Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 8 von 8
Kostenrecht - Gutachten
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
26.2.2013
VI ZB 59/12
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegten Privatgutachtens.
ZPO § 91 Abs 1 S 1, § 104 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: VIZB59/12 Paragraphen: ZPO§91 ZPO§104 Datum: 2013-02-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32495 Kostenrecht - Gutachten
OLG Hamm - LG Hagen
1.2.2013
25 W 350/12
1. Ein Privatgutachten, das eine Versicherungsgesellschaft anfertigen lässt, um den Verdacht eines fingierten Versicherungsfalls zu untersuchen, ist grundsätzlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten, so dass die Kosten im gerichtlichen Verfahren erstattungsfähig sind.
2. Die Kosten eines von einer Partei eingeholten Privatgutachtens (hier: Gutachten über das Vorliegen eines manipulierten Unfalls als Grundlage eines gegen die Versicherung geltend gemachten Leistungsanspruchs) sind auch dann im gerichtlichen Verfahren im Wege der Kostenfestsetzung erstattungsfähig, wenn das Gutachten erst nach Klageerhebung beauftragt wurde, soweit es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (hier: Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung).
ZPO § 91
Aktenzeichen: 25W350/12 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2013-02-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32911 Kostenrecht - Gutachten
OLG Celle - LG Hannover
25.07.2008
2 W 148/08
Kosten eines Privatgutachtens gehören dann zu den gemäß § 91 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn diese zur zweckent sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es daher einer substantiierten Darlegung, dass die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich entstanden
sind und dass diese Kosten notwendig waren. Hierzu ist die Einreichung einer aufgegliederten Rechnung des Sach verständigen und eine detaillierte Darlegung seiner konkreten Tätig keit erforderlich.
ZPO § 91
ZPO § 104
Aktenzeichen: 2W148/08 Paragraphen: ZPO§91 ZPO§104 Datum: 2008-07-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=24668 Kostenrecht - Gutachten
OLG Celle
06.12.2006
23 W 41/06
Zur Frage der Prozessbezogenheit eines Privatgutachtens als Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit als außergerichtliche Kosten gemäß § 91 Abs.1 S.1 ZPO
ZPO § 91 ABS 1 S 1
Aktenzeichen: 23W41/06 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2006-12-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22414 Kostenrecht - Gutachten
OLG Naumburg - LG Dessau
30.08.2006
10 W 52/06
Zu den Voraussetzungen, unter denen prozessvorbereitende und prozessbegleitende Privatgutachten und Stellungnahmen (hier: eines Wirtschaftsberatungsunternehmens) im Kostenfeststellungsverfahren
als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung
Berücksichtigung finden können.
Aktenzeichen: 10W52/06 Paragraphen: Datum: 2006-08-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20401 Kostenrecht - Gutachten
OLG Koblenz - LG Koblenz
17.07.2006
14 W 418/06
Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Privatgutachterkosten einer Versicherung
1. Besteht ein durch konkrete Verdachtsmomente belegter Anhalt für einen manipulierten Verkehrsunfall, sind die Kosten eines von der Versicherung eingeholten vorprozessualen Privatgutachtens erstattungsfähig, wenn abzusehen ist, dass es zum Rechtsstreit kommt (hier: anwaltliches Mahnschreiben mit Fristsetzung).
2. In einem derartigen Fall dient das Gutachten nicht lediglich der Prüfung der Einstandspflicht.
ZPO § 91
StGB § 263 Aktenzeichen: 14W418/06 Paragraphen: ZPO§91 StGB§263 Datum: 2006-07-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18385 Kostenrecht - Gutachten
OLG Rostock - LG Schwerin
16.12.2004
8 W 137/04
1. Grundsätzlich sind Gutachten, die nach einer Schadensmeldung von einer Versicherung eingeholt werden, nicht erstattungsfähig, da diese in der Regel nur zur Beurteilung der eigenen Einstandspflicht dienen, welche die Versicherung jedoch in eigener Verantwortung zu prüfen hat. Derartige Kosten sind daher im Allgemeinen nicht als notwendig im Sinne
von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen. Vielmehr obliegt es im Zivilprozess nicht den Parteien, Beweis zu erheben und insbesondere Gutachten einzuholen, sondern ihre Aufgabe erschöpft sich darin, entsprechende Tatsachen im Prozess vorzutragen.
2. Die Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens sind lediglich dann ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Klagegrundlage bzw. sachgerechte Verteidigung nur durch einen Sachverständigen geschaffen werden kann. Ein Gutachten ist zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung erforderlich, wenn die Sachkunde der Partei selbst nicht ausreicht. Es handelt sich dann um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende
Maßnahme aus ex-ante-Sicht als sachdienlich ansehen durfte. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
RpflG § 11 Abs. 1
GKG a.F. § 14 Aktenzeichen: 8W137/04 Paragraphen: ZPO§91 RPflG§11 GKG§14 Datum: 2005-12-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12720 Kostenrecht - Kostenerstattung Gutachten
OLG München - LG München I
17.03.2005
29 W 2039/04
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Erstellung eines Parteigutachtens durch schweizerische Rechtsanwälte zu Fragen des schweizerischen Patentrechts.
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: 29W2039/04 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2005-03-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13086
Ergebnisseite:
1
|