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Insolvenzrecht - Gesellschafterdarlehn
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
11.7.2019
IX ZR 210/18
Wird die aus einem üblichen Austauschgeschäft herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zugunsten seiner Gesellschaft gestundet, handelt es sich grundsätzlich um eine darlehensgleiche
Forderung.
InsO § 39 Abs 1 Nr 5, § 135 Abs 1 Nr 2
Aktenzeichen: IXZR210/18 Paragraphen: Datum: 2019-07-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39264 Insolvenzrecht - Gesellschafterdarlehn
BGH - OLG Dresden - LG Dresden
27.6.2019
IX ZR 167/18
1a. Jede Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines vom Gesellschafter aus seinem Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Geldbetrags ist darlehensgleich, sofern ein solcher Rückzahlungsanspruch durchgängig seit der Überlassung des
Geldes bestand und sich Gesellschafter und Gesellschaft von vornherein einig waren, dass die Gesellschaft das Geld zurückzuzahlen habe.
1b. Nehmen Gesellschafter und Gesellschaft taggleiche Hin- und Herzahlungen im Rahmen des gleichen darlehensähnlichen Verhältnisses ohne wirksamen anderen Rechtsgrund vor, kommt eine darlehensgleiche Forderung nur in Höhe des Saldos in Betracht.
1c. Vertragliche Ansprüche eines Gesellschafters auf marktübliche Zinsen für das von ihm gewährte Gesellschafterdarlehen stellen keine einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellte Forderung dar, sofern sie nicht erst zu außerhalb jeder verkehrsüblichen Handhabung liegenden Zinsterminen gezahlt werden.
1d. Im Rahmen eines kontokorrentähnlichen Gesellschafterdarlehensverhältnisses ist eine Befriedigung des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegenüber dem Gesellschafter
nur anfechtbar, soweit der im Anfechtungszeitraum bestehende höchste Saldo bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endgültig zurückgeführt worden ist.
2. Im Fall der Doppelinsolvenz von Gesellschafter und Gesellschaft stellt die anfechtbare Hingabe des Gesellschafterdarlehens eine Einrede gegen den Anfechtungsanspruch aufgrund der Befriedigung des Anspruchs auf Rückgewähr dieses Darlehens dar.
3. Gewährt der Schuldner ein Darlehen, kommt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung in Betracht, wenn die Forderung gegen den Darlehensnehmer im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung für einen Pfändungsgläubiger aus Rechtsgründen nicht durchsetzbar ist oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht als gleichwertige
Gegenleistung für den Verlust der Darlehensvaluta anzusehen ist. Der im Insolvenzfall eintretende Nachrang einer Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens genügt hierfür nicht.
4a. Die Erfüllung einer einredebehafteten Forderung stellt keine unentgeltliche Leistung dar, wenn die Forderung entgeltlich begründet worden ist.
4b. Eine Leistung des Schuldners im Zwei-Personen-Verhältnis ist nicht schon deshalb als unentgeltlich anzusehen, weil objektiv zweifelhaft ist, ob der zur Rückzahlung verpflichtete Empfänger wirtschaftlich leistungsfähig ist, wenn die rechtlich geschuldete und vereinbarte ausgleichende Gegenleistung später tatsächlich erbracht wird.
5a. Ein Schuldner, der im Zwei-Personen-Verhältnis auf eine nicht bestehende Schuld leistet, nimmt eine entgeltliche Leistung vor, wenn nur der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten verstößt.
5b. Ein Schuldner, der im Zwei-Personen-Verhältnis auf eine nicht bestehende Schuld leistet, nimmt eine unentgeltliche Leistung vor, wenn die Rückforderung der Leistung ausgeschlossen ist, weil dem leistenden Schuldner ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt; die Leistung ist jedoch entgeltlich, wenn dem Schuldner im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Leistung eine ausgleichende Gegenleistung zugeflossen ist.
6. Verstößt der Leistende mit seiner Leistung gegen die guten Sitten, erlischt nicht der Bereicherungsanspruch, sondern fehlt dem Bereicherungsanspruch die gerichtliche Durchsetzbarkeit.
InsO § 39 Abs 1 Nr 5, § 129 Abs 1, § 134 Abs 1, § 135 Abs 1 Nr 2, § 143 Abs 1
Aktenzeichen: IXZR167/18 Paragraphen: Datum: 2019-06-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39188 Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht - Gesellschafterdarlehn Sonstiges
BGH - OLG Oldenburg - LG Oldenburg
15.11.2018
IX ZR 39/18
Die Darlehensforderung eines Unternehmens kann einem Gesellschafterdarlehen auch dann gleichzustellen sein, wenn ein an der darlehensnehmenden Gesellschaft lediglich mittelbar beteiligter Gesellschafter an der darlehensgewährenden Gesellschaft maßgeblich
beteiligt ist.
