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Arztrecht Berufsrecht - Ärzte Zulassungsrecht
BVerwG - Bayerischer VGH - VG Regensburg
31.7.2019
3 B 7.18
Approbation als Arzt; Berufsfreiheit; Divergenzrüge; Gefahrenprognose; Grundsatzrüge; Unwürdigkeit; Verhältnismäßigkeit; Versicherungsbetrug; Widerruf; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; schwerwiegendes Fehlverhalten;
Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit
Der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist nur gerechtfertigt, wenn er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zur Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient weiterhin erforderlich ist.
BÄO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 12 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Aktenzeichen: 3B7.18 Paragraphen: Datum: 2019-07-31 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39318 Arztrecht - Zulassungsrecht
VGH Hessen - VG Gießen
13.11.2018
7 A 786/17.Z
Ruhen der Approbation
Abhängig von der Schwere des Fehlverhaltens kann auch ein Handeln oder Unterlassen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises die Annahme der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs rechtfertigen.
BÄO § 6 Abs. 1 Nr 1
Aktenzeichen: 7A786/17 Paragraphen: Datum: 2018-11-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38467 Arztrecht Berufsrecht - Arztrecht Zulassungsrecht
OVG Lüneburg
23.9.2015
8 LA 126/15
Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung wegen Betruges in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
BÄO § 3 Abs 1 S 1 Nr 2, § 5 Abs 2 S 1, § 8
VwGO § 124 Abs 2 Nr 5, § 124 Abs 2 Nr 3, § 124 Abs 2 Nr 1, § 124a Abs 4 S 4, § 86 Abs 1
Aktenzeichen: 8LA126/15 Paragraphen: Datum: 2015-09-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35634 Arztrecht - Berufsrecht Zulassungsrecht
OVG Lüneburg - VG Oldenburg
19.2.2015
8 LA 102/14
Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit aufgrund sexuellen Missbrauchs einer narkotisierten Patientin - Antrag auf Zulassung der Berufung
BÄO § 3 Abs 1 S 1 Nr 2, § 5 Abs 2
StGB § 174c Abs 1, § 179
Aktenzeichen: 8LA102/14 Paragraphen: BÄO§3 BÄO§5 Datum: 2015-02-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34831 Arztrecht - Berufsrecht Zulassungsrecht
OVG Lüneburg - VG Oldenburg
17.2.2015
8 LA 26/14
Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit aufgrund Abrechnungsbetruges aufgrund von einer auf Verständigung nach § 257c StPO beruhenden Feststellungen in einer strafgerichtlichen Entscheidung
Die auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruhenden Feststellungen in einer strafgerichtlichen Entscheidung dürfen zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit bei Entscheidungen über den Entzug einer ärztlichen
Approbation gemacht werden, solange und soweit es nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass das Strafgericht untersucht hat, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt, und dass das Strafgericht von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt gewesen ist.
BÄO § 3 Abs 1 S 1 Nr 2, § 5 Abs 2 S 1
GG Art 12
StPO § 257c
Aktenzeichen: 8LA26/14 Paragraphen: BÄO§3 BÄO§5 Datum: 2015-02-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34830 Arztrecht - Berufsrecht Zulassungsrecht
OVG Lüneburg - VG Osnabrück
3.2.2015
8 LA 2/14
Rücknahme der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit aufgrund eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmungsfreiheit einer Patientin
Der Grundsatz, dass bei Entscheidungen über den Entzug einer Approbation die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, gilt auch für solche tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die in der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union getroffen worden sind.
