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Vollstreckungsrecht Internationales recht - Titel Vollstreckungsrecht
BGH - OLG Nürnberg - LG Nürnberg
21.7.2011
I ZB 71/09
1. Weist der Rechtspfleger einen Antrag auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zurück und weist auch der Richter die dagegen gerichtete Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Widerruft dagegen der Richter auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, ist gegen die Entscheidung des Richters die sofortige Beschwerde statthaft.
2. Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO liegt nicht vor, wenn der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird.
3. Ist mit dem Kostenfestsetzungsantrag keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners nach Art. 17 EuVTVO erfolgt, setzt eine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in einem Fall, in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der
Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch möglich ist, nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO auch die Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Kostengrundentscheidung voraus.
ZPO § 319 Abs 3, § 1081 Abs 3
RPflG § 11 Abs 2
EGV 805/2004 Art 10 Abs 1 Buchst b, Art 10 Abs 2
Aktenzeichen: IZB71/09 Paragraphen: ZPO§319 ZPO§1081 RPflG§11 Datum: 2011-07-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29851 Internationales Recht - Vollstreckungsrecht Zuständigkeiten
BGH - LG Braunschweig - AG Wolfsburg
25.11.2010
VII ZB 120/09
Deutsche Vollstreckungsgerichte sind nicht zuständig für die Vollstreckung in Zoll- und Steuerforderungen der Republik Argentinien.
ZPO § 23
Aktenzeichen: VIIZB120/09 Paragraphen: ZPO§233 Datum: 2010-11-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28199 Vollstreckungsrecht Internationales Recht - Internationales Vollstreckungsrecht Ausländischer Titel Vollstreckungsrecht
OLG Köln - LG Köln
13.4.2010
16 W 12/10
Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Titels, Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Ursprungsstaat
Ist die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Urteil im Ursprungsstaat einstweilen eingestellt, steht Art. 38 Abs. 1 EuGVVO der Vollstreckbarkeitserklärung entgegen.
EuGVVO Art. 38 Abs. 1
Aktenzeichen: 16W12/10 Paragraphen: EuGVVOArt.38 Datum: 2010-04-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27833 Internationales Recht - Vollstreckungsrecht
BGH - OLG München - LG Landshut
25.3.2010
I ZB 116/08
a) Die Justizbeitreibungsordnung steht der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO im Ausland nicht entgegen.
b) Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO dar.
c) Der Antrag auf Bestätigung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel kann auch vom Gläubiger gestellt werden, der den Beschluss erwirkt hat.
d) Das für die Heilung von Belehrungsmängeln gemäß Art. 16 und 17 EuVTVO nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO bestehende Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung gilt auch für in Beschlussform ergangene Entscheidungen.
e) Die Möglichkeiten einer Heilung der Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17 EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernisse sind in Art. 18 EuVTVO abschließend geregelt.
ZPO § 890
JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 3
EuVTVO Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 16, 17, 18
Aktenzeichen: IZB116/08 Paragraphen: ZPO§890 JBeitrO§1 Datum: 2010-03-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27167 Internationales Recht Familienrecht-Unterhaltsrecht - Vollstreckungsrecht Familienrecht Unterhaltstitel
BGH - OLG Hamm - LG Arnsberg
24.3.2010
XII ZB 193/07
Hat das in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckende (hier: türkische) Urteil nur den Trennungsunterhalt geregelt, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Rechtskraft der Ehescheidung als Einwendung im Sinne von § 767 ZPO zu berücksichtigen und die Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zur deren Eintritt zu beschränken (im Anschluss an BGHZ 180, 88).
HUVÜ 73 Artt. 5, 12
AVAG § 12 Abs. 1
ZPO § 767
Aktenzeichen: XIIZB193/07 Paragraphen: HUVÜ 73 Art.5 HUVÜ 73 Art.12 AVAG§12 ZPO§767 Datum: 2010-03-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27265
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