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Steuerrecht - Vergnügungssteuer Spielautomaten
OVG Lüneburg - VG Lüneburg
04.06.2007
9 ME 58/07
Besteuerungsgrundlage, Bruttokasse, Einspielergebnis, Kasse, elektronisch gezählte, Nettokasse, Röhrennachfüllungen, Vergnügungssteuer
Besteuerungsmaßstab in einer Vergnügungssteuersatzung
Eine Regelung in einer Vergnügungssteuersatzung, die bei Geldspielgeräten auch Röhrennachfüllungen der Besteuerung unterwirft, ist unwirksam.
NKAG § 3
Aktenzeichen: 9ME58/07 Paragraphen: NKAG§3 Datum: 2007-06-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10895 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
OVG NRW - VG Minden
24.05.2007
14 A 2608/05
Ein Beanstandungsschreiben nach § 105 Abs. 5 AMG muss deutlich als solches erkennbar sein.
Eine Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg, wenn offenkundig ist, dass der Kläger auch nach Ausspruch der Verpflichtung zur Neubescheidung keine ihm günstige Entscheidung erlangen kann.
Auch eine Zweitwohnung, die der Trennung vor einer Ehescheidung dient, unterliegt der Zweitwohnungssteuer.
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
MG NRW § 16 Abs. 2
MG NRW § 16 Abs. 3
Aktenzeichen: 14A2608/05 Paragraphen: GGArt.3 GGArt.6 MGNRW§16 Datum: 2007-05-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10787 Steuerrecht - Hundesteuer
BVerwG - Hessischer VGH - VG Darmstadt
16.05.2007
10 C 1.07
Aufwandsteuer, Hundesteuer, Steuerpflicht, Bundespolizei, Diensthund, Dienstpflicht, Hundehaltung, Aufwand, persönliche Lebensführung, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Einkommensverwendung, Einkommenserzielung
Hundesteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG darf nicht erhobene werden für die Haltung von Diensthunden der Bundespolizei, wenn der Diensthundführer mit der Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt. Kennzeichnend hierfür sind u.a. eine Aufwandsentschädigung und eine Zeitgutschrift für die Beschäftigung mit dem Hund. Wird durch die Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt, fehlt es an einem besteuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung.
GG Art. 105 Abs. 2a
HKAG § 7 Abs. 2
Aktenzeichen: 10C1.07 Paragraphen: GGArt.105 HKAG§7 Datum: 2007-05-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11064 Steuerrecht - Gewerbesteuer
OVG NRW - VG Minden
09.05.2007
14 A 1256/05
Einem "steuerehrlichen" Gewerbesteuerschuldner steht ein Anspruch, entsprechend den Maßstäben des Strafbefreiungserklärungsgesetzes besteuert zu werden, nicht zu.
GG Art. 3 Abs. 1
GewStG § 11 Abs. 1
AO § 16
AO § 22
AO § 182 Abs. 1
AO § 184 Abs. 1
FVG § 17 Abs. 2
Aktenzeichen: 14A1256/05 Paragraphen: GGArt.3 GewStG§11 AO§16 AO§22 AO§182 AO§184 FVG§17 Datum: 2007-05-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10731 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
OVG Schleswig - VG Schleswig
27.04.2007
2 LB 12/06
Rechtliche Gestaltungsmöglichkeit; Missbrauch; Zweitwohnungssteuer
Zur Frage, ob die Zweitwohnungssteuerpflicht des Eigentümers einer Ferienwohnung entfällt, wenn ein Dauermietvertrag mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Inhaber und Geschäftsführer der Wohnungseigentümer ist, geschlossen wird.
AO § 42
KAG SH § 3
Aktenzeichen: 2LB12/06 Paragraphen: AO§42 KAGSH§3 Datum: 2007-04-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11103 Steuerrecht - Grundsteuer
OVG NRW - VG Düsseldorf
25.04.2007
14 A 661/06
Die Erhebung von Grundsteuer auch für selbst genutzte Einfamilienhäuser ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
GG Art. 3
GG Art. 14
BVerfGG § 31 Abs. 1
BVerfGG § 31 Abs. 2
AO § 351 Abs. 2
Aktenzeichen: 14A661/06 Paragraphen: GGArt.3 GGArt.14 AO§351 Datum: 2007-04-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10786 Steuerrecht - Grundsteuer
BVerwG
24.04.2007
GmS-OGB 1.07
Der Senat schließt sich der Auffassung des vorlegenden II. Senats des Bundesfinanzhofes an, dass ein Grundsteuerlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.
