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Dienstrecht - Beamte Ruhestand Altersgrenze
BVerwG - OVG Rheinland-Pfalz - VG Trier
28.11.2018
2 B 37.18
Beamter; Gleichheitsverstoß; Kürzung; Personalanpassung; Ruhensberechnung; Ruhestandsbeamter; Streitkräftepersonalanpassung; Ungleichbehandlung; Versorgungsausgleich; Versorgungsauskunft; Versorgungsbezüge; Zurruhesetzung auf Antrag; besondere Altersgrenze; privatwirtschaftliches Einkommen;
Kürzung von Versorgungsbezügen wegen Versorgungsausgleichs
1. Der Begriff der besonderen Altersgrenze in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bezieht sich auf die in § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze.
2. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, geschiedenen Soldaten, die nach § 1 Abs. 1 PersAnpassG oder gemäß § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ungekürzte Versorgung auszuzahlen, bis sie die im Bundespolizeibeamtengesetz bestimmte Altersgrenze erreichen.
PersAnpassG §§ 1, 3
SKPersStruktAnpG §§ 2, 7
SG § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2
SVG § 55c Abs. 1 Satz 3
BPolBG § 5
GG Art. 3 Abs. 1
Aktenzeichen: 2B37.18 Paragraphen: Datum: 2018-11-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21251 Dienstrecht Renten/Pensionen - Disziplinarrecht Ruhestand Ruhegehalt
BVerwG - VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
28.8.2018
2 B 4.18
Aberkennung des Ruhegehalts; Ausbildung; Ausland; Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung; Dauer; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfügung; Divergenzrüge; Doppelverwertungsverbot; Entgeltlichkeit; Genehmigungsfähigkeit; Grundsatzrüge; Heimlichkeit;
Häufigkeit; Höchstmaßnahme; Krankenstand; Krankschreibung; Libyen; Maßnahmebemessung; Milderungsgrund; Munition; Nebentätigkeit; Polizeibeamter; Rekonstruktion der Rechtssätze des Berufungsgerichts; Schulung; Sondereinsatzkommando (SEK); Umfang; Verfahrensrüge; aufgehobene vorläufige Dienst-enthebung als maßnahmemildernder
Umstand; ausländische Sicherheitskräfte; außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland; entfernungsvorbereitende Dienst-enthebung; fehlende Genehmigung; konkludenter Rechtssatz; pflichtgemäße Aufgabenerfüllung; politische Verhältnisse im Land der
ausgeübten Nebentätigkeit; prinzipieller Auffassungsunterschied in Rechtssätzen; störungsabwehrende Dienstenthebung; unerlaubter Besitz; unterbliebene Anzeige; vorläufige Dienstenthebung; zeitliche Grenze; Überzeugungsgrundsatz; überdurchschnittliche Leistungen;
Disziplinare Ahndung einer nicht angezeigten Nebentätigkeit eines SEK-Polizeibeamten im Ausland als Ausbilder für Sicherheitskräfte eines anderen Staates (Libyen)
1. Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h. ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig war, und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte
Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat.
2. Diese Kriterien stehen nebeneinander, sie müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Sie sind schon deshalb nicht abschließend, weil daneben die allgemeinen Kriterien für jede disziplinare Maßnahmebemessung (§ 13 BDG und die parallelen Ländervorschriften) zu beachten sind.
3. Im Rahmen des Kriteriums "Dauer, Häufigkeit und Umfang" der Nebentätigkeit kommt der als gesetzlicher Versagungsgrund bestimmten zeitlichen Grenze im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit (§ 99 Abs. 3 BBG und die parallelen Ländervorschriften) keine strikte Bedeutung zu.
4. Dass die Nebentätigkeit heimlich ausgeübt wurde, ist kein Wesensmerkmal eines Nebentätigkeitsverstoßes und daher kein Umstand, der einem etwaigen sog. Doppelverwertungsverbot unterliegt.
5. Wenn ein Beamter in seiner dienstfreien Zeit im In- oder Ausland für einen ausländischen Staat tätig wird (hier: Ausbildung von Sicherheitskräften in Libyen zur Zeit des Staatschefs Gaddafi), können dadurch dienstliche, nämlich außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland negativ berührt werden. Ob Letzteres zu besorgen ist, ist nicht der persönlichen Ansicht des Beamten anheim gegeben, sondern obliegt der Einschätzung seines Dienstherrn.
6. Dass der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben worden war, die Dienstenthebung vom erstinstanzlichen Disziplinargericht aber aufgehoben wurde, ist kein vom Berufungsgericht zwingend zu berücksichtigender mildernder Umstand. Dem steht entgegen, dass die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung auf ganz unterschiedlichen
(auch bemessungsirrelevanten) Gründen beruhen kann und das Berufungsgericht in seiner eigenen Bemessungsentscheidung an Prognose- oder Bemessungserwägungen der Vorinstanz nicht gebunden ist.
