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Architekten-/Ingenieurrecht - Vertrage Rechnungslegung
OLG Braunschweig - LG Braunschweig
30.6.2016
8 U 97/15
1. Die Erteilung eines Planungsauftrags mit einem Auftragsvolumen von über 16.000 Euro ist bei einer Gemeinde mit ca. 50.000 Einwohnern kein (formfreies) Geschäft der laufenden Verwaltung.
2. Die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht finden in Fällen, in denen die gemeindliche Vertretungsregelung erkennbar missachtet wurde, keine Anwendung.
3. Erbringt ein Architekt/Ingenieur für eine Gemeinde Planungsleistungen, obwohl er hierzu formell nicht ordnungsgemäß beauftragt wurde, steht ihm ein Anspruch auf Wertersatz zu,
wenn beide Parteien wissen, dass die Auftragserteilung (vorläufig) unwirksam ist, der Architekt/Ingenieur seine Leistungen aber in der Erwartung erbringt, dass das Vertragsverhältnis künftig wirksam wird.
BGB §§ 164, 631 Abs. 1, §§ 670, 677, 683, 812, 818
NKomVG § 86 Abs. 2
Aktenzeichen: 8U97/15 Paragraphen: BGB§164 BGB§631 BGB§670 BGB§677 BGB§683 BGB§812 BGB§818 Datum: 2016-06-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36370 Architekten-/Ingenieurrecht - HOAI Rechnungslegung Sonstiges
OLG Stuttgart - LG Rottweil
10.11.2015
10 U 14/15
1. Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nach Vertragsschluss und Leistungserbringung eine "Ohne-Rechnung-Abrede" zur Hinterziehung von Umsatzsteuer, erfasst die Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur den Abänderungsvertrag, sondern das gesamte geänderte Vertragsverhältnis,
so dass aus diesem Vertrag keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden können.
2. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Teilbarkeit der synallagmatischen Beziehung in Zeiträume mit und ohne sittenwidrige Honorarvereinbarung nicht möglich ist und die "Ohne-Rechnung-Abrede" damit (auch) das Entgelt für die Planung, aus der Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden sollen, betrifft.
3. Vorbringen in der Berufungsinstanz, das der Feststellung im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils widerspricht, der für die 2. Instanz Beweiskraft nach § 314 ZPO hat, kann nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen sein.
BGB § 134, §§ 633, 634 Nr. 4, 636
HOAI 2009 § 33
SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 1
ZPO §§ 314, 531 Abs. 2
Aktenzeichen: 10U14/15 Paragraphen: BGB§134 BGB§633 BGB§634 BGB§636 HOAI§33 Datum: 2015-11-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35837 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung
LG Hannover
28.11.2012
14 O 8/12
Architektenhonorar: Anrechenbare Kosten als unverzichtbarer Bestandteil einer prüffähigen Rechnung; Verweis auf Drittobjekte; Abweisung einer Honorarklage mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet
1. Als unverzichtbarer Bestandteil einer prüffähigen Rechnung ist grundsätzlich ein nachvollziehbarer Vortrag zu den anrechenbaren Kosten gemäß § 4 HOAI 2009 erforderlich, weil von ihnen die Höhe des Honorars insgesamt abhängt.
2. Der Verweis auf Drittobjekte ersetzt keine Ermittlung der anrechenbaren Kosten i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009.
3. Steht der Klageforderung der Einwand mangelnder Fälligkeit entgegen, ist die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen, wenn die Mängel der Prüfbarkeit der Rechnung auch auf einen richterlichen Hinweis nicht behoben wurden.
HOAI 2009 § 4 Abs 1 S 2, § 15 Abs 1
Aktenzeichen: 14O8/12 Paragraphen: HOAI§4 HOAI§15 Datum: 2014-11-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34602 Architekten-/Ingenieurrecht - Baukosten Rechnungslegung Honorar Honorarberechnung
OLG Stuttgart - LG Ulm
21.10.2014
10 U 70/14
Stufenklage des Architekten auf Honorarzahlung: Auskunftsanspruch gegen den Auftraggeber hinsichtlich der anrechenbaren Kosten; Honorarverzicht mit der Folge einer Unterschreitung der Mindestsätze; Bindung an eine wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksame
Honorarvereinbarung
1. War der Architekt aufgrund einer nur teilweisen Beauftragung mit den Leistungsphasen 1 bis 8 der HOAI a.F. nicht mit der Erstellung von Kostenanschlag und Kostenfeststellung befasst und kann er deshalb die anrechenbaren Kosten selbst nicht ermitteln, schuldet der
Auftraggeber dem Architekten Auskunft. Dazu gehören ggf. auch diejenigen Auskünfte, die den Architekten in die Lage versetzen, eine den §§ 23, 24 HOAI a.F. entsprechende Abrechnung zu verfassen, insbesondere getrennt nach Umbau und Erweiterung abzurechnen.
2. Ein Honorarverzicht, der zur Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze führen würde, ist vor Abschluss der Architektentätigkeit nicht zulässig.
3. Eine Bindung an eine wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksame Honorarvereinbarung bzw. eine Bindung an eine Schlussrechnung, der dieses unwirksam vereinbarte Honorar zugrunde liegt, kann nur im Ausnahmefall angenommen werden, wenn die Berufung
auf die Unwirksamkeit den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspräche. Bei einem im Baugewerbe unternehmerisch tätigen Auftraggeber darf die Kenntnis des Mindestpreischarakters der HOAI erwartet werden, so dass sein Vertrauen in die Wirksamkeit einer
die Mindestsätze unterschreitenden Honorarabrede in der Regel nicht schützenswert ist.
