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Vollstreckungsrecht - Unvertretbare Handlungen Zwangsmaßnahmen
OLG Schleswig - LG Itzehoe
30.09.2004
16 W 86/04
Einwirkungsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners als Voraussetzung für die Erzwingung einer unvertretbaren Handlung
Ein Antrag nach § 888 ZPO zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung, die nur einer von mehreren Gesamtschuldnern vornehmen kann, ist gegen die anderen mithaften Gesamtschuldner unbegründet, wenn sie rechtlich und tatsächlich keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr gegen den Primärschuldner haben (hier: nach Insolvenz des Primärschuldners und Weigerung des Insolvenzverwalters, den Anspruch zu erfüllen.
ZPO § 888 Aktenzeichen: 16W86/04 Paragraphen: ZPO§888 Datum: 2004-09-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12413
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