7. Die Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) können nicht dadurch umgangen werden, dass die Beschwerde einen (vermeintlichen) Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts (hier: Nichterwähnen eines Kriteriums) zu einem abstrakten Rechtssatz "umformuliert" (hier: das Kriterium sei rechtlich irrelevant). Zwar muss eine Nichtzulassungsbeschwerde die für das Berufungsgericht im Einzelfall maßstäblichen Rechtssätze ggf. erst "rekonstruieren". Das Herausarbeiten solcher konkludenter Maßstabsätze findet aber dort seine Grenze, wo dem Berufungsgericht
eine Rechtsauffassung zugeschrieben (unterstellt) wird, die es ersichtlich nicht vertritt, und ein prinzipieller Auffassungsunterschied in Rechtssätzen konstruiert wird, der nicht besteht.
VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 Satz 3
BBG § 99 Abs. 3
BeamtStG § 34 Satz 1 bis 3, § 35 Satz 2, §§ 40, 47
BDG § 13 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1
WaffG § 2 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Nr. 1
LBG BW a.F. § 73 Satz 1 und 3, § 74 Satz 2, § 83 Abs. 1 und 2, § 84 Abs. 1
LBG BW n.F. § 60 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1
LDG BW § 22 Abs. 1, §§ 26, 31, 33, 38
Aktenzeichen: 2B4.18 Paragraphen: Datum: 2018-08-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21249 Dienstrecht - Beamte Ruhestand
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
30.7.2018
4 S 1150/18
Wegen des beamtenrechtlichen Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" muss die Suchanfrage bezüglich einer anderweitigen Verwendung im Schwerpunkt positiv formuliert sein. Ihr genauer Wortlaut soll dem betroffenen Beamten regelmäßig vorab zur Kenntnis gegeben werden.
Aktenzeichen: 4S1150/18 Paragraphen: Datum: 2018-07-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21221 Dienstrecht - Beamte Ruhestand
VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
28.6.2018
4 S 1359/18
1. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 - Juris m.w.N.).
2. Der Verwaltungsrat des Badischen Staatstheaters ist als Teil der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.
Aktenzeichen: 4S1359/18 Paragraphen: Datum: 2018-06-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21222 Dienstrecht - Beamte Ruhestand Schwerbehinderte
VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
4.5.2018
4 S 1394/17
Zur Frage der Diskriminierung von Schwerbehinderten durch die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO für die Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst (hier verneint).
Aktenzeichen: 4S1394/17 Paragraphen: Datum: 2018-05-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21223 Dienstrecht - Beamte Ruhestand
VGH Hessen - VG Gießen
20.12.2017
1 B 1573/17
Untersagung der Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten
Die Beantwortung der Frage, ob durch eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung eines Ruhestandsbeamten die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, hängt von einer differenzierenden Betrachtung unter Berücksichtigung des früheren Aufgabenbereichs des Ruhestandsbeamten ab. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die
Stellung und die frühere Tätigkeit von Richtern und Beamten unterscheiden, weshalb das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2017 - 2 C 45/17 - jedenfalls nicht ohne weiteres auf die Situation von Ruhestandsbeamte übertragen werden kann.
BeamtStG § 41
HBG § 78
Aktenzeichen: 1B1573/17 Paragraphen: Datum: 2017-12-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21073 Dienstrecht - Ruhestand
VGH Hessen - VG FRankfurt
29.11.2016
1 B 2643/16
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
1. Bei der Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 34 Abs. 1 HBG muss der Dienstherr weder Personalrat noch Frauenbeauftragte beteiligen.
2. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben der Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten besteht grundsätzlich nicht.
HBG § 34 Abs. 1
HGlG § 15
HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 1 j
Aktenzeichen: 1B2643/16 Paragraphen: Datum: 2016-11-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20199 Dienstrecht - Einstweiliger Ruhestand
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
2.5.2016
4 S 212/16
Gerichtliche Willkürkontrolle bei Versetzung eines politischen Beamten (hier: einer Ministerialdirektorin)in den einstweiligen Ruhestand
Zur gerichtlichen Willkürkontrolle bei Versetzung eines politischen Beamten (hier: einer Ministerialdirektorin) in den einstweiligen Ruhestand.
Aktenzeichen: 4S212/16 Paragraphen: Datum: 2016-05-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19650 Dienstrecht - Ruhestand
BVerwG - OVG Schleswig - VG Schleswig
7.12.2015
2 B 79.14
Eintritt des Versorgungsfalls; Versetzung in den Ruhestand; Beginn des Ruhestands; Zeitpunkt.
Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls
Tritt ein Beamter mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des letzten Tages des Monats in den Ruhestand, so tritt der Versorgungsfall zeitgleich mit dem Beginn des Ruhestandes am ersten Tag des folgenden Monats ein, mithin nicht "vor" diesem Tag.
SHBeamtVG § 4 Abs. 2, § 87 Nr. 3
BeamtVG § 4 Abs. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Aktenzeichen: 2B79.14 Paragraphen: Datum: 2015-12-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19406 Dienstrecht - Ruhestand Sonstiges
VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
31.3.2015
4 S 630/15
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im Rahmen des Tenure Track-Modells
Zum Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DRG im Rahmen des Tenure Track-Modells (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, NVwZ-RR 2013, 890).