HOAI vom 04.03.1991 § 4 Abs 4
HOAI vom 21.09.1995 § 10, § 15 Abs 1 Nr 1, § 15 Abs 1 Nr 2, § 15 Abs 1 Nr 3
Aktenzeichen: 10U70/14 Paragraphen: HOAI§4 HOAI§10 HOAI§15 Datum: 2014-10-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35040 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung
OLG Düsseldorf - LG Duisburg
25.3.2014
21 U 90/13
Architektenhonorarprozess: Defizite bei der Schlussrechnung im Hinblick auf die Prüffähigkeitsanforderungen bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwänden
1. Zur Schlüssigkeit der Architektenhonorarforderung genügt hinsichtlich der anrechenbaren Kosten die bloße Angabe verschiedener Werte nicht. Vielmehr müssen insoweit nicht nur die Ergebnisse der Kostenermittlung, sondern auch die dieser zugrunde liegenden Kriterien
angegeben werden.
2. Die gemäß § 138 Abs. 2 ZPO bestehende Erklärungslast einer Partei in Bestehen und Umfang ist davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Wurden zwar alle zur Begründung des behaupteten Rechts erforderlichen Tatsachen vorgetragen, aber nicht näher konkretisiert, so braucht der Gegner ebenfalls keine konkreten Einzelheiten vorzutragen, sondern kann sich auf ein einfaches Bestreiten beschränken.
HOAI § 8 Abs 1, § 10
ZPO § 138 Abs 2
Aktenzeichen: 21U90/13 Paragraphen: HOAI§8 HOAI§10 ZPO§138 Datum: 2014-03-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34608 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung Schlußrechnung
BGH - Kammergericht - LG Berlin
22.4.2010
VII ZR 48/07
Die Fälligkeit der Forderung, die ein Architekt auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung erhebt, tritt ein, wenn ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Rügen zur Prüffähigkeit erhoben
werden.
Um als ausreichende Beanstandung zur Prüffähigkeit angesehen werden zu können, müssen die vom Auftraggeber erhobenen Rügen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR
288/02, BGHZ 157, 118).
HOAI § 8 Abs. 1 a.F.
Aktenzeichen: VIIZR48/07 Paragraphen: HOAI§8 Datum: 2010-04-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27426 Architekten-/Ingenieurrecht - Kündigung Rechnungslegung
Kammergericht - LG Berlin
13.4.2010
21 U 191/08
Im Fall der Kündigung des Architektenvertrages liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nahe, die Abrechnung von zum Teil erbrachten Grundleistungen bzw. nicht erbrachten Grundleistungen einer Leistungsphase nach der Steinfort-Tabelle oder anderen Tabellenwerken vorzunehmen. Im Einzelfall kann die Abrechnung aber auch nach abweichenden Maßstäben vorgenommen werden, wobei es maßgeblich auf die in Rede stehende Grundleistung ankommt. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 649 S 2
HOAI 1996 § 5 Abs 2
HOAI 2009 § 8 Abs 2
Aktenzeichen: 21U191/08 Paragraphen: BGB§649 HOAI§5 HOAI§8 Datum: 2010-04-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31223 Architekten-/Ingenieurrecht - Verjährung Rechnungslegung
OLG Bremen - LG Bremen
26.01.2009
3 U 32/08
1. Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung eines Architekten gestützte Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiiert Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.
2. Die Bindungswirkung des Berufungsgerichts entfällt, wenn das Berufungsgericht nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die 1. Instanz erneut mit der Sache befasst ist und wegen zwischenzeitlicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine
der Aufhebung und Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung ausdrücklich aufgibt.
3. Eine solche Änderung der Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den zu beurteilenden Sachverhalt zurück. Eine Einschränkung der Rückwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen der daraus
erwachsenden Folgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners für die von der Rückwirkung betroffene Partei eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
BGB §§ 196 Abs. 1 Nr. 7, 198
BGB a.F. § 201
ZPO §§ 538 Abs. 2, 563 Abs. 2
Aktenzeichen: 3U32/08 Paragraphen: BGB§196 BGB§198 BGB§201 ZPO§538 BGB§563 Datum: 2009-01-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25332 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung Schlußrechnung
BGH - OLG Frankfurt - LG Wiesbaden
23.10.2008
VII ZR 105/07
a) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (Bestätigung von
BGH, Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 und Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1).
b) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.
c) Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet.
BGB § 242 Cd
HOAI § 8 Abs. 1
Aktenzeichen: VIIZR105/07 Paragraphen: BGB§242 HOAI§8 Datum: 2008-10-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=24780 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung HOAI Verjährung
Thüringer OLG - LG Erfurt
19.07.2007
1 U 669/05
Legt der Architekt nach Erbringung der Leistungsphase 8 eine (Teil-)Schlussrechnung, auf welche seitens des Bauherrn eine Zahlung erfolgt, so wird dadurch zwar die Verjährung des Honoraranspruchs bis einschließlich Leistungsphase 8 in Gang gesetzt. Der Beginn der Verjährung für Gewährleistungsansprüche des Bauherrn setzt jedoch darüber hinaus eine ausdrückliche Teilabnahmevereinbarung voraus.
