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Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
VGH Hessen - VG Frankfurt
10.12.2020
7 B 2572/20
Zurückstellung von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule
Die Feststellung, ob bei einem Kind die erforderliche Schulreife gegeben ist oder ob es den hierzu notwendigen körperliche, geistigen und seelischen Entwicklungsstand noch nicht errreicht hat, ist nach pädagogischen und schulfachlichen Maßstäben zu treffen. Dabei steht der Schulleitung ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser kann im Wesentlichen nur darauf überprüft werden, ob bei der Beurteilung des Entwicklungsstands von einer unrichtigen oder unvollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist oder ob sachfremde Erwägungen
eingestellt worden sind.
HSchG § 58 Abs 3 Satz 1
VOBGM § 9 Abs 4 Satz 2
VwGO § 123 Abs 1 Satz 2
Aktenzeichen: 7B2572/20 Paragraphen: Datum: 2020-12-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23365 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
BVerwG - OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
6.11.2020
6 B 29.20
Aufbauphase; Aufklärungsrüge; Divergenz; Ersatzgrundschule; Gefährdung der Institution des Ersatzschulwesens; Gehörsrüge; Nachweis der finanziellen und pädagogischen Leistungsfähigkeit; Privatschulfinanzierung; Regelförderung; Wartefrist; Wartefrist als Sperre für die Errichtung neuer Ersatzschulen; tatsächliche Entwicklung des Ersatzschulwesens;
Staatliche Förderung von Ersatzschulen während der Aufbauphase
1. Aus Art. 7 Abs. 4 GG folgt kein Anspruch der Träger von Ersatzschulen auf rückwirkende Gewährung der landesgesetzlich vorgesehenen Regelförderung für die Aufbauphase (Wartefrist), wenn sie die finanzielle und pädagogische Leistungsfähigkeit in dieser Zeit nachgewiesen haben.
2. Für die Beurteilung, ob sich landesgesetzliche Wartefristregelungen als mit Art. 7 Abs. 4 GG unvereinbare Sperre für die Errichtung neuer Ersatzschulen auswirken, ist die tatsächliche Entwicklung der Neugründungen von Bedeutung.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4
SchulG BE § 17 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 101
Aktenzeichen: 6B29.20 Paragraphen: Datum: 2020-11-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23271 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
VG Sigmaringen
2.11.2020
4 K 3814/20
Schulbesuchspflicht; Präsenzpflicht; Hohlstunde; Befreiung
1. Die Schulbesuchspflicht und damit einhergehend die Anwesenheitspflicht der Schüler sowie die Aufsichtspflicht der Schule besteht in Hohlstunden fort.
2. Lehrplanmäßiger Unterricht i.S.d. § 72 Abs. 3 Satz 1 SchG beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Unterrichtsstunde; er wird grundsätzlich nicht von Unterrichtspausen und Hohlstunden unterbrochen.
3. Zum ausnahmsweise bestehenden Anspruch auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht in Hohlstunden (hier verneint).
4. Ein gemäß § 100 Abs. 2 und 3 SchG wirksam vom Religionsunterricht abgemeldeter Schüler ist auch dann nicht zur Teilnahme am oder Anwesenheit beim Religionsunterricht verpflichtet, wenn dies seiner Beaufsichtigung dienen soll.
Aktenzeichen: 4K3814/20 Paragraphen: Datum: 2020-11-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23333 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
12.8.2020
3 S 46/20
SESB; Grundschule; muttersprachliche Sprachkenntnisse; Sprachtest; prüfungsrechtlicher Charakter; Testpersonen; Bestellung; Wiederholungsmöglichkeit
1. Der Sprachtest zur Überprüfung muttersprachlicher Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Einschulung in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) nach § 3 Abs. 4 AufnahmeVO-SbP hat prüfungsrechtlichen Charakter.
2. Daraus folgen jedoch weder allgemeine prüfungsrechtliche Anforderungen an die Bestellung und Qualifikation der den Test an der jeweiligen Schule durchführenden Personen noch ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Wiederholungsmöglichkeit.
GG Art 12 Abs 1
SchulG BE § 55, § 69
AufnahmeVO-SbP § 3 Abs 4
Aktenzeichen: 3S46/20 Paragraphen: Datum: 2020-08-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23189 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht Prüfungsrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
29.7.2020
2 ME 312/20
Prüfungsrecht - Kein Nachteilsausgleich wegen Prüfungsangst in Gruppenprüfungen
Prüfungsangst mit Denkblokaden, die in Gruppenprüfungen zu Leistungsminderungen bis hin zur Prüfungsunfähigkeit führen, rechtfertigen keinen Nachteilsausgleich.
VwGO § 123 Abs 1
HRG § 16 S 4
ÄAprO § 18
HSchulG ND § 7 Abs 3
Aktenzeichen: 2ME312/20 Paragraphen: Datum: 2020-07-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23201 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
20.7.2020
2 ME 288/20
Vorläufige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG - einstweilige Anordnung -
Auch Schulanfängern ist es grundsätzlich zumutbar, den Schulweg nach einer gewissen Einübungszeit ohne Begleitung der Eltern oder anderer Erwachsener zurückzulegen. Der Wunsch der Eltern, ihr Kind zur Schule zu begleiten, kann daher grundsätzlich keine unzumutbare Härte im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG begründen.
