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Bau- und Bodenrecht - Bauliche Anlage Energieanlagen
LG Dresden
2.3.2012
10 O 991/11
1. Bei dem Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 32 EEG 2009 handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Auslegung keine Erkenntnisse aus den Regelungen in anderen Gesetzen gewonnen werden können. Es ist daher für jeden Einzelfall eine lebensnahe, wertende natürliche Betrachtungsweise geboten.
2. Eine innerhalb einer Galopprennbahn (Flachbahn) gelegene Grünfläche (Wiese) hat gegenüber der sie räumlich umgebenden Rennbahn (Flachbahn), einer baulichen Anlage, eine untergeordnete, dienende und funktional unselbstständige Bedeutung. Eine auf dieser dienenden Wiesenfläche angebrachte Photovoltaikanlage ist daher als auf einer baulichen Anlage montiert zu werten.
EEG 2009 § 3 Nr 1, § 32 Abs 2
Aktenzeichen: 10O991/11 Paragraphen: EEG§3 EEG§32 Datum: 2012-03-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17421 Bau- und Bodenrecht - Außenbereich Bauliche Anlage
OVG Mecklenburg-Vorpommern - VG Schwerin
9.11.2011
3 M 184/11
1. Können bauliche Anlagen eines ehemaligen Betriebs nicht mehr einer Nutzungsart zugeordnet werden (hier: 15-jähriger Leerstand), scheidet eine Zuordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB aus.
2. Es bleibt offen, ob es sich in diesem Fall um Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB handeln kann.
BauGB § 34 Abs 2, § 35
Aktenzeichen: 3M184/11 Paragraphen: BauGB§34 BauGB§35 Datum: 2011-11-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17024 Bau- und Bodenrecht - Bauliche Anlage Abstand/Grenzen Bauordnungsrecht
OVG Rheinland-Pfalz - VG Neustadt/Weinstraße
28.09.2005
8 A 10424/05.OVG
Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung betreffend einen Sichtschutzzaun auf der Grenzmauer zum Grundstück der Beigeladenen.
§ 81 Satz 1 LBauO erlaubt der Bauaufsichtsbehörde, die Beseitigung ungenehmigter baulicher Anlagen anzuordnen, wenn sie gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Dies ist hinsichtlich des strittigen Sichtschutzzaunes der Fall. Er steht in Widerspruch zu § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO. Hiernach sind Einfriedungen und Stützmauern, die keinen Grenzabstand einhalten, außer in Gewerbe- und Industriegebieten nur bis zu einer Höhe von 2 m zulässig. Dieses Maß überschreitet der Sichtschutzzaun des Klägers, so dass seine Beseitigung verlangt werden kann. (Leitsatz der Redaktion)
LBauO §§ 8, 81 Aktenzeichen: 8A10424/05 Paragraphen: LBauO§8 LBauO§81 Datum: 2005-09-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7052 Bau- und Bodenrecht - Bauliche Anlage
VG Koblenz
16.06.2005
1 K 505/05.KO
1. Bei dem Wohnmobil des Klägers handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs.1 Satz 1 und 2 LBauO, bezüglich der die auf §§ 81 Satz 1 und 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO gestützten bauaufsichtlichen Anordnungen ergehen können. Nach Satz 1 des § 2 Abs. 1 LBauO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen
und nach Satz 2 besteht eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden.
Eine beweglichen Anlage wird nach ihrem Verwendungszweck überwiegend ortsfest benutzt, wenn sie entweder langfristig oder fortgesetzt an einem Ort aufgestellt und dort – in Abgrenzung zu einem Parken im Sinne einer bloßen Unterbrechung der Nutzung als Fortbewegungsmittel – ihrem Nutzungszweck nach als Ersatz für ein Gebäude dient, so dass
dadurch zwischen ihr und dem betroffenen Grundstück eine nach außen erkennbare verfestigte Beziehung besteht. Entscheidend ist, ob bei einer wertenden Betrachtungsweise aus der Sicht der bauaufsichtlichen Belange wegen des konkreten Verwendungszwecks der Anlage und durch eine Art „Fortsetzungszusammenhang“ der regelmäßigen Wiederkehr eine derartige Verfestigung des Aufstellungsverhältnisses eingetreten ist, dass von einer erkennbaren und beabsichtigten Grundstücksbezogenheit auszugehen ist. (Leitsatz der Redaktion)
LBauO §§ 59, 81, 2 Aktenzeichen: 1K505/05 Paragraphen: LBauO§59 LBauO§81 LBauO§2 Datum: 2005-06-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6995 Bau- und Bodenrecht - Bauliche Anlage
OVG Lüneburg - VG Osnabrück
10.06.2005
1 LA 166/04
Bienen, Eigenart des Gebiets, Vorhaben
Bienenzucht im allgemeinen Wohngebiet
1. Ein auf dem Boden ruhendes Holzgestell, in dem 6 Bienenstöcke untergebracht werden können, stellt sowohl eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO als auch ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar.
2. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob sechs Bienenstöcke im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO noch der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes entsprechen.
BGB § 906
BauGB § 29 I
BauNVO §§ 14 I, 4
NBauO 2 I 1 Aktenzeichen: 1LA166/04 Paragraphen: BGB§906 BauGB§29 BauNVO§14 BauNVO§4 NBauO§2 Datum: 2005-06-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6264
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