BGB § 634a
HOAI §§ 8, 15
Aktenzeichen: 1U669/05 Paragraphen: BGB§634a HOAI§8 HOAI§15 Datum: 2007-07-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22949 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung Sonstiges
OLG Düsseldorf - LG Duisburg
05.06.2007
I-21 U 240/06
1. Der Architekt ist nicht gem. § 242 BGB an seine Schlussrechnung gebunden, wenn von Anfang an Streit über die Zahlungsverpflichtung besteht und der Auftraggeber der Schlussrechnung unmittelbar widerspricht. Damit gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er sich nicht in einer nach § 242 BGB schutzwürdigen Weise auf diese Rechnung eingerichtet hat.
2. Der Ausschluss der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, dass die Rechnung sachlich richtig oder berechtigt ist. Die Frage der prüfbaren Schlussrechnung betrifft allein die Fälligkeit der Forderung. Fehlen dem Auftraggeber die Faktoren für eine korrekte Abrechnung, dann ist die Rechnung sowohl nicht prüfbar als auch inhaltlich falsch.
3. Der Architekt ist dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam ist, aber keine Partei sich darauf beruft.
BGB §§ 242, 631 Abs. 1
HOAI §§ 4, 8 Abs. 1
Aktenzeichen: I-21U240/06 Paragraphen: BGB§242 BGB§631 HOAI§4 HOAI§8 Datum: 2007-06-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21915 Architekten-/Ingenieurrecht - Verträge HOAI Rechnungslegung
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
19.04.2007
5 U 113/06
1. Planungsleistungen werden üblicherweise gegen Entgelt erbracht.
2. Voraussetzung für einen Honoraranspruch ist aber jedenfalls das Zustandekommen eines entgeltlichen Werkvertrags.
3. Den Abschluss eines entgeltlichen Werkvertrags muss der Architekt beweisen.
BGB §§ 631, 632
Aktenzeichen: 5U113/06 Paragraphen: BGB§631 BGB§632 Datum: 2007-04-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22511 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung Honorarberechnung
BGH - OLG Naumburg - LG Magdeburg
23.11.2006
VII ZR 110/05
a) Ingenieurleistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrages über die Vor- und Entwurfsplanung (Leistungsphasen 2 und 3), weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellen oder weil sie tatsächlich erbracht werden.
b) Sind nach der Wandelung eines Ingenieurvertrages alle empfangenen Planungsunterlagen zurückgegeben worden, kommt ein Wertersatz für erbrachte Planungsleistungen nur in Betracht, soweit diese Leistungen verwendet worden sind oder verwendet werden.
BGB §§ 631, 634, 636 a.F.
HOAI § 64
Aktenzeichen: VIIZR110/05 Paragraphen: BGB§631 BGB§634 BGB§636 HOAI§64 Datum: 2006-11-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19795 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung Verjährung Kündigung
OLG Brandenburg - LG Potsdam
2.8.2006
4 U 185/00
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars in Anspruch.
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an, gemäß der die Verjährungsfrist bei einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützten Forderung spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung beginnt, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraumes substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.
Zur Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grund. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 4U185/00 Paragraphen: Datum: 2006-08-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18814 Architekten-/Ingenieurrecht - Honorar Rechnungslegung
OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
20.12.2005
4 U 473/04
Die Nachforderung von Architektenhonorar nach erteilter Schlussrechnung kann auch ohne qualifizierten Sachvortrag des Auftraggebers zu konkreten, im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Schlussrechnung getroffenen Vermögensdispositionen gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das gesamte Abrechungsverhalten des Architekten die Erwartungen des Verkehrs an eine lautere Geschäftspraxis in besonderem Maße verfehlt und aus Sicht des Auftraggebers die Grenze der objektiven Willkür erreicht.
Aktenzeichen: 4U473/04 Paragraphen: Datum: 2005-12-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16654 Architekten-/Ingenieurrecht - Honorar Honorarberechnung Rechnungslegung Sonstiges
OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
20.12.2005
4 U 473/04
Die Nachforderung von Architektenhonorar nach erteilter Schlussrechnung kann auch ohne qualifizierten Sachvortrag des Auftraggebers zu konkreten, im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Schlussrechnung getroffenen Vermögensdispositionen gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das gesamte Abrechungsverhalten des Architekten die Erwartungen
des Verkehrs an eine lautere Geschäftspraxis in besonderem Maße verfehlt und aus Sicht des Auftraggebers die Grenze der objektiven Willkür erreicht.
Aktenzeichen: 4U473/04 Paragraphen: Datum: 2005-12-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16882 Architekten-/Ingenieurrecht Prozeßrecht - Haftung Mängel Rechnungslegung Klageänderung
BGH - Kammergericht - LG Berlin
8.12.2005
VII ZR 138/04
In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel.
BGB § 635 a.F.
VVG § 149
a) Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295).
b) Bei der Entscheidung über die Klageerweiterung hat das Berufungsgericht den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen. Auch neuer Vortrag der Parteien ist jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als er die Klageerweiterung betrifft.
ZPO §§ 264, 531, 533 Aktenzeichen: VIIZR138/04 Paragraphen: ZPO§264 ZPO§531 ZPO§533 BGB§635 VVG§149 Datum: 2005-12-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16834 Prozeßrecht Architekten-/Ingenieurrecht - Berufung Parteivortrag Rechnungslegung
BGH - OLG Naumburg - LG Magdeburg
6.10.2005
VII ZR 229/03
Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellte Schlussrechnung kann im Berufungsrechtszug nicht auf der Grundlage der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 VII ZR 335/02 = BauR 2004, 115 = ZfBR 2004, 58 = NZBau 2004, 98).