Aktenzeichen: 4S630/15 Paragraphen: Datum: 2015-03-31 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18918 Dienstrecht - Ruhestand Nebentätigkeit
BVerwG - VG Berlin
26.6.2014
2 C 23.13
Ruhestandsbeamter; Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Nebentätigkeit; Privatliquidation beamteter Chefärzte; Untersagung einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand; gesetzliche Befristung der Untersagung; Vorrang des Hauptamtes; Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit der Amtsführung; Verwertung dienstlich erworbener Kenntnisse; Nutzen von Fähigkeiten und Erfahrungen im Ruhestand.
1. Die Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten kann nur dann wegen der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt werden, wenn sie nachteilige Rückschlüsse auf dessen frühere Amtsführung zulässt.
2. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen kann sich nur aus einem Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit, nicht aber aus einem Zusammenhang mit einer früheren Nebentätigkeit ergeben.
3. Dienstliche Interessen werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Ruhestandsbeamter mit einer Erwerbstätigkeit in Konkurrenz zum Dienstherrn tritt.
BeamtStG § 41 Satz 1 bis 3
LBG Berlin §§ 62, 68
VwGO § 134
Aktenzeichen: 2C23.13 Paragraphen: BeamtStG§41 Datum: 2014-06-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18441 Dienstrecht - Beamte Ruhestand
BVerwG - OVG Rheinland-Pfalz - VG Koblenz
30.4.2014
2 C 65.11
Beamter; Ruhestand; Antrag; Auslegung; Zurruhesetzungsverfügung; Grund für die Zurruhesetzungsverfügung; Auswechseln des Grundes; Schwerbehinderung; Anerkennung als Schwerbehinderter; rückwirkende Anerkennung; deklaratorische Wirkung; Zuständigkeit; Nachweis; Feststellungswirkung; Bindungswirkung; Antragsaltersgrenze; Versorgungsabschlag; Wiederaufgreifen des Verfahrens; statusverändernder Verwaltungsakt; Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung; Ämterstabilität.
Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden (wie Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.). Das gilt auch dann, wenn der Beamte die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Ziel der Auswechselung des Grundes für den Ruhestand (Schwerbehinderung statt Erreichen der Antragsaltersgrenze) angefochten hat und die zuständige Behörde später rückwirkend seine Schwerbehinderung feststellt.
BBG § 56 Satz 2
BeamtVG §§ 14, 108
SGB IX §§ 2, 69
BGB § 133
VwVfG §§ 48, 49, 51
LBG RP 2009 §§ 59, 62 Aktenzeichen: 2C65.11 Paragraphen: Datum: 2014-04-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18354 Dienstrecht - Dienstfähigkeit/Unfähigkeit Ruhestand
OVG Lüneburg - VG Hannover
30.1.2014
5 LA 207/13
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Die an einen im Geltungsbereich des Niedersächsischen Beamtengesetzes und des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes tätigen Beamten gerichtete Anordnung des Dienstherrn, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
BeamtStG § 26
BG ND § 43 Abs 1 S 2, § 45
PersVG ND § 75 Nr 4, § 64 Abs 1, § 64 Abs 2 Nr 1, § 65 Abs 1 Nr 11
VwVfG § 46
Aktenzeichen: 5LA207/13 Paragraphen: Datum: 2014-01-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18113 Dienstrecht - Ruhestand Polizeidienst
BVerwG - OVG NRW - VG Düsseldorf
29.11.2013
2 B 56.13
Ausgleichsanspruch; Eintritt in den Ruhestand; Antragsaltersgrenze; besondere Altersgrenze; Regelaltersgrenze; Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit; Polizeivollzugsdienst
Der Anspruch auf den finanziellen Ausgleich bei Eintritt in den Ruhestand wegen der besonderen Altersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG steht nur Beamten zu, die bis zum Erreichen dieser Altersgrenze im Dienst verbleiben. Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand,
sei es wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag nach Erreichen einer hiervon abweichenden Antragsaltersgrenze, lassen den Ausgleichsanspruch nicht entstehen.
GG Art. 3 Abs. 1
BeamtVG § 48 Abs. 1
BBG § 51 Abs. 1 und 3
LBG NRW § 31 Abs. 1, § 115 Abs. 1 und 3
Aktenzeichen: 2B56.13 Paragraphen: BeamtVG§48 BBG§51 Datum: 2013-11-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18072 Dienstrecht - Ruhestand
OVG Lüneburg
29.10.2013
5 ME 220/13
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
1. Zum Begriff des entgegenstehenden dienstlichen Interesses im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG.
2. Umstände, die mit dem Hinausschieben des Ruhestandes typischerweise verbunden sind, kommen als entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG jedenfalls im Grundsatz nicht in Betracht.
3. Um eine strukturelle Veränderungsabsicht zu dokumentieren, ist eine generelle d. h. unabhängig vom Einzelfall bestehende Planung erforderlich, die etwa in einem Strukturplan, einer konzeptionellen Stellenplanung, einem personalwirtschaftlichen Konzept oder einer
ähnlichen allgemeinen Erklärung ihren Niederschlag finden kann.
