Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 16 bis 20 von 92
Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Kostenerstattung
BGH - OLG Naumburg - AG Burg
9.12.2009
XII ZB 79/06
Bei einer Kostenquotelung kommt die Anrechnung eines unstreitig geleisteten Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren nur in Betracht, wenn der Vorschuss den Kostenerstattungsanspruch des Empfängers übersteigt. In diesem Fall kann eine Anrechnung erfolgen, wenn und soweit der Vorschuss und ein bestehender Kostenerstattungsanspruch zusammen über die dem Vorschussempfänger entstandenen Kosten hinausgehen.
BGB § 1360 a Abs. 4
ZPO §§ 104, 106 Abs. 1
Aktenzeichen: XIIZB79/06 Paragraphen: BGB§1360a ZPO§104 ZPO§196 Datum: 2009-12-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26728 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Verwaltungsrecht Kostenerstattung Sachverständiger Sachverständigenhonorar
OVG Schleswig - VG Schleswig
15.10.2009
1 O 24/09
Außergerichtliche Kosten; Einzelhandelsgutachten; Einzelhandelskonzept; Erstattungsfähigkeit; Gutachten; Kosten; Notwendigkeit; Privatgutachten; Waffengleichheit
Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens der Gemeinde
1. Die Kosten von Privatgutachten sind nur in Ausnahmefällen als außergerichtliche Kosten erstattungsfähig. Die Einholung eines Privatgutachtens kann als notwendig anerkannt werden, wenn ein Beteiligter mangels ausreichender eigener Sachkunde die sein Begehren
tragenden Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen und unter Beweis stellen kann. Der Inhalt des Gutachtens muss auf die Förderung des jeweiligen Verfahrens zugeschnitten sein. Weiter muss die jeweilige Prozesssituation die Einholung des Gutachtens herausfordern.
2. Der Fall, dass ein Bürger ein Privatgutachten vorlegt, um dem von einer Behörde präsentierten Sachverstand waffengleich zu begegnen, ist anders zu beurteilen, als die Verteidigung eines bereits vorprozessual erstellten Gutachten durch die Verwaltung im Laufe eines anhängigen Prozesses. Für eine solche Stellungnahme, die keine neuen gutachterlichen Feststellungen enthält, kann grundsätzlich keine Kostenerstattung beansprucht werden.
3. Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens gelten besonders strenge Anforderungen. Betrifft ein im Prozess vorgelegtes Gutachten Fragen, die zuvor schon im Rahmen eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes
untersucht worden sind, sind die Kosten dafür grundsätzlich von der Gemeinde zu tragen.
4. Fragen der Einzelhandelsentwicklung im Ortszentrum kann die planende Gemeinde aus eigener Ortskenntnis und unter Berücksichtigung eines zuvor erarbeiteten Einzelhandelkonzepts beantworten.
BauGB § 1 Abs. 7
VwGO § 162 Abs. 1
Aktenzeichen: 1O24/09 Paragraphen: BauGB§1 VwGO§162 Datum: 2009-10-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26734 Kostenrecht - Kostenerstattung Prozeßkostenhilfe
BGH - OLG Celle - LG Hannover
9.7.2009
VII ZB 56/08
Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
ZPO §§ 103, 122 Abs. 1 Nr. 3
Aktenzeichen: VIIZB56/08 Paragraphen: ZPO§103 ZPO§122 Datum: 2009-07-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26039 Kostenrecht - Kostenerstattung Sachverständigenkosten
OLG Karlsruhe - AG Mannheim
02.02.2009
22 W 1/09 BSch
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die Kosten von privat prozessbegleitend eingeholten Sachverständigengutachten erstattungsfähig sein können.
ZPO § 91
Aktenzeichen: 22W1/09 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2009-02-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25895 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Kostenerstattung Reisekosten
Thüringer OVG - VG Meiningen
22.9.2008
4 VO 1109/06
Kosten; Kostenerstattung; Fahrtkosten; Rechtsanwalt; kürzeste Fahrtstrecke; Routenplaner; Umweg; Zeitgewinn; Autobahn; Beitragsrecht
Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat bei der Fahrt zum Gerichtstermin grundsätzlich die kürzeste Fahrtstrecke zu wählen. Dies bedeutet jedochnicht, dass er stets die schlechthin kürzeste Wegstrecke wählen müsste. Welches die kürzeste von den vernünftigerweise in Betracht kommenden Strecken ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Wirtschaftlichkeit, Zeitverlust, Umweg, Nebenstrecken). Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass es für eine sorgfältige Reisevorbereitung ausreicht, die geeignete Strecke über einen im Internet verbreiteten und als bewährt geltenden Routenplaner zu ermitteln.
VwGO § 162 Abs 1
BRAGO § 28 Abs 1
BRAGO § 28 Abs 2
RVG Anl 1 zu § 2 Abs 2 S 1
Gebührenverzeichnis Nr 7000
Gebührenverzeichnis Nr 7003
Aktenzeichen: 4VO1109/06 Paragraphen: VwGO§162 BRAGO§28 Datum: 2008-09-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25579
|