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Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
VGH Baden-Württemberg - VG Sigmaringen
28.7.2020
2 S 1474/20
1. Wird nach einer gemeindlichen Satzung eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben eines nicht nur vorübergehend, das heißt länger als drei Monate, abgestellten Mobilheims erhoben, erfordert dies, dass das Mobilheim tatsächlich für diesen Zeitraum auf einem Grundstück innerhalb der steuererhebenden Gemeinde aufgestellt wird und eine Nutzung zum
Aufenthalt auch tatsächlich erfolgt oder das Mobilheim zumindest hierfür vorgehalten wird; das bloße Anmieten eines Dauerstellplatzes genügt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ebenso wenig wie ein längerfristiges Abstellen zu Zwecken des Parkens.
2. Nicht erforderlich ist allerdings, dass das Mobilheim für den gesamten, nicht nur vorübergehenden Zeitraum nicht bewegt wird. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist vielmehr auch dann zulässig, wenn es gelegentlich, das heißt für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum,
fortbewegt wird.
3. Wird das Mobilheim auf einem kostenpflichtigen Dauerstellplatz eines Campingplatzes abgestellt, so erscheint bei typisierender Betrachtung die Vermutung gerechtfertigt, dass es für die Dauer der vertraglichen Nutzungsberechtigung auch tatsächlich dort stehenbleiben und genutzt werden wird.
Aktenzeichen: 2S1474/20 Paragraphen: Datum: 2020-07-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23218 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
BVerwG - OVG Schleswig - VG Schleswig
27.11.2019
9 C 4.19
Steuermaßstab der indexierten Jahresrohmiete bei Zweitwohnungssteuer; Teilbarkeit eines Steuerbescheids
1. Eine Zweitwohnungssteuer kann nicht anhand der auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete bemessen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 u.a. -).
2. Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung rechtswidriger Satzungsbestimmungen anzuordnen.
3. Ist eine vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Berufungszulassung im Anfechtungsprozess wegen Unteilbarkeit des Streitgegenstands unwirksam, kann der Anspruch auf vollständige Aufhebung der Bescheide Gegenstand des Revisionsverfahrens werden.
4. Zu den Grenzen einer Teilbarkeit von Geldleistungsverwaltungsakten im Berufungszulassungsverfahren.
GG Art. 3 Abs. 1
BewG § 79
VwGO § 113 Abs. 4, § 124a Abs. 5 Satz 2, §§ 141, 127
Aktenzeichen: 9C4.19 Paragraphen: Datum: 2019-11-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22825 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
VGH Baden-Württemberg - VG Sigmaringen
11.10.2019
2 S 2087/19
Zweitwohnungssteuer für Wohnmobil
Ein Wohnmobil fällt begrifflich nicht unter die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, die den Steuergegenstand auf Wohn- und Campingwagen erstreckt.
Aktenzeichen: 2S2087/19 Paragraphen: Datum: 2019-10-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22788 Steuerrecht - Umsatzsteuer
BVerwG - Sächsisches OVG - VG Leipzig
29.8.2019
3 C 30.17
Ablösebeträge; Anspruch auf Erhaltung; Aufgabenverantwortung; Aufwendungsersatz; Austauschverhältnis; Eigeninteresse; Eisenbahnüberführung; Entschädigung; Erhaltungskosten; Erhaltungslast; Kostentragung; Kreuzungsvereinbarung; Kreuzungsverhältnis;
Leistung; Mehrkosten; Schaden; Straßenneubau; Umsatzsteuer; Veranlasserprinzip; fiktive Leistung; steuerbare Umsätze; öffentliche Aufgabe;
Umsatzsteuer auf Ablösebeträge nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
Zahlungen, mit denen die Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Abs. 4 EKrG abgelöst wird, die ein neu hinzukommender Verkehrsweg für die Anlage eines anderen Kreuzungsbeteiligten begründet, unterliegen der Umsatzsteuer.
EKrG § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Aktenzeichen: 3C30.17 Paragraphen: Datum: 2019-08-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22557 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
VG Sigmaringen
18.7.2019
9 K 369/19
Keine Zweitwohnungssteuer für ein Wohnmobil
1. Ein Wohnmobil fällt begrifflich nicht unter die fiktive Gleichstellung der „Wohn- und Campingmobile“ in einer Zweitwohnungssteuersatzung.
2. Die Nutzung eines 40 Jahre alten Wohnmobils ohne festes Bett und sanitäre Anlagen erfüllt nicht den Begriff des „Wohnens“ und stellt keinen besonderen örtlichen Aufwand dar, der die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zu rechtfertigen vermag.
Aktenzeichen: 9K369/19 Paragraphen: Datum: 2019-07-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22155
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