ZPO §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Aktenzeichen: VIIZR229/03 Paragraphen: ZPO§529 ZPO§531 Datum: 2005-10-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15595 Architekten-/Ingenieurrecht - Honorarabrechnung Rechnungslegung Honorarvereinbarung
KG Berlin - LG Berlin
7.7.2005
4 U 113/04
Architektenvertrag: Unterschreitung der Mindestsätze in der Honorarvereinbarung; Bindung des Architekten an die unwirksame Vereinbarung
1. Der Architekt ist nicht an eine unwirksame – weil unterhalb der Mindestsätze liegenden – Honorarvereinbarung gebunden.
2. Zwar verhält der Architekt sich grundsätzlich widersprüchlich, wenn er ein Honorar verlangt, das weit über das vereinbarte hinausgeht. Dies stellt aber nur dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar und steht nur dann dem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (Anschluss BGH, 22. Mai 1997, VII ZR 290/95, NJW 1997, 2329). Der Auftraggeber darf aber nicht auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertrauen, wenn er den Mindestsatzverstoß bei Abschluss der Vereinbarung kannte.
BGB § 242, § 631 Abs 1
HOAI § 4 Abs 2, § 8
ZPO § 531 Abs 2
Aktenzeichen: 4U113/04 Paragraphen: BGB§242 BGB§631 HOAI§4 HOAI§8 ZPO§531 Datum: 2005-07-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36616 Architekten-/Ingenieurrecht - Honorarberechnung Rechnungslegung Rechnungsprüfung
BGH - Kammergericht
16.03.2005
XII ZR 269/01
Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Architektenhonorarschlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Diese Rechtsprechung ist hinsichtlich der Prüffähigkeit von Abschlagsrechnungen entsprechend
anzuwenden. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO § 302
BGB §§ 539 a.F., 554 Abs. 2 Nr. 1 a.F., 554 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
HOAI §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 Nr. 1, 18 Aktenzeichen: XIIZR269/01 Paragraphen: ZPO§302 BGB§539 BGB§554 HOAI§8 HOAI§10 HOAI§18 Datum: 2005-03-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13627 Architekten-/Ingenieurrecht - Honorarvereinbarung Rechnungslegung Honorarberechnung
BGH - OLG Rostock - LG Schwerin
13.01.2005
VII ZR 353/03
a) Fordert der Architekt nach Kündigung eines Vertrages Honorar für die erbrachte Leistung, hat er in der Schlußrechnung die erbrachten (Teil-) Leistungen darzulegen und das sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelte anteilige Honorar.
b) Der Architekt ist auch dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam ist.
c) Die Prüffähigkeit einer Schlußrechnung darf dann nicht mit der Begründung verneint werden, der Architekt habe keine an der HOAI orientierte Abrechnung nach Mindestsätzen vorgenommen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926 = ZfBR 2002, 59).
HOAI § 4 Abs. 1
HOAI § 4 Abs. 2
HOAI § 8 Abs. 1 Aktenzeichen: VIIZR353/03 Paragraphen: HOAI§4 HOAI§8 Datum: 2005-01-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12935 Architekten-/Ingenieurrecht - Honorar Rechnungslegung Honorarberechnung Vergütung
BGH - Kammergericht - LG Berlin
30.09.2004
VII ZR 192/03
a) Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planungen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen.
b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner nicht fachlich plant, sind anteilig gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI in die Honorarberechnung des Objektplaners einzubeziehen.
c) Für eine Autobahn errichtete Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind gesonderte Ingenieurbauwerke (§ 51 Abs. 1 HOAI) neben der Verkehrsanlage (§ 51 Abs. 2 HOAI) und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen.
HOAI § 51
HOAI § 52 Aktenzeichen: VIIZR192/03 Paragraphen: HOAI§51 HOAI§52 Datum: 2004-09-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11092 Architekten-/Ingenieurrecht - Honorar Rechnungslegung Haftung Mängel Vergütung
BGH - OLG Jena - LG Erfurt
24.6.2004
VII ZR 259/02
a) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen
Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.
b) Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind.
c) Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln.
d) Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.
BGB §§ 631 Abs. 1, 633, 634 Aktenzeichen: VIIZR259/02 Paragraphen: BGB§631 BGB§633 BGB§634 Datum: 2004-06-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10244 Architekten-/Ingenieurrecht - Honorar Rechnungslegung Sonstiges
OLG Bamberg - LG Schweinfurt
19.05.2004
3 U 145/03
Die Parteien streiten um restliches Architektenhonorar.
1. Grundsätzlich ist es Sache des Architekten darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm über den unstreitigen Leistungsumfang hinaus weitere Aufträge erteilt wurden.