GrStG § 33 Abs. 1
Aktenzeichen: GmS-OGB1.07 Paragraphen: GrStG§33 Datum: 2007-04-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10937 Steuerrecht - Gewerbesteuer
Hessischer VGH - VG Gießen
17.04.2007
5 UZ 584/07
Bekanntgabe, Festsetzungsfrist, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Hebeberechtigte Gemeinde, Messbetrag, Mitteilung
Gewerbesteuer
1.) Die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO beginnt mit der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids an den/die Steuerpflichtigen.
2.) Eine Anfechtung des Grundlagenbescheids führt nicht zu einer Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO (beides wie BFH, Urteil vom 19. Januar 2005 - X R 14/04 -, BFHE 208, 410).
AO 1977 § 171 Abs. 10
AO 1977 § 184 Abs. 3
AO 1977 § 191 Abs. 3
Aktenzeichen: 5UZ584/07 Paragraphen: AO§171 AO§184 AO§191 Datum: 2007-04-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10882 Steuerrecht - Spielautomaten
Hessischer VGH - VG Kassel
10.04.2007
5 TG 3116/06
Ablaufhemmung, Bruttokassenmaßstab, Festsetzungsfrist, Höchststeuer, Maßstabsoption, Mindeststeuer, Rückwirkung Bei Steuersatzungen, Schätzung, Spielapparatesteuer
Erhebung von Spielapparatesteuer nach Maßgabe der erzielten Bruttokasse mit Kappungsgrenze
1.) Zwecks Heilung von Mängeln können auf der Grundlage des § 3 Hess KAG auch bei kommunalen Steuern ersetzende Satzungen mit Rückwirkung erlassen werden.
2.) Soweit sich bei der Erhebung von Spielapparatesteuer nach Maßgabe der erzielten Bruttokasse durch eine in der Satzung vorgesehene Höchstbelastung je Spielgerät ("Kappungsgrenze") eine Vergünstigung für ertragsstarke Geräte ergibt, an der ertragsschwache
Geräte nicht teilhaben, ist die darin liegende Ungleichheit mit dem im Wege zulässiger Lenkung verfolgten Zweck zu rechtfertigen, der mit der Aufstellung einer Vielzahl ertragsschwacher Geräte verbundenen Zunahme an Spielgeräten insgesamt entgegenzuwirken.
3.) Die durch eine derartige Spielapparatesteuersatzung eingeräumte antragsabhängige Möglichkeit der Zugrundelegung des Höchstbetrages anstelle einer Besteuerung nach Maßgabe der tatsächlich erzielten Bruttokasse stellt keine unzulässige "Maßstabsoption" dar.
4.) Die maßstabseinheitliche Besteuerung von Gewinnspielgeräten und Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach Maßgabe der erzielten Bruttokasse, verbunden mit der Höchstbetragsbesteuerung für den Fall, dass die für eine Besteuerung nach der tatsächlich erzielten Bruttokasse erforderlichen Belege und Nachweise nicht vorgelegt werden,
begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
AO 1977 § 169
AO 1977 § 171 Abs. 3a
Hess. KAG §§ 2, 3, 4, 7
Aktenzeichen: 5TG3116/06 Paragraphen: AO§169 AO§171 Hess.KAG§2 Hess.KAG§3 Hess.KAG§7 Datum: 2007-04-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10881 Steuerrecht - Spielautomaten
Hessischer VGH - VG Kassel
23.03.2007
5 TG 332/07
Bruttokasse als Maßstab für Spielapparatesteuer, Doppelbesteuerung, kalkulatorische Abwälzbarkeit, Mehrwertsteuer, Spielapparatesteuer, Steuergerechtigkeit
Bei der Bemessung der Spielapparatesteuer ist die Anknüpfung an die elektronisch gezählte Bruttokasse ohne Abzug der vom Automatenaufsteller zu entrichtenden Umsatzsteuer ("nicht bereinigte Bruttokasse") rechtlich nicht zu beanstanden, da damit der tatsächliche Spieleraufwand wirklichkeitsgerecht erfasst wird.
