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Grundgesetz - Grundrechte
BVerfG
26.2.2020
2 BvR 2347/15
2 BvR 651/16
2 BvR 1261/16
2 BvR 1593/16
2 BvR 2354/16
2 BvR 2527/16
1. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
1. b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Ge-sellschaft zu respektieren.
2. c) Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.
2. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen.
3. a) Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen.
3. b) Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Regelung der assistierten Selbsttötung sich in einem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaspekte bewegt. Die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden, und hierfür Unterstützung sucht, tritt in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen.
4. Der hohe Rang, den die Verfassung der Autonomie und dem Leben beimisst, ist grundsätzlich geeignet, deren effektiven präventiven Schutz auch mit Mitteln des Strafrechts zu rechtfertigen. Wenn die Rechtsordnung bestimmte, für die Autonomie gefährliche Formen der Suizidhilfe unter Strafe stellt, muss sie sicherstellen, dass trotz des Verbots im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröff-net bleibt.
5. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 Abs. 1 StGB verengt die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang, dass dem Einzelnen faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrecht-lich geschützten Freiheit verbleibt.
6. Niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten.
Aktenzeichen: 2BvR2347/15 Paragraphen: Datum: 2020-02-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39761 Grundgesetz Wirtschaftsrecht - Grundrechte Sonstiges
BVerfG
28.3.2006
1 BvR 1054/01
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.
Aktenzeichen: 1BvR1054/01 Paragraphen: GGArt.12 Datum: 2006-03-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17131 Familienrecht Grundgesetz - Sonstiges Grundrechte
BVerfG - BSG
28.3.2006
1 BvL 10/01
Es ist mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
nicht berücksichtigt werden.
GG Art. 6 Aktenzeichen: 1BvL10/01 Paragraphen: GGArt.6 Datum: 2006-03-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17322 Grundgesetz Sonstige Rechtsgebiete - Grundrechte Persönlichkeitsrechte
BVerfG
9.1.2006
2 BvR 443/02
Patienten haben Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen.
Wegen der möglichen erheblichen Bedeutung der in Krankenunterlagen Unterlagen enthaltenen
Informationen für selbstbestimmte Entscheidungen des Patienten hat dieser generell
ein geschütztes Interesse daran, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde,
welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt.
Dies gilt in gesteigertem Maße für Informationen über die psychische Verfassung.
(Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 2BvR443/02 Paragraphen: Datum: 2006-01-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16454 Grundgesetz Berufsrecht - Grundrechte Berufsverbot
BVerfG - LG Essen - AG Essen
15.12.2005
2 BVR 673/05
1. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schützt neben der freien Wahl des Berufs auch die Freiheit der Berufsausübung. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann in dieses Grundrecht der "Berufsfreiheit" nur durch oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
2. § 132 a StPO ist ein solches Gesetz im Sinne der Schrankenregelung. Diese Norm erlaubt im Strafverfahren die vorläufige Verhängung eines Berufsverbots gegen einen Beschuldigten, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass im Urteil ein "endgültiges" Berufsverbot nach § 70 StGB gegen ihn verhängt werden wird. Ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB kann
angeordnet werden, wenn ein Angeklagter wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er unter Missbrauch seines Berufs oder seines Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflichten begangen hat. Zudem muss eine Gesamtwürdigung
des Täters und seiner Tat die Gefahr erkennen lassen, dass er bei fortgesetzter Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit weitere erhebliche Taten, die im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, begehen wird.
