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Sonstige Rechtsgebiete - Unterhaltsrecht
OLG Celle
19.4.2011
32 Ss 37/11
1. Bei der Anwendung von § 170 StGB haben die Strafgerichte das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Angeklagten sowie deren Höhe eigenständig zu prüfen und zu beurteilen.
2. Die Strafgerichte genügen aber der vorgenannten Pflicht im Regelfall dadurch, dass sie die in einem familiengerichtlichen Erkenntnis über Bestehen und Höhe eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs festgestellten Tatsachen und Berechnungen nach selbständiger Überprüfung verwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine Änderung
der relevanten Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des zivilgerichtlichen Erkenntnisses bestehen.
3. Die im vorstehenden Leitsatz genannten Erleichterungen an die strafgerichtlichen Feststellungen kommen bei Fehlen eines familiengerichtlichen Entscheidung oder einer im Vergleichswege erzielten Einigung über den zu leistenden Unterhaltsbetrag nicht zur
Anwendung.
StGB § 170
Aktenzeichen: 32Ss37/11 Paragraphen: StGB§170 Datum: 2011-04-19 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3897 Sonstige Rechtsgebiete - Sonstiges
OLG Frankfurt
18.3.2011
2 Ss 413/10
Hessisches Schulgesetz: Schulpflicht
Zur Strafbarkeit der Eltern bei Verstößen gegen die Schulpflicht
SchulG HE § 182
Aktenzeichen: 2Ss413/10 Paragraphen: SchulGHE§182 Datum: 2011-03-18 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3828 Sonstige Rechtsgebiete - Versammlungsrecht
BVerfG
10.12.2010
1 BvR 1402/06
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Auferlegung eines Bußgeldes wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).
Versammlungsspezifische Maßnahmen der Gefahrenabwehr richten sich nach den hierfür speziell erlassenen Versammlungsgesetzen. Die dort geregelten, im Vergleich zu dem allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Verfügungen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Dementsprechend gehen die
Versammlungsgesetze als Spezialgesetze dem allgemeinen Polizeirecht vor, mit der Folge, dass auf letzteres gestützte Maßnahmen gegen eine Person, insbesondere in Form eines Platzverweises, ausscheiden, solange sich diese in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann. Dieser Schutz endet erst mit der eindeutigen Auflösung der Versammlung oder dem eindeutigen Ausschluss des Teilnehmers von der Versammlung. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 1BvR1402/06 Paragraphen: Datum: 2010-12-10 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3759 Sonstige Rechtsgebiete - Rehabilitition Entschädigungsrecht
OLG Naumburg - LG Magdeburg
3.11.2010
2 Ws (Reh) 141/10
Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Antragstellers ist im Rehabilitierungsverfahren nicht nach § 13 StrRehaG mit der Beschwerde, sondern nach § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO durch die sofortige Beschwerde anzufechten.
Aktenzeichen: 2Ws(Reh)141/10 Paragraphen: StrRehaG§13 StrRehaG§15 StPO§464 Datum: 2010-11-03 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3778 Sonstige Rechtsgebiete Prozeßrecht - Rehabilitition Entschädigungsrecht Zuständigkeiten
OLG Naumburg - LG Magdeburg
22.10.2010
2 Ws Reh 8/10
1. Hat die Rehabilitierungskammer den Antrag des Betroffenen trotz örtlicher Unzuständigkeit in der Sache abgelehnt, hebt der Rehabilitierungssenat des Oberlandesgerichts diese Entscheidung auf die Beschwerde auf und verwirft den Rehabilitierungsantrag als unzulässig.
Eine Verweisung an das zuständige Gericht kommt nicht in Betracht.
2. Der ununterbrochene Aufenthalt in verschiedenen Kinderheimen der DDR stellt einen Sachzusammenhang i. S. v. §§ 8 Nr. 1, 15 StrRehaG und § 13 Abs. 1 StPO dar.
3. Zur Rehabilitierung im Falle der Heimeinweisung durch die DDR-Jugendhilfe.
Aktenzeichen: 2WsReh8/10 Paragraphen: Datum: 2010-10-22 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3779
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