Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 20 von 25
Baurecht - Handwerk/Handwerksordnung
BVerwG - Bayerischer VGH - VG Augsburg
13.05.2015
8 C 12.14
Altgesellenregelung; Ausübungsberechtigung; Ausnahmebewilligung; illegaler Betrieb; Legalisierung; Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; Wertungswiderspruch; zulassungspflichtiges Handwerk; leitende Stellung; Gewerbeuntersagung, Ein-Mann-Betrieb.
Kein Anspruch auf Ausübungsberechtigung nach unzulässiger selbständiger Handwerksausübung
1. Zeiträume der handwerksrechtlich unzulässigen selbständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle können nicht für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO angerechnet werden.
2. Eine legale selbständige Handwerksausübung im Ein-Mann-Betrieb ist als Berufserfahrung in leitender Stellung für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO zu berücksichtigen.
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
GewO § 35 Abs. 1
HwO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 1a, §§ 7b, 8 Abs. 1 und 2,
HwO § 16 Abs. 3 Satz 1, § 117 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
VwGO § 137 Abs. 1
Aktenzeichen: 8C12.14 Paragraphen: HwO§1 HwO§7 Datum: 2015-05-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35474 Baurecht - Handwerk/Handwerksordnung
BVerwG - OVG Rheinland-Pfalz - VG Neustadt/Weinstraße
9.4.2014
8 C 50.12
Feststellungsantrag; Rechtsschutzziel; Maler- und Lackiererhandwerk; Eintragungspflicht; Handwerksrolle; Tätigkeit, wesentliche; Kernbereich; Berufsfreiheit; Gefahrenabwehr; Leben und Gesundheit Dritter; Ausbildungsleistung; Gefahrgeneigtheit; verhältnismäßig;
Meisterzwang; Altgesellenregelung; Reisegewerbe; EU-Ausländer; grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung; Nahversorgungsfunktion.
1. Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Berufsfreiheit dar, den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Malers und Lackierers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen.
2. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in Deutschland unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
VwGO § 43 Abs. 1, § 86 Abs. 1, § 88
BGB §§ 133, 157
HwO §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 7b, 9
GewO § 55
EU/EWR HwV § 7
AEUV Art. 49
Aktenzeichen: 8C50.12 Paragraphen: Datum: 2014-04-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34273 Baurecht - Handwerk/Handwerksordnung
BFH
20.3.2014
VI R 56/12
Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung
1. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75).
2. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz
angeschlossen wird.
Aktenzeichen: VIR56/12 Paragraphen: Datum: 2014-03-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34411 Baurecht - Handwerk/Handwerksordnung
Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
22.1.2013
13 Sa 1108/12
1. Der Schadensersatzanspruch aus § 113 Satz 3 InsO ist auf die Höhe des
Verdienstausfalls begrenzt, der durch eine Verkürzung der sonst anwendbaren Kündigungsfrist im Insolvenzfall entsteht.
2. Andere Nachteile wegen der Kündigung in der Insolvenz sind nicht ersetzbar, insbesondere nicht der Nachteil durch den eventuell früher endenden Bezugszeitraum für Arbeitslosengeld I.
InsO § 113 S 3
Aktenzeichen: 13Sa1108/12 Paragraphen: InsO§113 Datum: 2013-01-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32629 Baurecht - Handwerk/Handwerksordnung
BVerwG - OVG NRW - VG Gelsenkirchen
31.8.2011
8 C 9.10
Feststellungsantrag; Klageziel; Rechtsschutzziel; Handwerker; Eintragungspflicht; Handwerksrolle; Dachdecker; Handwerk; Tätigkeit; wesentliche; selbstständig; Betrieb; Gewer-bebetrieb; Kernbereich; Berufswahlfreiheit; Zulassungsschranken; subjektive; Rechtferti
gung; Altgesellenregelung; gefahrgeneigt; Qualifikation; Ausbildungsleistung; Meisterzwang; Geselle; Altgeselle; Befähigungsnachweise; verhältnismäßig; zumutbar; Reisegewerbe; Minderhandwerk; Gesetzgeber; national; Bindung; Vorgaben; Europarecht; Unions-recht; Niederlassungsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; Ungleichbehandlung; Ausnahmebewilligung; Betriebsverantwortlicher; Bestimmtheitsgrundsatz.;
1. Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebes ist es Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte.
2. Den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Dachdeckers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle und den Voraussetzungen hierfür abhän-gig zu machen, stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundrechts der Berufs-
freiheit dar.