Spielapparatesteuersatzung der Stadt Borken vom 3. Februar 2006
Aktenzeichen: 5TG332/07 Paragraphen: Datum: 2007-03-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10770 Steuerrecht - Grundsteuer
OVG Sachsen-Anhalt
23.03.2007
4 L 22/07
Zur Stundung der Grundsteuer bei Zweifeln am Vorliegen der Erlassvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG
Bei der Prüfung einer erheblichen Härte im Sinne des § 222 AO i. V. m. Abschnitt 35 Abs. 2 Satz 8 Grundsteuerrichtlinie, der die Gemeinde aus Gleichbehandlungsgründen gemäß Art. 3 GG bindet, kommt es weder auf eine abschließende Feststellung der Ertraglosigkeit noch eine abschließende Prüfung der Kausalbeziehung zwischen öffentlichem Erhaltungsinteresse
und Unrentabilität an. Vielmehr soll die Gemeinde gemäß Abschnitt 35 Abs. 2 Satz 8 Grundsteuerrichtlinie bereits im Zweifelsfall die Grundsteuer des laufenden Kalenderjahres und der beiden folgenden Kalenderjahre bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres stunden, da erst rückblickend festgestellt werden kann, ob der Rohertrag in Regel unter den jährlichen Kosten liegt.
AO § 222
GrStG § 32
Aktenzeichen: 4L22/07 Paragraphen: AO§222 GrStG§32 Datum: 2007-03-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10987 Steuerrecht - Grundsteuer
OVG Sachsen-Anhalt
23.03.2007
4 L 309/06
Zum Grundsteuererlass für öffentliche Grünanlagen, Spielund Sportplätze
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG erfasst nur Grundstücke, die i.S. des öffentlichen Sachenrechts dem öffentlichen Erholungs-, Spielund Sportzweck gewidmet sind; eine Öffnung des Grundstücks für das Publikum durch den Nutzungsberechtigten allein ist nicht ausreichend.
GrStG § 32 Abs 1 Nr 2
Aktenzeichen: 4L309/06 Paragraphen: GrStG§32 Datum: 2007-03-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11034 Steuerrecht - Vergnügungssteuer Spielautomaten
OVG Lüneburg - VG Lüneburg
22.03.2007
9 ME 84/07
Gewinnmöglichkeit, Spielautomaten, Spieleinsatz, Steuersatz, Vergnügungssteuer, Wirkung,erdrosselnde
Vergnügungssteuer in Höhe von 12% des Spieleinsatzes bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Eilverfahren nicht zu beanstanden
GG Art. 12, 3 I
RL 77/388
Aktenzeichen: 9ME84/07 Paragraphen: GGArt.12 GGArt.3 77/388/EWG Datum: 2007-03-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10565 Steuerrecht - Vergnügungssteuer Spielautomaten
OVG NRW - VG Düsseldorf
06.03.2007
14 A 608/05
1. Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis ist mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar und verstößt auch nicht wegen Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer gegen Artikel 33 RL EWG 77/388.
2. Die Vergnügungssteuer kann rückwirkend nach dem Einspielergebnis erhoben werden, wenn an der Gültigkeit des früheren Maßstabes nach der Stückzahl der Geldspielgeräte erhebliche Zweifel bestanden.
3. Lassen sich die Einspielergebnisse für die Vergangenheit nicht zuverlässig ermitteln, kann eine Schätzung erfolgen.
KAG NRW § 3
AO § 162
Aktenzeichen: 14A608/05 Paragraphen: KAGNRW§3 AO§162 Datum: 2007-03-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10439 Steuerrecht - Grundsteuer
BFH - FG Berlin
26.2.2007
2 K 2331/00
Grundsteuererlass bei strukturell bedingten Ertragsminderungen
Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt oder auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.
GrStG § 33 Abs. 1
BewG § 79 Abs. 1 und 2
Aktenzeichen: 2K2331/00 Paragraphen: GrStG§33 BewG§79 Datum: 2007-02-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10390 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
Bayerischer VGH
14.02.2007
4 N 06.367
Zweitwohnungsteuer, Örtliche Aufwandsteuer, Zweitwohnung, Anknüpfung an Melderecht, Meldepflicht, Nebenwohnung, Hauptwohnung, Zweitwohnungsteuerpflicht von Studenten, Studentenwohnung
Die Anbindung der Zweitwohnungsteuerpflicht an das Melderecht ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn dadurch Studierende, die überwiegend die elterliche Wohnung benutzen und deshalb dort ihre Hauptwohnung haben, für ihre weitere Wohnung am Studienort steuerpflichtig werden.
