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Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeitszeit Dienstreise
BAG - LAG Niedersachsen - ArbG Braunschweig
11.07.2006
9 AZR 519/05
Dienstreise, Arbeitszeit
Die Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) einer Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt.
GG Art. 3 Abs. 1
Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (ABl. EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18)
ArbZG §§ 1, 2, 3
BAT vom 23. Februar 1961 §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2
Aktenzeichen: 9AZR519/05 Paragraphen: ArbZG§1 ArbZG§2 ArbZG§3 GGArt.3 93/104/EG Datum: 2006-07-11 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5414
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