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Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht Beratung Haftungsrecht
OLG Celle - LG Hildesheim
1.12.2011
8 U 50/11
1. Der in den sog. Europlan eingebundene Lebensversicherer kann gegen Ansprüche aus zurechenbarer Falschberatung im Einzelfall erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
2. Zur Haftung der kreditfinanzierenden Bank.
BGB § 280, § 199
Aktenzeichen: 8U50/11 Paragraphen: BGB§280 BGB§199 Datum: 2011-12-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29902 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht Versicherungsverträge
OLG Stuttgart - LG Rottweil
17.11.2011
7 U 100/11
Bietet ein im Ausland ansässiger Versicherer den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen zur Kapitalanlage an (Wealthmaster Noble-Einmalbetrag), die in ihrer Konzeption grundlegend von der auf dem deutschen Markt üblichen Vertragsgestaltung abweichen, so muss die Besonderheit dieser Verträge vom Versicherer in einer den Interessenten verständlichen Sprache und Darstellung vermittelt werden. Dies kann sowohl durch hierfür geeignete schriftliche Unterlagen als auch durch eine persönliche Beratung geschehen. Unterlässt der Versicherer dies, so begründet dies seine Haftung, von der er sich nicht formularmäßig
freizeichnen kann.
Aktenzeichen: 7U100/11 Paragraphen: Datum: 2011-11-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29839 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht Kündigungsrecht
OLG Naumburg - LG Magdeburg
17.11.2011
4 U 101/10
1. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts bei einer Kapitalversicherung für den Todesfall gem. § 165 Abs. 2 VVG a. F. kann selbst im Fall einer Individualvereinbarung nach § 178 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. unwirksam sein.
2. Ein Geschäftsführer und Gesellschafter, der die Hälfte des Stammkapitals einer GmbH hält, kann sich auf den Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 3 lit. b ZPO regelmäßig nicht berufen.
Aktenzeichen: 4U101/10 Paragraphen: VVG§178 VVG§165 ZPO§850 Datum: 2011-11-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30669 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht Versicherungsverträge
OLG Stuttgart - LG Heilbronn
10.11.2011
7 U 82/11
Bei einem Lebensversicherungsvertrages mit einer für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbarten laufenden Auszahlung nach den Policebedingungen Wealthmaster Noble (Einmalzahlung) kann die nach Ablauf der Vertragszeit vom Versicherer zu leistende Zahlung nicht
im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung herabgesetzt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn auch nach Vorstellung des Versicherers die bei Vertragsschluss vorausgesetzten Renditeerwartungen keine Aufzehrung des Kapitals erwarten ließen.
Aktenzeichen: 7U82/11 Paragraphen: Datum: 2011-11-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29838 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht Versicherungsverträge
OLG Stuttgart - LG Ulm
27.10.2011
7 U 169/10
Bei einem Lebensversicherungsvertrag mit einer für mehrere Jahre vereinbarten laufenden Auszahlung nach den Policebedingungen Wealthmaster Noble (Einmalzahlung) kann die erst zum Vertragsende vom Versicherer zu leistende Zahlung derzeit noch nicht der Höhe nach bestimmt werden, wenn der Vertrag erst Jahrzehnte nach dem Ende der Auszahlungsphase endet. Für den Zeitraum nach Beendigung der laufenden Auszahlungen kann eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommen, die zu einer Beteiligung des Versicherungsnehmers an eingetretenen wirtschaftlichen Einbußen während der Vertragslaufzeit führen kann.
Aktenzeichen: 7U169/10 Paragraphen: Datum: 2011-10-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29840 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht
BFH
12.10.2011
VIII R 7/09
Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherung
Aktenzeichen: VIIIR7/09 Paragraphen: Datum: 2011-10-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30227 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht Steuerrecht
BFH
12.10.2011
VIII R 6/10
Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen
Aktenzeichen: VIIIR6/10 Paragraphen: Datum: 2011-10-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30361 Versicherungsrecht AGB-Recht - Lebensversicherungsrecht Versicherungsverträge Berufsunfähigkeitsrecht
OLG Bremen - LG Bremen
12.9.2011
3 U 12/11
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Vereinbarkeit des Rechts des Versicherers zur Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers mit AGB-Recht
1. Das in den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geregelte Recht des Versicherers, zur Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit einmal jährlich umfassende ärztliche Untersuchungen des Versicherungsnehmers verlangen zu können, verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB.