SchulG ND § 63 Abs 3 S 4
Aktenzeichen: 2ME288/20 Paragraphen: Datum: 2020-07-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23200 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Lüneburg - VG Oldenburg
8.6.2020
2 ME 179/20
Schulische Ordnungsmaßnahme (Überweisung in eine Parallelklasse)
1. Es zählt zu den allgemeinen Pflichten eines Schülers aus dem Schulverhältnis, keine Gewalt gegen Personen oder Sachen auszuüben. Vandalismus und Gewalt kann die Schule mit den Mitteln des § 61 NSchG konsequent entgegentreten.
2. Bei einer durch gegenseitige Gewaltausübungen geprägten (Schulhof-)Schlägerei ist der Festsetzung einer Schulordnungsmaßnahme das eigene pflichtwidrige Verhaltens des jeweiligen Schülers zu Grunde zu legen.
SchulG ND § 43 Abs 3 S 2, § 63 Abs 3 S 2, § 63 Abs 2
Aktenzeichen: 2ME179/20 Paragraphen: Datum: 2020-06-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23072 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht Prüfungsrecht
OVG Lüneburg - VG Oldenburg
28.5.2020
2 ME 208/20
Abnahme von Modulprüfungen in Form von Hausarbeiten; - einstweilige Anordnung -
1. Die Prüfung, welche Maßnahmen als Nachteilsausgleich für gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Prüflings geeignet und erforderlich sind, hat sich an der konkreten Beeinträchtigung
und der jeweiligen Prüfung zu orientieren. Dabei ist darauf zu achten, dass der Nachteilsausgleich nicht zu einer Überkompensation der Prüfungsbeeinträchtigung zulasten der übrigen Prüfungsteilnehmer führt.
2. Im Fall des Wechsels der Prüfungsform - hier: Hausarbeit statt Klausur oder mündlicher Prüfung - muss die ersetzende Prüfungsform geeignet sein, die Befähigung des Prüflings zu dokumentieren. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine den Prüfungscharakter
weniger beeinträchtigende Ausgleichsmaßnahme wie etwa eine Schreibzeitverlängerung oder die Gewährung zusätzlicher Pausen ausreichend ist.
GG Art 3 Abs 1, Art 3 Abs 3 S 2
Aktenzeichen: 2ME208/20 Paragraphen: Datum: 2020-05-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23024 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht Prüfungsrecht
VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
28.5.2020
9 S 1345/20
Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, dass die Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben. Die Heranziehung derselben Prüfer ist allerdings unzulässig, wenn diese gegenüber dem Prüfling voreingenommen sind oder die Art des Bewertungsfehlers eine Neubewertung durch andere Prüfer erfordert.
Aktenzeichen: 9S1345/20 Paragraphen: Datum: 2020-05-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23048 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht Prüfungsrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
21.4.2020
3 S 30/20
Abiturprüfung; Chancengleichheit; Vorbereitungszeit; soziale und familiäre Situation; Beschränkungen durch Pandemie; verfassungsunmittelbarer Anspruch; Verschiebung der Prüfung
GG Art 3 Abs 1, Art 12
Aktenzeichen: 3S30/20 Paragraphen: Datum: 2020-04-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22957 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht Prüfungsrecht
OVG Lüneburg - VG Osnabrück
6.4.2020
2 LA 373/19
Endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung (Bachelor "Öffentliche Verwaltung")
Eine angemessene Überschreitung der Prüfungszeit einer mündlichen Prüfung ist in der Regel gerechtfertigt, wenn nach Ablauf der regulären Prüfungszeit das Nichtbestehen des Prüflings feststeht und die Verlängerung deshalb nur zu seinen Gunsten erfolgt (Anschluss an OVG NRW, Urt. v. 17.7.1991 - 22 A 1533/89 -, NVwZ-RR 1992, 246, juris Rn. 8; BayVGH, Urt. v. 15.3.1995 - 7 B 93.1159 -, NJW 1996, 1614, juris Rn. 27).
GG Art 103 Abs 1
VwGO § 108 Abs 1 S 1, § 108 Abs 2, § 124 Abs 2 Nr 1, § 124 Abs 2 Nr 5, § 54 Abs 1
ZPO § 42 Abs 2, § 43, § 44 Abs 2
Aktenzeichen: 2LA373/19 Paragraphen: Datum: 2020-04-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22883 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht
OVG Lüneburg - VG Oldenburg
18.2.2020
2 ME 12/20
Immatrikulation nach vorläufiger Zulassung im dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
Die Regelungen zur Bekanntgabe des Zulassungsbescheides im dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (§ 5a Abs. 13 Satz 1 und 2 Hochschul-VergabeVO) sind nicht zu beanstanden.
