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Vergabeverfahrensrecht - Ausschreibungsverfahren
VgK Lüneburg
18.10.2016
VgK-41/2016
1. Da § 99 Nr. 4 GWB an ein bestimmtes Bauvorhaben anknüpft und nicht an eine generelle Eigenschaft des Auftraggebers, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass ein Auftraggeber Bauvergabeverfahren nach § 99 Nr. 4 GWB ausschreiben muss und andere Bauaufträge, für die er nicht öffentlicher Auftraggeber ist, ohne förmliches Vergabeverfahren erteilt (vgl. OLG München, 10. November 2010, Verg 19/10).
2. Steht eine nicht förderungsfähige Baumaßnahme (hier: Hubschrauberdachlandeplatz für ein Krankenhaus) im untrennbaren Funktionszusammenhang mit einem staatlich geförderten Projekt, so ist für die Frage der überwiegenden Finanzierung der Teilbaumaßnahme auf die Gesamtprojektkosten und die Fördersumme abzustellen. Der nicht förderfähige Anteil darf nicht isoliert betrachtet werden.
GWB § 99 Nr 4
Aktenzeichen: VgK-41/2016 Paragraphen: Datum: 2016-10-18 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2320 Vergabeverfahrensrecht - Ausschreibungsverfahren Rügepflicht
VgK Berlin
25.7.2008
VK-B2 07/08
1. Es liegt nach § 114 Abs. 1 GWB nicht in der Kompetenz der Vergabekammer, den Auftraggeber zur Beseitigung einer Rechtsverletzung zu verpflichten, wenn dadurch eine mittelbarer Zwang zur Vergabe des Auftrags entstünde, obwohl der Auftraggeber von der Auftragvergabe endgültig Abstand genommen hat. Auf die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung kommt es dabei nicht an.
2. § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB ist allein auf die Gewährung von Primärrechtsschutz ausgerichtet und bietet daher keine Rechtsgrundlage für einen isolierten Feststellungsantrag.
3. Bei dem Zeitpunkt der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch Wegfall des Vergabewillens kommt es nicht auf den Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe des Beschaffungswillens an, sondern auf den Zeitpunkt seiner Feststellung durch eine Nachprüfungsinstanz.
4. Der Detaillierungsgrad einer Kostenprognose hängt von der Art des Auftrages und dem Stand des Verfahrens ab. Ein Kostenansatz entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kostenprognose, wenn der Auftraggeber die zwischenzeitlich eingetretene Baupreisentwicklung und Konkretisierung Leistungsanforderungen nicht berücksichtigt.
5. Soll die Einhaltung eines bestimmten Kostenrahmens als Vergabekriterium herangezogen werden, muss der Auftraggeber dies mit der Ausschreibung deutlich zum Ausdruck bringen. Begründet der Auftraggeber die Aufhebung mit dem Überschreiten des - vorab
nicht mitgeteilten - Kostenrahmens, wird er damit den Anforderungen des § 97 GWB an ein transparentes Vergabeverfahren nicht gerecht, insbesondere wenn die geforderten Leistungen mit denen der Kostenprognose nicht übereinstimmen.
6. Im Verfahren gegen die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist nicht der gleiche strenge Maßstab an die Rügepflicht anzulegen, der während des Vergabeverfahrens besteht. Denn zu einer unmittelbaren Verzögerung der Auftragserteilung und daraus resultierender Kostenfolgen kann es nach der Aufhebung nicht mehr kommen.
GWB §§ 97 Abs. 1, 107, 114
VOB/A §§ 25a, 26
Aktenzeichen: VK-B207/08 Paragraphen: GWB§97 GWB§107 GWB§114 VOB/A§25a VOB/A§26 Datum: 2008-07-25 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1590 Vergabeverfahrensrecht - Ausschreibungsverfahren
OLG Düsseldorf - Bundeskartellamt
13.06.2007
VII - Verg 2/07
Ein Grundstückskaufvertrag und ein städtebaulicher Entwicklungsvertrag sind als Baukonzession ausschreibungspflichtig, wenn der öffentliche Eigentümer eines Geländes und eine beteiligte Gemeinde gemeinsam ein Investorenauswahlverfahren betreiben, in dessen Folge der Investor das Grundstück vom Eigentümer kaufen und mit der Gemeinde einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB zur Absicherung vereinbarter Baumaßnahmen abschließen soll.
