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Insolvenzrecht - Verwaltung Sonstiges
BGH - LG Wiesbaden - AG Wiesbaden
10.12.2020
IX ZR 80/20
Ist der Arbeitgeber zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage über die gemeinsame Einrichtung seines Wirtschaftszweigs oder über eine Ausgleichskasse verpflichtet, so ist in der Insolvenz des Arbeitgebers die gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse zur Rückgewähr einer in anfechtbarer Weise erlangten Zahlung der Umlage verpflichtet.
InsO § 143 Abs 1
SGB III § 356 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: IXZR80/20 Paragraphen: Datum: 2020-12-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40769 Insolvenzrecht Bankrecht - Verwaltung Verwertungsrecht Girokonten Insolvenzverfahren
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
24.9.2020
IX ZR 289/18
1. Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter, der zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners ermächtigt ist, kann die für ein Gemeinschaftskonto vereinbarte Einzelverfügungsbefugnis nicht wirksam widerrufen.
2. Das AGB-Pfandrecht der Bank an einem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto erstreckt sich auch auf den girovertraglichen Anspruch auf das "Tagesguthaben".
InsO § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2, § 22 Abs 2
BankAGB Nr 14 Abs 1 S 2
BGB § 1279 S 1
Aktenzeichen: IXZR289/18 Paragraphen: Datum: 2020-09-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40442 Insolvenzrecht - Verwaltung Verwalter Sonstiges
BGH - OLG Frankfurt - LG Limburg
12.3.2020
IX ZR 125/17
Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubigerversammlung; Schadensersatz bei Masseunzulänglichkeit; Protokollierungspflicht der Beschlüsse der Gläubigerversammlung)
1a. Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich
beschlossene Verfahrensziel - Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan - als Mittel der Zweckerreichung.(Rn.26)
1b. Der dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen zustehende Ermessensspielraum ist überschritten, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex ante angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist.(Rn.27)
1c. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht entsprechend auf die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen anzuwenden.(Rn.29)
2. Räumt das Gesetz der Gläubigerversammlung keine Entscheidungs- oder Zustimmungskompetenz ein, haben ihre Beschlüsse grundsätzlich keine Auswirkungen darauf, ob der Insolvenzverwalter einen Masseschaden pflichtwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat.(Rn.62)
3. Bestellt das Insolvenzgericht einen Sonderinsolvenzverwalter, um gegen den Verwalter gerichtete Ansprüche auf Ersatz eines Schadens geltend zu machen, den die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten haben, ist der Sonderinsolvenzverwalter befugt, den vollständigen
Gesamtschaden geltend zu machen, auch soweit er bei Massegläubigern eingetreten ist.(Rn.74)
4. § 92 Satz 2 InsO ist entsprechend auf die Ansprüche der Massegläubiger aus § 60 InsO anzuwenden, wenn der von ihnen gemeinschaftlich erlittene Schaden durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eintritt.(Rn.76)
5. Das Protokoll der Gläubigerversammlung hat im Schadensersatzprozess gegen den Insolvenzverwalter keine negative Beweiskraft dahin, dass nicht protokollierte Erklärungen nicht abgegeben wurden.(Rn.94)
6. Die gefassten Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind zu protokollieren.(Rn.96)
InsO § 60 Abs 1 S 2, § 76 Abs 1, § 92 S 2, § 160, § 209
Aktenzeichen: IXZR125/17 Paragraphen: Datum: 2020-03-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40034 Insolvenzrecht - Verwaltung Verwalter Sonstiges
BGH - OLG Dresden - LG Leipzig
12.12.2019
IX ZR 27/19
Die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorbehaltskäufers nachträglich erteilte Genehmigung seines unberechtigten Forderungseinzugs ist unwirksam.
InsO § 48, § 91
BGB § 185 Abs 2, § 407, § 449
Aktenzeichen: IXZR27/19 Paragraphen: Datum: 2019-12-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39675 Insolvenzrecht - Verwaltung Verwalter Sonstiges
BGH - Kammergericht - AG Charlottenburg
26.11.2019
II ZB 21/17
Der Insolvenzverwalter ist auch im Fall der Verwertung der Firma einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern. Er kann eine Firmenänderung auch nicht außerhalb der Satzung kraft eigener Rechtsstellung herbeiführen.
AktG § 23 Abs 1 S 1, § 23 Abs 3 Nr 1, § 179 Abs 1 S 1, § 181 Abs 1 S 1
InsO § 80 Abs 1
Aktenzeichen: IIZB21/17 Paragraphen: Datum: 2019-11-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39661
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