BG ND § 36 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 5ME220/13 Paragraphen: BGND§36 Datum: 2013-10-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17981 Dienstrecht - Ruhestand Versetzung
VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
10.9.2013
4 S 1042/12
1. Eine mit Zustimmung des Beamten erfolgte Versetzung in den Ruhestand verletzt diesen nicht in seinen Rechten (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 2 B 98.96 -, Buchholz 236.2 § 46 DRiG Nr. 8).
2. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes - auch in einem gegen eine von Amts wegen verfügte Zurruhesetzung geführten Rechtsbehelfsverfahren - entgegen,
wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb oder aus eigenständigen Gründen als rechtswidrig erweist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 26.01.2010 - 4 S 1059/09 -, Juris).
3. Ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 52 Nr. 2 LBG a.F. bedurfte entgegen Nr. 1 zu § 52 bis 55 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes - VwV-LBG - vom 18.07.2003 (GABl. S. 502) nicht der Schriftform, sondern konnte auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten gestellt werden.
Aktenzeichen: 4S1042/12 Paragraphen: Datum: 2013-09-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18001 Dienstrecht - Ruhestand Polizeidienst
OVG Lüneburg
9.7.2013
5 LB 99/13
Versetzung eines Polizeivollzugsbeamten in den Ruhestand
1. Es bedarf gemäß § 110 NBG sowohl der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit als auch der allgemeinen Dienstunfähigkeit, um einen niedersächsischen Polizeivollzugsbeamten in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen (wie BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 - BVerwG 2 C 4.04 -, juris Rn. 12, zum Landesrecht Nordrhein-Westfalens).
2. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG zu suchen, wenn das Restleistungsvermögen des Beamten eine solche anderweitige Verwendung offensichtlich nicht zulässt.
BG ND § 43 Abs 1 S 1, § 45, § 110 Halbs 2
VwVfG § 21 Abs 1 S 1, § 26 Abs 1
BeamtStG § 26 Abs 1 S 4, § 26 Abs 1 S 3, § 26 Abs 2
BG ND § 43 Abs 2
Aktenzeichen: 5LB99/13 Paragraphen: Datum: 2013-07-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17876 Dienstrecht - Beamte Ruhestand
VG Karlsruhe
12.9.2012
1 K 1931/12
Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung, den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 39 LBG in Verb. mit Art 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG hinauszuschieben, nicht entgegen.
Aktenzeichen: 1K1931/12 Paragraphen: Datum: 2012-09-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16876 Dienstrecht - Beamte Ruhestand
VG Freiburg
10.7.2012
5 K 751/12
1. Stehen dienstliche Interessen nicht entgegen, hat ein Beamter in den zeitlichen Grenzen des Art. 62 § 3 des Dienstrechtsreformgesetzes einen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.
2. Indem der Gesetzgeber die Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dem Willen des einzelnen Beamten überlässt, sofern dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, geht er davon aus, dass der Beamte ungeachtet seines Lebensalters seinen dienstlichen Aufgaben weiterhin gerecht werden kann. Eine Abstufung nach Eignung
und Leistung hat er insoweit nicht vorgesehen.
Aktenzeichen: 5K751/12 Paragraphen: Datum: 2012-07-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16724 Dienstrecht - Polizei Dienstfähigkeit/Unfähigkeit Ruhestand
VG Hannover
11.5.2011
2 B 1177/11
Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit
Polizeidienstunfähigkeit; Verwendung, anderweitige
Auch für einen dienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten, der innerhalb der Polizei nicht mit Funktionen betraut werden kann, für die die allgemeine Dienstunfähigkeit ausreicht, ist landesweit nach einer anderen Verwendung zu suchen.
BeamtStG §§ 26 I 2, 26 II
NBG §§ 110, 43 II
Aktenzeichen: 2B1177/11 Paragraphen: BeamtStG§26 NBG§110 NBG§43 Datum: 2011-05-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15528 Dienstrecht - Beamte Einstweiliger Ruhestand
VG Düsseldorf
22.10.2010
13 K 5027/09
Ruhestand, Zurruhesetzung, Dienstunfähigkeit, Stress, stressfreier Arbeitsplatz
Aktenzeichen: 13K5027/09 Paragraphen: Datum: 2010-10-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15168 Dienstrecht - Beamte Einstweiliger Ruhestand
OVG NRW
18.10.2010
6 A 2142/08
Einstweiliger Ruhestand Kommunalisierung Umweltverwaltung Personaleinsatzmanagement
PEM Selbstbindung Verwaltungspraxis Organisationsermessen
Aufgrund der aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Selbstbindung des beklagten Landes besteht ein Anspruch des Beamten, dass über seinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 39 LBG NRW a. F. (jetzt: § 31 BeamtStG) nach Maßgabe der vom Dienstherrn geübten Verwaltungspraxis ermessensfehlerfrei entschieden wird.