3. Die Voraussetzungen, von denen § 7b HwO die Erteilung einer Ausübungsberechtigung an Handwerker aus dem Inland abhängig macht, sind mit dem Gleichheitssatz auch inso-weit vereinbar, als sie von den Voraussetzungen abweichen, unter denen Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland nach § 9 HwO i.V.m. §§ 2 ff. EU/EWR-HwV eine gewerbliche Nie
derlassung oder das Erbringen grenzüberschreitender Dienstleistungen gestattet ist.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
VwGO §§ 43, 86 Abs. 1, §§ 88, 117 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 6
HwO §§ 1, 7b, 9 EU/EWR-HwV §§ 2, 3, 5, 7
Aktenzeichen: 8C9.10 Paragraphen: GGArt.3 Datum: 2011-08-31 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29601 Baurecht - Handwerk/Handwerksordnung
OVG Lüneburg - VG Hannover
4.7.2011
8 LA 288/10
Ausübungsberechtigung, fachlich-technischer Bereich, Handwerk, Handwerksbetrieb, Handwerksrolle, leitende Stellung, Meisterzwang, qualifizierte Funktion
Zum (hier verneinten) Vorliegen einer Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO.
Ein Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO ist durch die Wahrnehmung einer qualifizierten Funktion im Handwerksbetrieb gekennzeichnet, die sich von den Tätigkeiten idealtypischer Durchschnittsgesellen und anderer betrieblicher Mitarbeiter qualitativ deutlich unterscheidet. Diese qualifizierte Funktion muss (auch) im fachlichtechnischen Bereich des Handwerksbetriebs ausgeübt worden sein.
HwO §§ 7b, 7b I Nr 2
VwGO § 124 II Nr 1
Aktenzeichen: 8LA288/10 Paragraphen: HwO§7b VwGO§124 Datum: 2011-07-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29217 Baurecht - Handwerk/Handwerksordnung Sonstiges
BAG - LAG Köln
18.3.2009
5 AZR 355/08
Konzessionsträger - Scheingeschäft - Umgehungsgeschäft
Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.
BGB § 134
HwO § 7
Aktenzeichen: 5AZR355/08 Paragraphen: BGB3134 HwO§7 Datum: 2009-03-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25852 Baurecht - Handwerk/Handwerksordnung Sonstiges
BAG - Hessisches LAG
21.1.2009
10 AZR 325/08
Einschränkung der AVE des VTV
Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb aufgrund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Beschäftigten sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Anlagenintensität. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Bei einem Handwerksbetrieb handelt es sich dagegen um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb, in dem die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt werden. Zwar wird auch in Handwerksbetrieben modernste
Technik eingesetzt. Kennzeichnend für einen Handwerksbetrieb ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerklichen Tätigkeiten unterstützt, nicht ersetzt, und diese in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden.
b) Nach diesen Kriterien rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten nicht den Schluss, dass sie im Klagezeitraum einen Industriebetrieb unterhalten hat. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 10AZR325/08 Paragraphen: Datum: 2009-01-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25411 Baurecht - Handwerk/Handwerksordnung
BVerfG
15.3.2007
1 BvR 2138/05
Keine Betretungs- und Besichtigungsrecht der Handwerkskammern auf Grundstücken und in Geschäftsräumen solcher Gewerbetreibender, von denen bereits feststeht, dass sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden können.
Aktenzeichen: 1BvR2138/05 Paragraphen: Datum: 2007-03-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20743 Baurecht - Handwerk/Handwerksordnung
OVG Lüneburg - VG Braunschweig
27.04.2006
8 LA 63/05
Alarmanlage, Elektrotechniker, Handwerk, Handwerk, wesentliche Tätigkeit, Handwerksbetrieb, Handwerksrolle, IHK-Merkblatt, Überwachungsanlage, VDE-Richtlinie
Handwerksrecht
Die Planung des Einsatzes von - auch vorgefertigten - Alarmanlagen, sowie das Aufstellen solcher Anlagen und ihre Wartung gehören zu den wesentlichen Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Elektrotechnikerhandwerks und dürfen deshalb selbständig im stehenden
Gewerbe nur mit Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden.
HwO § 1 Aktenzeichen: 8LA63/05 Paragraphen: HwO§1 Datum: 2006-04-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17688 Baurecht - Handwerk/Handwerksordnung
BVerwG - VG Augsburg
26.04.2006
6 C 19.05
Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer, Handwerkskammerbeitrag, Handwerksinnung, Handwerksinnungsbeitrag, Vorteil
1. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungsvorgangs erfolgt nur, wenn eine besonders gestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven besteht.
