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Dienstrecht - Mitbestimmung Personalvertretungsrecht
BVerwG - OVG Berlin-Brandenburg - VG Potsdam
31.1.2017
5 P 10.15
Agentur für Arbeit; Bundesagentur für Arbeit; aufnehmende Versetzung; Behördenorganisation; Bestimmtheitsgebot; Dienststellenleiter; Maßnahme; mitbestimmungspflichtige Maßnahme; Mitbestimmungsrecht; Mitbestimmungstatbestand; Stellenbesetzungsverfahren; Versagungsgründe; Versetzung; Verweigerungsgründe; Zuständigkeit des Dienststellenleiters;
Zuständigkeit des Personalrats; Zustimmungsverweigerung; Zuweisung; Zuweisung zum Jobcenter.
Verletzung des Mitbestimmungsrechts in einem Stellenbesetzungsverfahren durch die Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
Für die Frage, ob der Personalrat für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig ist. Maßgeblich für die Zuständigkeit des Personalrats ist grundsätzlich allein, ob der Leiter der Dienststelle, bei der er gebildet worden ist, eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt.
ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1, § 83 Abs. 2, § 93 Abs. 1 Satz 1
BPersVG § 69 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 5, Abs. 3 und 4,
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3, Nr. 3, Nr. 4a, § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 82 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
BBG § 29
Aktenzeichen: 5P10.15 Paragraphen: Datum: 2017-01-31 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20285 Dienstrecht - Personalvertretungsrecht Personalrat
BVerwG - OVG NRW - VG Köln
15.12.2016
5 P 9.15
abstrakter Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse; Mitbestimmungsverfahren; Zustimmungsverweigerung; Zustimmungsverweigerungsschreiben; Schriftform; Schriftlichkeit;
Schriftlichkeitsgebot; E-Mail; PDF-Datei; Anhang zu einer E-Mail; elektronische Speicherung; elektronische Übermittlung; Urkunde; Verstetigung; dauerhafte Lesbarkeit; dauerhafter Datenträger; Textform; Verkörperung von Schriftzeichen; Wortlautauslegung; dynamische
Auslegung; statische Auslegung; Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses; Funktionen der Schriftform; Informations- und Klarstellungszweck; Identitätsfunktion; Abschluss- und
Vollständigkeitsfunktion; Perpetuierungsfunktion; Echtheits- und Verifikationsfunktion; Beweisfunktion; Schutz- und Warnfunktion; Verwaltungsverfahrensrecht; Personalvertretungsrecht.
Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG
Die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme des Leiters der Dienststelle wird auch dann "schriftlich" verweigert im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmung verweigernde Schreiben eingescannt und in Form einer PDF-Datei, die die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Personalrats bildlich
wiedergibt, als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.
BPersVG § 9 Abs. 2, § 69 Abs. 2 Satz 5, § 83 Abs. 2
BPersVWO § 9 Abs. 2 Halbs 1
BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 1
VwVfG §§ 3a, 9, 37 Abs. 3 Satz 2
BGB § 126 Abs. 1, § 126b
ArbGG § 93 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 256 Abs. 1
Aktenzeichen: 5P9.15 Paragraphen: Datum: 2016-12-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20284 Dienstrecht - Personalvertretungsrecht Personalrat Jugendvertreter
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
1.12.2016
60 PV 5.16
Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung; Wahl zur -; Rücktritt der-; Stufenvertretung; Wahlanfechtung; in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft; Wahlvorschriften; Wahlrecht; Wählbarkeit; Wahlverfahren; wesentliche Vorschriften; Verstoß; Erkennbarkeit des Wahlfehlers;
Wahlbehinderung; Wahlbeschränkung; Dienststellenzugehörigkeit; Eingliederung; unbezahlter Sonderurlaub; Briefwahl; Hauptwahlvorstand; örtlicher Wahlvorstand; Bestellung; im Auftrag und nach Richtlinien des Hauptwahlvorstandes; Ergänzungswahl-ausschreiben; Feststellungsantrag; Umstellung; Feststellungsinteresse; Repräsentationsgrundsatz
1. Die Wählbarkeit zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung setzt die Dienststellenzugehörigkeit voraus.
2. Eine Dienstkraft ist für die Dauer eines unbezahlten Sonderurlaubs nach § 28 TV-L zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin aus ihrer bisherigen Dienststelle ausgegliedert und somit nicht zur (Haupt-)Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbar.
3. Hat ein Personalrat oder ein örtlicher Wahlvorstand bei einer singulären Wahl zur Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften begangen, die dem Hauptwahlvorstand nicht vorzuwerfen sind, schließt das die Anfechtbarkeit der Wahl nicht aus.
PersVG BE § 12 Abs 2, § 20 S 1, § 22 Abs 1, § 60 Nr 1, § 60 Nr 2
Aktenzeichen: 60PV5.16 Paragraphen: Datum: 2016-12-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20069 Dienstrecht - Personalvertretungsrecht Personalrat
VG Greifswald
20.4.2016
7 A 700/15 HGW
Personalvertretungsrecht der Länder
Eine während der Amtsperiode der Personalvertretung genommene Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung für die Dauer von mehr als sechs Monaten führt nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 PersVG M-V zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat.
PersVG MV § 11 Abs 1, § 11 Abs 2, § 22 Abs 1 Nr 5, § 12 Abs 1
Aktenzeichen: 7A700/15 Paragraphen: Datum: 2016-04-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19596 Dienstrecht Beruf- und Ausbildung - Personalvertretungsrecht Lehrer Schulrecht
BVerwG - OVG Berlin-Brandenburg - VG Potsdam
20.4.2016
5 P 3.15
Dienststelle; Lehrerrat; Gymnasium; Schule; Brandenburg; Schulleiter; Dienstvorgesetzter; Aufgaben; Schulungsveranstaltung; Kosten; Kostentragung; Kostenerstattungsanspruch; Kostentragungspflicht; Dienststellenleiter; Leiter; Freistellung; Lohnfortzahlung; Erforderlichkeit; Gebotenheit; Mitglied; Antragsbefugnis; Personalrat; Personalvertretung; Prozessstandschaft; organschaftlich; Abtretung; Entsendung; Entsendungsbeschluss; Bindungswirkung; Angelegenheit; mitbestimmungspflichtig; innerdienstlich; personell; Maßnahme;
Haushaltsmittel; Anzeige; dienstliches Interesse; staatliches Schulamt; Schulamt; Dienststelleneigenschaft; Kostenübernahme; Beteiligung; Rechtsstellung; Hilfsantrag; automatisch; Rechtsbeschwerdeverfahren.
Zum Begriff der Dienststelle im Recht der Tragung der Kosten für die Teilnahme von Mitgliedern eines Lehrerrates an einer Schulungsveranstaltung
Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 PersVG BB 2009 ist das Staatliche Schulamt.
ArbGG § 93 Abs. 1 Satz 1
PersVG BB 2009 § 45 Abs. 4, § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2,
PersVG BB 2009 § 63 Abs. 1 Nr. 20, § 66 Nr. 2, § 91 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 6,
PersVG BB 2009 § 95 Abs. 2
SchulG BB 2011 § 71 Abs. 3, § 146
ZPO § 256 Abs. 1
DAÜVV Nr. 2 b und c
Aktenzeichen: 5P3.15 Paragraphen: Datum: 2016-04-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20149
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