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Prozeßrecht Schadensrecht Vollstreckungsrecht - Zustellung Amtshaftungsrecht Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
OLG Saarland
05.11.2002
4 U 46/02
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz auf Grund einer behaupteten Amtspflichtverletzung, nämlich der verspäteten Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
ZPO §§ 829, 835, 845
BGB § 839
GG Art. 34. Aktenzeichen: 4U46/02 Paragraphen: BGB§839 ZPO§829 ZPO§835 ZPO§845 GGArt.34 Datum: 2002-11-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7105 Internationales Recht Vollstreckungsrecht - Zustellung Vollstreckungsrecht Internationales Vollstreckungsrecht Vollstreckungsrecht
OLG Stuttgart
6.9.2002
5 W 25/02
1. Auch nach Inkrafttreten von § 568 ZPO n.F. entscheidet über eine Beschwerde gemäß § 11 AVAG der zuständige Senat des Oberlandesgerichts als Senat. Einzelrichterzuständigkeit besteht nicht, da der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts nicht als Einzelrichter im Sinne von § 384 ZPO n.V., sondern kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung auf der Grundlage innerstaatlich geltenden Abkommensrechts (EuGVÜ) bzw. unmittelbar geltenden EG-Verordnungsrechts (EuG-VO) entscheidet.
2. Ist in einem in Österreich anhängig gemachten Zivilverfahren auf Antrag des Gläubigers „Versäumungsurteil" schon 12 Tage nach der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den im Inland wohnhaften Schuldner ergangen und hat sich der Schuldner nicht auf das Verfahren eingelassen, so steht der Vollstreckbarerklärung der österreichischen Entscheidung ungeachtet ihrer nach österreichischen Recht eingetretenen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit grundsätzlich das Anerkennungshindernis nicht rechtzeitiger Zustellung gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ entgegen.
3. Ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung der Antrag des Gläubigers durch den Vorsitzenden der Zivilkammer in erster Instanz wegen Vorliegens des Anerkennungshindernisses gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ abgewiesen worden und erklärt im durch die Beschwerde des Gläubigers eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Schuldner, er anerkenne seine Zah-lungspflicht und wolle sich im Beschwerdeverfahren zwecks Vermeidung weiterer Kosten auf die zu geringe Einlassungsfrist im österreichischen Ausgangsverfahren nicht berufen, liegt darin in Ermangelung der prozessrechtlichen Voraussetzungen kein Anerkenntnis mit den Wirkungen des § 308 ZPO. Aufgrund des dem Schuldner möglichen Verzichts auf die Geltendmachung der Rüge zu kurzer Einlassungsfrist kann aber das Anerkennungshindernis entfallen, mit der Folge der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und der Vollstreckbarkerklärung der ausländischen Entscheidung. Aktenzeichen: 5W25/02 Paragraphen: ZPO§568 ZPO§384 EuGVÜArt.27 Datum: 2002-09-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5770 Berufsrecht Vollstreckungsrecht - Presserecht Vollstreckungsmaßnahmen Zustellung
OLG München
11.6.2002
21 W 1082/02
Vollstreckbarkeit bei Bestätigung eines Urteils erster Instanz in nicht vermögensrechtlicher Streitigkeit
1. Ein Urteil gegen einen Zeitungsverlag auf Abdruck der Annonce eines Dritten ist nach § 888 ZPO, nicht nach § 894 ZPO zu vollstrecken.
2. Das Urteil des Oberlandesgerichts in einer offenkundig nicht vermögensrechtlichen Streitigkeil; wurde unter Geltung der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung mit der Verkündung rechtskräftig und damit endgültig vollstreckbar. Mit Erlass
dieses Urteils wurde auch das landgerichtliche Urteil ohne Sicherheit vollstreckbar; § 751 Abs. 2 stand einer Vollstreckung nicht mehr entgegen.
3. Eine Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts ist zur Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils nicht erforderlich, jedenfalls dann, wenn mit diesem Urteil das Urteil erster
Instanz nur bestätigt wird.
§§ 752 II, 888, 894 ZPO Aktenzeichen: 21W1082/02 Paragraphen: ZPO§752 ZPO§888 ZPO§894 Datum: 2002-06-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3852 Prozeßrecht Vollstreckungsrecht - Einstweilige Verfügung Zustellung Vollstreckungsmaßnahmen Sonstiges
Kammergericht Berlin
21.03.2002
8 W 30/02
1. Allein die Zustellung einer einstweiligen Verfügung zeigt dem Schuldner hinreichend deutlich, dass der Gläubiger zu einer Vollstreckung bereit ist.
2. Wird die Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verfügung durch ein Urteil nur für die Zukunft beseitigt, so ist dennoch eine Ahndung von Zuwiderhandlungen durch ein repressiv wirkendes Ordnungsgeld möglich.
Eine nachträgliche Ahndung ist sinnvoll, wenn die Parteien weiterhin untereinander verbunden bleiben.
3. Grundlage der Zumessung des Ordnungsgeldes ist der Grad und das gesamte Ausmaß des Verschuldens des Schuldners. (Leitsatz der Redaktion)
§§ 775, 890 ZPO Aktenzeichen: 8W30/02 Paragraphen: ZPO§775 ZPO§890 Datum: 2002-03-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4555 Prozeßrecht Vollstreckungsrecht - Zustellung Mahnverfahren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
OLG Celle
5.2.2002
16 U 161/01
Aushändigung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner statt an Drittschuldner als Ersatzzustellung
1. Die Aushändigung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über Arbeitslohn oder dessen Abänderungsbeschlusses an den Arbeitnehmer (Schuldner) im Geschäftsbetrieb des Drittschuldners ist in entsprechender Anwendung von § 185 ZPO keine wirksame Ersatzzustellung.
2. Überprüft der Gerichtsvollzieher anhand des zuzustellenden Beschlussinhalts nicht, ob der Empfänger in einem offenkundigen Interessenkonflikt mit dem Zustellungsadressaten steht und ob eine entsprechende Anwendung von § 185 ZPO in Betracht kommt, begeht er schuldhaft eine Amtspflichtverletzung.
ZPO §§ 178 Abs. 2 n.F., 183, 185 ; 829 a.F.
GG Art. 34
BGB § 839 Aktenzeichen: 16U161/01 Paragraphen: ZPO§178 ZPO§183 ZPO§185 ZPO§829 GGArt.34 BGB§839 Datum: 2002-02-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4960
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