Aktenzeichen: 6A2142/08 Paragraphen: LBGNRW§39 GGArt.3 Datum: 2010-10-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15152 Dienstrecht - Beamte Ruhestand
OVG Schleswig - VG Schleswig
19.05.2009
3 LB 27/08
Beamter; Eingliederungsmanagement; Zurruhesetzung
BBG § 42
SGB IX § 84 Abs. 1
SGB IX § 84 Abs. 2
Aktenzeichen: 3LB27/08 Paragraphen: BBG§42 SGBIX§84 Datum: 2009-05-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14154 Dienstrecht - Einstweiliger Ruhestand
OVG NRW - VG Köln
5.3.2009
1 A 107/07
Die Anfechtungsklage gegen eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist wegen der besoldungsrechtlichen Auswirkungen der angefochtenen Maßnahme auch nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze des betroffenen Offiziers statthafte Klageart. Nach dessen Tod kann das Verfahren von seinen Erben weitergeführt werden.
Den Anforderungen des § 50 Abs. 1 SG genügt jede nachvollziehbare, an sachlichen politischen Erwägungen ausgerichtete und damit willkürfreie Entscheidung über die Versetzung eines Generals bzw. Admirals in den einstweiligen Ruhestand.
SG § 50 Abs. 1
BBG § 36 Abs. 1 a.F.
Aktenzeichen: 1A107/07 Paragraphen: SG§50 BBG§36 Datum: 2009-03-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14416 Dienstrecht - Ruhestand
OVG NRW - VG Düsseldorf
26.11.2008
6 B 1743/08
Ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 10 AGG für die mit der Altersgrenze des § 40 Satz 1 Nr. 4 LVO NRW verbundene unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) ist vor allem darin zu sehen, dass dem mit dem Aufstieg für den Dienstherrn verbundenen Aufwand eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand gegenüberstehen muss.
AGG § 10
LVO NRW § 40 Satz 1 Nr.
Aktenzeichen: 6B1743/08 Paragraphen: AGG§10 LVONRW§40 Datum: 2008-11-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13363 Dienstrecht - Beamte Ruhestand Schadensersatz
OVG NRW - VG Düsseldorf
06.11.2008
6 A 2186/05
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Versetzung in den Ruhestand ist aufgrund des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn es der geschädigte Beamte vorwerfbar versäumt hat, den Schaden durch einen Antrag auf Zurruhesetzung abzuwenden.
2. Der Beamte, der eine für ihn vorteilhafte Entscheidung des Dienstherrn beantragt, darf es nicht in jedem Fall mit dem Antrag bewenden lassen und uneingeschränkt auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens vertrauen. Die in eigenen Angelegenheiten
zu erwartende Sorgfalt gebietet es, den Fortgang des Verfahrens zu beobachten und zu reagieren, wenn sich deutliche Anzeichen für dessen Stillstand zeigen.
BGB § 839 Abs. 3
Aktenzeichen: 6A2186/05 Paragraphen: BGB§839 Datum: 2008-11-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13676 Dienstrecht - Ruhestand
Bayerischer VGH
25.09.2008
3 AE 08.2500
Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; dienstliches Interesse
VwGO § 123
Aktenzeichen: 3AE08.2500 Paragraphen: VwGO§123 Datum: 2008-09-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13076 Dienstrecht - Einstweiliger Ruhestand
OVG Sachsen-Anhalt - VG Halle
19.08.2008
1 L 91/08
Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wegen Umbildung von Körperschaften
1. § 130 Abs. 2 BRRG gewährt lediglich dem von der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand betroffenen Beamten ein Abwehrrecht, nicht hingegen ein darauf gerichtetes Leistungsrecht.
2. Weder der Zweck des § 130 Abs. 1 BRRG noch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn vermögen es zu rechtfertigen, dem Beamten im Zuge der Umbildung von Körperschaften eine bessere Rechtsstellung als zuvor zuzuerkennen.
BRRG § 130 Abs 1
BRRG § 130 Abs 2
GG Art 3 Abs 1
Aktenzeichen: 1L91/08 Paragraphen: BRRG§130 GGArt.3 Datum: 2008-08-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12865 Dienstrecht - Versetzung Ruhestand
Hessischer VGH - VG Darmstadt
03.09.2008
1 UE 1394/07
Versetzung in den Ruhestand
Zu den Anforderungen an die Ermessensentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand.
BBG § 42 Abs. 3 S. 1
Aktenzeichen: 1UE1394/07 Paragraphen: BBG§42 Datum: 2008-08-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14043 Dienstrecht - Ruhestand Sonstiges
OVG NRW - VG Gelsenkirchen
30.07.2008
1 A 3762/06
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zwingende dienstliche Gründe" in § 45 Abs. 2 BBG betreffend den Reaktivierungsanspruch einer bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt gewesenen Bundesbeamtin, dem als Ablehnungsgrund im Kern fehlender Personalbedarf entgegengehalten wird (im Anschluss an das Senatsurteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, juris, zum entsprechenden nordrhein-westfälischen Landesbeamtenrecht).