BÄO § 3 Abs 1 S 1 Nr 2, § 5 Abs 1 S 2
EGRL 36/2005Art 56
VwGO § 124 Abs 2 Nr 5, § 124 Abs 2 Nr 4, § 124 Abs 2 Nr 3, § 124 Abs 2 Nr 2,
VwGO § 124 Abs 2 Nr 1
Aktenzeichen: 8LA2/14 Paragraphen: Datum: 2015-02-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34659 Arztrecht - Berufsrecht Zulassungsrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
28.7.2014
8 LA 145/13
Widerruf der Approbation als Arzt wegen Abrechnungsbetruges über einen Zeitraum von vier Jahren und einer Schadenssumme von etwa 90.000 EUR
BÄO § 3 Abs 1 S 1 Nr 2, § 5 Abs 2 S 1
GG Art 103, Art 12
StGB § 70
StPO § 132a
VwGO § 124 Abs 2 Nr 4, § 124 Abs 2 Nr 3, § 124 Abs 2 Nr 1, § 124 Abs 2 Nr 5,
VwGO § 124a Abs 4 S 4
Aktenzeichen: 8LA145/13 Paragraphen: Datum: 2014-07-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34430 Arztrecht - Berufsrecht Zulassungsrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
23.7.2014
8 LA 142/13
Widerruf der Approbation als Arzt wegen Abrechnungsbetruges über einen Zeitraum von fünf Jahren und einer Schadenssumme von mehr als 100.000 EUR
BÄO § 3 Abs 1 S 1 Nr 2, § 5 Abs 2 S 1
VwGO § 124 Abs 2 Nr 1, § 124 Abs 2 Nr 3, § 124 Abs 2 Nr 5
Aktenzeichen: 8LA142/13 Paragraphen: BÄO§3 BÄO§5 Datum: 2014-07-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34429 Arztrecht - Zulassungsrecht
Hessischer VGH - VG Frankfurt
24.11.2011
7 A 37/11.Z
Widerruf der Approbation
Der die Unwürdigkeit zur Berufsausübung begründende Vertrauensverlust, der dadurch eintritt, dass ein Arzt über einen mehrere Jahre währenden Zeitraum durch Abrechnungsbetrug den Krankenkassen einen nicht unerheblichen Vermögensschaden (im konkreten Fall 108.726,11 EUR) zugefügt hat, entfällt nicht dadurch, dass den Krankenkassen aufgrund
des medizinischen Könnens des Arztes Kosten erspart geblieben sind.
BÄO § 3 Abs 1 S 1 Nr 2, § 5 Abs 2 S 1, Art 12 Abs 1 GG, § 8
Aktenzeichen: 7A37/11 Paragraphen: BÄO§3 BÄO§5 BÄO§12 GGArt.8 Datum: 2011-11-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30171 Arztrecht - Berufsrecht Zulassungsrecht
Bayerischer VGH - VG Regensburg
15.11.2011
21 CS 11.2252
Ärztin; Alkoholabhängigkeit; Ruhen der Approbation; Sofortvollzug
VwGO § 80 Abs 5, § 146, § 147
BÄO § 6 Abs 1 Nr 2, § 3 Abs 1 S 1 Nr 3
Aktenzeichen: 21CS11.2252 Paragraphen: VwGO§80 VwGO§146 VwGO§147 BÄO§6 BÄO§3 Datum: 2011-11-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29727 Arztrecht - Berufsrecht Zulassungsrecht
Bayerischer VGH - VG München
18.10.2011
21 BV 11.55
Widerruf der Approbation; Betrug; Unwürdigkeit
BÄO § 5 Abs 2, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2
Aktenzeichen: 21BV11.55 Paragraphen: BÄO§5 BÄO§3 Datum: 2011-10-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29726 Arztrecht - Berufsrecht Zulassungsrecht Steuerrecht
BFH - FG Rheinland-Pfalz
9.8.2011
VIII R 13/08
Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts
Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten.
