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Staatsrecht - Verfassungsbeschwerde
OVG Rheinland-Pfalz - OVG Rheinland-Pfalz - VG Koblenz
27.11.2007
VGH B 9/07
Grundsätzlich kann ein Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde, der keine allgemeine Bedeutung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG zukommt, auch nach bereits durchgeführter mündlicher Verhandlung zurücknehmen. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist in diesem Falle einzustellen.
VerfGHG § 44 Abs. 3 Satz 2
Aktenzeichen: VGHB9/07 Paragraphen: VerfGHG§44 Datum: 2007-11-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11771
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