HSchulG ND § 19 Abs 1 S 2
HSchulVergabeV ND 2000 § 5, § 5a Abs 13, § 5a
Aktenzeichen: 2ME12/20 Paragraphen: Datum: 2020-02-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22760 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht
OVG Lüneburg
17.2.2020
2 MN 379/19
Normenkontrolleilantrag gegen die Änderung einer universitären Prüfungsordnung
1. Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO geboten ist, richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages in der Hauptsache. Sind diese anzunehmen, so müssen zusätzlich derart gewichtige Nachteile durch den weiteren Vollzug der Rechtsvorschrift zu befürchten sein, dass eine vorläufige
Außervollzugsetzung unaufschiebbar erscheint (Anschluss: BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, Beschl. v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 -, Beschl. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, jeweils in juris).
2. Studierende haben keinen Anspruch darauf, dass die zu Beginn ihres Studiums geltende Prüfungsordnung bis zum Abschluss nicht mehr geändert wird. Vielmehr darf eine Prüfungsordnung grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft geändert werden, wobei es der zu beachtende Vertrauensschutz jedoch gebietet, dass ein Prüfling die Möglichkeit erhält, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten.
GG Art 12 Abs 1
HSchulG ND § 7 Abs 3
Aktenzeichen: 2MN379/19 Paragraphen: Datum: 2020-02-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22762 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
30.1.2020
2 ME 622/19
Anspruch auf Schülerbeförderung in einen benachbarten Landkreis
1. Die "nächste Schule" im Sinne von § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG kann auch in dem Gebiet eines anderen Trägers der Schülerbeförderung, also einem benachbarten Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, liegen.
2. Für derartige Fälle kann der Träger der Schülerbeförderung seine generelle Beförderungs- und Erstattungspflicht gemäß § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG auf einen der Höhe nach begrenzten Erstattungsanspruch beschränken; eine solche Beschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
SchulG ND § 114 Abs 1, § 114 Abs 3 S 1, § 114 Abs 3 S 5, § 114 Abs 5
KomVerfG ND § 5
GG Art 3 Abs 1
Aktenzeichen: 2ME622/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22761 Beruf- und Ausbildung Staatsrecht - Hochschulrecht Referendariat Grundgesetz
BVerfG - Hessischer VGH
14.1.2020
2 BvR 1333/17
1. Die Rechtsreferendaren auferlegte Pflicht, bei Tätigkeiten, bei denen sie als Reprä-sentanten des Staates wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden könnten, die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen, greift in die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein.
2. Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter, die einen Eingriff in die Religionsfreiheit im vorliegenden Zusammenhang rechtfertigen können, kommen der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und mögliche Kollisionen mit der grundrechtlich geschützten negativen Religionsfreiheit Dritter in Betracht. Keine recht-fertigende Kraft entfalten dagegen das Gebot richterlicher Unparteilichkeit und der Gedanke der Sicherung des weltanschaulich-religiösen Friedens.
3. Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität, denn der Staat kann nur durch Personen handeln. Allerdings muss sich der Staat nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen las-sen. Eine Zurechnung kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn der Staat – wie im Bereich der Justiz – auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt.
4. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zählt zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats und ist im Wertesystem des Grundgesetzes fest verankert, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient. Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert. Ein „absolutes Vertrauen“ in der gesam-ten Bevölkerung wird zwar nicht zu erreichen sein. Dem Staat kommt aber die Aufgabe der Optimierung zu.
5. Anders als im Bereich der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, in der sich ge-rade die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln soll, tritt der Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit größerer Beeinträchtigungswir-kung gegenüber.
6. Das Verwenden eines religiösen Symbols im richterlichen Dienst ist für sich ge-nommen nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der betreffenden Richter zu be-gründen.
7. Das normative Spannungsverhältnis zwischen den Verfassungsgütern unter Berücksichtigung des Toleranzgebots aufzulösen, obliegt zuvörderst dem demokratischen Gesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu finden hat. Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Justizangehörige aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt er über eine Einschätzungsprärogative.
8. Angesichts der konkreten Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Verbots kommt keiner der kollidierenden Rechtspositionen vorliegend ein derart überwiegen-des Gewicht zu, das verfassungsrechtlich dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das 1
Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben. Die Ent-scheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren.
Aktenzeichen: 2BvR1333/17 Paragraphen: Datum: 2020-01-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22746 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
VGH Hessen - VG Gießen
14.1.2020
7 A 1948/14.Z
Vertretungsbefugnis des VdK
Der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e. V. ist in einem Streit um Schülerbeförderungskosten nach dem Hessischen Schulgesetz nicht postulationsfähig gemäß
VwGO § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6
Aktenzeichen: 7A1948/14 Paragraphen: Datum: 2020-01-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22848 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Lüneburg - VG Lüneburg
19.12.2019
2 ME 743/19
1. Bei einer von dem Schulleiter in Ausübung seiner Eilfallkompetenz nach § 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 NSchG erlassenen vorläufigen Schulordnungsmaßnahme und einer anschließenden Schulordnungsmaßnahme der Klassenkonferenz handelt es sich um zwei eigenständige Verwaltungsakte.
2. Eine nachträgliche Bestätigung oder rückwirkende Ersetzung der von dem Schulleiter ausgesprochenen Eilmaßnahme durch die Klassenkonferenz ist gesetzlich nicht vorgesehen.