EStG 2002 § 4 Abs 3, § 6 Abs 1 Nr 2
SGB V § 95, § 103 Abs 4
GüKG § 3
Aktenzeichen: VIIIR13/08 Paragraphen: EStG§4 EStG§6 SGBV§95 SGBV§103 GüKG§3 Datum: 2011-08-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30616 Arztrecht - Zulassungsrecht
VG Berlin
30.3.2011
14 L 287.10
Verfahren bei der Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt
BÄO § 6 Abs 1
VwVfG § 63 Abs 1, § 66 Abs 1, § 67 Abs 1, § 69 Abs 3 S 1
Aktenzeichen: 14L287.10 Paragraphen: BÄO§6 VwVfG§63 VwVfG§66 VwVfG§67 VwVfG§69 Datum: 2011-03-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28874 Arztrecht - Zulassungsrecht
BGH - OLG München - LG München I
10.2.2011
III ZR 37/10
1. Die für das Abstimmungsverhalten der von ihr bestellten Mitglieder der Zulassungsgremien (Zulassungsausschuss, Berufungsausschuss) in Haftung genommene Körperschaft trifft mit Rücksicht darauf, dass nach § 41 Abs. 3 Ärzte-ZV über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis Stillschweigen zu bewahren ist, die Darlegungs- und Beweislast, dass ihre Mitglieder einer rechtswidrig ergangenen (Mehrheits-)Entscheidung des Kollegiums nicht zugestimmt haben.
2. Auch in sozialgerichtlichen Zulassungsverfahren bewirken der Widerspruch gegen einen Bescheid des Zulassungsausschusses und ein sich hieran anschließendes Klageverfahren eine Hemmung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird, in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB. Dies gilt auch dann, wenn der Berufungsausschuss den angefochtenen Bescheid aufhebt und im Sinne des Antragstellers entscheidet, hiergegen jedoch die Kassenärztliche Vereinigung das Gericht anruft.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, §§ 209, 839 (A, Fc)
SGB V §§ 96, 97
Ärzte-ZV § 41 Abs. 3
Aktenzeichen: IIIZR37/10 Paragraphen: BGB§204 BGB§209 BGB§839 SGBV§96 SGBV§97 Ärzte-ZV§41 Datum: 2011-02-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28583 Arztrecht - Zulassungsrecht
OVG NRW - VG Düsseldorf
2.4.2009
13 A 9/08
1. Die Möglichkeit des Widerrufs einer (zahn-)ärztlichen Approbation wegen Fehlverhaltens knüpft an die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Betreffenden an.
2. Stellt das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung wegen Widerrufs der Approbation auf beide Widerrufstatbestände ab, muss der Antrag auf Zulassung der Berufung Darlegungen zu beiden Tatbeständen enthalten.
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
GKG § 47 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 3 Satz 1
Aktenzeichen: 13A9/08 Paragraphen: VwGO§124 GKG§47 GKG§52 GKG§63 Datum: 2009-04-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26733 Arztrecht - Berufsrecht Zulassungsrecht
OVG Lüneburg - VG Oldenburg
13.01.2009
8 LA 88/08
Approbation, Arzt, Berufsgericht, Bindungswirkung, Lösung, Strafurteil, Unwürdigkeit, Widerruf
Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit
1. Die Approbationsbehörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit tatsächlicher Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil ausgehen.
2. Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen, unter denen die Approbationsbehörde von solchen Feststellungen in einem Strafurteil abzuweichen hat.
BÄO §§ 3, 5, 6
HKG § 63
Aktenzeichen: 8LA88/08 Paragraphen: BÄO§3 BÄO§5 BÄO§6 HKG§63 Datum: 2009-01-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25208 Arztrecht - Berufsrecht Zulassungsrecht
BVerwG - OVG Sachsen-Anhalt - VG Halle
11.12.2008
3 C 33.07
Anforderungen an die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung als Arzt; Notwendigkeit der Berücksichtigung der individuellen Qualifikation und der Berufserfahrung neben einem objektiven Vergleich der Ausbildungsgänge bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
Die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung als Arzt erfordert neben einem objektiven Vergleich der Ausbildungsgänge bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Berücksichtigung der individuellen Qualifikation und der Berufserfahrung.
