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Honorarrecht/RVG - Nr.3500 Nr.3513
OLG Stuttgart - LG Stuttgart
20.07.2006
20 W 5/05
Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren zweiter Instanz
Für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren nach dem SpruchG verweist § 6 Abs. 2 S. 1 SpruchG auf Nr. 3500, 3515 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
SpruchG § 6 Abs. 2 S. 1
RVG-VV Nr. 3500, 3513 Aktenzeichen: 20W5/05 Paragraphen: SpruchG§6 Datum: 2006-07-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18619 Honorarrecht/RVG - Nr.3500 Nr.3506
Hessisches LAG - ArbG Kassel
5.5.2006
13 Ta 127/06
Kostenfestsetzung; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr für Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesarbeitsgericht bestimmt sich nach Nr. 3506 VV RVG (1,6-fache Gebühr) und nicht nach Nr. 3500 VV RVG (0,5-fache Gebühr). Rechtsbeschwerde zugelassen.
RVG § 13
VV RVG Nr. 3500
VV RVG Nr. 3506 Aktenzeichen: 13Ta127/06 Paragraphen: RVG§13 Datum: 2006-05-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18505 Honorarrecht/RVG - Verfahrensgebühr Nr.3500
OLG Rostock - LG Rostock
21.04.2006
8 W 17/06
Für die Entstehung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG-VV reicht es aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdegegners irgendwie im Beschwerdeverfahren tätig wird. Die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift ist zwar nicht ausreichend (vgl. § 19 Nr. 9 RVG), ausreichend ist jedoch, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Entgegennahme der von dem Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift pflichtgemäß prüft, ob etwas für seine Mandantin zu veranlassen ist, auch wenn die Prüfung letztlich negativ ausfällt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Einreichung eines Schriftsatzes dazu nicht erforderlich. (Leitsatz der Redaktion)
RVG-VV Nr. 3500 Aktenzeichen: 8W17/06 Paragraphen: RVG-VVNr.3500 Datum: 2006-04-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17985 Honorarrecht/RVG Erbrecht - Geschäftsgebühr Verfahrensgebühr Kostenrecht Nr.1008 Nr.3200 Nr.3500
OLG München - LG Augsburg - AG Augsburg
07.03.2006
32 Wx 23/06
32 Wx 26/06
1. Im Erbscheinerteilungsverfahren erhält der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde vertritt, nur eine 0,5 Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3500 zu § 2 Abs. 2 RVG.
2. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Beteiligte, erhöht sich die Geschäfts- und Verfahrensgebühr als Wertgebühr für den zweiten und jeden weiteren Beteiligten um eine 0,3 Gebühr einer vollen Gebühr nach § 13 RVG und nicht um 0,3 einer etwaigen niedrigeren oder höheren Ausgangsgebühr.
RVG §§ 2 Abs. 2 Anl. 1, 7
RVG-VV Nr. 1008, 3200
RVG-Vv Nr. 3500 Aktenzeichen: 32Wx23/06 Paragraphen: RVG§2 Nr.1008 Nr,3200 Nr.3500 Datum: 2006-03-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17419
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