GWB § 99 Abs. 3
GWB § 107 Abs. 3
VgV § 6 Abs. 1
VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a
VOB/A § 32 a Nr. 1 Abs. 2
VOB/A § 32 a Nr. 2
Aktenzeichen: VII-Verg2/07 Paragraphen: GWB§99 GWB§107 VgV§6 VOB/A§25 VOB/A§32a Datum: 2007-06-13 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1356 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Zustellung Ausschreibungsverfahren Ausschreibung
Kammergericht
13.1.2005
2 VerG 26/04
1. Bei Vergabe entgeltregulierter Dienstleistungen (hier: förmliche Zustellungen nach § 33 PostG) müssen die öffentlichen Auftraggeber, die naturgemäß daran interessiert sind, dass die Wettbewerber ihre bisher genehmigten Entgelte unterbieten, durch die Ausgestaltung der Vergabe- und Vertragsbedingungen sicherstellen, dass der Vergabewettbewerb nicht
auf Kosten des postrechtlichen Belangs des Genehmigungsvorbehalts Schaden nimmt.
2. Um den Vergabewettbewerb nicht über Gebühr zu beeinträchtigen, muss es jedenfalls ausreichen, wenn die Genehmigung nach Ablauf der Angebotsfrist erteilt wird. Wären die Bieter nach den Vergabebedingungen gehalten, schon bei Ablauf der Angebotsfrist eine Genehmigung durch die RegTP für den verlangten Wettbewerbspreis vorzuweisen, liefe das
zum einen auf eine erhebliche Verkürzung der Angebotsfrist hinaus; zum anderen ist die Gefahr, dass der Geheimwettbewerb dabei Schaden nehmen könnte, nicht von der Hand zu weisen.
GWB § 97;
PostG §§ 19, 20, 23, 33, 34;
VOL/A §§ 21 Nr. 1 Abs. 1, 25 Nr. 1 Abs. 1 Aktenzeichen: 2VerG26/04 Paragraphen: GWB§97 PostG§19 PostG§20 PostG§23 PostG§33 PostG§34 VOL/A§21 VOL/A§25 Datum: 2005-01-13 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=836 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Ausschreibungsverfahren Vergabeverfahren Sonstiges Nebenangebot Ausschreibung
OLG Düsseldorf
30.4.2003
Verg 61/02
1. Zum Vorliegen eines Ausnahmefalles gemäß § 100 Abs. 2 Buchst, d) GWB, bei dem - trotz öffentlichen Auftrags und Erreichens oder Überschreitens der Schwellenwerte - der vierte Teil des GWB nicht anzuwenden ist.
2. Dem Sicherheitsinteresse des Staates kann in den Formen der inneren und/oder der äußeren Sicherheit Geltung zu verschaffen sein. Dieses Interesse muss nach dem Wortlaut des Gesetzes aber „gebieten", dass die Vergabevorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der Vergabeverordnung und der Verdingungsordnungen in einem Einzelfall einer Auftragsvergabe nicht angewendet werden.
3. Ein Zuschlag und der Vertragsschluss sind gemäß § 13 Satz 4 VgV nichtig, wenn der Mitbitbieter von der beabsichtigten anderweitigen Erteilung des Zuschlags vor dem Zuschlag nicht benachrichtigt wird.
4. Zu den Anforderungen an ein Nebenangebot.
VOB/A § 17
VgV § 13
GWB § 100 Aktenzeichen: Verg61/02 Paragraphen: VOB/A§17 VgV§13 GWB§100 Datum: 2003-04-30 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=434 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Ausschreibungsverfahren Bieter Angebotswertung
OLG Düsseldorf
30.4.2003
Verg 67/02
Zur Anwendung des § 98 Nr. 2 GWB
1. Gemäß § 98 Nr. 2 GWB sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vierten Teils des GWB (u. a.) „juristische Personen des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn" Gebietskörperschaften (§ 98 Nr. 1 GWB) „sie durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben".
2. Staatliche und damit im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe i. S. Art. 87 b Abs. 1 Satz 2 GG von können nicht dadurch verändert werden, dass der Staat sie zur Erledigung auf eine juristische Person des privaten Rechts verlagert.
3. Dass der Staat sich bei bei der Erfüllung von Aufgaben privatwirtschaftliche Ziele (Gewinnerzielung) verfolgt, ist für die Anwendung des § 98 Nr. 2 GWB unerheblich.