BBG § 45 Abs. 2
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 143b Abs. 3
PostPersRG § 1 Abs. 1
PostPersRG § 2 Abs. 3
PostPersRG § 4 Abs. 1
Aktenzeichen: 1A3762/06 Paragraphen: BBG§45 GGArt.14 GGA243b PostPersRG§1 PostPersRG§2 PostPersRG§4 BBG§45 Datum: 2008-07-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13193 Dienstrecht - Ruhestand Sonstiges
OVG NRW - VG Minden
16.04.2008
6 A 793/05
§ 15 Abs. 1 LBG NRW stellt eine den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 Verf NRW genügende Ermächtigung für den Erlass der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung dar.
LBG NRW § 15 Abs. 1
Verf NRW Art. 70 Satz 2
Aktenzeichen: 6A793/05 Paragraphen: LBGNRW§15 VerfNRWArt.70 Datum: 2008-04-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12942 Dienstrecht - Ruhestand
OVG Lüneburg - VG Osnabrück
13.03.2008
5 ME 8/08
Altersgrenze, Eintritt, Hinausschieben, Ruhestand
Das Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand (§ 52 Abs. 1 Satz 2 NBG) ist nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht möglich.
NBG § 228 I 1 Nr 3
NBG §§ 51 I 1, 52 I 2
VwGO §§ 113 I 4, 144 IV
Aktenzeichen: 5ME8/08 Paragraphen: NBG§228 NBG§51 NBG§52 VwGO§113 VwGO§144 Datum: 2008-03-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12163 Dienstrecht - Versetzung Einstweiliger Ruhestand
OVG NRW - VG Düsseldorf
25.02.2008
6 B 1896/07
1. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem sogenannten Anreizsystem der Landesregierung NRW besteht nicht, wenn der Antragsteller die in seinem Geschäftsbereich geltende Mindestaltersgrenze nicht erreicht.
2. Das mit einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines solchen Anspruchs verfolgte Begehren, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.
VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4
LBG NRW § 39
LBG NRW § 78 d Abs. 3
AGG § 10
PEMG § 4
PEMG § 5 Abs. 1
Aktenzeichen: 6B1896/07 Paragraphen: VwGO§123 VwGO§146 LBGNRW§39 LBGNRW§78 AGG§10 PEMG§4 PEMG§5 Datum: 2008-02-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12489 Dienstrecht - Versetzung Ruhestand
VG Hannover
15.11.2007
13 A 4607/07
Anhörung, mündliche, Dienstunfähigkeit, Ruhestand, Versetzung in den, Zwangspensionierung
Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des Beamten; Frage der mündlichen Anhörung
NBG § 54 I
NBG § 55 I
NBG § 55 II
Aktenzeichen: 13A4607/07 Paragraphen: NBG§54 NBG§55 NBG§55 Datum: 2007-11-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11622 Dienstrecht - Beamte Ruhestand
VG Mainz
21.09.2006
7 L 683/06.MZ
1. Das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns nach § 55 Abs. 2 LBG bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Angesichts der dem Dienstherrn insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle solcher Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
2. Kein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns im Fall eines Fachhochschulpräsidenten, der sich darauf berufen hatte, die Umstrukturierung der Studiengänge sowie die Begleitung beim Neubau der Fachhochschule erforderten eine Verlängerung seiner Dienstzeit.
3. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Regelung einer festen Altersgrenze ein fingiertes dienstliches Interesse am Ruhestandsbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde liegt und deshalb ein Hinausschieben des Ruhestands nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommt. Allein spezielle Kenntnisse und langjährige
Berufserfahrung sind hierfür nicht ausreichend.
4. Die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2006 - 2 B 10951/06.OVG -).
LBG § 55
2000/78/EG Aktenzeichen: 7L683/06 Paragraphen: LBG§55 2000/78/EG Datum: 2006-09-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9437 Dienstrecht - Dienstfähigkeit/Unfähigkeit Ruhestand Beamte
BVerwG - Hessischer VGH - VG Frankfurt
06.06.2005
2 B 10.05
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten; Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Dienstfähigkeit des Beamten; keine Nichtigkeit der Ruhestandsversetzung wegen nicht ausdrücklicher
Die auf den Antrag des Beamten ausgesprochene Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nicht deshalb nichtig, weil der unmittelbare Dienstvorgesetzte die erforderliche Erklärung, er halte den Beamten für dienstunfähig, nicht ausdrücklich abgegeben hat.
HBG § 52
BBG § 43
HVwVfG § 44
VwVfG § 44 Aktenzeichen: 2B10.05 Paragraphen: HBG§52 BBG§43 HVwVfG§44 VwVfG§44 Datum: 2005-06-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6515 Dienstrecht - Dienstfähigkeit/Unfahigkeit Ruhestand
Hessisches VGH - VG Frankfurt
01.02.2005
1 UE 1357/04
Beteiligung, Dienstunfähigkeit, Dienstvorgesetzter, Feststellung, vereinfacht, Verfahrensfehler, Zurruhesetzung
Ein vereinfachtes Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 52 Abs. 1 HBG leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler, wenn der unmittelbare Dienstvorgesetzte am Verfahren beteiligt war, aber keine aktenkundige
Feststellung zur Dienstfähigkeit des Beamten getroffen hat.