BAEO § 3 Abs. 2
BAEO § 14 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Aktenzeichen: 3C33.07 Paragraphen: BAEO§3 BAEO§14 GGArt.12 Datum: 2008-12-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25413 Arztrecht - Berufsrecht Zulassungsrecht
OVG Saarland
23.10.2006
1 W 41/06
Sofortvollzug der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation
Sind nach den Gegebenheiten konkrete Gesundheitsgefahren für die Vergangenheit nicht belegt, kann aber nach derzeitiger gutachterlicher Erkenntnislage eine Patientengefährdung aufgrund einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung des in freier Praxis tätigen Arztes ( § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ) nicht umfassend ausgeschlossen werden, so kann dem
Arzt die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.
BÄO § 3 Abs 1 S 1 Nr 3
BÄO § 6 Abs 1 Nr 2
GG Art 12 Abs 1
Aktenzeichen: 1W41/06 Paragraphen: BÄO§3 BÄO§6 GGArt.12 Datum: 2006-10-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19322 Arztrecht - Zulassungsrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
20.04.2006
8 LA 153/05
Anerkennung, ausländische Prüfung, Approbation, Berufserfahrung, Bescheidungsurteil, Gleichwertigkeit, Niederlassungsfreiheit, Psychologischer Psychotherapeut, Psychotherapeut, Rechtskraft, Rechtskraftwirkung, Richtlinie, Spanien, Übergangsrecht, Übergangsregelung
Approbation als Psychologische Psychotherapeutin
1. Zum Umfang der Rechtskraft eines teilweise abweisenden und im Übrigen zur Neubescheidung verpflichtenden Urteils.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen einer Antragstellerin auf Grund eines 1990 in Spanien abgeschlossenen Psychologiestudiums und nachfolgender Berufserfahrung in Spanien und Deutschland eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG i. . V. m. §§ 2 Abs. 2, 12 Abs. 3 PsychThG und Art. 3 b der Richtlinie 89/48/EWG zu erteilen ist.
PsychThG § 12 III
PsychThG § 2
PsychThG § 5
Richtlinie 89/48/EWG
VwGO § 121 Aktenzeichen: 8LA153/05 Paragraphen: PsychKG§12 PsychKG§2 PsychKG§5 89/48/EG VwGO§121 Datum: 2006-04-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17568 Berufsrecht Arztrecht - Zulassungsrecht Arztrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
20.04.2006
8 LA 15/05
Ärztekammer, Facharzt, Facharztanerkennung, Facharztausbildung, Prüfungsausschuss, Weiterbildung, ärztliche, Weiterbildungsausschuss, Weiterbildungsordnung, Widerspruchsausschuss
Facharztanerkennung
Der Prüfungsausschuss der Ärztekammer Niedersachsen entscheidet nach § 40 Abs. 1 HKG über den erfolgreichen Abschluss der Facharztausbildung nicht allein auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Prüfung, sondern auch unter eigenständiger Wertung der Weiterbildungszeugnisse.
HKG §§ 35, 37, 38, 40 I, 41
WBO §§ 12, 13 Aktenzeichen: 8LA15/05 Paragraphen: HKG§35 HKG§37 HKG§38 HKG§40 HKG§41 WBO§12 WBO§13 Datum: 2006-04-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17637 Berufsrecht Arztrecht - Arztrecht Zulassungsrecht Berufsrecht Arzthaftung
BGH
Pressemitteilung
13.10.2005
3 StR 385/04
Ruhen der deutschen Approbation hindert nicht vorübergehende ärztliche Tätigkeit in Deutschland aufgrund ausländischer Zulassung
Das Landgericht Wuppertal hatte gegen den Angeklagten, einen deutschen Arzt und Zahnarzt, wegen zahlreicher Körperverletzungen sowie wegen mehrerer Verstöße gegen die Bundesärzte-ordnung und das Zahnheilkundegesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Ge-genstand der Verurteilung war unter anderem, dass der Angeklagte unter Berufung auf seine in Belgien erlangte Zulassung wiederholt im Bundesgebiet praktizierte, nachdem das Ruhen seiner deutschen Approbation als Arzt und Zahnarzt "wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Rahmen der Berufsausübung" angeordnet worden war.