4. Das Merkmal der „nicht gewerblichen Art" ist nach dem klaren Wortlaut der für die Rechtsanwendung in Deutschland maßgeblichen Vorschrift des § 98 Nr. 2 GWB auf die zu erfüllende im Allgemeininteresse liegende Aufgabe und nicht auf die juristische Personen zu beziehen, die die Aufgabe erfüllen soll. Folglich ist die Anwendbarkeit der Norm nicht von vornherein auf solche juristischen Personen des privaten Rechts beschränkt, deren Tätigkeit eine nichtgewerbliche, sondern (z. B. kraft ihrer Satzung) eine gemeinnützige ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht, die die juristische Person oder deren Anteilseigner mit der (durch die Unternehmenstätigkeit bewirkten) Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe verbinden, schließt daher die Anwendung des § 98 Nr. 2 GWB nicht aus.
5. Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei den (im Allgemeininteresse liegenden) Aufgaben nichtgewerblicher Art im allgemeinen um Aufgaben, die zum einen auf andere Art als durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt
werden, und die der Staat zum anderen aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluß behalten möchte. (Leitsatz der Redaktion)
GWB § 98
GG Art. 87b Aktenzeichen: Verg67/02 Paragraphen: GWB§98 GGArt.87b Datum: 2003-04-30 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=436 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Antragsbefugnis Ausschreibungsverfahren Ausschreibung Sonstiges
OLG Rostock
5.2.2003
17 Verg 14/02
1. Zu der Frage, ob sich bei einer Vereinbarung zur Änderung eines geschlossenen öffentlichen Lieferauftrags (Beschaffung anderer als der ursprünglich vorgesehenen Güter) um einen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Lieferauftrag i.S.d. Artikel I Buchstabe a) Richtlinie 93/36/EG handelt, wenn - der Wert der von der Änderungsvereinbarung betroffenen Güter den Schwellenwert des Artikel V Abs. 1 Buchstabe a) Richtlinie 93/36/EG überschreitet und - für die von der Änderungsvereinbarung betroffenen Güter ein Lieferanten-wechsel erfolgt und zugleich die Spezifikation für diese Güter maßgeblich geändert wird.
2. Die §§ 102 ff. GWB gewähren einen Primärrechtsschutz grundsätzlich nur während eines Vergabeverfahrens, sich also der Nachprüfungsantrag auf ein konkretes Nachprüfungsverfahren bezieht, das begonnen und noch nicht abgeschlossen ist. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist das Nachprüfungsverfahren nicht geschaffen.
3. Dies schließt die Zuständigkeit der Vergabekammern für Auftragsverfahren jedoch nicht aus, bei denen die Ausschreibung rechtswidrig unterblieben ist. Um einen solchen besonders
schwerwiegenden Vergabeverstoß zu erfassen, ist ein materielles Verständnis des Vergabeverfahrens erforderlich. Es ist in Abgrenzung zu bloßen Markterkundungen darauf abzustellen, ob und inwieweit der öffentliche Auftraggeber den Beschaffungsvorgang organisatorisch
und planerisch bereits eingeleitet und mit potentiellen Anbietern Kontakte mit dem Ziel aufgenommen hat, das Beschaffungsvorhaben mit einer verbindlichen rechtsgeschäftlichen Einigung abzuschließen.
4. Änderungen bzw. Verlängerungen bestehender Verträge sind vergaberechtlich neutral, wenn es dabei allein zur unselbstständigen Fortschreibung bereits im Ursprungsvertrag angelegter Optionen kommt. In diesen Fällen findet die vergaberechtliche Prüfung nur anlässlich
des Abschlusses des Rahmen- bzw. Optionsvertrages statt, nicht hingegen später bei dessen Durchführung.