InsO § 39 Abs 1 Nr 5, § 135 Abs 1 Nr 2
Aktenzeichen: IXZR39/18 Paragraphen: Datum: 2018-11-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38345 Insolvenzrecht Gesellschaftsrecht - Sonstiges Gesellschafterdarlehn
BGH - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth
13.10.2016
IX ZR 184/14
1. Die Auszahlung eines Gesellschafterdarlehens an die Gesellschaft kann in der Insolvenz des Gesellschafters nicht als unentgeltliche Leistung des Gesellschafters angefochten werden.
2. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Gesellschafters, welcher der Gesellschaft ein Darlehen gewährt hat, kann dem Nachrangeinwand des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Gesellschaft nicht den Gegeneinwand entgegenhalten, die Gewährung
eines Gesellschafterdarlehens sei als unentgeltliche Leistung anfechtbar.
InsO § 39 Abs 1 Nr 5, § 134 Abs 1, § 135 Abs 1 Nr 2
Aktenzeichen: IXZR184/14 Paragraphen: InsO§39 InsO§134 InsO§135 Datum: 2016-10-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36742 Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht - GmbH-Recht Insolvenz Gesellschafterdarlehn Sonstiges
BGH - OLG Köln - LG Köln
21.7.2011
IX ZR 185/10
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU gegründeten Kapitalgesellschaft: Anwendbarkeit der Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen
Die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen nach § 32a GmbHG a.F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F. finden auf Kapitalgesellschaften, über deren Vermögen in Deutschland das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch dann
Anwendung, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet worden sind.
EGV 1346/2000 Art 3, Art 4
InsO vom 05.10.1994 § 39 Abs 1 Nr 5, § 135
GmbHG vom 04.07.1980 § 32a
Aktenzeichen: IXZR185/10 Paragraphen: InsO§39 InsO§135 GmbHG§32a Datum: 2011-07-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29329 Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht - Gesellschafterdarlehn Insolvenz Sonstiges
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
17.2.2011
IX ZR 131/10
a) Die Forderung aus der Rechtshandlung eines Dritten entspricht einem Gesellschafterdarlehen nicht schon deshalb, weil es sich bei dem Dritten um eine nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO handelt.
b) Gewährt eine nahestehende Person (§ 138 InsO) dem Schuldner ein ungesichertes Darlehen, begründet dies keinen ersten Anschein für eine wirtschaftliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen.
InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, § 138
ZPO § 286 C, G
Aktenzeichen: IXZR131/10 Paragraphen: InsO§38 InsO§39 InsO§138 ZPO§286 Datum: 2011-02-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28595 Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht - Eigenkapital Gesellschafterdarlehn Haftung
BGH - OLG Hamm - LG Hagen
30.1.2006
II ZR 357/03
Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt
das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war; vielmehr wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich vermutet (Bestätigung von BGHZ 90, 370, 380 f.).
GmbHG §§ 32 a, 32 b
InsO § 135 Nr. 2 Aktenzeichen: IIZR357/03 Paragraphen: GmbHG§32a GmbHG§32b InsO§135 Datum: 2006-01-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16819 Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht - Insolvenz Eigenkapital Gesellschafterdarlehn Aussonderungsrecht
OLG Brandenburg - LG Neuruppin
12.01.2005
7 U 97/04
Bei eigenkapitalersetzendem Charakter einer Darlehensgewährung kann der Insolvenzverwalter gegenüber dem Anspruch auf abgesonderte Befriedigung unmittelbar den Einwand des § 32 a GmbHG erheben, ohne dass es der Anfechtung der Sicherung oder der Einrede der Anfechtbarkeit bedürfte. (Leitsatz der Redaktion)
GmbHG §§ 32, 32 a Abs. 1, 46 Nr. 6
InsO §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 170 Abs. 1
AktG §§ 15 ff.
BbgSpkG §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 27 Abs. 3
ZPO § 530 Aktenzeichen: 7U97/04 Paragraphen: GmbHG§31 GmbHG§32a GmbHG§46 InsO§51 InsO§170 AktG§15 BbgSpkG§1 BbgSpkG§27 Datum: 2005-01-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14934 Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht - GmbH-Recht Gesellschafterdarlehn Masse Aussonderungsrecht
OLG Stuttgart
13.03.2002
20 U 67/01
1. Die Annahme, ein Darlehen habe Eigenkapitalersatzfunktion mit der Folge, dass in entsprechender Anwendung von § 30 GmbHG ein Auszahlungsverbot besteht, setzt die Feststellung voraus, dass sich die Gesellschaft zu einem bestimmen Zeitpunkt in einer Krise
befunden hat und dass der Gesellschafter-Gläubiger das Darlehen trotz Kenntnis der Krise hat stehen lassen, obwohl er sie hätte erkennen und darauf durch Abzug seiner Mittel reagieren können. Eine Krise, die diese Umqualifizierung rechtfertigt, liegt vor, wenn die Gesellschaft entweder kreditunwürdig oder insolvenzreif, d.h. überschuldet oder zahlungsunfähig war.
