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Soldatenrecht - Soldatenrecht Kriegsdienstverweigerer
BVerwG - VG Stuttgart
3.8.2018
6 B 124.18
Aufklärungspflicht; Berufssoldat; Beweiswürdigung; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge; Gewissensentscheidung; Kriegsdienstverweigerung; Mitwirkungspflicht des Klägers; Parteivernehmung; Sich-Aufdrängen von Nachfragen; Wandelungsprozess; hohe Wahrscheinlichkeit; innere Umkehr; schlüssige Darstellung; schwere Gewissensnot;
1. Ein Berufssoldat, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden will, muss in der gerichtlichen Parteivernehmung schlüssig darlegen, dass sich seine gewissensmäßige Einstellung zum Kriegsdienst mit Waffen grundlegend gewandelt hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294).
2. Das Verwaltungsgericht muss die Beweggründe des Klägers nur weiter aufklären, wenn sich hierfür aus seinen Schilderungen in der Parteivernehmung ein tragfähiger Ansatz ergibt.
GG Art. 4 Abs. 3 Satz 1
VwGO § 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3
Aktenzeichen: 6B124.18 Paragraphen: Datum: 2018-08-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21171 Soldatenrecht - Soldatenrecht
BVerwG
30.11.2017
1 WB 24.16
Anhörungsrecht; Auslandseinsatz; Beteiligungsrecht; Betreuungseinrichtung im Auslandseinsatz; Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Mitbestimmungsrecht;
Zu den Beteiligungsrechten des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
Das Recht des Gesamtvertrauenspersonenausschusses aus § 38 Abs. 3 SBG, bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich mitzuwirken, verleiht ihm keine Beteiligungs- oder Überwachungsbefugnis im Einzelfall.
SBG § 38 Abs. 3
Aktenzeichen: 1WB24.16 Paragraphen: Datum: 2017-11-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20552 Soldatenrecht - Soldatenrecht Personalvertretung
BVerwG
8.11.2017
1 WB 30.16
Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Mitglied;
1. Für die Einhaltung des bei einem Abberufungsverfahren nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG geltenden Antragsteller-Quorums kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.
2. Die in § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 - 7 SBG neu geregelten Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung gelten gemäß § 65 Abs. 1 SBG nicht für Mandatsträger, die bei Inkrafttreten des Soldatenbeteiligungsgesetzes 2016 im Amt waren.
3. Behauptete Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses oder die behauptete Überschreitung von Sprecher-Befugnissen sind vorrangig in einem Verfahren zur Abberufung als Sprecher geltend zu machen. Die weitergehende Möglichkeit der Abberufung als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann zum Zuge kommen, wenn es um Verfehlungen geht, die die gesetzestreue sowie die sach- und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats insgesamt in Frage stellen.
4. Für einen Rechtsstreit um die Abberufung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung ist das Truppendienstgericht Nord zuständig.
SBG § 37, § 42 Abs. 4 und Abs. 6, § 65 Abs. 1 und Abs. 2
Aktenzeichen: 1WB30.16 Paragraphen: Datum: 2017-11-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20554 Soldatenrecht - Dienstrecht Soldatenrecht Sonstiges
VG Lüneburg
11.09.2006
1 A 292/04
Soldat, Haftung, Schadensersatz, Schadensersatz: Soldaten (grobe Fahrlässigkeit), Pflichtverletzung, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Beweislast, Beweislastumkehr, Beweislastverteilung, Leistungsstörung, Fürsorgepflicht, Vollzähligkeitsprüfung
Keine Schadensersatzpflicht eines Soldaten bei Fehlen seiner "alleinigen Obhut" über Ausrüstungsgegenstände 1. Nur bei "alleiniger Obhut" über Ausrüstungsgegenstände kommt eine Beweislast des Rückgabeverpflichteten dafür in Betracht, dass er aus von ihm zu vertretenden Umständen
nicht in der Lage sei, die ihm speziell anvertrauten Gegenstände zurückzugeben.
2. Fehlt es an solcher "alleiniger Obhut", trägt der Dienstherr analog § 619 a BGB die Beweislast dafür, dass der Soldat die Verletzung der Rückgabepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat (Umkehr der Beweislast).
