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Verkehrswegerecht - Eisenbahnrecht
BVerwG - OVG Schleswig - VG Schleswig
11.4.2019
3 C 8.16
Aufnahme des Eisenbahnbetriebes; Bereitschaft zur Betriebsaufnahme; Betriebspflicht; Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Eisenbahnverkehrsleistungen; Fahrten mit Draisinen; Geschäftsführer; Netze des Regionalverkehrs; Pflichten zur Zugangsgewährung; Unternehmensgenehmigung; Widerruf der Genehmigung; Zugangsgewährung; Zuverlässigkeit; für die Führung der Geschäfte bestellte Person; prüffähiger Antrag; öffentliche Eisenbahnen;
Widerruf der Genehmigung für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen Unzuverlässigkeit
Die einer öffentlichen Eisenbahn gemäß § 6 AEG erteilte Genehmigung für den Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet den Inhaber der Genehmigung, alles Erforderliche zu tun, um den Betrieb der Infrastruktur aufnehmen zu können (hier Stellung eines prüffähigen
Antrags auf Erteilung einer Betriebsaufnahmeerlaubnis nach § 7f AEG).
AEG 2013 § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2,
AEG § 7c Abs. 1, § 7f Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1
LVwG § 112 Abs. 1, § 117
VwVfG § 43 Abs. 1, § 49
EBZugV § 1 Abs. 1
Aktenzeichen: 3C8.16 Paragraphen: Datum: 2019-04-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22180 Verkehrswegerecht Prozeßrecht - Straßenbaurecht Planfeststellung Rechtsmittel Klagebefugnis
BVerwG
10.4.2019
9 A 22.18
Abwägungsgebot; Ausschöpfungsgrad; Ausstrahlungsbereich; Auswirkungsbereich; Baugebiet; Bebauungsplan; Bewohner; Daueraufenthalt von Menschen; Feinstaub; Gemeindegebiet; Grenzwert; Hintergrundbelastung; Klagebefugnis; Konfliktbewältigung; Luftreinhalteplanung; Luftschadstoffbelastung; Luftschadstoffberechnung; Lärmbeeinträchtigung; Lärmermittlung; Lärmsanierung; Lärmschutz; Lärmzuwachs; Messpunkt; Prognosehorizont; Referenzpunkt; Stickstoffdioxid; erhebliche Beeinträchtigung; kommunale Einrichtung;
kommunale Planungshoheit; städtebauliche Ordnung; Änderungsplanung;
6-streifiger Ausbau der A 46 in Wuppertal
1. Eine Gemeinde ist nicht befugt, die Luftreinhalteinteressen ihrer Bewohner gerichtlich geltend zu machen; ihre Rügebefugnis umfasst nicht den Belang der Luftreinhaltung ohne Bezug zu einer kommunalen Rechtsposition.
2. Lärm- oder Luftschadstoffbelastungen eines Vorhabens, die auf eine außerhalb des Planfeststellungsabschnitts, aber im Ausstrahlungsbereich des Vorhabens gelegene gemeindliche Einrichtung einwirken, sind im Rahmen der allgemeinen planerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen.
3. Die erhebliche Beeinträchtigung einer gemeindlichen Einrichtung kommt in Betracht, wenn an der Einrichtung vorhabenbedingt die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden.
GG Art. 28 Abs. 2
VwGO § 42 Abs. 2
16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 1
39. BImSchV §§ 3, 4, 5
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2
Aktenzeichen: 9A22.18 Paragraphen: Datum: 2019-04-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22183 Verkehrswegerecht Prozeßrecht - Fernstraßen Straßenbaurecht Planfeststellung Rechtsmittel Klagebefugnis
BVerwG
10.4.2019
9 A 24.18
Anstoßwirkung; Auslegungsbekanntmachung; Ausübungsbefugnis; Beschlusskompetenz; Beteiligungsfähigkeit; Einfamilienhaus; Fahrstreifen; Galerie; Gemeinschaftseigentum; Grenzwert; Grenzwertüberschreitung; Grobanalyse; Individualanspruch; Kosten-Nutzen-Analyse; Lärmschutz; Lärmschutzkonzept; Lärmschutzkonzeption; Lärmschutzwand; Lärmvorsorge; Prozessführungsbefugnis; Rechtsausübung; Rechtsbehelfsbelehrung; Schutzbedürftigkeit; Schutzfall; Schutzniveau; Schutzzweck; Sondereigentum; Straßenkörper; Tunnel; Ummarkierung; Vergemeinschaftung; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Vollschutz; Vorbelastung; Vorhabenziel; Wohneinheit; Wohnung; Wohnungseigentümergemeinschaft; aktive Lärmschutzmaßnahme; bauliche Erweiterung; durchgehender Fahrstreifen; gemeinschaftsbezogene
Rechte; offenporiger Asphalt; schädliche Umwelteinwirkung;
6-streifiger Ausbau der A 46 in Wuppertal
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist prozessführungsbefugt für die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte in Ansehung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn ihr diese Rechte durch Beschluss der Eigentümer zur Ausübung übertragen wurden.
2. Eine bauliche Erweiterung einer Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV liegt vor, wenn auf der gesamten Länge des Vorhabens ein bisher nicht den konstruktiven Anforderungen für einen Fahrstreifen entsprechender Standstreifen durch bauliche Maßnahmen ertüchtigt wird.
3. Die Führung einer Straße in einem Tunnel kann eine aktive Lärmschutzmaßnahme im Sinne des § 41 BImSchG darstellen, wenn der Überdeckelung neben dem Lärmschutz keine weitere Funktion zukommt und die konkreten Vorhabenziele davon unberührt bleiben (Bestätigung
von BVerwG, Urteil vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 - LKV 2002, 275).
VwGO § 61 Nr. 1
VwVfG § 46, § 75 Abs. 1a
UmwRG § 4 Abs. 1a Satz 1
UVPG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1a Nr. 5
WEG § 10 Abs. 6 Satz 3, § 10 Abs. 6 Satz 5
BImSchG § 3 Abs. 1, § 41
16. BImSchV § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
FStrG § 1 Abs. 4
Aktenzeichen: 9A24.18 Paragraphen: Datum: 2019-04-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22184 Verkehrswegerecht - Straßenrecht Straßenbaurecht
OVG Schleswig - VG Schleswig
5.4.2019
4 MB 22/19
Straßen- und Wegerecht
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung einer Abweichung von den Vorgaben des B-Plans beim Ausbau des ….
BauGB § 1 Abs 7, § 123 Abs 2, § 125 Abs 2, § 9 Abs 1 Nr 11
StrWG SH § 10 Abs 1
Aktenzeichen: 4MB22/19 Paragraphen: Datum: 2019-04-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21832 Verkehrswegerecht - Straßenrecht
OVG Saarland - VG Saarland
2.4.2019
2 D 305/18
Umbenennung einer Straße und Aberkennung der Ehrenbürgerschaft
Die Straßenbenennung dient dem Interesse der Allgemeinheit und hat insgesamt eine ordnungsrechtliche Funktion. Es handelt sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommune. Bei der Entscheidung über das Ob und Wie der Umbenennung hat die Gemeinde daher einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch wenn die Gemeinde mit der Straßenbenennung
eine Ehrung von einem ihrer Bürger oder ihrer Bürgerinnen verbindet, ändert dies nichts daran, dass die Straßenbenennung nur im öffentlichen Interesse erfolgt (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 2.3.2010 - 8 BV 08.3320 -).(Rn.6)
KSVG SL § 23
VwGO § 42 Abs 2
Aktenzeichen: 2D305/18 Paragraphen: Datum: 2019-04-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21829
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