2. Bei bis zum Inkrafttreten der InsO verwirklichten Tatbeständen liegt eine Überschuldung nach dem maßgeblichen zweigliedrigen Überschuldungsbegriff nur vor, wenn das Vermögen bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken
würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens reicht (Fortbestehensprognose) (Anschluss BGHZ 119, 201, 214; BGH, ZIP 2001, 839).
3. a) Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen liegt bei der Gesellschaft, die sich zur Abwehr des Zahlungsanspruchs darauf beruft (Anschluss BGH ZIP 2001, 839).
b) Zur Darlegung der rechnerischen Überschuldung genügen eine Unterbilanz und ihre Fortschreibung nicht; ihnen kommt allenfalls indizielle Bedeutung zu. Es bedarf der Vorlage eines Überschuldungsstatus, in dem Rangrücktrittserklärungen nicht zu passivieren sind (Anschluss BGH ZIP 2001, 235). Aktenzeichen: 20U67/01 Paragraphen: GmbHG§30 Datum: 2002-03-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5421 Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht - Gesellschafterdarlehn Kapitalersetzende Leistung Sonstiges
14.12.1992
II ZR 298/81
1. Eine Finanzierungsleistung, die der Gesellschafter der Gesellschaft zu einer Zeit gewährt hat, als diese noch gesund war, wird nach Eintritt der Krise auch dann zu Eigenkapitalersatz,wenn er die Leistung zwar nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln nicht abziehen kann,jedoch von der ihm als Gesellschafter gegebenen Möglichkeit, die Gesellschaft unter Entzug
der ihr zur Verfügung gestellten Mittel zu liquidieren, keinen Gebrauch macht.
2. Vermietet oder verpachtet ein Gesellschafter der GmbH das ganze für deren Unternehmen benötigte Anlagevermögen, so liegt darin eine eigenkapitalersetzende Leistung, wenn die Gesellschaft weder selbst über die zur Anschaffung einer solchen Betriebseinrichtung erforderlichen
Mittel verfügt noch sich diese aus eigener Kraft auf dem Kapitalmarkt zu üblichen
Bedingungen beschaffen konnte und ein vernünftig handelnder Vermieter oder Verpächter,
der nicht an der Gesellschaft beteiligt ist und sich auch nicht an ihr beteiligen will, mit dieser
einen entsprechenden Nutzungsüberlassungsvertrag über die komplette Betriebseinrichtung
unter den gegebenen Umständen nicht schließen würde.
3. Ersetzt die Gebrauchsüberlassung von vornherein Eigenkapital, dann darf entsprechend
den §§ 30, 31 GmbHG der Anspruch auf Zahlung des Miet- oder Pachtzinses nicht aus dem zur
Deckung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen erfüllt werden. Für die Geltendmachung
von solchen Ansprüchen im Konkurs und für die Rückforderung von Miet- und Pachtzahlungen
aus dem letzten Jahr vor Konkurseröffnung gelten die §§ 32a GmbHG, 32a KO,
ohne daß es insoweit auf die Beeinträchtigung des Stammkapitals ankommt.
4. Besteht für Erhaltungsaufwendungen, die nach den miet- oder pachtrechtlichen Vorschriften
der Gesellschaft zur Last fallen, die aber der Gesellschafter getragen hat, nach den Vorschriften
des Miet- oder Pachtrechts ein Ersatzanspruch, so kann dieser nach allgemeinen
Kapitalersatzregeln nicht zu Lasten des zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Gesellschaftsvermögens
durchgesetzt werden, wenn er zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Gesellschaft
bereits in der Krise befand, gestundet oder der darin liegende Kredit bei späterem
Kriseneintritt der Gesellschaft belassen worden ist.
5. Schadensersatzansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft wegen schuldhafter
Verletzung des Eigentums an den zur Nutzung überlassenen Gegenständen werden durch den
eigenkapitalersetzenden Charakter einer Gebrauchsüberlassung grundsätzlich nicht berührt.
Macht der Gesellschafter solche Ansprüche zunächst nicht geltend, so können die allgemeinen
Kapitalersatzregeln eingreifen (vgl. 4).
GmbHG §§ 30, 31, 32a;
KO § 32a Aktenzeichen: IIZR298/81 Paragraphen: GmbHG§30 GmbHG§31 GmbHG§32a KO§32 Datum: 1992-12-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2875
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