SchulG ND § 43 Abs 3 S 2, § 6 Abs 3 S 3
Aktenzeichen: 2ME743/19 Paragraphen: Datum: 2019-12-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22629 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
4.11.2019
2 ME 682/19
Versetzung in den 9. Schuljahrgang - einstweilige Anordnung -
Verstöße gegen Informations-, Beratungs- und Kommunikationspflichten sind grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf eine Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang zu begründen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NVwZ-RR 2019, 729, juris).
SchulG ND § 59 Abs 4 S 1
AllgSchulWeV ND § 1a, § 3 Abs 4, § 5 Abs 2
Aktenzeichen: 2ME682/19 Paragraphen: Datum: 2019-11-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22628 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht Prüfungsrecht
VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
15.10.2019
9 S 1676/19
Zum Rechtsweg bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung zu Prüfungen einer staatlich anerkannten privaten Hochschule.
Aktenzeichen: 9S1676/19 Paragraphen: Datum: 2019-10-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22843 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
11.10.2019
3 S 95.19
Grundschule; Einschulungsbereich; Verteilung auf verschiedene Standorte; Hauptgebäude und Filiale; Einrichtung von Klassen; subjektives Recht; Schulweg; altersangemessene Länge; Prüfungsmaßstab; greifbare Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit
1. Bei der Verteilung aufgenommener Grundschüler auf verschiedene Standorte innerhalb eines Einschulungsbereichs steht der Schule dasselbe weite pädagogische und organisatorische Ermessen zu wie bei der Einrichtung von Klassen.
2. Die bei der Verteilung auf Standorte entsprechend anwendbaren Vorgaben des § 8 Abs. 1 Grundschulverordnung vermitteln grundsätzlich kein subjektives Recht eines Schülers, die Einrichtung einer Klasse einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.
3. Altersangemessene Schulwege werden bei der Aufnahme in die zuständige Grundschule regelmäßig nicht überprüft. Etwas anderes kann sich allenfalls bei einer greifbaren Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit ergeben. Hierbei sind die örtlichen Gegebenheiten
zu berücksichtigen.
SchulG BE § 109 Abs 2, § 4 Abs 5, § 7 Abs 2, § 54 Abs 4 S 2
GrSchulV BE § 8
Aktenzeichen: 3S95.19 Paragraphen: Datum: 2019-10-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22573 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
8.10.2019
3 S 91.19
Gewünschte andere Schule; Aufnahme; Anmeldetermin; Rangfolgekriterien; Wunsch eines bestimmten Schulprogramms usw.; Äußerung des Elternwunsches; Ankreuzen; Losverfahren; Nachrückverfahren; Rechtsgrundlage; Zeile einfügen
SchulG BE § 55a Abs 2 S 2 Nr 2
GrSchulV BE § 4 Abs 4, § 4 Abs 6
SchulG BE § 55a Abs 2 S 3
Aktenzeichen: 3S91.19 Paragraphen: Datum: 2019-10-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22571 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Potsdam
8.10.2019
3 S 99.19
Aufnahme in die Primarstufe; deckungsgleicher Schulbezirk; wichtiger Grund; pädagogische Gründe; Montessori-Pädagogik; Geschwistervorrang; Anmeldung; zuständige Schule
SchulG BB § 106 Abs 2 S 4, § 106 Abs 4 S 3
GrSchulV BB § 4 Abs 2
Aktenzeichen: 3S99.19 Paragraphen: Datum: 2019-10-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22574 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
2.10.2019
3 S 94.19
Schule besonderer pädagogischer Prägung; Aufnahme in Jahrgangsstufe 1; Übernachfrage; überkapazitäre Vergabe; Rechtswidrige Abhilfeentscheidung; Eintritt der Schulpflicht; am 1. Oktober geborenes
Kind; Stattgabe
SchulG BE § 42 Abs 1
BesPädSchulAufnV BE § 3 Abs 5
Aktenzeichen: 3S94.19 Paragraphen: Datum: 2019-10-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22572 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
1.10.2019
OVG 3 S 81.19
Gewünschte andere Grundschule; Aufnahme; "Antrags-Kind"; fehlender Sprachförderbedarf; schulärztlicher Untersuchungsbericht
SchulG BE § 42 Abs 2 S 1, § 55 Abs 2 S 1, § 55 Abs 1
Aktenzeichen: 3S81.19 Paragraphen: Datum: 2019-10-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22570 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht Prüfungsrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
26.9.2019
2 ME 633/19
Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien; Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bei Wiederholungsprüfung
1. Da nach § 22 Abs. 2 Satz 2 APVO-Lehr der erste erfolglose Prüfungsversuch und die Wiederholungsprüfung unselbständige Teile eines einheitlichen Prüfungsverfahrens sind, bleiben die nach § 12 APVO-Lehr bestehenden Zuständigkeiten unverändert.
2. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die personelle Zusamensetzung des Prüfungsausschusses, sodass ein Austausch von bestellten Prüferinnen und Prüfern untersagt ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, NdsVBl. 2019, 230, juris), sondern auch für die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses, sodass die personelle Erweiterung
des Prüfungsausschusses in der Wiederholungsprüfung um ein weiteres Mitglied ausgeschlossen ist.
