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Soldatenrecht - Zivildienst
BVerwG - OVG NRW - VG Aachen
26.1.2011
6 C 1.10
Beschäftigungsstelle; Fürsorgepflicht; Geldleistungsanspruch; Gemeinschaftsunterkunft; Heimschlaferlaubnis; Mietkosten; Sachleistungsanspruch; Schadensersatz; dienstliche Unterkunft; Zivildienstleistender
Ein Zivildienstleistender mit sogenannter Heimschlaferlaubnis kann aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn keinen Anspruch auf Übernahme von Mietkosten für seine private Unterkunft herleiten.
SG §§ 18; 30 Abs. 1; § 31 Abs. 1
USG § 7a
WSG § 1 Abs. 1; § 4
ZDG § 19 Abs. 3; §§ 31; 35 Abs. 1
Aktenzeichen: 6C1.10 Paragraphen: SG§18 SG§30 SG§31 USG§7a WSG§1 WSG§4 ZDG§19 ZDG§31 ZDG§35 Datum: 2011-01-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15447 Soldatenrecht - Zivildienst
VG Hamburg
19.1.2010
10 W 1800/09
Einberufung, ärztliche Untersuchung, vollziehbarer Tauglichkeitsprüfungsbescheid, Unmöglichkeit der Untersuchung, Rechtsmissbrauch
Stellt ein einberufener Zivildienpflichtiger im Rahmen des Widerspruchs den berechtigten Antrag auf ärztliche Untersuchung, kann das Bundesamt den Widerspruch nicht ohne ärztliche Untersuchung zurückweisen, weil der Antrag zu spät gestellt sei, wenn er 7 Wochen vor dem Dienstantritt gestellt war.
Aktenzeichen: 10W1800/09 Paragraphen: Datum: 2010-01-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14828 Soldatenrecht - Zivildienst Dienstrecht
VG Hamburg
23.11.2009
10 WE 3084/09
Entlassung aus dem Zivildienst wegen Zivildienstunfähigkeit
Anspruch auf Entlassung aus dem Zivildienst wegen im Rahmen der Nachuntersuchung geltend gemachter Zivildienstunfähigkeit.
Chronische Sinusitis (ZDv 46/1 Gesundheitsziffer IV 31)
Aktenzeichen: 10WE3084/09 Paragraphen: Datum: 2009-11-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14893 Soldatenrecht - Zivildienst
BVerwG - OVG Bremen - VG Bremen
18.04.2007
Zivildienst, Wehrdienst, Einberufung, Diensteintritt, Dienstantritt, Mietbeihilfe
Dem Wehrdienstleistenden (Zivildienstleistenden) kann auch dann gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG eine Mietbeihilfe gewährt werden, wenn das geförderte Mietverhältnis erst aus Anlass der Einberufung begründet worden ist und wenige Stunden vor dem Wehrdienst (Zivildienst) begonnen hat.
USG § 7a
ZDG § 25
SG § 2
Aktenzeichen: 6C25.06 Paragraphen: USG§7a ZDG§25 SG§2 Datum: 2007-04-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10868 Soldatenrecht - Zivildienst
OLG Naumburg - LG Magdeburg
13.12.2006
6 U 64/06
1. Ein Schadensersatzanspruch der Beschäftigungsstelle eines Zivildienstleistenden gegen diesen aus unerlaubter Handlung oder aus Amtshaftung wird durch die abschließende Regelung des § 34 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG) verdrängt.
2. Nach § 34 Abs. 1 ZDG kann nur der Bund als Dienstherr den Zivildienstleistenden bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Diese Regelung enthält eine Anspruchskonzentration.
Aktenzeichen: 6U64/06 Paragraphen: ZDG§34 Datum: 2006-12-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10402 Soldatenrecht - Zivildienst
VG Darmstadt
17.2.2006
1 E 73/03
Zivildienstleistende können auf die Inanspruchnahme unentgeltlicher Heilfürsorge durch Bereitstellung des Versorgungsangebots der Kassenärzte und Krankenhäuser mit Kassenzulassung als Sachleistung verwiesen werden.
BBesG § 69 Abs 2 S 1
WehrsoldG § 5
WehrsoldG § 6
ZDG § 35 Abs 1
ZDG § 35 Abs 3 Aktenzeichen: 1E73/03 Paragraphen: BBesG§69 WehrsoldG§5 WehrsoldG§6 ZDG§35 Datum: 2006-02-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8659 Dienstrecht Soldatenrecht - Mitbestimmung Zivildienst
OVG Lüneburg - VG Branschweig
30.11.2005
18 LP 18/02
Beschäftigte, Mitbestimmung, Zivildienstleistende
Mitbestimmung bei der Einstellung von Zivildienstleistenden
Die "Einstellung" von Zivildienstleistenden unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats der Beschäftigungsstelle.