3. Allein das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen rechtfertigt auf Grund der überragenden Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots aber noch nicht. Hinzukommen muss, dass die Anordnung erforderlich ist, um bereits
vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch den Beschuldigten resultieren können. Denn nur wenn dies der Fall ist, stellt sich die als Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung
ausgestaltete Anordnung nach § 132 a StPO als Ausdruck der Schrankenregelung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Gefahrenlage und die Notwendigkeit, der Gefährdungssituation durch die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots entgegenzuwirken, hat das Gericht in seiner Entscheidung darzulegen und zu erörtern. Gleiches gilt für die gesetzlichen Voraussetzungen des § 132 a StPO und die Angemessenheit der gerichtlichen Maßnahme im konkreten Einzelfall. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 12
StPO § 132a
StGB § 70 Aktenzeichen: 2BvR673/05 Paragraphen: GGArt.12 StPO§132a StGB§70 Datum: 2005-12-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16165 Familienrecht Grundgesetz - Eherecht Kindschaftsrecht Grundrechte
BVerfG - Bayerischer VGH - VG Regensburg
8.12.2005
2 BVR 1001/04
Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 6 Aktenzeichen: 2BvR1001/04 Paragraphen: GGArt.6 Datum: 2005-12-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16166 Sonstige Rechtsgebiete Grundgesetz - Perönlichkeitsrechte Grundrechte
BGH
Pressemitteilung
15.11.2005
VI ZR 286/04
Presse durfte über Verkehrsverstoß von Ernst August Prinz von Hannover berichten
Im August 2003 berichteten zahlreiche Presseorgane, Ernst August Prinz von Hannover sei von einem französischen Gericht zu einem Bußgeld verurteilt und mit einem Monat Fahrverbot belegt worden, weil er eine französische Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 211 km/h befahren habe, obwohl dort die Höchstgeschwindigkeit 130 km/h beträgt. Der Prinz hat daraufhin beim Landgericht Berlin drei Presseverlage auf Unterlassung dieser Berichterstattung verklagt. Er sieht in der - mit einem Foto von ihm bebilderten - Berichterstattung über den nach seiner Ansicht unwesentlichen Vorfall eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und meint, dadurch werde er an den Pranger gestellt, ohne dass ein Informationsinteresse bestehe.
Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Presseverlage hat das Kammergericht Berlin die Klagen abgewiesen, weil die Meldung der Wahrheit entspreche und ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden habe.
Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diesen Rechtsstandpunkt im Ergebnis gebilligt. Zwar stellt die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar. Andererseits gehören Straftaten zum Zeitgeschehen, über das die Medien die Öffentlichkeit grundsätzlich zu unterrichten haben. Eine vollständige Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung des Täters kann je nach Art der Tat und der Person des Täters zulässig sein. Sie ist nicht prinzipiell auf schwere Straftaten beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Berichterstattung hier zulässig war. Es handelte sich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß, der schon als solcher geeignet ist, Anlass zu öffentlicher Diskussion zu geben. Hierüber darf jedenfalls dann mit Namensnennung und Abbildung berichtet werden, wenn er von einer in der Öffentlichkeit bekannten Person begangen wurde.
Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VI ZR 287/04, VI ZR 288/04
Aktenzeichen: VIZR286/04 Paragraphen: Datum: 2005-11-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15688 Sonstige Rechtsgebiete Grundgesetz - Grundrechte Medienrecht Presserecht Sportrecht
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
8.11.2005
KZR 37/03
"Hörfunkrechte"
a) Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, sichert das Hausrecht die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil.
b) Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses (hier: Fußballspiel der 1. oder 2. Bundesliga) einem Hörfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkberichterstattung gewährt.
GWB §§ 19, 20 Abs. 1
BGB § 858
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1 Aktenzeichen: KZR37/03 Paragraphen: GWB§19 GWB§20 BGB§858 GGArt.5 GGArt.12 Datum: 2005-11-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16000 Familienrecht Grundgesetz - Namensrecht Grundrechte
BVerfG - OLG Karlsruhe
3.11.2005
1 BvR 691/03
1. Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben. Die Entscheidung, welchen Namen es tragen soll, haben die Eltern in Ausübung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl eines Vornamens, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann, wobei sie mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei sind.
2. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist in Wahrnehmung seines Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 6 Aktenzeichen: 1BvR691/03 Paragraphen: GGArt.6 Datum: 2005-11-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15686 Sonstige Rechtsgebiete Grundgesetz - Persönlichkeitsrechte Grundrechte
BVerfG - BGH
25.10.2005
1 BvR 1696/98
Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung - anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf - nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante
zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.
