüber zu unterrichten.
BGB § 276 Fb a.F.
HGB § 161 Abs. 1 Aktenzeichen: IIZR244/01 Paragraphen: BGB§276 HGB§161 Datum: 2003-12-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8655 Schadensrecht Baurecht Grundstückrecht - Prospekthaftung Bauträgerrecht Grundstückskaufrecht Leistungsstörungen
OLG Celle
28.11.2002
4 U 121/02
Ansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluss oder positiver Vertragsverletzung bestehen i.d.R. wegen eines käuflich erworbenen vermeintlich zu schmalen Tiefgaragenplatzes nur gegen den Bauträger und nicht gegen den Makler und auch nicht gegen den
Betreiber der Hotelanlage zu der die erworbene Wohnung und der Garagenplatz gehören.
BGB § 276 Aktenzeichen: 4U121/02 Paragraphen: BGB§276 Datum: 2002-11-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5019 Schadensrecht Bankrecht - Prospekthaftung Immobilienfonds
14.1.2002
II ZR 40/00
a) Zur Frage der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen, die sich aus dem Beitritt zu
einem geschlossenen Immobilienfonds ergeben.
b) Zur Haftung des Treuhandkommanditisten.
BGB § 195 a.F. Aktenzeichen: IIZR40/00 Paragraphen: BGB§195 Datum: 2002-01-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2795 Schadensrecht Wirtschaftsrecht AGB-Recht - Prospekthaftung Sonstige Verträge
14.1.2002
II ZR 41/00
1. Nach der Rechtsprechung des Senats verjähren die im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers
und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile
(BGHZ 83, 222, 224 ff.). Dies gilt - wie der Senat inzwischen klargestellt hat - auch für
Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds
ergeben.
2. Die in dem Prospekt enthaltene Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist
wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: IIZR41/00 Paragraphen: AGBG§9 Datum: 2002-01-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2899 Schadensrecht - Prospekthaftung
20.3.2001
X ZR 78/99
a)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 90; BGHZ 115, 213, 218; Urt. v. 1.12.1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) unterliegen der Haftung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die Herausgeber des Prospekts und die für dessen Herstellung
Verantwortlichen, insbesondere die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen. Insoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweise entgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, daß die jeweiligen Personen und ihr Einfluß im Prospekt offenbart werden oder den Anlegern sonst bekannt geworden sind (vgl. BGHZ 79, 337, 341, 342).
b)Darüber hinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben (BGH aaO; BGH, Urt. v. 14.4.1996 - II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906; BGHZ 77, 172, 176 - Wirtschaftsprüfer).
(Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: XZR78/99 Paragraphen: Datum: 2001-03-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=1430 Schadensrecht - Prospekthaftung
29.5.2000
II ZR 280/98
Es handelt sich um einen rechtlich relevanten Prospektmangel, wenn der Anleger aus dem Prospekt über die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft nicht ersehen kann, daß das von ihm aufgebrachte Kapital zu wesentlichen Teilen an den Initiator zurückfließt und für die beworbene Investition nicht zur Verfügung steht. Das gilt erst recht, wenn sich vor Prospektherausgabe die Marktverhältnisse derart geändert haben, daß mit der zeitgerechten Umsetzung des Projekts nicht gerechnet werden kann und deswegen Investitionsmittel für die Honorierung von Funktionsträgern verwendet werden müssen.
BGB §§ 276 (Fa), 823 Be Abs. 2
StGB § 264 a
Aktenzeichen: IIZR280/98 Paragraphen: BGB§276 BGB§823 StGB§264a Datum: 2000-05-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=569
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