2. Macht sich der Auftraggeber des Architekten die Beträge einer Kostenberechnung zu Eigen, indem er gegenüber seinem Auftraggeber darauf Bezug nimmt, ist eine andere Situation gegeben. Da der Auftraggeber verpflichtet war, die Kosten gegenüber seinem Auftraggeber richtig darzustellen, spricht der erste Anschein zunächst dafür, dass er dieser Pflicht genügt hat. Daraus ergibt ergibt sich der Beweis des ersten Anscheins zugunster einer richtigen Abrechnung durch den Architekten. (Leitsatz der Redaktion)
HOAI §§ 5a, 6, 8, 15, 17 Aktenzeichen: 3U145/03 Paragraphen: HOAI§5a HOAI§6 HOAI§8 HOAI§15 HOAI§17 Datum: 2004-05-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11687 Architekten-/Ingenieurrecht - Honorar Rechnungslegung
LG Köln
2.12.2003
18 O 271/03
Bindungswirkung einer Statiker-Honorarrechnung
1. Der einem Ingenieur gegenüber dem Bauherrn grundsätzlich zustehende Auskunftsanspruch zwecks Ermittlung der anrechenbaren Kosten, damit er das gesetzliche Honorar nach §§ 8, 62 ff. HOAI berechnen kann, besteht im Falle der Vereinbarung eines Pauschalhonorars mangels eines berechtigten Informationsinteresses nicht.
2. Ein Ingenieur ist an eine einmal erteilte Schlussrechnung, mit der er die Mindestsätze nach der HOAI unterschreitet, gebunden, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich in berechtigtem Vertrauen auf die Entgültigkeit
der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Dabei müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Ingenieurs und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (vgl.:BGH - 7.ZS. - NJW 1993, 559 ff.; 1993, 661 f.; BGHZ 136, 1 ff.).
3. Eine Schlussrechnung, an die die Bindungswirkung anknüpft, liegt vor, wenn die Rechnung als solche bezeichnet ist und von dem Auftraggeber bei verständiger Würdigung so aufgefasst werden musste, dass der Ingenieur mit dieser seine vertraglich geschuldeten
Leistungen abschließend berechne wollte (vgl.: BGH NJW 1993, 659 ff., 660).
4. Die Bindungswirkung einer Schlussrechnung ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit ihr das schriftlich vereinbarte Pauschalhonorar abgerechnet wird, der Auftraggeber die Rechnung ohne Beanstandungen begleicht und der Ingenieur eine Mehrforderung auf der Grundlage der §§ 8, 62 ff. HOAI innerhalb eines Zeitraums von mehr einem Jahr nicht geltend macht.
5. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beklagten entfällt nicht schon aus der Erwägung, die Schlussrechnung beruhe auf einer unwirksamen Honorarvereinbarung (BGHZ 136, 1 ff.); einem Ingenieur ist aufgrund der Bestimmung des § 4 HOAI nicht gehindert, seiner
Schlussrechnung ein die Mindestsätze unterschreitendes Honorar zugrunde zu legen (vgl.: BGH NJW 1993, 661 f., 662).
6. Ein auf dem Bausektor seit Jahrzehnten tätiges Wohnungsbauunternehmen als Auftraggeber ist nicht weniger schutzwürdig.
BGB § 242
HOAI §§ 4, 8, 62 Aktenzeichen: 18O271/03 Paragraphen: BGB§242 HOAI§2 HOAI§8 HOAI§62 Datum: 2003-12-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9467 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung Sonstiges
LG Bonn
02.12.2003
18 O 271/03
In allen Fällen, in denen ein Statiker nach der Kostenfeststellung abzurechnen hat, nämlich gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 b) HOAI für die dem Kläger unter anderem in Auftrag gegebenen Leistungsphasen 4-6, steht dem Kläger zwar nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über die anrechenbaren Kosten zur Verfügung. Als bloßer Hilfsanspruch - vorliegend im Verhältnis zu einem eventuellen Restvergütungsanspruch des Klägers - ist der Auskunftsanspruch jedoch wegen Fehlens des Informationsinteresses unbegründet, wenn feststeht, dass der Hauptanspruch nicht besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Vertragsparteien eine Honorarvereinbarung getroffen haben, die sich nicht an den anrechenbaren Kosten orientiert. (Leitsatz der Redaktion)
HOAI § 62 Aktenzeichen: 18O271/03 Paragraphen: HOAI§62 Datum: 2003-12-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10119 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung Leistungssörungen Verjährung Honorar
BGH - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
27.11.2003
VII ZR 288/02
a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.
b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.
c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.
d) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.
HOAI § 8 Abs. 1
e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlußrechnung.
f) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.
g) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne daß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.
h) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlußforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen Schlußrechnung.
BGB §§ 198 a.F., 199 Abs. 1 Nr. 1 n.F. Aktenzeichen: VIIZR288/02 Paragraphen: HOAI§8 BGB§198 BGB§199 Datum: 2003-11-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8520 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung
Kammergericht
18.11.2003
7 U 132/03
1. Die in DIN 276 in der Kostengruppe 457 aufgeführten Datennetze sind Bestandteil der Anlagegruppe Elektrotechnik im Sinne des § 68 Nr.3 HOAI.
2. Sofern nicht nur die Planung eines isolierten Datennetzes in Auftrag gegeben wird, sind die Datenendgeräte integraler Bestandteil der Planungsleistung und daher bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Maßgabe des § 69 Abs.3 HOAI zu berücksichtigen.
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem Ingenieurvertrag das Honorar frei vereinbart werden kann
HOAI §§ 68 Nr.3, 69 Abs. 3 Aktenzeichen: 7U132/03 Paragraphen: HOAI§68 HOAI§69 Datum: 2003-11-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9686 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung Honorarvereinbarung
OLG Oldenburg - LG Osnabrück
04.09.2003
8 U 103/03
Honorarvereinbarung im Architektenvertrag mit Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI; Abrechnung nach Mindestsätzen als widersprüchliches Verhalten.
