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Sonstige Rechtsgebiete - Tierschutz
OLG Naumburg - LG Magdeburg
28.6.2011
2 Ss 82/11
Zur Bestrafung von Mitarbeitern eines Zoologischen Gartens nach §§ 1 Satz 1, 17 Nr. 1 TierSchG wegen Tötung im Rahmen eines Europäischen Erhaltungszuchtprogramms geborenen, aber zur Erhaltungszucht ungeeigneten Tigernachwuchses.
Aktenzeichen: 2Ss82/11 Paragraphen: TierSchG§1 Datum: 2011-06-28 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4000 Sonstige Rechtsgebiete - Sonstiges
BGH - LG Frankfurt
22.6.2011
2 StR 580/10
Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur solche Behandlungen, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt, bei dem nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand gehört.
HeilprG § 1 Abs 1, § 5 Aktenzeichen: 2StR580/10 Paragraphen: HeilprG§1 HeilprG§5 Datum: 2011-06-22 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3958 Sonstige Rechtsgebiete - Waffenrecht
OLG Stuttgart - AG Stuttgart
14.6.2011
4 Ss 137/11
1. § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG, wonach das Führen eines Einhandmessers erlaubt ist, wenn dies einem allgemein anerkannten Zweck dient, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG.
2. Das Führen eines Einhandmessers in einem Pkw durch eine Privatperson, um damit in einem eventuellen Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, dient keinem allgemein anerkannten Zweck i. S. d. § 42 a Abs. 3 WaffG
Aktenzeichen: 4Ss137/11 Paragraphen: WaffG§42a Datum: 2011-06-14 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3881 Sonstige Rechtsgebiete - Tierschutz
OLG Celle
23.5.2011
32 Ss 31/11
1. § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. erlaubt abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. die Inbesitznahme verletzter oder kranker Tiere, dies aber nur, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder freizulassen. Ist eine Gesundpflege mit dem Ziel der Wiederaussetzung
hingegen nicht möglich, ist das verletzte bzw. kranke Tier bei der zuständigen Behörde abzugeben. Ein Recht zur Tötung verletzter Tiere folgt aus § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. nicht.
2. § 42 BNatSchG a. F. (ebenso wie § 44 BNatSchG n. F.) enthält als Schutzvorschrift für besonders geschützte Arten keine Eingriffsbefugnis „aus vernünftigem Grund“. Daher kann im Schutzbereich des § 42 BNatSchG a. F. das Ergebnis einer bloßen Güter und Interessenabwägung grundsätzlich nicht genügen, um einen Eingriff - hier die Tötung eines verletzen Wolfes - zu rechtfertigen.
3. Ein Recht zur Tötung eines verletzten Wolfes folgt auch nicht aus § 22a Abs. 1 BJagdG, denn das Jagdrecht findet auf Wölfe keine Anwendung, weil der Wolf kein jagdbares Wild im Sinne von § 2 Abs. 2 BJagdG ist. Da der Wolf zudem ausdrücklich im Artenschutzrecht genannt wird, ist das Artenschutzrecht spezieller und geht dem Jagdrecht vor.
BNatSchG a F § 42, § 43 Abs 6
BJagdG § 22 a Abs 1
Aktenzeichen: 32Ss31/11 Paragraphen: BNatSchG$42 BNatSchG§43 BJagdG§22a Datum: 2011-05-23 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3945 Sonstige Rechtsgebiete - Versammlungsrecht
OLG Celle
4.5.2011
32 Ss 6/11
1. Mit Inkrafttreten des NVersG wurde, bezogen auf das Land Niedersachsen, das bis dahin geltende VersG (Bund) ersetzt.
2. Die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot nach dem NVersG setzt voraus, dass die Rechtswidrigkeit der Vermummung zuvor durch einen die Verhaltenspflicht konkretisierenden Verwaltungsakt festgestellt worden ist.
NVersG § 9, § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 5
StGB § 2 Abs 3
Aktenzeichen: 32Ss6/11 Paragraphen: NVersG§9 NVersG§20 StGB§2 Datum: 2011-05-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3849
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