SG §§ 24 I, SG 31
BGB §§ 280, 282 a.F., 619, 619 a
Versorgungsweisung Heer - VWH - 21 Aktenzeichen: 1A292/04 Paragraphen: SG§24 SG§31 BGB§280 BGB§282 BGB§619 BGB§619a Datum: 2006-09-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9114 Soldatenrecht - Soldatenrecht
BVerwG
21.06.2005
2 WD 12.04
Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit; Gewissensentscheidung; Kriegsdienstverweigerungsrecht; völkerrechtliches Gewaltverbot; Selbstverteidigungsrecht; Funktionsfähigkeit der Bundeswehr; praktische Konkordanz; Irak-Krieg; ITProjekt SASPF; NATO; Unterstützungsleistungen; AWACS, Überflugrechte; Bewachung von US-Einrichtungen; Zwischenlandrechte; Aggressionsdefinition; Staatenverantwortlichkeit; Neutralitätsrecht; Anschuldigungsschrift; ZDv 15/2; Rechtsberater.
1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, welche Pflichtverletzungen dem angeschuldigten Soldaten zur Last gelegt werden. Dies erfordert, dass ein konkreter und nachvollziehbar auf das Verhalten des Soldaten bezogener Geschehensablauf dargelegt und zu dem daraus abgeleiteten Vorwurf in Beziehung gesetzt wird. Der in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf muss in der exakten Verknüpfung zwischen der Darlegung des zur Last gelegten Verhaltens und den daraus vom Wehrdisziplinaranwalt gezogenen Schlussfolgerungen deutlich werden.
2. Die durch § 11 Abs.1 S. 1 und 2 SG begründete zentrale Verpflichtung jedes Bundeswehrsoldaten, erteilte Befehle "gewissenhaft" (nach besten Kräften vollständig und unverzüglich)
auszuführen, fordert keinen bedingungslosen, sondern einen mitdenkenden und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung - gerade im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen "Grenzmarken" des eigenen Gewissens - bedenkenden Gehorsam.
3. Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen des Gehorsams, die sich in sieben Untergruppen zusammenfassen lassen. Ein Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht zu befolgen, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen
kann. Die Schutzwirkungen des Art. 4 Abs. 1 GG werden nicht durch das Grundrecht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Art. 4 Abs. 3 GG) verdrängt.
4. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne
ernste Gewissensnot handeln könnte.
5. Der Gewissensappell "als innere Stimme" des Soldaten kann nur mittelbar aus entsprechenden Indizien und Signalen, die auf eine Gewissensentscheidung und Gewissensnot hinweisen, und zwar vornehmlich über das Medium der Sprache erschlossen werden. Erforderlich ist die positive Feststellung einer nach außen tretenden, rational mitteilbaren und nach dem Kontext intersubjektiv nachvollziehbaren Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit (im Sinne einer absoluten Verbindlichkeit) der Gewissensentscheidung. Dabei bezieht sich die rationale Nachvollziehbarkeit der Darlegung allein auf das "Ob", also auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins des Gewissensgebots und seiner Verhaltensursächlichkeit, nicht aber darauf, ob die Gewissensentscheidung selbst als "irrig", "falsch" oder "richtig" gewertet werden kann.
6. Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende
Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen.
7. Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATOTruppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen.
8. Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geschützte Gewissensentscheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden
Geboten seines Gewissens zu verhalten.
a) Diesem Anspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissenschonende diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um einen ihn in seiner geistig-sittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit treffenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen.
b) Müssen einem Soldaten nach Art. 4 Abs. 1 GG wegen einer von ihm getroffenen höchstpersönlichen Gewissensentscheidung im konkreten Einzelfall gewissenschonende Handlungsalternativen angeboten werden, bedeutet dies nicht die Aufhebung der generellen Geltung der für ihn und andere Soldaten aus § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG folgenden allgemeinen Pflicht zum Gehorsam.
c) Art. 4 Abs. 1 GG begründet kein Recht eines Vorgesetzten darauf, ein nach den Maßgaben seines Gewissens bestimmtes Verhalten von Untergebenen mittels eines Befehls verlangen zu können.
9. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Es steht auch unter keinem numerischen Vorbehalt; seine Inanspruchnahme ist jedem Grundrechtsträger unabhängig davon gewährleistet, ob und ggf. in welchem Umfang auch andere von ihm Gebrauch machen.
10. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit wird auch bei Soldaten nicht durch die wehrverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes verdrängt.
a) Die Inanspruchnahme des Grundrechts durch einen Soldaten beeinträchtigt nicht die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung über "die Verteidigung" (Art. 73 Nr. 1 GG). Dadurch, dass der Gesetzgeber durch eine Verfassungsvorschrift wie Art. 73 Nr. 1 GG zu einem
bestimmten legislativen Tun ermächtigt wird, erhält das "legislatorische Produkt" noch keinen Verfassungsrang.
b) Aus der in Art. 87a Abs. 1 GG normierten verfassungsrechtlichen Entscheidung zur Aufstellung von - einem weiten Gesetzesvorbehalt unterliegenden - Streitkräften "zur Verteidigung" folgt nicht, dass Grundrechte von Soldaten immer dann zurücktreten müssten, wenn sich die Berufung auf das Grundrecht in den Augen der jeweiligen Vorgesetzten als für die Bundeswehr "störend" oder für den Dienstbetrieb "belastend" darstellt. Zur Gewährleistung der "Funktionsfähigkeit einer wirksamen Landesverteidigung" nach dem Grundgesetz gehört, stets sicherzustellen, dass der von der Verfassung zwingend vorgegebene Schutz u.a. des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt wird.
c) Die in Art. 65a GG gewährleistete "Befehls- und Kommandogewalt" des Bundesministers der Verteidigung sowie die davon abgeleitete Befehlsbefugnis militärischer Vorgesetzter unterliegen einem verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 3 GG besonders geschützten
Grundrechts- und damit Ausübungsvorbehalt.
d) Den sich bei Inanspruchnahme der Gewissensfreiheit durch Soldaten für den militärischen Dienstbetrieb ergebenden Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten ist durch Herstellung "praktischer Konkordanz" Rechnung zu tragen.
GG Art. 1 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 12a, 17a, 25, 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 65a, 73 Nr. 1, Art. 87a, 115a ff.
UN-Charta Art. 2 Nr. 4, Art. 39, 42, 51, 103
V. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907
NATO-Vertrag
NATO-Truppenstatut
Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
Aufenthaltsvertrag
Völkergewohnheitsrecht
SG §§ 7, 10 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 Satz 1
WDO §§ 99, 107 Aktenzeichen: 2WD12.04 Paragraphen: GGArt.1 GGArt.4 GGArt.12a GGArt.17a GGArt.25 GGArt.26 GGArt.65a GGArt.73 GGArt.87a GGArt.115a Datum: 2005-06-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6921 Soldatenrecht - Soldatenrecht Sonstiges
BVerwG
12.05.2005
2 WD 34.04
Dauernde Verhandlungsunfähigkeit; Einstellung; Verfahrenshindernis; Bestellung eines Betreuers; Antragsbefugnis.
1. Ist ein Soldat auf Dauer verhandlungsunfähig und wird kein Antrag auf Bestellung eines Betreuers gestellt, ist das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
2. Den Antrag auf Bestellung eines Betreuers beim Vormundschaftsgericht können nur die Verfahrensbeteiligten, jedoch nicht das Wehrdienstgericht stellen.
WDO §§ 85, 108 Abs. 3 Aktenzeichen: 2WD34.04 Paragraphen: WDO§85 WDO§108 Datum: 2005-05-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6865 Soldatenrecht - Soldatenrecht
BVerwG
27.04.2005
1 WB 12.05
Vorbeiflug einer Ehrenformation; Trauerfeier; eigene Rechte; Maßnahme.
1. Ein Soldat hat unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass eine Trauerfeier für verunglückte Kameraden gerade in der von ihm für angemessen erachteten Weise durchgeführt wird.
2. Zu den von der Pflicht zur Kameradschaft erfassten Rechten gehört kein Anspruch auf Vorbeiflug einer Ehrenformation von Kampfflugzeugen.
SG §§ 6, 10, 12;
WBO § 17 Abs. 1, 3 Aktenzeichen: 1WB12.05 Paragraphen: SG§6 SG§10 SG§12 WBO§17 WBO§3 Datum: 2005-04-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6917 Soldatenrecht - Entlassung Soldatenrecht
VG Lüneburg
15.12.2004
1 A 19/03
Ansehen der Bundeswehr, Bundeswehr, Entlassung, fristlose, Ordnung, militärische
Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Aneignung von Übungsmunition
Die Aneignung von Übungsmunition durch einen Soldaten auf Zeit rechtfertigt nicht immer die fristlose Entlassung aus der Bundeswehr gem. § 55 Abs. 5 SG.
SG § 55 V Aktenzeichen: 1A19/03 Paragraphen: SG§55 Datum: 2004-12-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5126 Soldatenrecht - Soldatenrecht Sonstiges
VG Stade
10.08.2004
3 B 1222/04
Verwarnung als Heranwachsender, Einstellung des Verfahrens, außerdientliche Straftat, unerlaubte Einfuhr von 2 gr. Marihuana
fristlose Entlassung Zeitsoldat (Obergefreiter UA.)
