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Bau- und Bodenrecht - Umlegungsverfahren Sonstiges
BVerwG
29.6.2017
9 A 8.16
Planergänzungsbeschluss; Telekommunikationslinie; Umverlegung; Hauptsacheerledigung; übereinstimmende Erledigungserklärungen; billiges Ermessen; bisheriger Sach- und Streitstand; Präklusion; UVP-Pflicht; Vorprüfung des Einzelfalls; Planergänzungsbeschluss; Kostentragungspflicht; Regelung im Planergänzungsbeschluss; Gesetzesvorbehalt; gesetzliche Grundlage; selbständiges Regelungssystem; Rechtsweg; Bestimmtheit; Erkennbarkeit; Gesamtinhalt des Planergänzungsbeschlusses.
Entscheidung über die Kosten der Umverlegung einer Telekommunikationslinie im Planergänzungsbeschluss
1. § 7 Abs. 4 UmwRG schließt die Anwendbarkeit der Präklusionsregelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG auch in Fällen aus, in denen eine UVP-Pflicht bestehen kann, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergibt.
2. Es spricht viel dafür, dass über die Kostenpflicht nach § 72 Abs. 3 TKG nicht in einem Planergänzungsbeschluss entschieden werden darf, weil im Planfeststellungsverfahren positive Leistungspflichten zu Lasten Dritter ohne eine gesonderte gesetzliche Grundlage nicht begründet werden können.
VwGO § 161 Abs. 2
UmwRG § 7 Abs. 4
FStrG § 12 Abs. 4, § 17a, § 17c
VwVfG § 73 Abs. 4 Satz 3, § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2
TKG § 72 Abs. 1 und 3
VwVfG M-V § 37 Abs. 1
Aktenzeichen: 9A8.16 Paragraphen: Datum: 2017-06-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20638 Bau- und Bodenrecht - Umlegungsverfahren
BGH - OLG Koblenz - LG Frankenthal
20.7.2006
III ZR 280/05
Die Erfüllung der sich für die Gemeinde aus § 189 BauGB ergebenden Verpflichtungen zur Verbesserung der Agrarstruktur ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im Umlegungsverfahren nach den §§ 45-79 BauGB von der Umlegungsstelle zu treffenden Entscheidungen (hier: des Umlegungsplans).
BauGB §§ 66, 189 Aktenzeichen: IIIZR280/05 Paragraphen: BauGB§66 BauGB§189 Datum: 2006-07-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8921 Bau- und Bodenrecht Grundstücksrecht - Umlegungsverfahren
BGH - OLG Celle - LG Lüneburg
10.03.2005
III ZR 224/04
a) BauGB § 222 Abs. 1 Satz 1
Beteiligte im baulandgerichtlichen Verfahren ist im Falle der Anfechtung eines Umlegungsplans neben der Stelle, die den Umlegungsplan erlassen hat, auch die Gemeinde.
b) BauGB § 45, § 226 Abs. 2
Ergibt sich im baulandgerichtlichen Verfahren, daß der angefochtene Umlegungsplan Fehler aufweist, so muß das Baulandgericht prüfen, welche Auswirkungen diese Fehler auf den Plan als Ganzen haben und ob nicht eine Teilaufhebung genügt.
BauGB § 45
BauGB § 222 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 226 Abs. 2 Aktenzeichen: IIIZR224/04 Paragraphen: BauGB§45 BauGB§222 BauGB§226 Datum: 2005-03-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5707 Bau- und Bodenrecht Landwirtschaft- und Ernährung Wiedervereinigungsrecht - Raumordnung Umlegungsverfahren Sonstiges Flurbereinigung
26.3.2003
9 C 5.02
Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Wertermittlung; Grundeigentum; Gebäudeeigentum; Verkehrswert; Bodenrichtwert; Bodenwert; Gebäudewert; Abfindungswert;
Vergleichswertverfahren; Ermittlung von Vergleichsgrundstücken; gewöhnlicher Geschäftsverkehr; Bereinigungsfälle; Grundsatz der genügenden Anzahl der Verkaufsfälle; Teilungsmodell; Halbteilungsgrundsatz; Qualitätsstufen der Grundstücke; baureifes
Land; Abzüge für Baureifmachung; Sperrgrundstücke; Gefälle.
1. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens sind im Bodenordnungsverfahren vorrangig unbebaute, aber baureife Grundstücke als Vergleichsgrundstücke auszuwählen. Es ist unzulässig, die Ermittlung von vornherein auf "Bereinigungsfälle" zu beschränken.
2. Wenn mangels geeigneter Vergleichsgrundstücke ausnahmsweise "Bereinigungsfälle" herangezogen werden dürfen, sind die erzielten Kaufpreise im Hinblick auf den sich in ihnen
niederschlagenden Halbteilungsgrundsatz zu korrigieren.
3. Der Halbteilungsgrundsatz, der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Wertermittlung im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens anzuwenden. Dies betrifft auch die Abzüge für die Baureifmachung.
GG Art. 14 Abs. 1
LwAnpG § 63 Abs. 2
SachenRBerG § 19 Absätze 2, 3 u. 5, § 43 Abs. 1, § 68 Abs. 1
BauGB § 194, § 196 Abs. 1 Satz 1
WertV § 3 Abs. 3 Satz 1, §§ 4 f., § 7 Abs. 2, §§ 13 f. Aktenzeichen: 9C5.02 Paragraphen: GGArt.14 LwAnpG§63 SachenRBerG§19 SachenRBerG§43 SachenRBerG§68 BauGB§194 BauGB§196 WertV§3 WertV§4 WertV§13 Datum: 2003-03-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2240 Bau- und Bodenrecht Prozeßrecht - Umlegungsverfahren Sonstiges Klagebefugnis
21.6.2002
4 BN 26.02
Umlegungsverfahren; öffentlich bestellter Vermessungsingenieur; Normenkontrolle; Antragsbefugnis.
Die Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 3 BauGB, nach der die Gemeinde öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit der Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen beauftragen kann, vermittelt dem Vermessungsingenieur keinen subjektiv öffentlichen Rechtsanspruch.
BauGB § 46 Abs. 4 Satz 3
Thüringer Umlegungsausschussverordnung Aktenzeichen: 4BN26.02 Paragraphen: BauGB§46 Datum: 2002-06-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1133 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Umlegungsverfahren
17.7.2001
4 B 24.01
1. Das Umlegungsrecht der §§ 45 ff. BauGB steht einer Neuordnung von Grundstücken im Wege vertraglicher Vereinbarungen ("freiwillige Baulandumlegung") nicht entgegen (wie BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 24.80 - NJW 1985, 989).
2. Die Neuordnung der Grundstücke kann sich auch in mehreren zeitlich zusammenhängenden Teilschritten vollziehen, die aus einem Vertrag der Grundeigentümer über die
wechselseitige Abgabe (Tausch) von Grundstücksflächen, einem Vertrag mit der Gemeinde über die Abgabe der für öffentliche Verkehrsflächen benötigten Grundstücksteile und aus der städtebaulichen Vereinbarung eines Vorteilsausgleichs in Gestalt eines Geldbeitrages nach § 58 Abs. 1 Satz 3 BauGB bestehen.
3. Grundeigentümer und Gemeinde sind bei der Vereinbarung des einen Flächenbeitrag ersetzenden Geldbeitrags nicht strikt an die für das gesetzliche Umlegungsverfahren
geltenden Bemessungsgrenzen des § 58 Abs. 1 Satz 2 BauGB gebunden. Die Gemeinde darf sich jedoch als Vorteilsausgleich nicht einen den Umständen nach unangemessen hohen Geldbetrag versprechen lassen.
Umlegung, freiwillige; Vertrag, städtebaulicher; Vorteilsausgleich; Koppelungsverbot.
BauGB § 11 Abs. 2, § 58 Abs. 1
VwVfG § 56 Abs. 1 Satz 2
Aktenzeichen: 4B24.01 Paragraphen: BauGB§11 BauGB§58 VwVfG§56 Datum: 2001-07-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=151
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