HOAI § 4
BGB § 242 Aktenzeichen: 8U103/03 Paragraphen: HOAI§4 BGB§242 Datum: 2003-09-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7937 Architekten-/Ingenieurrecht Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - Rechnungslegung Honorar Honorarvereinbarung Klagearten Berufung
OLG Stuttgart
23.4.2003
14 U 42/02
Ingenieurvertrag, Pauschalhonorar, Treu und Glauben, Pauschalhonorar
1. Einem Fachingenieur kann es auch gegenüber einem sachkundigen Auftraggeber nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zu berufen.
2. Eine Widerklage, die in erster Instanz nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, als unzulässig abgewiesen wurde und mit der Berufung weiterverfolgt wird, ist im Berufungsverfahren neu erhoben und nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.
ZPO §§ 296a, 533
HOAI § 4
BGB § 242 Aktenzeichen: 14U42/02 Paragraphen: ZPO§296a ZPO§533 HOAI§4 BGB§242 Datum: 2003-04-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6318 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung
OLG Zweibrücken
10.04.2003
4 U 98/02
Die Prüfbarkeit Architekten-Honorarrechnung ist aber kein Selbstzweck. Das Erfordernis ihrer Prüffähigkeit soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und
die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen. Sein Informations- und Kontrollinteresse bestimmt und begrenzt die Anforderungen an die Prüfbarkeit. Es kommt nicht darauf an, ob die Rechnung formal richtig ist, entscheidend ist ihre materielle Richtigkeit. Die Schlussrechnung muß entsprechen dem System der HOAI erstellt sein und die Leistungsbilder, die Honorarzone, den Gebührensatz, die erbrachten Leistungen, die "vom Hundertsätze"
und die Abschlagszahlungen enthalten; ferner ist in ihnen auszuführen, dass die Baukosten "gemäß Kostenfeststellung (DIN 276)" ermittelt worden sind. Sind diese Anforderungen erfüllt, muß Bauherr konkret vortragen, weshalb und unter welchem Gesichtspunkt die Rechnungen gleichwohl nicht prüffähig sein sollen. (Leitsatz der Redaktion)
HOAI
DIN 276 Aktenzeichen: 4U98/02 Paragraphen: HOAI DIN276 Datum: 2003-04-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7420 Architekten-/Ingenieurrecht - Verträge Honorar Rechnungslegung
OLG Celle
3.4.2003
14 U 158/02
Honoraranspruch des Architekten
Ist streitig, ob sich ein Architektenvertrag auf die Rohbauarbeiten beschränkt, steht dem Architekten für die Leistungsphasen 1 - 4 das Architektenhonorar nach den vollen Baukosten zu, wenn sich die Genehmigungsplanung auf den gesamten Bau (einschließlich Ausbau) erstrecken musste.
BGB § 631
HOAI § 15 Aktenzeichen: 14U158/02 Paragraphen: BGB§631 HOAI§15 Datum: 2003-04-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6223 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung Verjährung
OLG Dresden - LG Dresden
3.4.2003
11 U 127/01
Architekt, Honorar, Schlussrechnung, prüffähig, Verjährung, Unterbrechung, Mahnbescheid, Ende der Unterbrechung
1. Wird die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB (alt) durch Mahnbescheid unterbrochen, gerät dann das Verfahren in Stillstand, so beginnt die neue Verjährungsfrist unmittelbar mit dem Ende der Unterbrechung zu laufen und nicht erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Unterbrechung endete (§ 201 BGB).
2. Der Auftraggeber, der eine an sich nicht prüffähige Rechnung prüft und das Ergebnis dem Architekten mitteilt, macht diese Rechnung zu einer prüffähigen Rechnung.
BGB § 201 (alt) Aktenzeichen: 11U127/01 Paragraphen: BGB§201 Datum: 2003-04-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10258 Architekten-/Ingenieurrecht - Honorar Baukosten Rechnungslegung
27.2.2003
VII ZR 11/02
a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3a HOAI, § 62 Abs. 3 HOAI angemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung des Architekten oder Ingenieurs
für die Mitverarbeitung an.
b) Hat der Architekt oder Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner Leistungsphasen vorhandene Bausubstanz nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet, ist es nicht angemessen, diese Bausubstanz insoweit bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen.
Das Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit von Kosten ist insoweit von der HOAI aufgegeben.
c) Das Schriftformerfordernis in § 10 Abs. 3a HOAI ist keine Anspruchsvoraussetzung. Der Architekt oder Ingenieur kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz HOAI auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung scheitert, sein Honorar nach anrechenbaren Kosten berechnen, bei denen die vorhandene Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Im Streitfall muß das Gericht darüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung stattfindet.
HOAI § 10 Abs. 3a; § 62 Abs. 3 Aktenzeichen: VIIZR11/02 Paragraphen: HOAI§10 HOAI§62 Datum: 2003-02-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5933 Architekten-/Ingenieurrecht - Baukosten Honorar Rechnungslegung
13.2.2003
VII ZR 395/01
Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.
BGB § 633 Abs. 1
Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.
BGB § 305 Aktenzeichen: VIIZR395/01 Paragraphen: BGB§305 BGB§633 Datum: 2003-02-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6258 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung Honorarvereinbarung
OLG Celle
19.12.2002
14 U 205/01
1. Eine mündliche Vereinbarung eines Architektenpauschalhonorars, das unterhalb der Mindestsätze des § 16 HOAI liegt, ist in aller Regel gemäß § 4 HOAI unwirksam.
