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Ordnungsrecht Internationales Recht - Seerecht
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
31.1.2002
4 L 87/01
Gültigkeitsbescheinigung § 21 c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Kapitän, Staatsangehörigkeit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Öffentliche Verwaltung, Vorabentscheidung
Es wird die Entscheidung des EuGH eingeholt zu folgender Frage:
Sind Vorschriften des nationalen Rechts, die die Ausübung der Arbeitnehmertätigkeit als
Schiffsführer (Kapitän) auf einem in der Kleinen Seeschifffahrt unter der jeweiligen Flagge
des nationalen Mitgliedsstaates eingesetzten Schiff die Staatsangehörigkeit des jeweiligen
Flaggenstaates – hier die deutsche – vorschreiben, mit Art. 39 EGV vereinbar?
Art 39 Abs 4 EGV
§ 106 SeemG
§ 24 Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung Aktenzeichen: 4L87/01 Paragraphen: EGVArt.39 SeemG§106 Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung§24 Datum: 2002-01-31 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=703
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