Auf die Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat entschieden, dass das Ruhen der deut-schen Approbation keinen unmittelbaren Einfluss auf die nach europarechtlichen Regelungen – der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-schaft (EGV) – bestehende Berechtigung des Arztes zur vorübergehenden Dienstleistung in Deutschland hat. Sowohl die Bundesärzteordnung (BÄO) als auch das Zahnheilkundegesetz (ZHG) kennen verschiedene, selbständig nebeneinander stehende Legitimationstatbestände für die Ausübung der Heilkunde bzw. Zahnheilkunde in Deutschland. Die Approbation als Grundlage für eine zeitlich und fachlich uneingeschränkte Tätigkeit ist nur eine von ihnen. Das Berufsverbot bei zum Ruhen gebrachter Approbation gilt deshalb nur, soweit die Approbation für die konkrete Tätigkeit auch erforderlich ist.
Die vorübergehende Tätigkeit eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Arztes bzw. Zahnarztes in Deutschland wird demgegenüber erst dann unzulässig, wenn ihm der Staat, der ihm die Zulassung erteilt hat, diese entzieht. Verstößt der Arzt bei seiner Tätigkeit in Deutschland ge-gen seine Pflichten, sehen die BÄO und das ZHG dementsprechend Meldepflichten der deutschen an die zuständigen ausländischen Behörden vor, damit diese die notwendigen Maßnahmen einlei-ten können. Damit unterscheidet sich die Rechtslage etwa von den Regelungen über die Anerken-nung im EU-Ausland erteilter Fahrerlaubnisse, denn hier sehen die einschlägigen deutschen Vor-schriften ausdrücklich vor, dass derjenige, dem in Deutschland beispielsweise die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, im Inland Kraftfahrzeuge auch nicht aufgrund einer Fahrerlaubnis führen darf, die ihm ein anderer EU-Mitgliedstaat erteilt hat. Eine entsprechende Regelung gibt es im Berufsrecht der Ärzte nicht.
Der 3. Strafsenat hat deshalb die Verurteilung in den Fällen aufgehoben, in denen sie allein nach § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 ZHG ergangen ist. Hierfür hatte das Landgericht jeweils Geldstrafen fest-gesetzt. Der Senat hat aber angesichts der Schwere der verbleibenden Körperverletzungstaten des Angeklagten – unter ihnen mehrere schwer kunstfehlerhafte Eingriffe mit schwerwiegenden Folgen für die Patienten – die verbleibenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe für angemessen erachtet und die Revision deshalb im übrigen verworfen.
Damit ist die Verurteilung des Arztes zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig.
Urteil vom 13. Oktober 2005 – 3 StR 385/04
Landgericht Wuppertal – Entscheidung vom 23.12.2003 - 22 KLs 20/02 II 430 Js 132/01
Karlsruhe, den 13. Oktober 2005
Aktenzeichen: 3StR385/04 Paragraphen: Datum: 2005-10-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15455 Berufsrecht Arztrecht - Zulassungsrecht Arztrecht Standesvertretungen
OLG Karlsruhe - LG Freiburg
13.05.2005
14 U 164/03
Amtspflichtverletzung: Amtshaftung der Kassenärztlichen Vereinigung bei Eingriff in den Zulassungsstatus des Kassenarztes; schuldhafte Nichteinlegung eines Rechtsmittels
1. Die Kassenärztliche Vereinigung, deren Vertreterversammlung rechtswidrig in den Zulassungsstatus eines Vertragsarztes eingreift (hier: Einführung eines Überweisungsverbots), haftet nach Amtshaftungsgrundsätzen.
2. Geeignetes Rechtsmittel zur Vermeidung des aus einem rechtswidrigen Überweisungsverbot resultierenden Schadens infolge ausbleibender Überweisungen ist nicht die Anfechtungsklage (§ 54 SGG), sondern die mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbundene Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
3. Die Nichteinlegung des allein zur Schadensvermeidung geeigneten Rechtsbehelfs ist jedenfalls dann schuldhaft, wenn die Erfolgsaussicht aufgrund einer bereits gefestigten Rechtsprechung nicht zweifelhaft ist.
