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Berufsrecht - Heilpraktiker Optiker Zulassungsrecht
VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
17.02.2005
9 S 216/04
Augenoptiker, Anstrengungsprobleme, Generalklausel, Gesundheitsgefährdung, Heilkunde, Heilkundliche Behandlung, Öffentliche Sicherheit, Prismenbrille, Prismengläser, Winkelfehlsichtigkeit
Ein Optiker übt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz aus, wenn er einem Kunden bei "Winkelfehlsichtigkeit" eine Prismenbrille anpasst, um auf diese Weise
die damit in Zusammenhang stehenden Anstrengungsbeschwerden zu beseitigen oder zu lindern. Diese Tätigkeit ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 2 HPG jedoch ausnahmsweise dann erlaubt, wenn durch schriftliche und mündliche Erklärungen darauf hingewiesen wird, dass eine heilkundliche Behandlung vom Optiker weder durchgeführt
wird noch beabsichtigt ist, und deshalb die Zuziehung eines Arztes oder eines Erlaubnisinhabers nach dem Heilpraktikergesetz anheim gestellt wird.
GG Art 12 Abs. 1
HPG § 1 Abs. 2
PolG § 1 Aktenzeichen: 9S216/04 Paragraphen: GGArt.12 HPG§1 PolG§1 Datum: 2005-02-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5753
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