LehrVorbDAPV ND § 22 Abs 2 S 2, § 12 Abs 1 S 1, § 12 Abs 5, § 12 Abs 6
Aktenzeichen: 2ME633/19 Paragraphen: Datum: 2019-09-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22541 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
26.9.2019
2 ME 640/19
Anspruch auf Hausunterricht
Es besteht kein schulrechtlicher Anspruch auf Hausunterricht - hier nach § 69 Abs. 1 Nds. Schulgesetz (NSchG) -, wenn der angestrebte Unterricht nicht dem Ausgleich der durch eine längerfristige Erkrankung bedingten Unmöglichkeit des Besuchs der Schule dient, sondern der Hausunterricht den Zweck verfolgt, eine durch eine psychische Störung bedingte wesentliche Beeinträchtigung der Fähigkeit des Schülers bzw. der Schülerin, am Unterricht teilzunehmen und diesem zu folgen, auszugleichen.
SchulG ND § 54, § 69, § 69 Abs 1
Aktenzeichen: 2ME640/19 Paragraphen: Datum: 2019-09-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22542 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
11.9.2019
2 NB 554/18
Zulassung zum Studiengang Sonderpädagogik (Bachelor) an der Leibniz Universität Hannover - Wintersemester 2017/2018 -
Zur Zulassung zum Studiengang Sonderpädagogik (Bachelor) an der Leibniz Universität Hannover - Wintersemester 2017/2018 - außerhalb der festgesetzten Kapazität
LVerpflV ND § 4, § 6, § 7
KapVO ND § 8, § 9
Aktenzeichen: 2NB554/18 Paragraphen: Datum: 2019-09-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22472 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
11.9.2019
3 S 82.19
Nicht zuständige Grundschule; Aufnahme; Einschulungsbereich; Klassenfrequenz; Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache; maßgeblicher Zeitpunkt; statistische Erhebung; überkapazitäre Platzvergabe
Es reicht aus, wenn das schülerbezogene Merkmal "nichtdeutscher Herkunftssprache", von dem gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO die Größe der Klasse abhängt, zu einem bestimmten Stichtag im Schuljahr erhoben wird. Eine Aktualisierung der Daten vor der Aufnahmeentscheidung ist nicht geboten.
GrSchulV BE § 4 Abs 8
SchulG BE § 55a Abs 1, § 64 Abs 2
Aktenzeichen: 3S82.19 Paragraphen: Datum: 2019-09-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22512 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
11.9.2019
3 S 82.19
Nicht zuständige Grundschule; Aufnahme; Einschulungsbereich; Klassenfrequenz; Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache; Maßgeblicher Zeitpunkt; statistische Erhebung; überkapazitäre Platzvergabe
Es reicht aus, wenn das schülerbezogene Merkmal "nichtdeutscher Herkunftssprache", von dem gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO die Größe der Klasse abhängt, zu einem bestimmten Stichtag im Schuljahr erhoben wird. Eine Aktualisierung der Daten vor der Aufnahmeentscheidung ist nicht geboten.
GrSchulV BE § 4 Abs 8
SchulG BE § 55a Abs 1, § 64 Abs 2
Aktenzeichen: 3S82.19 Paragraphen: Datum: 2019-09-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22513 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht Prüfungsrecht
OVG Lüneburg - VG Osnabrück
10.9.2019
2 LA 394/18
Erste Juristische Staatsprüfung
In Niedersachen muss ein Prüfling in der ersten juristischen Staatsprüfung nachweisen können, dass er über ein grundlegendes Verständnis der deutschen und europäischen Rechtstraditionen verfügt und sich der geschichtlichen Hintergründe des Rechts bewusst ist. Darauf bezogene Prüfungsfragen sind zulässig.
JAG ND § 1 Abs 2 S 3, § 3 Abs 2 S 3
JAGV ND § 16 Abs 3 Nr 3
Aktenzeichen: 2LA394/18 Paragraphen: Datum: 2019-09-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22471 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
6.9.2019
3 S 76.19
Schule besonderer pädagogischer Prägung; Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1; Aufnahmeverfahren; Übernachfrage; Aufnahmeentscheidung; auflösende Bedingung; Sprachnachweis; maßgeblicher Zeitpunkt; überkapazitäre Aufnahme; effektiver Rechtsschutz
Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einer Staatlichen Internationalen Schule unter der auflösenden Bedingung eines noch zu erbringenden Sprachnachweises ist unzulässig. Auch hier gilt mangels abweichender Regelung, dass die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung erfüllt sein müssen.