4. Der Haftungsausschluß gem. § 839 Abs. 3 BGB setzt einen Kausalzusammenhang zwischen Nichteinlegung des Rechtsmittels und Schaden voraus.
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 3
SGG § 54
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
SGG § 89 b Aktenzeichen: 14U164/03 Paragraphen: BGB§839 SGG§54 SGG§55 SGG§89b Datum: 2005-05-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14193 Berufsrecht Arztrecht - Arztrecht Zulassungsrecht
Sächsisches OVG - VG Chemnitz
30.03.2005
4 B 710/04
Approbation, Widerruf, Unwürdigkeit, Strafurteil, Vermögensdelikt
Ein Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit kommt auch dann in Betracht, wenn einArzt über mehrere Jahre hinweg Patienten unter Ausnutzung des ihm im Arzt-Patienten-Verhältnis entgegengebrachten Vertrauens betrogen hat.
BÄO § 3 Abs. 1 Satz 1
BÄO § 5 Abs. 2
BÄO § 8 Abs. 1 Aktenzeichen: 4B710/04 Paragraphen: BÄO§3 BÄO§5 BÄO§8 Datum: 2005-03-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13324 Arztrecht Grundgesetz - Zulassungsrecht Grundrechte
BVerfG - OVG NRW - VG Düsseldorf
29.12.2004
1 BvR 2820/04
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung des Ruhens seiner Approbationen als Zahnarzt und Arzt sowie der Einziehung seiner Approbationsurkunden.
Mit der Anordnung des Ruhens der Approbation, der Einziehung der Approbationsurkunde und der Anordnung der sofortigen Vollziehung beider Verfügungen wird in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze
wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen,
um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer Approbationsentziehung
sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem
Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 12
GG Art. 19 Abs. 4 Aktenzeichen: 1BvR2820/04 Paragraphen: GGArt.12 GGArt.19 Datum: 2004-12-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13122 Berufsrecht Internationales Recht Arztrecht - Ärzte Zulassungsrecht Berufsrecht Freizügigkeit
EuGH
18.11 2004
C 10/02
Freizügigkeit der Ärzte – Richtlinien 86/457/EWG und 93/16/EWG – Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ausübung der Tätigkeit des Arztes für Allgemeinmedizin im Rahmen
ihres Sozialversicherungssystems vom Besitz eines spezifischen Befähigungsnachweises abhängig zu machen – Erworbene Rechte – Gleichwertigkeit der vor dem 1. Januar 1995 erlangten Zulassung mit dem Nachweis über die spezifische Ausbildung – Aufstellung des
Verzeichnisses von Ärzten für Allgemeinmedizin zur Besetzung freier Stellen in einer Region in der Rangfolge der Zeugnisse
1. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise nicht verpflichtet, hinsichtlich des Zugangs zu Arztstellen in der Allgemeinmedizin die vor dem 1. Januar 1995 erlangte Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Arztes für Allgemeinmedizin im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems als dem Erwerb des Nachweises über
die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gleichwertig anzusehen.
2. Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 93/16 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Ärzten, die sowohl den Nachweis über die Ausbildung in der Allgemeinmedizin besitzen als auch am 31. Dezember 1994 zur Ausübung des Berufes des Arztes für Allgemeinmedizin im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems zugelassen waren,
– mehr Stellen vorzubehalten als den Ärzten, die den genannten Nachweis besitzen, oder den zugelassenen Ärzten, indem ihnen gestattet wird, sich gleichzeitig in diesen beiden Kategorien von vorbehaltenen Stellen zu bewerben;
– ihnen als weitere Vorzugsbehandlung die zusätzlichen Punkte für den vorgenannten Nachweis zuzuerkennen, wenn sie sich im Rahmen der Stellenquote bewerben, die den am 31. Dezember 1994 zugelassenen Ärzten vorbehalten sind.
