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Honorarrecht/RVG - Anwaltswechsel
OLG Celle - LG Lüneburg
7.9.2015
2 W 194/15
Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten infolge Anwaltswechsel nach Zurückverweisung der Sache
Obgleich der von einer eine Partei nach der Zurückverweisung der Sache an ein untergeordnetes Gericht neu beauftragte Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr erhält, ohne dass eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG stattfindet, ist der Prozessgegner zur Erstattung der dadurch verursachten Mehrkosten nur verpflichtet, wenn der Anwaltswechsel notwendig war.
RVG-VV Vorbem 3 Abs 6
ZPO § 91 Abs 2 S 2
Aktenzeichen: 2W194/15 Paragraphen: Datum: 2015-09-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35560 Honorarrecht/RVG - Anwaltswechsel
BGH - OLG FRankfurt - LG Limburg
22.8.2012
XII ZB 183/11
Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die durch einen Anwaltswechsel entstanden sind.
ZPO § 85 Abs 2, § 91 Abs 2 S 2
Aktenzeichen: XIIZB183/11 Paragraphen: ZPO§85 ZPO§91 Datum: 2012-08-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31588 Honorarrecht/RVG - Anwaltswechsel
OLG Köln - LG Bonn
30.11.2007
17 W 160/07
Erteilt der Mandant dem zum Abwickler bestimmten Rechtsanwalt gesonderte Prozessvollmacht, so liegt kein notwendiger Anwaltswechsel vor.
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3
Aktenzeichen: 17W160/07 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2007-11-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=24269 Kostenrecht Honorarrecht/RVG - Anwaltswechsel
OLG Koblenz - LG Mainz
13.06.2006
14 W 350/06
Erstattungsfähigkeit der Kosten zweier Anwälte
Beruht ein Anwaltswechsel darauf, dass der erste Anwalt seine Zulassung aus gesundheitlichen Gründen zurückgibt, sind auch die Kosten des zweiten Anwalts erstattungsfähig, sofern bei Erteilung des ersten Mandats nicht vorhersehbar war, dass eine abschließende Bearbeitung ausschied.
ZPO § 91
BGB §§ 280, 611, 628 Aktenzeichen: 14W350/06 Paragraphen: ZPO§91 BGB§280 BGB§611 BGB§628 Datum: 2006-06-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18180
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