2. Steht im konkreten Fall allerdings fest, dass die bisherigen Untersuchungsergebnisse, die eine Berufsunfähigkeit bestätigen, nach wie vor Bestand haben (weil z.B. die Erkrankung nach derzeitigem medizinischem Kenntnisstand nicht heilbar ist), kann es für die
vom Versicherer verlangte Nachuntersuchung an der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG vorausgesetzten Erforderlichkeit der Auskunft fehlen.
BGB § 307 Abs 1
BUZBB § 6 Abs 1, § 6 Abs 2
VVG vom 23.11.2007 § 31 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 3U12/11 Paragraphen: BGB§307 BUZBB§6 VVG§31 Datum: 2011-09-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30112 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht
OLG Stuttgart - LG Ulm
12.5.2011
7 U 133/10
Bringt ein Versicherer zum Ausdruck, dass er Ansprüche des Versicherungsnehmers auf laufende Auszahlungen aus einem Lebensversicherungsvertrag nicht vertragsgerecht erfüllen will, weil er den Vertragsinhalt falsch beurteilt, kann der Versicherungsnehmer trotz
einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages aus diesem Grund später Schadensersatz verlangen. Die Leistungspflicht ist vorrangig dem Versicherungsschein zu entnehmen.
Aktenzeichen: 7U133/10 Paragraphen: Datum: 2011-05-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29303 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht
OLG Stuttgart - LG Heilbronn
12.5.2011
7 U 144/10
Die in einem Versicherungsschein zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung ohne Vorbehalt angeführten periodischen Zahlungen sind in der dort angegebenen Weise (Höhe und Dauer) zu leisten. Sie können nicht eingeschränkt werden durch AVB, die eine Abhängigkeit
der Zahlungen von einer nur vage beschriebenen Wert- oder Renditeentwicklung vorsehen.
Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf die künftige Erfüllung des Vertrages kann auch dann festgestellt werden, wenn die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag sicherungshalber abgetreten sind.
Aktenzeichen: 7U144/10 Paragraphen: Datum: 2011-05-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29304 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht
BGH - LG Freiburg - AG Staufen
5.5.2011
VII ZB 39/10
Ein Gläubiger, der mit Hilfe einer Urkundenfälschung eine auf den Namen des Schuldners abgeschlossene Lebensversicherung kündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen lässt, in einem anschließenden Rechtsstreit nachweist, dass ihm der Anspruch aus der Lebensversicherung zusteht und ein vorläufig vollstreckbares Urteil erstreitet, das den Schuldner
zur Zahlung des Rückkaufswertes an ihn verpflichtet, kann die Kosten der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil nicht gegen den Schuldner festsetzen lassen, wenn das Berufungsgericht die Verurteilung zur Zahlung aufhebt und den Schuldner lediglich verurteilt, ein Angebot des Gläubigers mit dem Inhalt anzunehmen, dass dieser als Rechtsnachfolger
des Schuldners in den Versicherungsvertrag eintritt.
ZPO § 788 Abs. 3
Aktenzeichen: VIIZB39/10 Paragraphen: ZPO§788 Datum: 2011-05-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28919 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht Beratung Haftungsrecht
OLG Celle - LG Hannover
12.1.2011
8 U 120/11
Dem Lebensversicherer, dessen Versicherung als sog. Tilgungskomponente in das SKR-Modell eingebunden worden ist, sind im vorliegenden Falle mögliche Beratungsfehler des Maklers nicht zuzurechnen.
BGB § 280
Aktenzeichen: 8U120/11 Paragraphen: BGB§280 Datum: 2011-01-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29903 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht
BFH
28.10.2010
VIII B 44/10
Kein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen
Aktenzeichen: VIIIB44/10 Paragraphen: Datum: 2010-10-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28516 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht Abtretung
BGH - Kammergericht - LG Berlin
27.10.2010
IV ZR 22/09
Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung der Schuld eines Dritten an dessen Gläubiger ab, so sprechen die Interessen der Beteiligten regelmäßig dafür, dass der vereinbarte Sicherungszweck sich nicht mit dem Tod
des Versicherungsnehmers erledigt haben soll.
Eine vor der Sicherungsabtretung widerruflich getroffene Bezugsrechtsbestimmung steht dann auch in der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls - bis auf weiteres - im Rang hinter den Rechten des Sicherungsnehmers zurück (Fortführung von BGHZ 109, 67).
VVG a.F. § 166 (VVG n.F. § 159)
Aktenzeichen: IVZR22/09 Paragraphen: VVG§166 Datum: 2010-10-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28077 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
14.7.2010
IV ZR 208/09
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat.
Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung aus der Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts i.S. der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297, 313 ff.; IV ZR 177/03 - juris Tz. 39 ff.; IV ZR 245/03 - juris Tz. 40 ff.) sowie aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug (BGHZ 147, 373; 147, 354) ergibt, auch wenn die Abrechnung vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO) erfolgte.