93/16/EWG Aktenzeichen: C10/02 Paragraphen: 93/16/EWG Datum: 2004-11-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11273 Prozeßrecht Arztrecht - Klagebefugnis Zulassungsrecht Sonstiges
BverfG
17.8.2004
1 BvR 378/00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des Rechtsschutzes für niedergelassene Vertragsärzte gegen die einem Krankenhausarzt erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
1. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung verneint das Bundessozialgericht seit der Entscheidung vom 15. Mai 1991 (BSGE 68, 291 ff.) die Klagebefugnis eines niedergelassenen Kassenarztes gegen die einem Dritten erteilte Ermächtigung. Den Regelungen über Zulassung
und Ermächtigung von Ärzten sei kein Rechtssatz zu entnehmen, der auch den In-dividualinteressen des Vertragsarztes zu dienen bestimmt sei.
2. Dem in § 116 Satz 2 SGB V und § 31 a Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV gesetzlich angeordneten Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte kommt im Lichte dieses Grundrechts vor dem Hintergrund restriktiver Bedarfsplanung und limitierter Gesamtvergütungen auch drittschützende
Wirkung in dem Sinne zu, dass diese Ärzte befugt sind, Krankenhausärzte begünstigende Ermächtigungsentscheidungen gerichtlich anzufechten. (Leitsatz der Redaktion)
SGB V § 116
GG Art. 12 Aktenzeichen: 1BvR378/00 Paragraphen: SGBV§116 GGArt.12 Datum: 2004-08-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10737 Arztrecht - Sonstiges Zulassungsrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
27.07.2004
8 LA 55/04
Weiterbildung, ärztliche, Weiterbildungsordnung, Übergangsbewerber, Übergangsregelung
Ärztliche Weiterbildung
Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer zusätzlichen Weiterbildung nach § 23 der Weiterbildungsordnung der nds. Ärztekammer
WBO § 23 Aktenzeichen: 8LA55/04 Paragraphen: WBO§23 Datum: 2004-07-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10503 Arztrecht - Zulassungsrecht Sonstiges
OVG Schleswig
20.07.2004
3 LB 40/03
Approbation, Psychologischer Psychotherapeut
Nach dem Gesetzeswortlaut hängt die Erteilung einer Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten unter anderem von "einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie" ab, ohne dass insoweit ausdrückliche zeitliche Vorgaben bestehen. Im Rahmen der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG bestehen derartige Vorgaben lediglich hinsichtlich der nachzuweisenden praktischen Tätigkeiten ("zwischen dem 01. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren"). Bei rein wörtlicher Gesetzesinterpretation lässt sich auch aus der Wendung "Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung" nicht herleiten, dass die Abschlussprüfung bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes bestanden gewesen sein müsse. Vielmehr ergibt sich aus dieser Wendung lediglich, dass eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nur Personen erteilt werden darf, die überhaupt eine Abschlussprüfung im Studiengang
Psychologie bestanden haben. Auch im Übrigen sind dem Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erteilung der Approbation davon abhinge, ob die Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie vor oder nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes
bestanden worden ist. (Leitsatz der Redaktion)
PsychThG § 12 Abs. 4 Aktenzeichen: 3LB40/03 Paragraphen: PsychThG§12 Datum: 2004-07-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10782 Berufsrecht Arztrecht - Ärzte berufsrecht Zulassungsrecht Sonstiges
OVG Lüneburg - VG Braunschweig
08.07.2004
8 LC 63/02
Berufsordnung, Facharzt, Fachfremdheit, Fachkundenachweis, Gebietsarzt, Gesetzesvorbehalt, Getzesvorrang, Impfung, Schutzimpfung, Verwaltungsvorschrift, Weiterbildung, ärztliche Weiterbildungsordnung
Impfberechtigung von Fachärzten
1. In Niedersachsen tätige Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind nach § 36 Abs. 2 Satz 1 HKG grundsätzlich nicht berechtigt, Schutzimpfungen durchzuführen. Dies gilt auch, wenn sie die Zusatzbezeichnungen "Allergologie und Umweltmedizin" führen.