Aus einer einmaligen Verwarnung als Heranwachsender für die Einfuhr von 2 Gramm Marihuana ohne behördliche Erlaubnis (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) als außerdienstliche Straftat folgt keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch Verbleiben des Soldaten auf Zeit (Obergefreiter) im Dienst, - jedenfalls dann nicht, wenn die Belehrung über die Verbote nach ZD'v 10/5 Nr. 404 den Fall nicht eindeutig erfaßt.
BtMG §§ 3 I 2, 29 I 2
JGG § 47
SG § 55 V
ZDv 10/4 404 Aktenzeichen: 3B1222/04 Paragraphen: BtMG§3 BtMG§29 JGG§47 SG§55 ZDv10/4 Datum: 2004-08-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4352 Soldatenrecht - Soldatenrecht Wehrdienst
BVerwG - VG Augsburg
07.07.2004
6 C 17.03
Wehrdienst; militärische Ordnung; Pflicht der Soldaten zur Verfassungstreue; Bindung der Streitkräfte an die verfassungsmäßige Ordnung; Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei; Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
Die Entlassung eines im Jahre 1998 Grundwehrdienst leistenden Soldaten, der Mitglied und Kreisvorsitzender der NPD war, war wegen ernstlicher Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG rechtmäßig.
WPflG § 29 Abs. 1 Nr. 6 Aktenzeichen: 6C17.03 Paragraphen: WPflG§29 Datum: 2004-07-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4562 Soldatenrecht - Soldatenrecht
Sächsisches OVG . VG Leipzig
26.11.2003
2 B 184/03
Soldat, Auslandseinsatz, Kommandierung, Trennungsgeld, Zumutbarkeit, Mietbeihilfe nach TGV
Zur Zumutbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 TGV.
Eine Kommandierung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV erfordert nicht die Aushändigung der förmlichen Kommandierungsverfügung an den Soldaten vor der Änderung des Dienstortes. Es genügt insoweit die Bekanntgabe eines an den Stammtruppenteil des Soldaten gerichteten Fernschreibens, in dem die Einplanung des Soldaten nebst einem konkreten Verlegungsdatum mitgeteilt wird, mit der Bitte, den betroffenen Soldaten vom Inhalt des
Fernschreibens in Kenntnis zu setzen.
TGV § 1 Abs 2 Nr 6
TGV § 4 Abs 3
TGV § 4 Abs 6 S 1 Aktenzeichen: 2B184/03 Paragraphen: TGV§1 TGV§4 Datum: 2003-11-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3222 Soldatenrecht - Wehrdienst Soldatenrecht Bezüge
OVG Lüneburg
16.10.2003
2 LA 140/03
Unterhaltsleistung-Mindestleistung
Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG) vereinbar, dass einem eine Wehrübung ableistenden Wehrpflichtigen nur die in § 13 Abs.1 USG i.V.m. der Anlage zu § 13c USG festgelegten Tagessätze als Unterhaltssicherung gewährt werden und der Berechnung der Mindestleistung nach § 13c Abs.1 USG nicht die einem Berufssoldaten oder einem Soldaten auf Zeit zustehende Besoldung zu Grunde glegt wird.
GG Art. 3 I
USG § 13a III
USG § 13c I
VwGO § 124 II Nr 1 Aktenzeichen: 2LA140/03 Paragraphen: GGArt.3 USG§13a USG§13c VeGO§124 Datum: 2003-10-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2840 Soldatenrecht - Soldatenrecht Sonstiges
VG Lüneburg
1.10.2003
1 B 42/03
Weiterverpflichtung als Soldat auf Zeit
SG § 37 Aktenzeichen: 1B42/03 Paragraphen: SG§37 Datum: 2003-10-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2819 Soldatenrecht - Soldatenrecht Sonstiges
BVerwG - VG Gießen
17.9.2003
6 C 4.03
Klagebefugnis; Alarmreserve; Ausplanung; Einberufungsbescheid; Begründung; Ermessen; Personalbedarfsplanung; politische Partei; Mitgliedschaft; Funktionär; "Die Republikaner"
Der Widerruf der Einberufung eines Reserveoffiziers zur Alarmreserve im Hinblick auf seine herausgehobene Tätigkeit für eine politische Partei, bei der tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestehen, begegnet im Rahmen der gerichtlichen
Willkürkontrolle keinen rechtlichen Bedenken.