HBG § 52 Abs. 1
HBG § 53 Abs. 1
HessVwVfG § 44 Abs. 1 Aktenzeichen: 1UE1357/04 Paragraphen: HBG§52 HGB§53 HessVwVfG§44 Datum: 2005-02-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5773 Dienstrecht Renten/Pensionen - Ruhestand Versorgungsbezüge
BVerwG - OVG Saarland - VG Saarlouis
27.01.2005
2 C 39.03
Alimentationsgrundsatz; Anrechnung von Erwerbseinkommen; Ruhen der Versorgungsbezüge; Ruhestandsbeamter; Vorteilsausgleich; Wegfall der Dienstleistungspflicht
1. Die Übergangsregelung des § 69 a Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar.
2. Die Regelungen des § 53 BeamtVG sind unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs mit dem Alimentationsgrundsatz vereinbar, soweit sie die Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge vorschreiben, die vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch eine Erwerbstätigkeit außerhalb des
öffentlichen Dienstes erzielen.
GG Art. 33 Abs. 5
BeamtVG § 53
BeamtVG § 69 a Satz 1 Nr. 2 Aktenzeichen: 2C39.03 Paragraphen: GGArt.33 BeamtVG§53 BeamtVG§69a Datum: 2005-01-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5862 Dienstrecht - Ruhestand Dienstfähigkeit/Unfähigkeit Sonstiges
Hessischer VGH - VG Kassel
01.12.2004
1 TG 3121/04
Antragserfordernis, Beteiligung, Dienstunfähigkeit, Frauenbeauftragte, vorzeitig, Zurruhesetzung
Am Verfahren über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die Frauenbeauftragte ebenso wie die Personalvertretung nur auf Antrag des Beamten zu beteiligen.
HBG § 51 Abs. 1
HBG § 53 Abs. 1
HGlG § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
HPVG § 78 Abs. 1 Nr. 2 Aktenzeichen: 1TG3121/04 Paragraphen: HBG§51 HGB§53 HGlG§18 HPVG§78 Datum: 2004-12-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5456 Dienstrecht Renten/Pensionen - Beamte Ruhestand Sonstiges
VGH Baden-Württemberg - VG Sigmaringen
27.10.2004
4 S 2097/04
Rechtsschutzbedürfnis, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Überbrückungsmaßnahme, Erlöschensautomatik, Amtsangemessene Beschäftigung, Zurruhesetzungsverfahren, Dienstunfähigkeit, Feststellungsinteresse
Die Erlöschensautomatik des § 78 Abs. 1 Satz 2 LBG tritt auch dann ein, wenn ein auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zwar rechtzeitig im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG eingeleitet worden ist, der Erlass einer entsprechenden Verfügung jedoch mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen scheitert.
VwGO § 80 Abs. 5
LBG §§ 55, 73 Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 2 Aktenzeichen: 4S2097/04 Paragraphen: VwGO§80 LBG§55 LBG§73 LBG§78 Datum: 2004-10-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5016 Dienstrecht - Dienstfähigkeit/Unfähigkeit Ruhestand
OVG Lüneburg - VG Hannover
26.10.2004
2 LA 413/03
Zurruhesetzung, Dienstuntauglichkeit im Feuerwehrdienst
Atemschutztauglichkeit, Berufungszulassung, Dienstunfähigkeit: Gesundheitsprobleme, Feuerwehrdienstfähigkeit, Zurruhesetzung, Zweifel, ernstliche
Zu der Frage, ob ein Beamter auch unter Berücksichtigung der sich aus der Sollvorschrift des § 54 Abs. 3 Satz 1 NBG für den Dienstherrn ergebenden Verpflichtungen ausnahmsweise wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann.
NBG § 54 I 1
NBG § 54 III 1
VwGO § 124 a IV 4 Aktenzeichen: 2LA413/03 Paragraphen: NBG§54 VwGO§124a Datum: 2004-10-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4804 Dienstrecht - Dienstfähigkeit/Unfähigkeit Ruhestand
BVerwG - OVG Bremen - VG Bremen
23.09.2004
2 C 27.03
Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; abstrakt-funktionelles Amt als Maßstab zur Beurteilung der Dienstfähigkeit; Übertragung des abstrakt-funktionellen Amtes; Zuordnung des abstrakt-funktionellen Amtes zu einer Behörde
Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist auf die Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes abzustellen (stRspr). Die Entscheidung, welcher Behörde das einem Beamten übertragene abstrakt-funktionelle Amt zugeordnet ist, liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass dem Beamten nicht nur das statusrechtliche Amt, sondern auch das Amt im funktionellen Sinn eindeutig und individuell konkretisiert übertragen wird.