VVG §§ 12 Abs. 1, 176 a.F.
Aktenzeichen: IVZR208/09 Paragraphen: VVG§12 VVG§176 Datum: 2010-07-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27574 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht
OLG Zweibrücken - LG Frankenthal
14.4.2010
1 U 183/09
Zur Frage, ob allein die Zustellung eines die Forderung des Versicherungsnehmers aus der Kapitallebensversicherung sowie die Nebenrechte auf Kündigung und Bestimmung des Bezugsberechtigten
(vgl. § 13 Abs. 1 AVB) erfassenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Änderung des widerruflichen Bezugsrechts eines Dritten bewirkt.
ALB § 13
VVG § 165, § 166
ZPO § 829
Aktenzeichen: 1U183/09 Paragraphen: ALB§13 VVG§165 VVG§166 ZPO§829 Datum: 2010-04-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27988 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht Prozeßrecht
OLG Naumburg - AG Wernigerode
22.12.2008
4 UF 62/08
Besteht bei der DEBEKA eine Lebensversicherung auf Rentenbasis, ist sie am Verfahren zu beteiligen.
Aktenzeichen: 4UF62/08 Paragraphen: Datum: 2009-12-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27839 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht
BGH - OLG Bamberg - LG Bamberg
18.11.2009
IV ZR 39/08
Wird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, steht die Einheitlichkeit des Vertrages in der Regel weder der Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung noch einer Übertragung des
Kündigungsrechts für die Lebensversicherung entgegen.
ZPO § 850b
BGB § 400
ALB 86 § 13
BBUZ § 9
Aktenzeichen: IVZR39/08 Paragraphen: ZPO§850b BGB§400 ALB86§13 BBUZ§9 Datum: 2009-11-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26553 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht Insolvenz
OLG Celle - LG Hannover
02.04.2009
8 U 206/08
1. Werden in einer Kapitallebensversicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Versicherer gepfändet, so erfasst die Pfändung das Recht auf die Hauptleistung des Versicherers in jeder Erscheinungsform, d. h. auf Ablaufleistung, Rückkaufwert und Überschussbeteiligung, ohne dass es auf den Eintritt des Versicherungsfalles und die Fälligkeit der Forderung ankommt.
2. Wird nach wirksamer Pfändung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers/Schuldners eröffnet, und wird der Anspruch auf die Ablaufleistung der Lebensversicherung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, so steht dem Pfändungsgläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 50 InsO zu. Dem steht § 140 InsO nicht entgegen, da es hiernach auf das Entstehen, nicht auf die Fälligkeit der Forderung ankommt.
ZPO § 829
InsO § 50
InsO § 140
Aktenzeichen: 8U206/08 Paragraphen: ZPO§829 InsO§50 InsO§140 Datum: 2009-04-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25437 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht
Kammergericht - LG Berlin
12.12.2008
6 U 41/08
1. Hat der Versicherungsnehmer einer zur Sicherung einer Kreditforderung abgeschlossenen Lebensversicherung auf den Todesfall einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt und dieses im Rahmen der Abtretung insoweit widerrufen, als es den Rechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, so gehen die Rechte des Sicherungsnehmers dem Bezugsrecht des Dritten vor, wenn und soweit eine zu sichernde Forderung aus einem Kontokorrentkredit zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers bestand, auch wenn der Kredit zu diesem Zeitpunkt nicht fällig gestellt war und auch nicht alsbald fällig gestellt wurde.
2. Die an den Sicherungsnehmer ausgezahlte Versicherungssumme ist von ihm als Sicherungssurrogat zu behandeln.
3. Ergibt sich nach der Verwertungsreife ein Überschuss, ist dieser vom Sicherungsnehmer unmittelbar an den vormals bezugsberechtigten Dritten auszukehren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in den Bestimmungen der Abtretungserklärung eine entsprechende Verpflichtung des Sicherungsnehmers enthalten ist; hierin liegt ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.
4. Die Vorlage des Versicherungsscheins durch den Sicherungsnehmer lässt die Pflicht des Versicherers, vor der Auszahlung der Versicherungssumme das Bestehen einer zu sichernden Forderung des Sicherungsnehmers zu prüfen, nicht entfallen.
VVG § 166
ALB § 12
ALB § 14
BGB § 328 Abs 1
BGB § 331 Abs 1
Aktenzeichen: 6U41/08 Paragraphen: VVG§166 ALB§12 ALB§14 BGB§328 BGB§331 Datum: 2008-12-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25318
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