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Ordnungsrecht - Gentechnik
VG Frankfurt
11.5.2011
8 K 2233/08
Sollte ein Betreiber ein höheres Maß an Rechtssicherheit zu erlangen glauben, wenn ihm ein Bescheid über die Zulässigkeit der durchgeführten Arbeiten erteilt wird, so kann er anstelle des Anzeigeverfahrens nach § 9 Abs. 2 S. 2 GenTG (entsprechend der Regelung in § 8 Abs. 2 S. 2 GenTG) eine Genehmigung beantragen. Tut er das nicht, kann auch kein die Zustimmung im Anzeigeverfahren feststellender Verwaltungsakt ergehen, der das Wahlrecht nach § 9 Abs. 2 S. 2 GenTG des Betreibers umgeht.
Aktenzeichen: 8K2233/08 Paragraphen: GentG§8 GentG§9 Datum: 2011-05-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16369
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