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Kostenrecht - Sicherheitsleistung
OLG Frankfurt
11.11.2004
6 WF 199/04
Prozesskostensicherheit; freiwillige Gerichtsbarkeit; Sicherheitsleistung
Die Vorschriften über die Prozesskostensicherheit (§§ 110 ff. ZPO) sind in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar.
ZPO § 110 Aktenzeichen: 6WF199/04 Paragraphen: ZPO§110 Datum: 2004-11-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12584 Kostenrecht - Sicherheitsleistung
OLG Frankfurt
11.11.2004
6 WF 200/04
Prozesskostensicherheit; Meistbegünstigung; Entscheidungsform
Eine Entscheidung über die Leistung einer Prozesskostensicherheit nach §§ 110 ff. ZPO ist auch dann nicht selbstständig anfechtbar, wenn sie statt durch Zwischenurteil tatsächlich durch Beschluss ergangen ist.
ZPO § 110
ZPO § 511 I Aktenzeichen: 6WF200/04 Paragraphen: ZPO§110 ZPO§511 Datum: 2004-11-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12585 Kostenrecht - Sicherheitsleistung
OLG Stuttgart
22.4.2003
14 W 3/03
Prozesskostensicherheit, Beschwerde, greifbare Gesetzeswidrigkeit
1. Über die Anordnung einer Prozesskostensicherheit ist regelmässig durch Zwischenurteil nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
2. Gegen eine fehlerhaft ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss getroffene Anordnung ist die Beschwerde nicht statthaft, auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit.
ZPO § 110 Aktenzeichen: 14W3/03 Paragraphen: ZPO§110 Datum: 2003-04-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6319 Internationaler Recht Kostenrecht - Prozeßrecht Hinterlegung Internationale Verfahren Sicherheitsleistung
BGH
25.7.2002
VII ZR 280/01
Zur Verpflichtung einer ausschließlich in den USA ansässigen Partei, eine Prozeßkostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten.
ZPO § 110
Die Überweisung eines Betrages als Prozeßkostensicherheit an die Zahlstelle des Prozeßgerichts steht einer Hinterlegung nicht gleich.
ZPO § 108 Aktenzeichen: VIIZR280/01 Paragraphen: ZPO§108 ZPO§110 Datum: 2002-07-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3890 Internationales Recht Kostenrecht - Prozeßrecht Sicherheitsleistung
BGH
13.12.2000
VIII ZR 260/99
Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Panama sind seit 1. Oktober 1998 nicht mehr von der Verpflichtung befreit, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten.
ZPO § 110
Aktenzeichen: VIIIZR260/99 Paragraphen: ZPO§110 Datum: 2000-12-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=794
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