2. § 36 Abs. 2 Satz 1 HKG, wonach Ärzte mit einer Gebietsbezeichnung grundsätzlich nur in dem entsprechenden Gebiet tätig sein dürfen, steht der Wirksamkeit von Beschlüssen der Nds. Ärztekammer entgegen, solchen Ärzten die systematische, fachgebietsüberschreitende Tätigkeit zu erlauben. Die Nds. Ärztekammer war daher nicht befugt, Ärzten, die eine Gebietsbezeichnung führen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen nicht berechtigt, auf Grund der Teilnahme an einem zehnstündigen Impfkurs die Durchführung von Schutzimpfungen zu erlauben.
HKG § 33 II
HKG § 36 II 1
WBO Aktenzeichen: 8LC63/02 Paragraphen: HKG§33 HKG§36 WBO Datum: 2004-07-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10159 Berufsrecht Arztrecht - Arztrecht Zulassungsrecht Berufsrecht
BVerfG - OVG Lüneburg - VG Hannover
12.03.2004
1 BvR 540/04
Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Mit der Anordnung des Ruhens der Approbation sowie der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer Anordnung des Ruhens der Approbation sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren
für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 12 Abs. 1 Aktenzeichen: 1BvR540/04 Paragraphen: GGArt.12 Datum: 2004-03-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13758 Berufsrecht Arztrecht - Ärzte Zulassungsrecht
OVG Lüneburg
11.12.2003
8 KB 2892/01
Abschlussprüfung; Approbation; Berufsfreiheit; Diplom-Psychologe; Gleichbehandlungsgrundsatz; Heilpraktiker; Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; Kostenerstattung; Kostenerstattungsverfahren; Psychologie; Psychologischer Psychotherapeut; Psychotherapeut; Pädagogik; Sozialpädagogik; akademische Ausbildung Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
1. Die Beschränkung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium können die Approbation als Psychologische Psychotherapeuten auch nicht deshalb verlangen, weil ihnen die Kosten der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten vor dem Inkrafttreten
des Psychotherapeutengesetzes von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 13 Abs. 3 SGB V erstattet worden sind.
3. Ein Anspruch auf die Erteilung der Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzt eine bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik voraus. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, andere akademische Ausbildungen oder Studiengänge, in denen vergleichbare Lehrinhalte vermittelt werden, zu berücksichtigen.
GG Art. 12 I;
GG Art. 3 I;
PsychThG §§ 12 III; 12 IV; 12 V;
SGB V § 13 III Aktenzeichen: 8KB2892/01 Paragraphen: GGArt.12 GGArt.3 PsychThG§12 SGBV§13 Datum: 2003-12-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8417 Arztrecht - Berufsrecht Zulassungsrecht
OVG NRW - VG Düsseldorf
9.12.2003
13 B 1944/03
1. Zum "berufsrechtlichen Überhang" für berufsrechtliche Maßnahmen gegen einen Arzt (hier: Widerruf der Approbation mit Anordnung der sofortigen Vollziehung), gegen den im Strafverfahren ein Verbot der Behandlung von Personen weiblichen Geschlechts ausgesprochen wurde.
2. Zur Wertung eines im Strafverfahren gestellten Wiederaufnahmeantrags bei der Beurteilung berufsrechtlicher Maßnahmen.
BÄO § 5 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5 Aktenzeichen: 13B1944/03 Paragraphen: BÄO§5 VwGO§80 Datum: 2003-12-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8504 Arztrecht Berufsrecht - Sonstiges Ärzte Zulassungsrecht
VG Oldenburg
19.11.2003
7 A 2732/02
Anspruch auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes für Lebenspartner
Die Anwendung der Kriterien des § 10 Abs. 3 BÄO bei Erlaubnissen nach § 10 Abs. 1 BÄO ist nicht ermessensfehlerhaft. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den in § 10 Abs. 3, Fallgruppe 3 genannten Personen (Ehegatten von Deutschen).
BÄO § 10 Aktenzeichen: 7A2732/02 Paragraphen: BÄO§10 Datum: 2003-11-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8173
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