GG Art. 105 Abs. 2a
KAG Art. 3
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Augsburg vom 17.12. 2004, geändert durch Satzung vom 22.5.2006
Aktenzeichen: 4N06.367 Paragraphen: GGArt.105 KAGArt.3 Datum: 2007-02-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10336 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
OVG Rheinland-Pfalz - VG Mainz
29.01.2007
6 B 11579/06.OVG
Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabensatzung, Steuergegenstand, abgabenrechtlicher Wohnungsbegriff, Erstwohnung, Zweitwohnung, melderechtlicher Wohnsitzbegriff, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, begriffliche Gleichstellung, Innehaben einer Wohnung, Registrierung
eines Wohnsitzes, Gleichstellung, Studierender, Abgabenzweck, wohnungsbezogener Aufwand, Leistungsfähigkeit, Typisierungsfreiheit, Grenze der Typisierungsfreiheit, Willkürverbot
1. Zur hinreichenden Kennzeichnung des Gegenstandes der Zweitwohnungssteuer sind sowohl die Tatbestandsmerkmale "Innehaben" als auch "Erst- und Zweitwohnung" bestimmtheitskonform zu umschreiben.
2. Die begriffliche Gleichsetzung der melderechtlichen Registrierung eines Haupt- und Nebenwohnsitzes mit dem abgabenrechtlichen Innehaben einer Erst- und Zweitwohnung überschreitet bei dem Personenkreis der Studierenden, der am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und am Studienort eine Nebenwohnung gemietet hat, die Grenzen der steuerrechtlichen Typisierungsfreiheit.
GG Art. 3 Abs. 1
AO § 8
MRRG § 11 Abs. 5 S. 1
MRRG § 12 Abs. 3
Aktenzeichen: 6B11579/06 Paragraphen: GGArt.3 AO§8 MRRG§11 MRRG§12 Datum: 2007-01-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10199 Gebühren- und Abgabenrecht Steuerrecht - Sonstiges
OVG Lüneburg
24.01.2007
9 LA 252/03
Bestandskraft, Gleichheitssatz, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Heranziehungsverfahrens
Die Entscheidung der Behörde, ein bestandskräftig abgeschlossenes Heranziehungsverfahren nicht nach § 130 Abs. 1 AO wiederaufzugreifen, ist in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Von einer Ermessensreduzierung auf Null kann nur ausgegangen werden, wenn die
Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides schlechthin unerträglich wäre oder ein Beharren auf dessen Bestandskraft als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erschiene.
AO § 130 I
GG Art. 3
Aktenzeichen: 9LA252/03 Paragraphen: AO§130 GGArt.3 Datum: 2007-01-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10189 Steuerrecht - Steuerbescheid Verwaltungsakt
Hessischer VGH - VG Gießen
16.01.2007
5 UZ 2485/06
Abrechnungsbescheid, Anrechnungsverfügung, Bindungswirkung, Deklaratorischer Verwaltungsakt, Steuervorauszahlung, Vorrang
Die mit einem Steuerbescheid verbundene Anrechnungsverfügung bezüglich erbrachter Vorauszahlungen ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der nur unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO geändert werden kann und gegenüber einem späteren Abrechnungsbescheid im Sinne von § 218 Abs. 2 AO Bindungswirkung entfaltet. Die Vorrangigkeit des Abrechnungsbescheids gegenüber der Anrechnungsverfügung gilt nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht (im Anschluss an BFH, Urteil vom 15. April 1997 - VII R 100/96 -, BFHE 182, 506 = BStBI II 1997, 787 DStZ 1997, 686).
AO § 130
AO § 131
AO § 218 Abs. 2
Aktenzeichen: 5UZ2485/06 Paragraphen: AO§130 AO§131 AO§218 Datum: 2007-01-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10549 Steuerrecht - Grundsteuer
OVG Sachsen-Anhalt
15.01.2007
4 L 405/04
Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG bei Mietausfällen aufgrund nachhaltiger, strukturell bedingter fehlender Mieternachfrage
Ein Erlass nach § 33 Abs. 1 GrStG scheidet - unabhängig von der Anwendung des Ertragswert- oder Sachwertverfahrens - generell dann aus, wenn die Ertragsminderung auf Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse beruht oder auf anderen wertbeeinflussenden Umständen, die in die Hauptfeststellung des Einheitswerts eingehen.
GrStG § 33 Abs 1
BewG § 88
Aktenzeichen: 4L405/04 Paragraphen: GrStG§33 BewG§88 Datum: 2007-01-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10793
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