Aktenzeichen: 1BvR1696/98 Paragraphen: Datum: 2005-10-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15687 Prozeßrecht Grundgesetz - Verfahrensfehler Gericht Grundrechte
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
06/10/05 –
Rechtssache Gisela MÜLLER gegen DEUTSCHLAND
Individualbeschwerde Nr. 69584/01
Zu lange Verfahrensdauer in Deutschland
Deutschland wegen mangelhafter Gerictsorganisation verurteilt Aktenzeichen: 69584/01 Paragraphen: Datum: 2005-10-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16084 Rechtsmittelrecht Grundgesetz - Beschwerde Grundrechte
OLG Düsseldorf
28.09.2005
VI-Kart 7/05
1. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch im kartellgerichtlichen Verfahren Leistungsbeschwerden statthaft sind, wenn und soweit nur durch sie der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene lückenlose effektive Rechtsschutz gewährleistet ist. Ist ein kartellverwaltungsrechtlicher Anspruch durchzusetzen, der - wie beispielsweise der Folgen- oder Störungsbeseitigungsanspruch - nicht auf den Erlass einer Verfügung der Kartellbehörde gerichtet ist, muss der kartellverwaltungsgerichtliche Rechtschutz über die im Kartellgesetz
normierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde (§ 63 Abs. 1 und 3 GWB) hinaus um eine allgemeine Leistungsbeschwerde ergänzt werden.
2. Als Leistungsbeschwerde kann auch eine vorbeugende - auf die Abwehr einer erst zukünftigen Rechtsverletzung gerichtete - Unterlassungsbeschwerde statthaft sein. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 19 Aktenzeichen: VI-Kart7/05 Paragraphen: GGArt.19 Datum: 2005-09-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16118 Grundgesetz Prozeßrecht - Grundrechte Beschluß
BVerfG - LG Potsdam
17.08.2005
1 BvR 1165/05
Ein Richterspruch ist willkürlich nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm vom Gericht nicht berücksichtigt wird. Maßgebend für eine dahin gehende Feststellung sind objektive Kriterien. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1 Aktenzeichen: 1BvR1165/05 Paragraphen: GGArt.3 GGArt.103 Datum: 2005-08-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15001 Grundgesetz - Grundrechte
BVerfG
27.07.2005
1 BvR 668/04
1. Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen,
wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.
2. Der Bundesgesetzgeber hat abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln. Die Länder sind deshalb nicht befugt, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen.
3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von gesetzlichen Ermächtigungen zur Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.
Nds.SOG § 33a
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 10 Abs. 1 Aktenzeichen: 1BvR668/04 Paragraphen: Nds.SOG§33a GGArt.2 GGArt.5 GGArt.10 Datum: 2005-07-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14492 Versicherungsrecht Grundgesetz - Lebensversicherungsrecht Versicherungsvertragsrecht Grundrechte Sonstiges
BVerfG - BGH - OLG Frankfurt - LG Darmstadt
26.07.2005
1 BvR 80/95
Der Gesetzgeber ist durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden,
die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1 Aktenzeichen: 1BvR80/95 Paragraphen: GGArt.2 GGArt.3 GGArt.14 Datum: 2005-07-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14489 Grundgesetz Versicherungsrecht - Grundrechte Lebensversicherungsrecht Versicherungsvertragsrecht
BVerfG - BVerwG
26.07.2005
1 BvR 782/94
1 BvR 957/96
1. Bedarf es für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen keiner Genehmigung durch den Versicherungsnehmer (Ausschluss des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG), ist der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, den dadurch bewirkten Verlust der Möglichkeit, die vertragsmäßigen Rechte eigenständig und individuell durchzusetzen, auszugleichen.
2. Unterwirft der Gesetzgeber - wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG geschehen - die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, so
sind die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen.
3. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners.