VwVfG § 36
GG Art 19 Abs 4
Aktenzeichen: 3S76.19 Paragraphen: Datum: 2019-09-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22465 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
6.9.2019
3 S 79.19
Hauptschlagwort; Schule besonderer pädagogischer Prägung; Aufnahme in die Jahrgangstufe
1; Aufnahmeverfahren; Übernachfrage; Aufnahmeentscheidung; auflösende Bedingung; Sprachnachweis; maßgeblicher Zeitpunkt; überkapazitäre Aufnahme; Nachrückerliste; behördliches Nachrückverfahren; effektiver Rechtsschutz
Stellt sich im gerichtlichen Eilverfahren heraus, dass bei der Aufnahme in die Schule Plätze fehlerhaft vergeben worden sind, dürfen diese als frei zu behandelnde Plätze nicht mit Bewerbern von der Nachrückerliste besetzt werden, die keinen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass derjenige Bewerber den
fiktiven freien Platz erhält, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist.
BesPädSchulAufnV BE § 5a Abs 3, § 5 Abs 8, § 5a Abs 7
VwVfG § 36
GG Art 19 Abs 4
Aktenzeichen: 3S79.19 Paragraphen: Datum: 2019-09-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22466 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht Prüfungsrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
5.9.2019
2 LA 108/18
Zwei-Prüfer-Prinzip
Ein Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip (hier: gemeinsame Bewertung einer Bachelorarbeit) kann im Überdenkungsverfahren geheilt werden, wenn beide Prüfer die Arbeit erneut unabhängig und eigenständig bewerten.
VwGO § 68 Abs 1 S 1
GG Art 12 Abs 1
Aktenzeichen: 2LA108/18 Paragraphen: Datum: 2019-09-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22470 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
29.8.2019
2 NB 15/18
Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover zum Wintersemester 2017/2018
1. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO über die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang HannibaL aller Voraussicht nach nichtig ist. In der Folge hat die Festsetzung von lediglich 270 Studienplätzen (vgl. ZZ-VO 2017/2018 v. 19.6.2017, Nds. GVBl. 2017, 204) keinen Bestand. Die Medizinische Hochschule Hannover ist vielmehr verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten aufzunehmen
(Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 -, Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, jeweils in juris)
2. Ein Studienbewerber, der den Leistungsstand eines höheren Fachsemesters aufweist, kann grundsätzlich auch hilfsweise seine Zulassung in ein niedrigeres Fachsemester geltend machen, wenn in dem von ihm begehrten Fachsemester keine freien Studienplätze mehr vorhanden sind. Dies gilt hinsichtlich der Medizinischen Hochschule Hannover auch
für solche Studienbewerber, die an einer anderen Universität bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ("Physikum") absolviert haben.
ÄApprO § 41
GG Art 12 Abs 1, Art 5 Abs 3
KapVO ND § 14 Abs 2, § 17 Abs 2, § 17 Abs 1
HSchulZulG ND 1998 § 4 Abs 3 S 1, § 6
Aktenzeichen: 2NB15/18 Paragraphen: Datum: 2019-08-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22429 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Potsdam
22.8.2019
3 S 52.19
Ein besonderer Härtefall, der die vorrangige Aufnahme an der gewünschten Oberschule nach § 53 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1, Abs. 4 BbgSchulG rechtfertigt, muss aus Gründen der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit schriftlich geltend gemacht werden.
SchulG BB § 53 Abs 3, § 53 Abs 4
Verf BB 1992 Art 29 Abs 1
SekIV BB § 5, § 6
Aktenzeichen: 3S52.19 Paragraphen: Datum: 2019-08-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22383 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht Prüfungsrecht
OVG NRW - VG Köln
19.8.2019
14 B 1094/19
Prüfungsrecht- hier: keine Zulassung zur Wiederholung der Prüfung im Prüfungsfach "Physiologie unter Berücksichtigung der Inhalte der Physik" im Rahmen der ärztlichen Basisprüfung
1. Einzelfallentscheidung in dem nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden kursorischen Prüfungsmaßstab nicht festgestellt werden kann, dass die Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der
Universität Köln mit dem Abschluss "ärztliche Prüfung" vom 6.1.2014 (StO) deshalb unwirksam ist, weil der sie erlassende Fachbereichsrat keine Mitglieder aus Technik und Verwaltung umfasste. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 4 der Universitätsklinikum-Verordnung festgestellt, dass nicht der Fachbereich Medizin der Antragsgegnerin, sondern die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Köln über die Mitarbeiter in Technik und Verwaltung verfügt, die die Verwaltungsaufgaben für
den Fachbereich einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung wahrnehmen.
2. Die Verpflichtung zur Regelung der Prüfungsorgane und des Prüfungsverfahrens in § 64 Abs. 2 Nr. 7 HG ermächtigt in Hochschulprüfungsordnungen zur Besetzung von Prüfungsorganen ohne Rücksicht auf § 11 HG, da Prüfungsorgane von allgemeinen Selbstverwaltungsaufgaben losgelöste spezifische Aufgabe zu erfüllen haben. § 64 Abs. 2 Nr. 7 HG enthält damit der Sache nach, wenn auch nicht ausdrücklich eine Abweichungsbefugnis im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 HG. Im übrigen gilt das für die Besetzung des Fachbereichsrats
Gesagte entsprechend.