WPflG § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 48 Abs. 2
VwVfG §§ 48, 49
VwGO §§ 42, 86 Abs. 1, §§ 104, 108 Aktenzeichen: 6C4.03 Paragraphen: WPflG§4 WPflG§48 BwBfG§48 VwVfG§49 VwGO§42 VwGO§86 VwGO§104 VwGO§108 Datum: 2003-09-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3173 Diestrecht Soldatenrecht - Personalvertretungsrecht Soldatenrecht Sonstiges
OVG NRW
15.4.2003
1 A 3361/02
1. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße - fristauslösende - Bekanntgabe des Wahlergebnisses i.S.d. § 25 BPersVG.
2. Soldaten einer nach §§ 70 SG, 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten militärischen Teildienststelle sind an der Wahl des bei der Teildienststelle zu bildenden Personalrats (nur) zu beteiligen, wenn es sich bei der Gesamtdienststelle um eine für Soldaten personalratsfähige Dienststelle nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG handelt.
3. Eine militärische Dienststelle auf Verbandsebene, die aus einzelnen Einheiten und Einrichtungen zusammengesetzt und durch militärische Einsatzaufträge - hier: Radar- und Luftwaffenkampfführung - geprägt ist, ist insgesamt dem Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen und damit für alle ihr angehörenden Soldaten nicht personalratsfähig, auch wenn die Aufträge sach- und aufgabenbedingt - hier: feststehende Radar- und Luftwaffenkampfführungsanlage - ortsgebunden wahrgenommen werden.
BPersVG § 25
BPersVWO §§ 21, 23
SG § 70
SBG §§ 2 Abs. 1, 49 Abs. 1 Aktenzeichen: 1A3361/02 Paragraphen: BPersVG§25 BPersVWO§21 BPersVWO§23 SG§70 SBG§2 SBG§49 Datum: 2003-04-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2391 Soldatenrecht - Soldatenrecht Sonstiges
29.10.2002
6 P 5.02
Personalvertretung für Soldaten in militärischen Dienststellen; mobile Einheit; ortsfeste Anlage der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung.
Eine ortsfeste Anlage der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung der Luftwaffe ist keine Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, sofern die sie prägenden Aufgaben nicht aus militärischen Gründen von Soldaten wahrgenommen werden müssen.
SBG §§ 2, 49 Aktenzeichen: 6P5.02 Paragraphen: SBG§2 SBG§49 Datum: 2002-10-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1662 Berufsrecht Soldatenrecht - Arztrecht Soldatenrecht Sonstiges
Hessischer VGH
20.08.2002
10 UZ 4067/98
Soldat auf Zeit, vorzeitige Dienstbeendigung, Rückforderung von Ausbildungsgeld, AiP-Zeit, Fachausbildung
1. Die auf Antrag festgesetzte Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit ist bindend und kann nicht nachträglich durch eine kürzere Dienstzeit ersetzt werden.
2. Die AiP-Zeit (Arzt im Praktikum) gehört zur ärztlichen Ausbildung und ist damit Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG.
3. Es widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn im Rahmen der Ermessensausübung bei der Berechnung der Erstattungssumme gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für Soldaten auf Zeit andere Zeitvorgaben zugrunde gelegt werden als für Berufssoldaten oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
GG Art. 3
SG § 56 Abs. 4
BÄO § 3 Abs. 1 Nr. 5
ÄAppO § 1 Abs. 2 Nr. 2, 34 b, 35 Abs. 1 Nr. 8 Aktenzeichen: 10UZ4067/98 Paragraphen: GGArt.3 SG§56 BÄO§3 ÄAppO§1 Datum: 2002-08-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1440 Soldatenrecht - Sonstiges Soldatenrecht
OVG Saarlouis
14.1.2002
1 Q 56/01
SOLDAT; AUSBILDUNGSGELD; SANITÄTSDIENST; RÜCKFORDERUNG; AUSSCHEIDEN;
BILLIGKEIT; ÜBERGANGSBEIHILFE; ÜBERGANGSGEBÜHRNISSE
Zu den Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungsgeldern (§ 30 Abs. 2 SG))
bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Soldaten auf Zeit aus dem Dienst auf eigenen
Antrag (hier im Gefolge einer Wehrdienstverweigerung).
Im Rahmen der Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG besteht grundsätzlich
keine Veranlassung zur Berücksichtigung des Umstands, dass der Soldat in diesen
Fällen regelmäßig keinen Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgebührnissen (§ 11
SVG) und Übergangsbeihilfen (§ 12 SVG) hat. Diesbezügliche besondere Härten können im
Rahmen der insoweit speziellen §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 6 SVG eine Rolle spielen.
SG 56 IV
SG 30 II
SG 55 III
SVG 11 Aktenzeichen: 1Q56/01 Paragraphen: SG§56 SG§30 SG§55 SVG§11 Datum: 2002-01-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=787
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