2. Der Architekt ist auch nach längerem Zeitablauf (hier ca. 4 Jahre) nicht nach Treu und Glauben gehindert, eine Abrechnung seines Honorars nach den Mindestsätzen vorzunehmen, wenn er zwischenzeitlich keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen hat, dass er den Anspruch
nicht mehr geltend machen werde.
HOAI § 4 Aktenzeichen: 14U205/01 Paragraphen: HOAI§4 Datum: 2002-12-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5900 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung Kündigung
OLG Koblenz
28.11.2002
5 U 1714/01
1. Wird Architektenvertrag nicht aus wichtigem Grund gekündigt, behält der Architekt den Anspruch auch für nicht erbrachte Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen. Er verliert den Restvergütungsanspruch, wenn wegen seines vertragswidrigen Verhaltens die Kündigung erfolgt.
2. Haben die Vertragsbeziehungen irgendwann ihr Ende gefunden haben, sei es durch schlüssig erklärte Kündigung der Beklagten, sei es, dass die Vertragsparteien, ohne weitere Abreden zu treffen, den Vertrag vorzeitig und einvernehmlich beendet haben verbleibt es beim Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB.
3. Dem Planer steht auch bei fehlender Vereinbarung ein Honorar zu, wenn die Vorentwurfs- oder die Entwurfsplanung mehrfach nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zu erstellen ist. Entscheidend ist, dass die Pläne wesentliche Unterschiede aufweisen; sie dürfen nicht nur geringe Verschiebungen zum Gegenstand haben.
4. Sind wesentliche Änderungen vorhanden, gilt der Grundsatz, dass dem Architekten bei mehrfach erbrachten Architektenleistungen das volle Honorar für die - umfassendste - neue Leistung zusteht und zwar in der Begrenzung, die § 20 HOAI trifft. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 649
HOAI §§ 20, 40, 41 Aktenzeichen: 5U1714/01 Paragraphen: BGB§649 HOAI§20 HOAI§40 HOAI§41 Datum: 2002-11-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4914 Architekten-/Ingenieurrecht - Honorarvereinbarung Rechnungslegung Sonstiges
OLG Naumburg
16.05.2002
7 U 50/01
Die Parteien eines Architektenvertrages können einen Vergleich, mit dem die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden, erst nach vollständiger Beendigung der Tätigkeit des Architekten wirksam schließen. Aktenzeichen: 7U50/01 Paragraphen: HOAI § 4 Datum: 2002-08-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3628 Architekten-/Ingenieurrecht - Honorarvereinbarung Rechnungslegung
25.7.2002
VII ZR 143/01
Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behauptung, es sei eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalhonorarvereinbarung getroffen worden.
HOAI § 4 Abs. 2 Aktenzeichen: VIIZR143/01 Paragraphen: HOAI§4 Datum: 2002-07-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4011 Prozeßrecht Architekten-/Ingenieurrecht - Hinweispflicht Rechnungslegung
OLG Celle
16.5.2002
14 U 154/01
1. Im Rahmen eines Architektenhonorarstreites hat das Gericht eindeutig und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung noch nicht erfüllt sind, und dem Architekten Gelegenheit zu geben, insoweit ergänzend
vorzutragen.
2. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht, indem es vor oder gar erst in der mündlichen Verhandlung allgemeine und pauschale Hinweise erteilt. Vielmehr muss es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH BauR 1999, 635, 638).
3. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger für das erkennende Gericht unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgeht und im Hinblick darauf weiter gehenden Vortrag Unterlässt. Die Hinweispflicht besteht
grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird; jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage falsch beurteilt (BGH a. a. O.; NJW 1988, 2302, 2303).
4. Soweit die Präzisierung des zu fordernden Vertrags erst in der mündlichen Verhandlung möglich ist, muss das Gericht in den Fällen, in denen eine fundierte Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgen kann, eine angemessene Frist einräumen (BGH BauR 1999, 635, 638). (Leitsatz der Redaktion)
GG Art.103
§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a. F. Aktenzeichen: 14U154/01 Paragraphen: GGArt.103 ZPO§139 ZPO§278 Datum: 2002-05-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3351 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung
24.1.2002
VII ZR 461/00
Für die Frage, ob mehrere Anlagen im Sinne von § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
HOAI vorliegen, kommt es darauf an, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen
Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind. Nicht entscheidend ist, ob die Leistung
für mehrere Gebäude erfolgt.
HOAI §§ 68, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 Aktenzeichen: VIIZR461/00 Paragraphen: HOAI§68 HOAI§69 HOAI§22 Datum: 2002-01-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2674 Architekten-/Ingenieurrecht Internationales Recht - Rechnungslegung Sonstiges
EuGH
29. November 2001
C-221/99
Architektenhonorare - Gerichtliches Mahnverfahren - Gutachten des Berufsverbands - Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG)
1. Die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG) stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der in einem summarischen Mahnverfahren zur Einziehung einer Honorarforderung eines einem Berufsverband angehörenden Architekten das angerufene Gericht bei der Festsetzung der Höhe des Honorars an ein Gutachten dieses Berufsverbands gebunden ist, wobei dieses Gutachten seine Bindungswirkung verliert, wenn der Schuldner ein streitiges Verfahren einleitet.
2. Die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die Angehörigen eines freien Berufes die Honorare für bestimmte von ihnen erbrachte Leistungen frei festlegen können.