BeamtVG § 36 Abs. 1
Aktenzeichen: 2C27.03 Paragraphen: BeamtVG§36 Datum: 2004-09-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4993 Dienstrecht - Beamte Ruhestand
VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
14.09.2004
4 S 1438/03
Beigeordneter, Beamter auf Zeit, Amtszeit, Ruhestand, Erneute Berufung
1. Ist ein Beigeordneter nach Ablauf seiner Amtszeit als Beamter auf Zeit gem. § 131 LBG kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten, ändert eine spätere erneute Berufung nichts an dem eingetretenen Ruhestand.
2. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 132 Satz 2 LBG, wonach bei einer erneuten Berufung das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
3. Der Ruhestand endet auch nicht durch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit.
LBG §§ 130, 131, 132, 136 Aktenzeichen: 4S1438/03 Paragraphen: LBG§130 LBG§131 LBG§132 LBG§136 Datum: 2004-09-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4938 Dienstrecht - Ruhestand Beamte Sonstiges
OVG Rheinland-Pfalz
23.01.03
2 B 11956/02
Beamtenrecht, Ruhestandsbeamter, Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten, Reaktivierung, Dienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Untersuchung, ärztliche Untersuchung, Prozessrecht, Rechtsbehelf, isolierter Rechtsbehelf, Verfahrenshandlung, Dienstvergehen
Die Aufforderung an einen Ruhestandsbeamten nach § 61 Abs. 4 LBG Rh-Pf, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist eine lediglich vorbereitende und nicht selbständig gerichtlich angreifbare Verfahrenshandlung (§ 44 a VwGO).
LBG §§ 61, 56
VwGO § 44 a Aktenzeichen: 2B11956/02 Paragraphen: LBG§61 LBG§56 VwGO§44a Datum: 2003-01-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1742 Dienstrecht Beruf- und Ausbildung - Einstweiliger Ruhestand Lehrer
OVG NRW
2.1.2003
6 B 2110/02
Antrag eines Ruhestandsbeamten auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Weisung, sich zwecks erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis an der zur Dienstleistung vorgesehenen Schule einzufinden. Aktenzeichen: 6B2110/02 Paragraphen: Datum: 2003-01-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2619 Prozeßrecht Dienstrecht - Verwaltungsakt Verwaltungsverfahren einstweiliger Ruhestand
31.1.2002
2 C 7.01
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Fortsetzungsfeststellungsklage; Streitgegenstand der -; Rechtskraftwirkungen eines stattgebenden Urteils bei -; Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge; Vorgreiflichkeit der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Ruhestandsversetzung für Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen; Entfallen der
Ruhestandsversetzung als Maßnahme mit Beendigungswirkung für das Beamtenverhältnis
bei rechtskräftiger Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit;
Rechtswidrigkeitsfeststellung und
Regelungswirkung des Verwaltungsakts.
Ein Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit durch rechtskräftiges Urteil nach § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO festgestellt worden ist, entfaltet keine Regelungswirkung (Fortentwicklung
von BVerwGE 105, 370).
BBesG § 12 Abs. 2
VwGO §§ 113 Abs. 1 Satz 4, 121 Aktenzeichen: 2C7.01 Paragraphen: BBesG§12 VwGO§113 VwGO§121 Datum: 2002-01-31 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=730 Dienstrecht - Planstelle politischer Beamter eintweiliger Ruhestand
13.9.2001
2 C 39.00
a) Die Neubesetzung des Amtes und die erneute Vergabe der zugehörigen Planstelle führen nicht zur Erledigung der Anfechtungsklage des bisherigen Amtsinhabers gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.
b) § 31 BRRG lässt auch landesrechtliche Regelungen zu, nach denen der Spitzenbeamte der Parlamentsverwaltung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.
c) Das Haushaltsrecht schließt die gerichtliche Aufhebung einer angefochtenen rechtswidrigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach erneuter Besetzung der Planstelle nicht aus.
d) Das Amt eines politischen Beamten erfordert ein besonderes Vertrauensverhältnis des Amtsinhabers zu dem Verfassungsorgan, dem er unterstellt ist.
e) Die Ermessensausübung nach § 41 a BremBG hat sich an dem Zweck der Vorschrift zu orientieren, dem betreffenden Verfassungsorgan die Möglichkeit zu geben, die Amtsführung eines ihm unterstellten politischen Beamten in bestmöglicher fortdauernder Übereinstimmung mit seiner Politik zu halten und zu diesem Zweck die Amtsstelle des politischen Beamten jederzeit neu zu besetzen (wie BVerwGE 19, 332).
Politischer Beamter; Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Neubesetzung des Amtes; Neuvergabe der zugehörigen Planstelle; Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; haushaltsrechtliche Bereitstellung außerplanmäßiger Mittel; besonderes Vertrauensverhältnis; Ermessen bei Ruhestandsversetzung eines politischen Beamten.
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 144 Abs. 4, § 144 Abs. 3 Satz 1
BRRG § 31 Abs. 1
BremBG § 41 a
LHO § 37 Abs. 2 Satz 1
Aktenzeichen: 2C39.00 Paragraphen: GGArt.19 VwGO§144 BRRG§31 BremBG§41a LHO§37 Datum: 2001-09-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=333
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