Zivildiensleistende sind nicht Beschäftigte i.S.v. § 4 Abs. 2 NPersVG, weil sie nicht von der Personalvertretung ihrer Beschäftigungsdienststelle repräsentiert werden. Die Beteiligung
der Zivildiestleistenden ist gemäß § 37 ZDG durch das Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden abschließend geregelt.
NPersVG § 4 II
NPersVG § 65 II Nr 1
ZDG § 30 Aktenzeichen: 18LP18/02 Paragraphen: NPersVG§4 NPersVG§65 ZDG§30 Datum: 2005-11-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7573 Soldatenrecht - Zivildienst Sonstiges
BVerwG - OVG Münster - VG Köln
29.4.2004
2 C 2.03
Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle gegen den Bund wegen Schädigung durch den Zivildienstleistenden.
1. Mit der Anerkennung als Beschäftigungsstelle nach dem Zivildienstgesetz entsteht zwischen dem Träger der Beschäftigungsstelle und dem Bund ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis (wie bisherige Rspr).
2. Der Bund ist verpflichtet, den Zivildienstleistenden, der dem Träger der Beschäftigungsstelle einen Schaden zugefügt hat, im Wege der Drittschadensliquidation auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch zu nehmen (wie bisherige Rspr).
3. Die auf der Fürsorge des Dienstherrn beruhende Beschränkung von Ersatzansprüchen des Bundes auf einen dem Zivildienstleistenden noch zumutbaren Betrag gilt auch für Ersatzansprüche wegen eines dem Träger der Beschäftigungsstelle zugefügten Schadens.
ZDG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, §§ 6, 27 Abs. 1 Satz 1, §§ 30, 34 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1
BGB §§ 249, 278, 670, § 831 i.V.m. § 823 Abs. 1, § 839 Abs. 1
GVG § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG Aktenzeichen: 2C2.03 Paragraphen: BGB§249 BGB§278 BGB§670 BGB§831 BGB§823 BGB§839 GVG§17 GGArt.34 ZDG§2 ZDG§4 ZDG§6 ZDG§27 ZDG§30 ZDG§34 Datum: 2004-04-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4275 Soldatenrecht - Zivildienst
BVerwG
18.08.2003
6 C 11.02
Zivildienst; Dienstantritt; fiktiver Entlassungszeitpunkt; stationäre Krankenbehandlung.
Die fiktive dreimonatige Verlängerung der Zivildienstzeit gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 ZDG setzt voraus, dass der Dienstpflichtige den Dienst tatsächlich angetreten hat und während der tatsächlichen Ausübung des Dienstes durch einen Arzt zur stationären Krankenbehandlung
eingewiesen worden ist.
ZDG § 44 Abs. 3
WPflG § 29 a Aktenzeichen: 6C11.02 Paragraphen: ZDG§44 WPflG§29a Datum: 2003-08-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2835 Soldatenrecht - Zivildienst
OVG NRW
20.11.2002
8 A 940/99
1. Sind einem Zivildienstleistenden von einer anerkannten Beschäftigungsstelle konkrete Aufgaben übertragen worden, so ist ein Verschulden bei der Aufgabenwahrnehmung nicht der Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 278 BGB zuzurechnen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, den Schaden, den ein Zivildienstleistender bei einer Beschäftigungsstelle grob fahrlässig verursacht, nach § 34 ZDG in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation bei dem Zivildienstleistenden
(nach Maßgabe der sog. Einziehungsrichtlinie) geltend zu machen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist sie dem Träger der Beschäftigungsstelle zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
ZDG § 34
BGB § 278 Aktenzeichen: 8A940/99 Paragraphen: ZDG§34 BGB§278 Datum: 2002-11-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1936 Soldatenrecht Schadensrecht - Zivildienst Amtshaftungsrecht
BGH
14.11.2002
III ZR 131/01
Der Umstand, daß die Bundesrepublik für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung seines Dienstes Dritten zufügt, nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hat, schließt eine vertragliche Haftung des Trägers einer als Beschäftigungsstelle anerkannten privatrechtlichen Einrichtung, die sich des Zivildienstleistenden zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient hat, nicht aus. In einem solchen Fall kann die Bundesrepublik den Geschädigten nicht auf die Vertragshaftung der Beschäftigungsstelle als anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen, sondern es besteht gegenüber dem Geschädigten eine gesamtschuldnerische Haftung.
BGB §§ 278, 611, 839 (A, E)
Haben sowohl die Bundesrepublik nach Amtshaftungsgrundsätzen als auch der Träger der Beschäftigungsstelle auf vertraglicher Grundlage für ein Fehlverhalten des Zivildienstleistenden gegenüber dem Geschädigten einzustehen, enthalten die Vorschriften des Zivildienstgesetzes keine andere Bestimmung im Sinn des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der einer von ihnen im Rahmen seiner Ausgleichungspflicht allein für den gesamten Schaden aufzukommen hat.
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: IIIZR131/01 Paragraphen: BGB§178 BGB§611 BGB§839 BGB§426 Datum: 2002-11-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1557
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