Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 12 von 12
Abfallrecht - Satzungsrecht
OVG Greifswald
30.10.2018
1 K 562/16
Abfallbeseitigungsrecht, hier: Gültigkeit der Abfallsatzung
1. Eine faktische oder mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigung kann die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnen, hier verneint für eine Liste von überlassungspflichtigen Bau- und Abbruchabfälle in einer Abfallsatzung.
2. Satzungen, mit denen die Art und Weise geregelt wird, mit der der Körperschaft die Abfälle zu überlassen sind, sind Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft und haben sich daher an deren Grundsätzen, insbesondere an den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
auszurichten. Interessen von Zulieferern und/oder Entsorgern sind dagegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, soweit sie nicht in einem für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplan aufgenommen worden sind.
KrWG § 15, § 16, § 17, § 22, § 31
VwGO § 91
Abf/AltlastG MV § 11
GG Art 14, Art 12, Art 2 Abs 1
VwGO § 47, § 42
Aktenzeichen: 1K562/16 Paragraphen: Datum: 2018-10-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21766 Abfallrecht Kommunalrecht - Satzungsrecht
OVG Sachsen-Anhalt
15.11.2007
4 L 37/07
Zur Rückwirkung von Abfallgebührensatzungen
KAG SA § 2
Aktenzeichen: 4L37/07 Paragraphen: KAGSA§2 Datum: 2007-11-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12296 Abfallrecht - Abfallwirtschaft Satzungsrecht
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
28.08.2006
10 S 2731/03
Abfallwirtschaftssatzung, Abfallrechtsbehörde, Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Anschlusszwang Benutzungszwang, Befugnisnorm, Ermächtigungsgrundlage, Gesetzesvorbehalt, Zuständigkeit
1. Der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der abfallrechtlichen Vorschriften des Landes und der Kommunen obliegt in Baden-Württemberg den Abfallrechtsbehörden. Dies gilt auch für den Erlass einer Verfügung zur Durchsetzung des durch kommunales Satzungsrecht angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs.
2. Der durch die Abfallwirtschaftssatzung eines Landkreises vorgeschriebene Anschlussund Benutzungszwang kann nicht durch Verfügung des Landkreises als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger durchgesetzt werden. Das Landesrecht sieht insoweit weder die Zuständigkeit der Selbstverwaltungskörperschaft noch die notwendige Befugnisnorm vor. Behördliche Eingriffsmaßnahmen können nicht ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses auf Grund der „Anstaltsgewalt“ ergehen.
3. Bundesrechtlich ist der Landesgesetzgeber nicht daran gehindert, an Stelle der Abfallrechtsbehörden die kommunalen Entsorgungsträger zum Erlass von Verfügungen zur Durchsetzung des satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs zu ermächtigen.
KrW-/AbfG §§ 21, 63
LabfG §§ 6, 8, 20, 28
LVG § 13
LkrO § 1 Aktenzeichen: 10S2731/03 Paragraphen: KrW-/AbfG§21 KrW-/AbfG§63 LAbfG§6 LAbfG§8 LAbfG§20 LAbfG§28 LkrO§1 Datum: 2006-08-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9329 Abfallrecht - Satzungsrecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern - VG Greifswald
24.01.2006
3 M 73/05
Zur hinreichenden Bestimmtheit einer abfallrechtlichen Entsorgungsanordnung.
KrW-/AbfG § 3 Abs 1
KrW-/AbfG § 3 Abs 3
VwGO § 80 Abs 3
VwVfG MV § 37 Abs 1 Aktenzeichen: 3M73/05 Paragraphen: KrW-/AbfG§3 Datum: 2006-01-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8546 Abfallrecht - Abfallwirtschaft Satzungsrecht Sonstiges
BGH - Kammergericht - LG Berlin
05.07.2005
X ZR 60/04
a) Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen.
b) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:
"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des
Entgeltpflichtigen erstattet."
BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 309 Nr. 12 a, 315 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 546
KrW-/AbfG Bln § 5 Abs. 2
KrW-/AbfG Bln § 8 Abs. 1 Aktenzeichen: XZR60/04 Paragraphen: BGB§307 BGB§309 BGB§15 ZPO§546 KrW-/AbfGBln§5 KrW-/AbfGBln§8 Datum: 2005-07-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6597 Abfallrecht - Abwasser Satzungsrecht Sonstiges
OVG NRW - VG Düsseldorf
15.06.2005
9 A 3615/03
Eine Abwasserbehandlungsanlage wird nicht bereits dann i.S.v. § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG 1994 angepasst, wenn vor dem maßgeblichen Anschlusszeitpunkt der Betreiber lediglich einen Beschluss über die Anpassungsmaßnahmen und deren Finanzierung gefasst hat.
AbwAG 1994 § 10 Abs. 4
AbwAG 1994 § 10 Abs. 3
LWG NRW § 66 Abs. 6 Satz 3 Aktenzeichen: 9A3615/03 Paragraphen: AbwAG§10 LWGNRW§66 Datum: 2005-06-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6562 Abfallrecht Gebühren- und Abgabenrecht - Satzungsrecht Satzung Abfallgebühren
Bayerischer VGH
2.4.2004
4 N 00.1645
Hausmüllentsorgungsgebühren; Abfallgebührensatzung; Rückwirkender Satzungserlass; Kalkulation; Beurteilungszeitpunkt; Betriebsergebnisse; Kostenüberdeckungsverbot; Gebührenausgleichsrücklage
Bei einer rückwirkenden Abfallgebührensatzung, die eine aus materiellen Gründen nichtige Satzung ersetzt, ist mit Blick auf das Kostenüberdeckungsverbot für in der Vergangenheit liegende Zeiträume auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Satzungserlasses
abzustellen. Hinsichtlich solcher Kostenansätze, die nicht auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden Prognoseentscheidungen beruhen, sind die mittlerweile bekannt gewordenen Betriebsergebnisse zugrunde zu legen.
KAG Art. 8 Abs. 2 Satz 2;
KAG Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Aktenzeichen: 4N00.1645 Paragraphen: KAGArt.8 Datum: 2004-04-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3598 Verbandsrecht Abfallrecht - Beiträge/Abgaben Satzungsrecht Abwasser
Hessischer VGH - VG Frankfurt/M
04.03.2004
5 TG 185/01
Ackerfläche, Beitragsbemessung, Beitragsmaßstab, Bodenverband, Grünland, Haushalt, Landwirtschaft, Mitglied, Nutzfläche, Rückwirkung, Sanierungsbeitrag, Satzung, Verlustausgleichsbeitrag, Vorteil, Wasserverband Verlustausgleichsbeitrag eines Wasser- und Bodenverbandes
Anforderungen an die Beitragsbemessung für einen Verlustausgleichsbeitrag eines Wasser- und Bodenverbandes gegenüber seinen Mitgliedern, wenn der Verband im Wesentlichen die gemeinschaftliche Nutzung landwirtschaftlicher Maschinen betreibt.
GG Art 3
Satzung des Wasserverbandes Hochtaunus
WVG §§ 28, 30, 6 Aktenzeichen: 5TG185/01 Paragraphen: WVG§28 WVG§30 WVG§6 GGArt.3 Datum: 2004-03-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4020 Abfallrecht - Satzungsrecht
OVG NRW - VG Aachen
14.11.2003
9 A 85/02
1. Sieht eine Abfallgebührensatzung neben einer Grundgebühr eine Leistungsgebühr für das Restmüllgefäß vor, die sich grundsätzlich nach der Anzahl der elektronisch erfassten tatsächlichen Leerungen bemisst, ist eine ergänzende satzungsrechtliche Regelung unwirksam, nach der in jedem Fall mindestens acht Leerungen/Jahr zugrunde zu legen sind.
