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Steuerrecht - Vergnügungssteuer Spielgerätesteuer
VG Sigmaringen
17.10.2012
5 K 1409/10
Vergnügungssteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; erdrosselnde Wirkung; Nachweis durch Steuerpflichtigen; Steuersatz 20 v.H.
Aktenzeichen: 5K1409/10 Paragraphen: Datum: 2012-10-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16943 Steuerrecht - Vergnügungssteuer Spielgerätesteuer
VG Sigmaringen
17.10.2012
5 K 2242/11
Vergnügungssteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; erdrosselnde Wirkung; Nachweis durch Steuerpflichtigen; Steuersatz 25 v.H.
Aktenzeichen: 5K2242/11 Paragraphen: Datum: 2012-10-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16944 Steuerrecht - Grundsteuer
BFH
27.9.2012
II R 8/12
Grundsteuererlass bei bebauten Grundstücken mit mehreren getrennt vermietbaren Einheiten
Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat.
Aktenzeichen: IIR8/12 Paragraphen: Datum: 2012-09-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17198 Steuerrecht - Grundsteuer
OVG NRW - VG Düsseldorf
9.8.2012
14 A 2640/09
Neufestsetzungen einer bereits vor dem Zeitpunkt der Zwangsverwaltungsbeschlagnahme festgesetzten und fälligen Grundsteuerforderung gegen einen anderen Steuerschuldner unter Aufhebung der bisher festgesetzten Steuerforderung nach dem Beschlagnahmezeitpunkt können die Abgrenzung laufender Beträge von den Rückständen gemäß § 13 Abs. 1 ZVG, wie sie sich im Beschlagnahmezeitpunkt darstellte, nicht mehr verändern.
ZVG § 13 Abs 3, § 151 Abs 1, § 10 Abs 1 Nr 3
GrStG § 28, § 12
Aktenzeichen: 14A2640/09 Paragraphen: ZVG§13 ZVG§151 ZVG§10 GrStG§28 GrStG§12 Datum: 2012-08-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17028 Steuerrecht - Hundesteuer
VGH Baden-Württemberg - VG Sigmaringen
17.7.2012
2 S 3284/11
1. Bei der Hundesteuer handelt es sich auch unter Berücksichtigung der heutigen Lebensgewohnheiten um eine "örtliche" Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG und des § 9 Abs. 4 KAG.
2. Eine Regelung in einer Hundesteuersatzung, wonach für Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff eine erhöhte Hundesteuer (480 EUR statt 30 EUR) erhoben wird, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Aktenzeichen: 2S3284/11 Paragraphen: GGArt.3 GGArt.105 KAG§9 Datum: 2012-07-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16806
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