HSchulG NW 2014 § 64 Abs 2 Nr 7
VwGO § 123
Aktenzeichen: 14B1094/19 Paragraphen: Datum: 2019-08-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22308 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Greifswald - VG Greifswald
19.8.2019
2 LZ 510/19
Schulrecht
Mangels einer staatsvertraglichen Grundlage konnte eine Gemeinde des Landes Mecklenburg-Vorpommern von einer Gemeinde des Landes Brandenburg für den Besuch von Schülern aus dem Land Brandenburg einer Schule in Mecklenburg-Vorpommern im Schuljahr 2014/2015 keinen Schullastenausgleich verlangen.
SchulG MV § 115 Abs 2
Aktenzeichen: 2LZ510/19 Paragraphen: Datum: 2019-08-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22783 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Schleswig - VG Schleswig
13.8.2019
3 MB 5/19
Schulrecht - Festsetzung eines Zwangsgeldes - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Aktenzeichen: 3MB5/19 Paragraphen: Datum: 2019-08-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22330 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Hamburg - VG Hamburg
9.8.2019
1 Bs 184/19
1. Die Entscheidung über einen Schulwechselantrag außerhalb der im Schulgesetz vorgesehenen Schulübergänge steht nach dem Hamburgischen Schulgesetz im Ermessen der Schulbehörde.
2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einem Antrag auf einen Schulwechsel außerhalb der im Schulgesetz vorgesehenen Schulübergänge nur dann stattzugeben, wenn im Einzelfall das Interesse des Schülers, die Schule zu wechseln, den Grundsatz der Verantwortlichkeit der bisherigen Schule für den eingeschlagenen Bildungsgang, der der Sicherung der pädagogischen Kontinuität dient, überwiegt.
SchulG HA
VwGO § 114
Aktenzeichen: 1Bs184/19 Paragraphen: Datum: 2019-08-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22304 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht Sonstiges
OVG Bremen - VG Bremen
5.8.2019
2 B 130/19
Recht der Landesbeamten; Untersagung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers für die ausgeschriebene Professur " Zeitbasierte Medien"
1. Die Ernennung eines Bewerbers, der keine der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG genannten Staatsangehörigkeiten besitzt, ist auch bei Hochschullehrern eine Ausnahme.
2. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG liegt daher nicht schon darin, dass ein Drittstaatsangehöriger der am besten geeignete Bewerber ist.
3. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise in einem besonderen thematischen Bezug der Professur zum Herkunftsland des Bewerbers oder in einer herausragenden Qualifikation des Bewerbers liegen, die diesen evident und deutlich aus dem Feld der Bewerber mit einer Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG heraushebt.
BeamtStG § 7, § 7 Abs 1 Nr 1, § 7 Abs 3 Nr 2
GKG § 52 Abs 6, § 52 Abs 6 S 4
Aktenzeichen: 2B130/19 Paragraphen: Datum: 2019-08-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22391 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht
OVG Saarland - VG Saarland
24.7.2019
1 B 51/19.NC
1 B 52/19.NC
1 B 53/19.NC
1 B 54/19.NC
1 B 55/19.NC
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin WS 2018/2019
Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Beschränkung der vorläufigen Zulassung auf den vorklinischen Studienabschnitt
KapVO SL § 11 Abs 2
LehrVerpflV SL § 5
Aktenzeichen: 1B51/19 Paragraphen: Datum: 2019-07-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22219 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht
OVG Saarland - VG Saarland
24.7.2019
1 B 61/19.NC
1 B 62/19.NC
1 B 63/19.NC
1 B 64/19.NC
1 B 65/19.NC
(Kapazitätsberechnung im Studiengang Humanmedizin; hier: curricularer Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit und Schwundberechnung)
1. Zur Frage, ob eine etwaige Überschreitung des Gesamtcurricularnormwertes infolge eines überhöhten Ausbildungsaufwands der klinischen Lehreinheit die Hochschule zur Kürzung des curricularen Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit verpflichtet.(Rn.8)
2. Korrektur der Schwundberechnung.(Rn.18)
KapVO SL § 7 Abs 3, § 8 Abs 1 S 3, § 9
GG Art 5 Abs 3, Art 12 Abs 1
Aktenzeichen: 1B61/19 Paragraphen: Datum: 2019-07-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22220 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht
OVG Saarland - VG Saarland
24.7.2019
1 B 102/19.NC
Zu den Anforderungen an eine Kapazitätsrüge im Studiengang Humanmedizin im Beschwerdeverfahren
Wird in einem Beschwerdeverfahren die Änderung einer ständigen Senatsrechtsprechung angestrebt, so gebietet § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine Auseinandersetzung mit den diese Rechtsprechung tragenden Erwägungen.(Rn.9)
VwGO § 146 Abs 4 S 3, § 146 Abs 4 S 1, § 146 Abs 4 S 6
Aktenzeichen: 1B102/19 Paragraphen: Datum: 2019-07-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22263 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht Prüfungsrecht
OVG Lüneburg - VG Osnabrück
24.6.2019
2 ME 570/19
Prüfungsrecht; Nachteilsausgleich wegen Erkrankung - ADS
Einschränkungen infolge einer chronischen Erkrankung oder Behinderung - hier Aufmerk-samkeitsdefizitsyndrom (ADS) -, die sich auf die mit der Prüfung festzustellende Leistungs-fähigkeit selbst auswirken - hier die Fähigkeit zur Erfassung des prüfungsrelevanten Sach-verhalts, der Problemstellung und Problemlösung innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums -, begründen keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren.
