Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 5 von 5
Berufsrecht - Rechtsbeistand
OVG NRW - VG Düsseldorf
07.11.2008
20 A 2504/08
Die Gleichstellung von Kammerrechtsbeiständen mit Rechtsanwälten nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 RDGEG erfasst nicht den Fall der notwendigen Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.
RDGEG § 3 Abs. 1 Nr. 5
Aktenzeichen: 20A2504/08 Paragraphen: RDGEG§3 Datum: 2008-11-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25578 Berufsrecht Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - Rechtsbeistand Revision Darlegungslast
BGH LG Heidelberg AG Heidelberg
18.9.2003
V ZB 9/03
a) Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich, auch wenn sich an ihr kein Streit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat, aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise (hier: Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) ergeben.
b) Einer besonderen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache bedarf es nicht, wenn sich dies unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergibt.
c) Die Beschränkung der forensischen Tätigkeit der in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen Rechtsbeistände in Zivilsachen auf die Amtsgerichte verletzt deren Rechte aus Art. 12 GG nicht.
GG Art. 12
ZPO §§ 78, 574 Abs. 2 Nr. 1, 575 Abs. 3 Nr. 2
EGZPO § 25
BRAO § 209 Aktenzeichen: VZB9/03 Paragraphen: GGArt.12 ZPO§78 ZPO§574 ZPO§575 EGZPO§25 BRAO§209 Datum: 2003-09-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7690 Berufsrecht - Rechtsbeistand
OLG Dresden - LG Leipzig
15.05.2003
19 U 1972/02
1. Zur berufsrechtlich unzulässigen Wahrnehmung widerstreitender Interessen eines Rechtsbeistandes nach § 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes.
2. Die Anwendung der § 43a Abs. 1 und 4, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ist auf Rechtsbeistände beschränkt, welche die Kammermitgliedschaft nach § 209 Abs. 1 BRAO erlangt haben.
Zweite Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes § 1 Abs. 2
BRAO §§ 43a Abs. 1, 43a Abs. 4, 45 Abs. 2 Nr. 2, 209 Abs. 1 Aktenzeichen: 19U1972/02 Paragraphen: BRAO§43a BRAO§45 BRAO§209 Datum: 2003-05-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10945 Berufsrecht - Rechtsanwälte Rechtsbeistand
1.7.2002
AnwZ (B) 45/01
wegen Führens der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht
Vollrechtsbeistände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehören, können das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht erwerben.
BRAO § 209 Abs. 1 Satz 4, § 43 c Abs. 1, § 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a;
FAO §§ 1 ff, 14 Aktenzeichen: AnwZ(B)45/01 Paragraphen: FAO§1 FAO§14 BRAO§209 BRAO§43c BRAO§59b Datum: 2002-07-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3831 Berufsrecht Wettbewerbsrecht - Rechtsbeistand Ärzte/Freiberufler
Kammergericht Berlin
14.02.2002
8 U 8203/00
1. § 1 Abs. 3 2.AVO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Werbemöglichkeiten für einen Rechtsbeistand in der Weise bestehen, wie das gemäß § 43b BRAO für Rechtsanwälte geregelt ist.
2. Wie dem Anwalt sind dem Rechtsbeistand nur noch irreführende Werbung und die direkte Mandats-/ Auftragswerbung untersagt.
3. Um unzulässige Werbung um ein Einzelmandat handelt es sich, wenn ein: Rechtsberater seine Dienste in einem direkten Anschreiben einer Person anbietet, auf die er in seiner weiteren Tätigkeit als Erbensucher aufmerksam geworden ist. Das gilt auch, wenn er auf
seine Zulassung als Rechtsberater nicht eigens hinweist, sondern lediglich rechtsbesorgende Tätigkeiten andient.
4. Er tritt damit in Wettbewerb zu Rechtsanwälten.
UWG § 1;
RBerG Art. 1 § 1;
2.VO zur Ausführung des RBerG § l Abs. 3;
BRAO § 43b Aktenzeichen: 8U8203/00 Paragraphen: UWG§1 RBerGArt.1§1 BRAO§43b Datum: 2002-02-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4333
Ergebnisseite:
1
|