5. Als Grundregel darf unterstellt werden, dass immer dann von einem neuen Auftrag und somit von dem Bedarf eines neuen Vergabeverfahrens auszugehen ist, wenn die Vertragsverlängerung oder -Umgestaltung nur durch eine beiderseitige Willenserklärung Zustandekommen kann. Regelmäßig wird das beiderseitige Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nämlich nur dann erforderlich sein, wenn sich die Verlängerung nicht nur als unbedeutende Erweiterung der bisherigen Vertragsbeziehung darstellt, sondern wirtschaftlich dem Abschluss eines neuen Auftrages gleichkommt. Entsprechendes gilt für eine Änderung der essentialia negotii, wenn etwa die beschafften Gegenstände oder Dienstleistungen der Sache oder dem Umfang nach sowie die Preise maßgeblich verändert werden. (Leitsatz der Redaktion)
GWB §§ 102 ff Aktenzeichen: 17Verg14/02 Paragraphen: GWB§102 Datum: 2003-02-05 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=382 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Ausschreibungsverfahren Ausschreibung Sonstiges
12.11.2002
KZR 11/01
Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge
a) Beschaffen sich Gemeinden Waren über eine von einem kommunalen Spitzenverband gegründete Gesellschaft, die gemeinsame Ausschreibungen durchführt und so die Nachfrage der Gemeinden bündelt, dann liegt darin ein unter das Kartellverbot nach § 1 GWB
fallendes Verhalten.
b) Auch kleine und mittlere Gemeinden können Einkaufsgemeinschaften im Sinne des § 4 Abs. 2 GWB bilden.
GWB §§ 1, 4 Abs. 2 Aktenzeichen: KZR11/01 Paragraphen: GWB§1 GWB§4 Datum: 2002-11-12 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=432 VOB/A-VOL/A Vergabeverfahrensrecht - Ausschreibung Losaufteilung Ausschreibungsverfahren
Bayerischen Oberstes Landgericht
23.5.2002
Verg 7/02
1. Ob der Vierte Teil des GWB für Baulose unter 1 Mio. EUR eröffnet ist, entscheidet sich nach der von der Vergabestelle vorgenommenen Zuordnung zum 80 %- oder 20 %-Kontingent. Hinweise auf eine erfolgte Zuordnung können etwa das gewählte Ausschreibungsverfahren
sowie Angaben in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen über die Vergabeart und über die für die Nachprüfung von Vergabeverstößen zuständige Stelle bilden.
2. Ordnet die Vergabestelle einen Bauauftrag als Einzellos unter 1 Mio. EUR dem 20 %-Kontingent zu und schreibt ihn national aus, ist die Angabe in der Vergabebekanntmachung, die zur Nachprüfung von Vergabeverstößen zuständige Stelle sei die Vergabekammer,
regelmäßig nur ein fehlerhafter Hinweis auf einen nicht vorhandenen Rechtsweg, durch den der Anwendungsbereich des Vierten Teils des GWB nicht eröffnet wird.
GWB § 100 Abs. 1
VgV § 2 Nr. 4, Nr. 7, § 13
VOB/A § 1a Nr. 1 Abs. 2, Nr. 2 2. Spiegelstrich Aktenzeichen: Verg7/02 Paragraphen: GWB§100 VgV§2 VgV§13 VOB/A§1a Datum: 2002-05-23 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=298 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Ausschreibungsverfahren Sonstiges Ausschreibung
OLG Stuttgart
11.4.2002
2 U 240/01
Vergabenachprüfung im Zivilprozess
Hat ein öffentlicher Auftraggeber nach Maßgabe der VOB/A eine Baumaßnahme ausgeschrieben, die unter dem Schwellenwert des § 2 Nr. 4 VgV liegt, so kann ein Bieter den Zuschlag an einen anderen Bieter nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verbieten lassen, wenn nicht feststeht oder wenigstens glaubhaft gemacht ist, dass der öffentliche Auftraggeber vorsätzlich das Recht bricht, oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich vorzugehen droht.
UWG § 1
BGB § 823 Abs. 2, 1004 i. V. m. VOB/A
Art. 3 GG Aktenzeichen: 2U240/01 Paragraphen: UWG§1 BGB§823 BGB§1004 GGArt.3 Datum: 2002-04-11 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=296 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Ausschreibungsverfahren Akteneinsicht Angebotswertung
OLG Celle
16.01.2002
13 Verg 1/02
Angebotsprüfung, Ausschreibungsverfahren
a) Das Verhandlungsverfahren unterscheidet sich vom Offenen bzw. Nichtoffenen Verfahren
dadurch, dass sowohl der Leistungsgegenstand nicht bereits in der Ausschreibung in allen
Einzelheiten festgeschrieben ist als auch Angebote abgeändert werden können, nachdem
sie abgegeben worden sind. Nach Ablauf der Angebotsfrist sind die Angebote nicht nur
noch nach dem für alle einheitlichen Maßstab zu bewerten; es beginnt vielmehr ein
dynamischer Prozess, in dem sich durch Verhandlungen sowohl auf Nachfrageseite als auch
auf Angebotsseite Veränderungen ergeben können.