4. Zu den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG an einen angemessenen Vermögensausgleich für den Verlust der Vereinsmitgliedschaft bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: 1BvR782/94 1BvR957/96 Paragraphen: GGArt.2 GGArt.14 Datum: 2005-07-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14493 Grundgesetz Wirtschaftsrecht Computerrecht - Grundrechte Urheberrecht
BVerfG
25.07.2005
1 BvR 2182/04
1. Durch § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleiben einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch weiterhin grundsätzlich zulässig, wenn dazu nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der Beschwerdeführer stützt sich allein auf Privatkopien, die ohne weiteres von dieser Erlaubnis erfasst sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Einführung der §§ 95 a, b UrhG für den Beschwerdeführer insoweit substantielle Änderungen gebracht hat.
2. Zutreffend ist allerdings, dass Selbsthilfemaßnahmen zur Umgehung eines etwaigen Kopierschutzes nunmehr auch dann rechtswidrig sind, wenn sie dazu dienen, von der Erlaubnis des § 53 Abs. 1 UrhG Gebrauch zu machen. Damit ist aber keine Strafandrohung verbunden. Denn § 108 b Abs. 1 letzter Satzeinschub, § 111 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhG nehmen
Umgehungen des Kopierschutzes zum eigenen privaten Gebrauch von straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen aus.
3. Es verbleibt nur die Möglichkeit, dass die Rechtsinhaber den Zivilrechtsweg gegen das Erstellen von Privatkopien unter Umgehung des Kopierschutzes beschreiten und Ansprüche gemäß §§ 97 ff. UrhG oder §§ 823, 1004 BGB geltend machen. (Leitsatz der Redaktion)
UrhG §§ 53 Abs. 1, 95 a, 95 b, 97 ff., 108 b Abs. 1, 111 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
BGB §§ 823, 1004
Richtlinie 2001/29/EG
GG Art. 14 Aktenzeichen: 1BvR2182/04 Paragraphen: UrhG§53 UrhG§95a UrhG§97 UrhG§108b UrhG§111a BGB§823 BGB31004 2001/29/EG GGArt.14 Datum: 2005-07-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15003 Prozeßrecht Grundgesetz Rechtsmittelrecht - Sonstiges Grundrechte Klage Nichtzulassungsbeschwerde
BVerfG - BGH
25.07.2005
1 BvR 2419/03
1 BvR 2420/03
1. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter. Der Weg zu
den Gerichten darf zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Insbesondere darf ein Gericht nicht durch die Art der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen.
2. Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so muss auch in diesem Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittel der Revision auch nach der Zivilprozessreform sowohl Individualbelange der Einzelfallgerechtigkeit als auch Allgemeinwohlbelange verfolgt. Zwar
weist § 543 Abs. 2 ZPO der Verfolgung von Allgemeinbelangen weichenstellende Bedeutung zu. Dies rechtfertigt aber nicht eine Auslegung dieser Norm, nach der die erfolgreiche Durchsetzung der Individualbelange dadurch vereitelt werden kann, dass die im Zeitpunkt
der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Allgemeinbelange - vorliegend die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - zwischenzeitlich in Folge einer gerichtlichen Entscheidung entfallen. Dadurch würde der im Justizgewährungsanspruch enthaltene Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes verletzt. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 103 Abs. 1 Aktenzeichen: 1BvR2419/03 1BvR2420/03 Paragraphen: GGArt.3 GGArt.101 GGArt.103 Datum: 2005-07-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15004 Grundgesetz Internationales Recht - Grundrechte Sonstiges EG-Recht Verfassungsrecht
BVerfG - OVG Hamburg
18.07.2005
2 BvR 2236/04
1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.
3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus
dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen.
4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.
GG Art. 103 Abs. 2 Aktenzeichen: 2BvR2236/04 Paragraphen: GGArt.103 Datum: 2005-07-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14399 Grundgesetz Prozeßrecht - Grundrechte Prozeßkostenhilfe
BVerfG - OLG Bamberg - AG Kitzingen
13.07.2005
1 BvR 175/05
Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Verfassungsrechtlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der
Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Aktenzeichen: 1BvR175/05 Paragraphen: GGArt.6 Datum: 2005-07-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14999
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