Aktenzeichen: C-221/99 Paragraphen: Artikel5EG Artikel85EG Artikel10EG Artikel81EG Datum: 2001-11-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2356 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung
13.9.2001
VII ZR 380/00
a)Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI trägt derjenige, der aus diesem Verstoß günstige Rechtsfolgen ableitet.
b)Der Architekt oder Ingenieur ist deshalb nicht gehalten, zur Begründung seines
vertraglich vereinbarten Pauschalhonoraranspruchs darzulegen, daß die Vereinbarung nicht gegen zwingendes Preisrecht verstößt.
HOAI § 4
Aktenzeichen: VIIZR380/00 Paragraphen: HOAI§4 Datum: 2001-09-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2212 Architekten-/Ingenieurrecht Prozeßrecht - Rechnungslegung Beweisführung Beweismittel
OLG Oldenburg
29.08.2001
2 U 122/01
Schlussrechnung, Prüfbarkeit, Beiziehung
1. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung richten sich nicht
nach den subjektiv im Zeitpunkt der Rechnungsstellung erkennbar gemachten, sondern
allein nach den objektiv zu bewertenden Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers.
2. Streiten die Parteien in einem Bauprozeß darüber, ob die für die Erteilung der Baugenehmigung
notwendigen Unterlagen vom Architekten beim Bauamt eingereicht worden
sind, so ist das Gericht zur Beiziehung der Bauakten von Amts wegen auch gegen den Willlen
einer Partei berechtigt.
HOAI § 8
BGB § 649 Satz 2
ZPO § 273 Abs 2. Aktenzeichen: 2U122/01 Paragraphen: HOAI§8 BGB§649 ZPO§273 Datum: 2001-08-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3022 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung Verjährung
21.6.2001
VII ZR 423/99
Zur Verjährung einer Architektenhonorarforderung nach Erteilung einer Schlußrechnung, deren Prüfbarkeit der Auftraggeber in einem Vorprozeß bestritten hat.
HOAI § 8 Abs. 1
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7
Aktenzeichen: VIIZR423/99 Paragraphen: HOAI§8 BGB§196 Datum: 2001-06-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=1707 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung Sonstiges
21.6.2001
VII ZR 435/99
Auf eine Vergütungsvereinbarung in einem nach Beendigung der Architektentätigkeit
geschlossenen Vergleich über die Honorarforderung ist § 4 HOAI nicht anwendbar.
HOAI § 4
Aktenzeichen: VIIZR435/99 Paragraphen: HOAI§4 Datum: 2001-06-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=1799 Architekten-/Ingenieurrecht - Honorar HOAI Rechnungslegung
OLG Celle - LG Bückeburg
15.03.2001
14 U 84/00
Der klagende Architekt ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Fälligkeit seiner Honorarforderung durch die nachträgliche Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung herbeizuführen. Er ist jedoch aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung in Vorprozess, gehindert, ohne jeden neuen Tatsachenstoff denselben Sachverhalt nochmals dem Gericht zur Entscheidung zu unterbreiten.
HOAI § 15
ZPO § 322 Aktenzeichen: 14U84/00 Paragraphen: HOAI§15 ZPO§322 Datum: 2001-03-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13890 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung
OLG Karlsruhe
28.11.2000
4 U 90/00-24
Kosten der Gebäudeausrüstung als anrechenbare Kosten der Architektenleistung
Der Architekt kann neben dem vereinbarten Honorar für die ihm in Auftrag gegebenen fachspezifischen Ingenieurleistungen der technischen Gebäudeausrüstung (Teil IX § 73 HOAI) bei der Abrechnung seiner ebenfalls in Auftrag gegebenen Architektenleistungen nach Teil II HOAI bei den anrechenbaren Kosten (§ 10 HOAI) die Kosten der Gebäudeausrüstung mitberücksichtigen.
HOAI § 10 IV 1, 2 Aktenzeichen: 4U90/00-24 Paragraphen: HOAI§10 Datum: 2000-11-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4276 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung
28.9.2000
VII ZR 57/00
Hat der Architekt seine Honorarklage im Vorprozeß auf eine wegen fehlender Schriftform unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gestützt und verlangt er im Folgeprozeß das nach der HOAI zulässige Mindesthonorar, handelt es sich um denselben Streitgegenstand.
HOAI § 8 Abs. 1
Hat das Gericht im Vorprozeß die Honorarklage abgewiesen, weil die
Pauschalpreisvereinbarung unwirksam und der Anspruch auf Honorar nach Mindestsätzen wegen fehlender Darlegung der anrechenbaren Kosten nicht "schlüssig" sei, ergibt die Auslegung der Urteilsgründe regelmäßig, daß die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist.
ZPO § 322 Abs. 1
Aktenzeichen: VIIZR57/00 Paragraphen: HOAI§8 ZPO§322 Datum: 2000-09-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=364 Architekten-/Ingenieurrecht - Rechnungslegung
18.5.2000
VIIZR69/99
Zu den Anforderungen an die Prüfbarkeit der Architektenschlußrechnung, wenn der Auftraggeber selbst Architekt ist.
Architektenhonorar, Honorarschlußrechnung, Architektenhonorarschlußrechnung
HOAI§8
HOAI§10
Aktenzeichen: VIIZR69/99 Paragraphen: HOAI§8 HOAI§10 Datum: 2000-05-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=255
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