b) Verhandeln heißt in diesem Zusammenhang, dass Auftraggeber und potentielle Auftragnehmer
den Auftragsinhalt und die Auftragsbedingungen solange besprechen bis klar ist,
wie die Leistung ganz konkret beschaffen sein soll, zu welchen Konditionen der Auftragnehmer
diese liefert und grundsätzlich insbesondere auch, zu welchem Preis geliefert wird.
c) Gemäß § 120 II GWB i. V. m. §§ 72, 111 GWB können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten
die Akten einsehen, wobei die Einsicht zu versagen ist, soweit dies aus wichtigen
Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikationsgeheimnis, Betriebsgeheinmis oder
Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
GWB §§ 72, 111, 120
VOL/A § 3a Aktenzeichen: 13Verg1/02 Paragraphen: GWB§72 GWB§111 GWB§120 VOL/A§3a Datum: 2002-01-16 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=214 Vergabeverfahrensrecht - Ausschreibungsverfahren Nachprüfungsverfahren
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
15.01.2002
1 Verg 5/00
Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung / Erfolgsaussichten / Verletzung der
Rügepflicht; Auswahl im Öffentlichen Teilnahmewettbewerb
1.1. Die Rüge einer fehlerhaften Wahl der Art des Vergabeverfahrens (hier: Nichtoffene Ausschreibung
mit vorgeschaltetem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb) ist nicht unverzüglich
iSv. § 107 Abs. 3 GWB erhoben, wenn sie erst nach Abgabe einer Bewerbung und nach Ablauf
der Bewerbungsfrist geltend gemacht wird.
1.2. Die verspätete Geltendmachung der Beanstandung der Wahl der Vergabeart gegenüber
dem Auftraggeber führt zur einer materiellen Präklusion dieser Beanstandung und somit zu
einem Verlust des subjektiven Rechts der Bieterin nach § 97 Abs. 7 GWB, eine eigene Beeinträchtigung
durch eine ggfs. fehlerhafte Wahl der Vergabeart geltend zu machen; diese
Präklusion wirkt im Beschwerdeverfahren fort.
2.1. Die Bewerber in einem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb haben keinen subjektiven
Anspruch auf Beteiligung an dem dem Teilnahmewettbewerb folgenden Nichtoffenen Verfahren.
2.2. Der Auftraggeber hat seine Auswahl zur Zulassung zur Angebotsabgabe im Nichtoffenen
Verfahren nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmen; dabei hat er alles zu unterlassen,
was zu einer Benachteiligung bestimmter Bewerber führen könnte, d.h. er hat das Diskriminierungsverbot
des § 97 Abs. 2 GWB zu beachten. Die Prüfung der Eignung der Bewerber,
d.h. ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, ist nicht nur statthaftes
Kriterium einer solchen Auswahl, der Auftraggeber ist zu einer solchen Prüfung sogar
verpflichtet.
2.3. Der Auftraggeber darf seine eigenen Erfahrungen mit einem Bieter aus früheren Auftragsverhältnissen
im Rahmen der Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit berücksichtigen.
Diese sind ihrem Charakter nach vergleichbar mit der Wiedergabe von Erfahrungen anderer
öffentlicher Auftraggeber mit einem Bewerber, wie sie regelmäßig in Referenzen erfolgt.
GWB § 107, 97 Aktenzeichen: 1Verg5/00 Paragraphen: GWB§107 GWB§97 Datum: 2002-01-15 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=204 Vergabeverfahrensrecht - Ausschreibungsverfahren
OLG Celle
8.11.2001
13 Verg 10/01
1. Eine Ausschreibung von Bau- und Dienstleistungen ist dann als "Parallelausschreibung" unzulässig, wenn die Vergleichbarkeit der Angebotsvarianten und die Transparenz der Bewertungskriterien nicht gegeben ist und die Ausschreibung nicht der Beschaffung einer bestimmten Leistung dient, sondern der Markterkundung und Wirtschaftlichkeitsberechnung.
2. Wendet sich die Vergabestelle mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer, wonach Angebote abweichend von der Vergabeempfehlung zu werten sind, ist die Beschwerde unbegründet, wenn eine unzulässige Parallelausschreibung vorliegt. In diesem Fall hat der Vergabesenat von Amts wegen auf eine Aufhebung des Vergabeverfahrens hinzuwirken.
