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Bau- und Bodenrecht - Fernleitungen
OVG Lüneburg
29.6.2011
7 MS 72/11
Abwägung, Alternativen, deterministische Sicherheitsphilosophie, deterministisches Sicherheitskonzept, Meidungsregel, Planungsalternative, Restrisiko
Sicherheitsabstand bei der Verlegung von Gasfernleitungen
1. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob sich eine andere als die vom Vorhabensträger beantragte Linienführung als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt. Dieser Maßstab gilt nur im Verhältnis von Gericht und Behörde.
2. Es spricht Erhebliches für das Bestehen einer technischen Regel, Gasfernleitungen möglichst nicht in bebauten Gebieten zu verlegen. Sofern dies unumgänglich ist, sollten Gefährdungen durch die Einhaltung von Abständen verringert werden.
3. Risiken aus dem Betrieb von Gasfernleitungen, die sich durch Abstände zu bebautem Gelände vermeiden oder verringern lassen, können im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nicht dem atomrechtlichen "Restrisiko" gleichgesetzt werden.
EnWG §§ 43, 45, 49
Aktenzeichen: 7MS72/11 Paragraphen: EnWG§43 EnWG§45 EnWG§49 Datum: 2011-06-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15712
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