GG Art 3 Abs 1, Art 3 Abs 3
HRG § 16 S 4
HSchulG ND § 7 Abs 3
Aktenzeichen: 2ME570/19 Paragraphen: Datum: 2019-06-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22082 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht
Hamburgisches OVG - VG Hamburg
13.6.2019
3 Nc 1/19
Aus dem Prinzip der horizontalen Substituierung folgt nicht, dass zu Lasten nicht erschöpfter Kapazität in einem streitgegenständlichen Studiengang zunächst überbuchte Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit - ggf. nach Saldierung mit freigebliebenen
Studienplätzen aus weiteren Studiengängen der Lehreinheit - gegenzurechnen sind. Die Grundsätze der horizontalen Substituierung sind nicht im Sinne eines generellen Ausgleichs von Überlasten zwischen den einer Lehreinheit zugeordneten Studiengängen anzuwenden.
Aktenzeichen: 3Nc1/19 Paragraphen: Datum: 2019-06-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22104 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
14.5.2019
2 PA 490/18
Schulrechtliche Ordnungsmaßnahme - Überweisung an eine andere Schule
1. Ein Schüler, der andere Schüler organisiert und in zurechenbarer Weise dazu verleitet, Gewalt gegen andere Mitschüler zu verüben, gefährdet die Sicherheit seiner Mitschüler ebenso ernsthaft wie der unmittelbar handelnde Schüler.
2. Dass sich ein Schüler bei der Ausübung von Übergriffen und körperlicher Gewalt anderer Mitschüler "bedient" und diese im Vorfeld organisiert, wirkt sich bei der Gewichtung seines schulischen Fehlverhaltens im Regelfall erschwerend aus.
SchulG ND § 114, § 3 SBS, § 61 Abs 2, § 61 Abs 3 Nr 4
Aktenzeichen: 2PA490/18 Paragraphen: Datum: 2019-05-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21942 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht
OVG Sachsen-Anhalt - VG Halle
7.5.2019
3 M 93/19
Zum Ausschluss eines Schülers von einer mehrtägigen Klassenfahrt
Der Ausschluss eines Schülers von einer mehrtägigen Klassenfahrt stellt unabhängig von der Einordnung als Erziehungsmaßnahme oder förmliche Ordnungsmaßnahme einen Verwaltungsakt dar.
SchulG ST § 44 Abs 4
VwGO § 80 Abs 1
VwVfG § 35 S 1
Aktenzeichen: 3M93/19 Paragraphen: Datum: 2019-05-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21875 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
2.5.2019
5 ME 68/19
Rechtswidrigkeit des Abbruchs eines Berufungsverfahrens um die Besetzung einer Professorenstelle
1. Es ist nicht sachgerecht, im Rahmen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) bei der Prüfung der Frage, ob die erforderliche besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit durch eine überdurchschnittliche Promotion
nachgewiesen worden ist, den Wert einer Promotionsnote unter Hinweis auf „standort- und fachspezifische Besonderheiten der promovierenden Hochschule“ und statistische Daten des betreffenden Fachbereichs der Hochschule herabzusetzen.
2. Zur Abgrenzung der Prüfungskompetenz der Hochschule einerseits und des Fachministeriums andererseits in einem Berufungsverfahren um die Besetzung einer Professorenstelle.
GG Art 33 Abs 2, Art 5 Abs 3 S 1
HSchulG ND § 25 Abs 1 Nr 3, § 26 Abs 2 S 9, § 26 Abs 6, § 48 Abs 2 S 1, § 48 Abs 2 S 3
Aktenzeichen: 5ME68/19 Paragraphen: Datum: 2019-05-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21900 Beruf- und Ausbildung - Schulrecht Prüfungsrecht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
30.4.2019
3 S 23.19
Beschwerde; einstweilige Anordnung; Änderung des Streitgegenstands; vorläufige Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung; Überschreitung der Hauptsache; Facharbeit; Kolloquium; Bewertungsrügen
VwGO § 123 Abs 1 S 2, § 146 Abs 4
SchulG BE § 32
Aktenzeichen: 3S23.19 Paragraphen: Datum: 2019-04-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21844 Beruf- und Ausbildung - Hochschulrecht
OVG Lüneburg - VG Osnabrück
29.4.2019
2 OA 850/18
Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie
1. Die Voraussetzung „derselbe Gegenstand“ in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht mit dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf einen eigenständigen kostenrechtlichen Begriff, der sich an der wirtschaftlichen Betrachtung der Streitgegenstände orientiert.
2. "Derselbe Gegenstand" liegt vor, wenn die Stattgabe des einen Antrags notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen müsste.
3. Das hilfsweise Begehren in einem hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren, die vorläufige Zulassung in einem niedrigeren als in dem mit dem Hauptantrag erstrebten Semester zu erreichen, betrifft denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
GKG § 45
Aktenzeichen: 2OA850/18 Paragraphen: Datum: 2019-04-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21848
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