Aktenzeichen: 13Verg10/01 Paragraphen: Datum: 2001-11-08 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=173 VOB/A-VOL/A Vergabeverfahrensrecht - Ausschreibung Angebotswertung Schadenersatz Ausschreibungsverfahren
OLG Schleswig
6.11.2001
6 U 50/01
a) Zwischen dem Ausschreibenden einerseits und dem Bieter anderseits entsteht spätestens
mit der Anforderung bzw. Zusendung der Ausschreibungsunterlagen ein auf eine mögliche
Auftragserteilung gerichtetes vorvertragliches Vertrauensverhältnis. Dieses dauert
mit der Einreichung eines Angebotes und dessen Prüfung fort bis zur Erteilung des Zuschlages
(§ 28 VOB/A). Die Auftragsbewerber können darauf vertrauen, dass der öffentliche
Auftraggeber die Auftragsvergabe unter Beachtung der maßgeblichen vergaberechtlichen
Bestimmungen abwickelt; geschieht dies nicht, haftet der öffentliche Auftraggeber nach
den Grundsätzen der culpa in contrahendo.
b) nach den vorstehenden Grundsätzen kann Schadensersatz beanspruchen werden, wenn
eine Verletzung von Vergabevorschriften festzustellen ist, die im Interesse der Gleichbehandlung
aller Auftragsbewerber und einer Auftragsvergabe nach wettbewerblichen, sachlichen
und leistungsbezogenen Kriterien zu beachten sind. Hätte einem Bieter bei vergaberechtlich
korrektem Verhalten der Beklagten der Zuschlag erteilt werden müssen, kann er
den infolge des Auftragsverlustes entgangenen Gewinn beanspruchen; lässt sich ein
entgangener Gewinn nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, steht ihm -jedenfalls
- ein Anspruch auf Ersatz der Ausschreibungskosten zu.
c) Die Ausschlussvorschriften der §§ 8 Nr. 5, 6 und § 25 Nr. 1 VOB/A sind abschließend; die
Voraussetzungen, unter denen Bieter von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen
werden dürfen, können vom öffentlichen Auftraggeber nicht "erweitert" werden.
Die in den §§ 8 Nr. 5, 6, 25 Nr. 1 VOB/A bestimmten Ausschlusstatbestände korrespondieren
mit den entsprechenden Bestimmungen in den europäischen Vergaberichtlinien (Art.
24 Abs. 1 a-g BKR).
d) Auch für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte (s. o. a) gestattet die Selbstbindung des
öffentlichen Auftraggebers an die Bestimmungen der Verdingungsordnung keine "Neuschöpfung"
oder Ausdehnung von Ausschlussgründen. (Leitsatz der Redaktion)
VOB/A §§ 8, 25, 28
culpa in contrahendo Aktenzeichen: 6U50/01 Paragraphen: VOB/A§8 VOB/A§25 VOB/A§28 culpa in contrahendo Datum: 2001-11-06 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=188 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Nachprüfungsverfahren Ausschreibungsverfahren Angebot Angebotswertung
NachprüfungsverfahrenBayerischen Obersten Landesgerichts
1.10.2001
Verg 6/01
1. Hat die Vergabestelle bezüglich eines EU-weit ausgeschriebenen Auftrags unterhalb des
Schwellenwerts als Nachprüfungsbehörde die Vergabekammer angegeben, besteht ein
Anspruch auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens. Die Vergabestelle kann wirksam
im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestimmen, die Vergabe des Auftrags werde dem 20%-Kontingent
zugeordnet.
2. Allein der Ablauf der Bindefrist führt nicht zur Beendigung des Vergabeverfahrens.
3. Ordnet die Vergabekammer nach § 114 Abs. 1 GWB Maßnahmen an, besteht gemäß § 118
Abs. 3 GWB ein Zuschlagsverbot, bis die Vergabestelle den angeordneten Maßnahmen
nachgekommen ist.
4. Nach bayerischer Rechtslage ist ein Beschluß der Vergabekammer Südbayern nicht
deshalb unwirksam, weil er nicht vom ehrenamtlichen Beisitzer unterschrieben ist.