2. Es ist nicht geboten, den Beitrag zur Handwerkskammer deshalb zu ermäßigen, weil das Mitglied zugleich einer Handwerksinnung angehört.
GG Art. 3 Abs. 1
HwO §§ 52, 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 10, 61 Abs. 2 Nr. 8, 90, 91, 113
IHKG § 3 Abs. 4 Aktenzeichen: 6C19.05 Paragraphen: GGArt.3 HwO§52 HwO§53 HwO§54 HwO§55 HwO§61 HwO§90 HwO§91 HwO§113 IHKG§3 Datum: 2006-04-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18153 Baurecht - Handwerk/Handwerksordnung
LG Mainz
31.01.2006
10 HK.O 54/05
1. Das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs.1 GG gebietet, Tätigkeiten, die nicht verboten sind, als erlaubt anzusehen.
Der Einzelhandelskaufmann verletzt bei Ausübung seines Handelsgewerbes erst dann die Handwerksordnung, wenn die Schwelle zum erlaubnispflichtigen Handwerk überschritten wird (hier: Handel mit Grabmalen in Abgrenzung zu dem Handwerk der Steinmetzen und Steinbildhauer, § 1 Abs.2 HandwO iVm Anlage A I Nr.11).
2. Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einem bestimmten Handwerk entscheidet sich danach, ob wesentliche Tätigkeiten des betreffenden Handwerks ausgeübt werden (§ 1 Abs.2 HandwO), also Tätigkeiten, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Dazu gehören nicht solche Tätigkeiten, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können ( im Anschluss an BGH, GRUR 2001, 352/354; BVerfG, NVwZ 2001, 187 f.; BVerfG NVwZ 2001, 189).
3. Wer bei Wettbewerbshandlungen in Ausübung seiner handelsgewerblichen Tätigkeit die Schwelle zum erlaubnispflichtigen Handwerk überschreitet, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Abs.1 HandwO), kann damit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne des § 4 Nr.11 UWG zuwiderhandeln, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
GG Art. 12
HandwO § 1
UWG § 4 Aktenzeichen: 10HK.O54/05 Paragraphen: GGArt.12 HandwO§1 HWO§1 UWG§4 Datum: 2006-01-31 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17351 Baurecht Grundgesetz - Handwerk/Handwerksordnung Sonstiges
BVerfG - OLG Stuttgart - AG Tettnang
5.12.2005
1 BVR 1730/02
1. Mit Blick auf die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände sind Zweifel daran angebracht, ob die bis Ende des Jahres 2003 geltenden Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 HwO a.F.) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch gerecht werden konnten.
2. Die spürbare Konkurrenz aus dem EU-Ausland lässt bereits daran zweifeln, ob der große Befähigungsnachweis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 HwO a.F., weil er diese Anbieter nicht erreichte, zur Sicherung der Qualität der in Deutschland angebotenen Handwerkerleistungen noch geeignet sein konnte. Vor allem aber erscheint fraglich, ob angesichts des Konkurrenzdrucks durch Handwerker aus dem EU-Ausland deutschen Gesellen noch die Aufrechterhaltung einer gesetzlichen Regelung zuzumuten war, die ihnen für den Marktzugang in zeitlicher, fachlicher und finanzieller Hinsicht deutlich mehr abverlangte als ihren ausländischen Wettbewerbern auf dem deutschen Markt. Daher könnte die Schwere
des Eingriffs, den der große Befähigungsnachweis für ihren beruflichen Werdegang bedeutete, zu dem - zunehmend verwischten - Ziel der Qualitätssicherung nicht länger in einem angemessenen Verhältnis gestanden haben.
3. Die geschilderten Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl - über die zu entscheiden die Kammer nicht berufen ist - bekräftigen die Notwendigkeit, die Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf Bedeutung und Tragweite
des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig anzuwenden. Die Verwaltungspraxis hat dem jedoch nicht hinreichend Rechnung getragen. (Leitsatz der Redaktion)
HwO a.F. § 8
GG Art. 12 Aktenzeichen: 1BvR1730/02 Paragraphen: HwO§8 GGArt.12 Datum: 2005-12-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16163 Versicherungsrecht Baurecht - Haftpflichtrecht Handwerk/Handwerksordnung
OLG Koblenz - LG Koblenz
28.10.2005
10 U 1366/04
Satzungsgemäße Tätigkeit im Sinne der Einleitung der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern ist nicht nur die Tätigkeit im öffentllich-rechtlichen Bereich zur unmittelbaren Erfüllung der in § 91 Handwerksordnung niedergelegten Aufgaben sondern
auch die privatrechtlichen Hilfsgeschäfte, welche die Klägerin abschließen muss, um ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfüllen zu können.
