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Kostenrecht - Anerkenntnis Sonstiges
Thüringer OLG - LG Erfurt
16.10.2009
4 W 447/09
Kostenentscheidung bei verbotener Eigenmacht und sofortigem Anerkenntnis
1. Im Eilverfahren auf Wiederherstellung ungestörten Besitzes kann bei (sofortigem) Anerkenntnis des Besitzstörers dessen nach Erlass der einstweiligen Verfügung weiteres Verhalten zur Wiederherstellung ungestörten Besitzes bei der zu treffenden Kostengrundentscheidung
mit herangezogen werden.
2. Führt dessen Bewertung mit dem Anlass zur Antragstellung (wegen verbotener Eigenmacht des Störers) dazu, dass sich der in seinem Besitz Gestörte nicht anders als durch gerichtliche Hilfe der verbotenen Eigenmacht erwehren konnte, bleibt für eine Anwendung des § 93 ZPO auch bei nach Antragstellung (auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf
Beseitigung der Besitzstörung) sofort anerkanntem Anspruch im Rahmen der zu treffenden Kostengrundentscheidung kein Raum. Das bedeutet, dass dem Besitzstörer die Kosten des Eilverfahrens auch bei sofortigem Anerkenntnis des Anspruchsgrundes aufzuerlegen sind.
§§ 93, 935, 940 ZPO
Aktenzeichen: 4W447/09 Paragraphen: ZPO§93 ZPO§935 ZPO§940 Datum: 2009-10-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26858 Prozeßrecht Insolvenzrecht Kostenrecht - Anerkenntnis Prozeßrecht
OLG Rostock - LG Stralsund
10.10.2008
5 U 173/08
Zum sofortigen Anerkenntnis bei zunächst unzulässiger, erst im Laufe des Rechtsstreits zulässiger Klage
Wird die auf Zahlung einer Masseschuld gerichtete Klage erst im Laufe des Rechtsstreits zulässig, so kann der verklagte Insolvenzverwalter den Klageanspruch noch "sofort" i.S.v. § 93 ZPO anerkennen, um die Kostenfolge des § 91 ZPO abzuwenden.
ZPO § 93
Aktenzeichen: 5U173/08 Paragraphen: ZPO§93 Datum: 2008-10-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26921 Kostenrecht - Anerkenntnis
OLG Köln - LG Köln
20.11.2006
5 W 108/06
Kostenbelastung trotz sofortigen Anerkenntnisses
Erkennt der Schuldner nach qualitativer Änderung des Klageantrags bei gleichbleibendem Klagegrund (hier: Antrag auf Freistellung von einer Verbindlichkeit statt ursprünglich erhobener Zahlungsklage) den geänderten Antrag sofort im Sinne von § 93 ZOPO an, bleibt er gleichwohl mit den Kosten belastet, wenn der Gläubiger nach dem vorprozessualen Verhalten des Schuldners davon ausgehen musste, er werde zur Durchsetzung seines materiellen Rechts die Hilfe des Gerichts bemühen müssen.
ZPO §§ 93, 264 Nr. 2
Aktenzeichen: 5W108/06 Paragraphen: ZPO§93 ZPO§264 Datum: 2006-11-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21223 Kostenrecht - Anerkenntnis
OLG Schleswig - LG Flensburg
12.10.2006
16 W 116/06
Kostenentscheidung nach außergerichtlicher Verpflichtung zum Anerkenntnis
Wer sich außergerichtlich verpflichtet, in einer bestimmten Sache ein Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, darf sich grundsätzlich nicht auf § 93 ZPO berufen. Auch die Gerichte sind an eine solche Vereinbarung gebunden, so dass nur eine Kostenentscheidung nach § 91 ZPO in Betracht kommt.
ZPO §§ 91, 93
Aktenzeichen: 16W116/06 Paragraphen: ZPO§91 ZPO§93 Datum: 2006-10-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19588 Kostenrecht - Anerkenntnis
Thüringer OLG - LG Erfurt
6.7.2006
4 W 273/06
Sofortiges Anerkenntnis (nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft)
Ein sofortiges Anerkenntnis kann von einem in Anspruch genommenen Bürgen auch noch nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegeben werden, wenn er vorprozessual (noch) nicht in Anspruch genommen wurde und die Hauptschuld bei Klageerhebung (noch) nicht fällig war.
Erforderlich ist lediglich ein vor den Sachanträgen vorbehaltlos abgegebenes Anerkenntnis hinsichtlich der bestehenden Bürgschaftsverpflichtung.
Einer prozessarmen Partei kann in diesem Zusammenhang nicht angelastet werden, dass sie zur Zahlung der Gesamtschuld nicht sofort in der Lage ist und mit dem Anerkenntnis noch kein sofortiger Zahlungsausgleich erfolgt.
ZPO § 93 Aktenzeichen: 4W273/06 Paragraphen: ZPO§93 Datum: 2006-07-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18772
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