2. Eine derartige Regelung über eine fiktive Mindestleerungszahl stellt weder einen zulässigen pauschalierenden Mindestmaßstab der Inanspruchnahme noch eine zulässige Mindestgebühr im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW dar.
LAbfG § 9 Abs. 2 S. 5 u. 6
KAG NRW § 6 Abs. 3 S. 2 u. 3 Aktenzeichen: 9A85/02 Paragraphen: LAbfG§9 KAGNRW§6 Datum: 2003-11-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3136 Abfallrecht Sonstige Rechtsgebiete - Satzungsrecht Verbandsrecht
Sächsisches OVG
12.11.2003
5 D 20/02
Die Satzung des Abwasserverbandes “Untere Döllnitz” über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 29. Januar 2001 in der Fassung vom 12. November 2001 wird für nichtig erklärt.
Die ordnungsgemäße Gründung eines Zweckverbandes nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - SächsKomZG - setzt eine fehlerfreie Regelung der Abwicklung des Verbandes im Falle seiner Auflösung voraus (Sächs-OVG,
Urt. v. 21.5.2003 - 5 B 956/02). Eine entsprechende Regelung gehört zu den Mindestvoraussetzungen, die vorliegen müssen, um einen Zweckverband entstehen zu lassen. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 48 Satz 3 SächsKomZG muss die Verbandsversammlung die Abwicklung im Falle der Auflösung des Verwaltungsverbandes bestimmen. Fehlt es an einer solchen Regelung oder ist die vorhandene Regelung fehlerhaft, ist der Zweckverband nicht wirksam gegründet. (Leitsatz der Redaktion)
SächsKomZG §§ 1, 48 Aktenzeichen: 5D20/02 Paragraphen: SächsKomZG§1 SächsKomZG§48 Datum: 2003-11-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3149 Abfallrecht - Abwasser Satzungsrecht
OVG Lüneburg
18.9.2003
9 LC 540/02
Abwasser: Überlassung; Abwasserreinigungsanlage, private; Benutzungszwang; Brauchwasser
Zwang zur Benutzung des öffentlichen Abwasserbeseitigungssystems
Die Anordnung, in einer hausinternen Abwasserreinigungsanlage aufbereitetes Abwasser nicht als Brauchwasser zu nutzen, sondern direkt in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, entbehrt der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
NWG § 149 X Aktenzeichen: 9LC540/02 Paragraphen: NWG§149 Datum: 2003-09-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2953 Abfallrecht - Satzungsrecht Sonstiges
OLG Braunschweig - AG Northeim
30.6.2003
2 Ss (BZ) 14/03
1. Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Bußgeldregelung in einer Satzung (hier Abfallentsorgungssatzung) i. S. v. Art.103 Abs.2 GG, § 3 OWiG.
2. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Gleiches gilt für Bußgeldtatbestände. Das Bestimmtheitsgebot dient einem doppelten Zweck. Zum einen soll der Normadressat vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sowie nach dessen Ermächtigung der Satzungsgeber selbst über die Strafbarkeit oder Ahndbarkeit
eines Verhaltens entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs.2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu entscheiden.
Dabei sind Gesetze i. S. v. Art.103 Abs.2 GG, § 3 OWiG nicht nur solche im formellen Sinn, sondern auch Satzungen von Gemeinden und Landkreisen.
3. Eine Formulierung in der Satzung: „Die Anschlusspflichtigen haben dem Landkreis für jedes anschlusspflichtige Grundstück das Vorliegen, den Umfang sowie jede Veränderung der Anschluss- und Benutzungspflicht innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen,“ entspricht nicht dem Bestimmtheitgebot. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 103
OWiG § 3
Aktenzeichen: 2Ss(BZ)14/03 Paragraphen: Datum: 2003-06-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3211
Ergebnisseite:
1
|