HandwO § 91 Aktenzeichen: 10U1366/04 Paragraphen: HandwO§91 Datum: 2005-10-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15848 Berufsrecht Baurecht - Rechtsberatungsrecht Handwerk/Handwerksordnung
LG Kleve
01.09.2005
8 O 11/05
Die Kreishandwerkerschaften verstoßen nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn sie für Mitglieder der ihr angeschlossenen Handwerksinnungen Mahn- und Vollbescheide beantragen oder Vollstreckunsaufträge erteilen, soweit dies der Durchsetzung der Forderung dient, die mit den Handwerksbetrieben in Zusammenhang stehen
UWG §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11
RBerG § 1
RBerg § 3 Nr. 1 Aktenzeichen: 8O11/05 Paragraphen: UWG§8 UWG§3 UWG§4 RBerG§1 RBerG§3 Datum: 2005-09-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15341 Baurecht - Handwerk/Handwerksordnung
OVG Lüneburg - VG Osnabrück
09.05.2005
8 ME 52/05
Betriebsschließung, Handwerk, Handwerksbetrieb, Handwerksrolle, Sofortvollzug, Sofortvollzug: Interessenabwägung, Vollziehungsanordnung, sofortige Vollziehung
Handwerksuntersagung
Zu den Voraussetzungen für die sofort vollziehbare Untersagung eines Zimmererhandwerksbetriebes und die Androhung, die Betriebsräume zu schließen.
HwO §§ 1, 16, 7b Aktenzeichen: 8ME52/05 Paragraphen: HwO§1 HwO§16 HwO§7b Datum: 2005-05-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13836 Baurecht Wettbewerbsrecht - Handwerk/Handwerksordnung Handwerkskammer
OLG Frankfurt - LG Darmstadt
28.04.2005
6 U 36/05
Handwerksordnung; Verstoß
Die Zulassungsregelungen der Handwerksordnung stellen (auch) Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.
HandwO § 1I
UWG § 3
UWG § 4 Nr. 11 Aktenzeichen: 6U36/05 Paragraphen: HandwO§11 UWH§3 UWG§4 Datum: 2005-04-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14849 Baurecht - Schwarzarbeit Handwerk/Handwerksordnung
OLG Hamm - AG Lüdenscheid
08.02.2005
2 Ss OWi 752/04
Verstoß gegen die HandwerksOrdnung; Schwarzarbeitsgesetz; Eintragung in die Handwerksrolle; handwerksähnliche Tätigkeiten
Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
SchwarbG § 1
SchwarbG § 2
GG Art. 12 Aktenzeichen: 2SsOWi752/04 Paragraphen: SchwarzarbG§1 SchwarzarbG§2 GGArt.12 Datum: 2005-02-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13015 Baurecht Sonstige Rechtsgebiete Internationales Recht - Handwerk/Handwerksordnung EG-Recht
EuGH
11.12.2003
C-215/01
Freier Dienstleistungsverkehr, Handwerkliche Verputzdienste, Verhältnismäßigkeit
1. Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit steht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.
2. Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher
Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.
Richtlinie 64/427/EWG
Nationale Regelung, die die Eintragung ausländischer Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle verlangt Aktenzeichen: C-215/01 Paragraphen: 64/427/EWG Datum: 2003-12-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8100 Baurecht - Handwerk/Handwerksordnung
OVG NRW - VG Köln
6.11.2003
4 A 511/02
Eine vollhandwerkliche Tätigkeit (hier das Erstellen von Dachstühlen im Rahmen des Zimmerergewerbes) kann zulässigerweise auch als Reisegewerbe nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO ausgeübt werden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27.9.2000 - 1 BvR 2176/98 -, NVwZ 2001, 189 = GewArch 2000, 480).
GewO §§ 42 Abs. 2, 55 Abs. 1 Nr. 1
HwO § 16 Abs. 3 Satz 1 Aktenzeichen: 4A511/02 Paragraphen: GewO§42 GewO§55 HwO§16 Datum: 2003-11-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8253
|