5. Zur Prüfung der Eignung eines Bieters nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A.
6. Auch wenn ein förmlicher Vergabevermerk nach § 30 VOB/A fehlt oder nicht aktuell
fortgeschrieben ist, führt dies allein noch nicht in jedem Fall zu einer Verletzung subjektiver
Bieterrechte. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Dokumentationsmangel sich gerade auf die
Rechtsstellung des Bieters mit Rücksicht auf seine im übrigen erhobenen Rügen im
Vergabeverfahren auswirkt.
GWB § 100 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114, § 118 Abs. 3
VOB/A § 1a Nr. 1 Abs. 2, § 25 Nr. 2 Abs. 1, § 30
BayNpV § 2 Abs. 6, § 2 Abs. 7 Aktenzeichen: Verg6/01 Paragraphen: GWB§100 GWB§106 GWB§113 GWB§114 GWB§118 VOB/A§1a VOB/A§25 VOB/A§30 BayNpV§2 Datum: 2001-10-01 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=197 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Ausschreibungsverfahren Angebot Angebotswertung
BUNDESKARTELLAMT
26.9.2001
VK 2 – 30/01
Ein aufgrund eines ietergesprächs „optimierte“ Angebot der ASt darf nicht in die Wertung einbezogen werden. Ein solches ergänzendes Angebot der ASt ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Bieter und zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Bietern zwingend auszuschließen, da es verspätet ist.
Eine Fristverlängerung nach § 31 Abs. 7 VwVfG oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) kommen nicht in Betracht. Angebotsfristen im Vergabeverfahren sind weder Fristen des Gerichtsverfahren noch des Verwaltungsverfahrens. Diese können mangels Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Konstellationen auch nicht analog auf das Vergabeverfahren angewendet werden.
Angebotsabgabefristen im Vergabeverfahren unterscheiden sich nach ihrem Sinn und Zweck grundlegend von den Fristen des Gerichts- und Verwaltungsverfahrens. Letztere dienen vorrangig der Beschleunigung des Verfahrens, während die Angebotsabgabefrist im Vergabeverfahren in erster Linie Ausfluss des Transparenz- und des Gleichbehandlungsgebotes ist. Wenn die Angebotsabgabefrist nach § 22 Nr. 2 VOB/A aus den besagten Gründen heraus strengeren Regeln unterliegt als Gerichtsfristen, muss dies auch bei Angebotsabgabefristen, die im Verhandlungsverfahren von der VSt gesetzt werden, gelten. (Leitsatz der Redaktion)
VwVfG § 31
VOB/A § 22
GWB § 107
Aktenzeichen: VK2-30/01 Paragraphen: VwVfG§31 VOB/A§22 GWB§107 Datum: 2001-09-26 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=133 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Ausschreibungsverfahren Rechtsmittel Vergabeverfahren Ausschreibung
OLG Koblenz
21.09.2000
1 Verg 3/00
1. Eine Vergabestelle, die öffentliche Aufträge in Höhe oder jenseits des Schwellenwerts (§ 100 Abs. 1 GWB) vergeben will, muss bereits bei der Vorbereitung einer Ausschreibung den notwendigen Sachverstand besitzen (oder sich verschaffen), der sie in die Lage versetzt, das gesamte Vergabeverfahren gesetzeskonform zu gestalten und diese Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren zu verteidigen.
2. Im Verfahren vor der Vergabekammer hat die Vergabestelle in aller Regel keine besonderen Verfahrenspflichten oder -obliegenheiten, die die Hinzuziehung eines externen juristischen Beraters notwendig machen könnten.
3. Für die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer gem. §§ 128 IV 3 GWB, 80 VwVfG richtet sich der Streitwert nicht nach § 12 a II GKG, sondern nach der Höhe der Anwaltsgebühren, deren Erstattung die Vergabestelle geltend macht.
Rechtsanwalt, Notwendigkeit der Hinzuziehung im Nachprüfungsverfahren, Streitwert
GWB 128 IV 3
VwVfG 80
Aktenzeichen: 1Verg3/00 Paragraphen: GWB§128 VwVfG§80 Datum: 2001-09-21 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=158 Vergabeverfahrensrecht - Ausschreibungsverfahren
BUNDESKARTELLAMT
19.9.2001
VK 1 - 33/01
Zu den Anforderungen und die Bestimmtheit einer Leistungsbeschreibung (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: VK1-33/01 Paragraphen: Datum: 2001-09-19 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=124 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Ausschreibungsverfahren Bieter
OLG Celle
3.9.2001
13 Verg 9/01
1. Eine Ausschreibung von Bau- und Dienstleistungen ist dann als "Parallelausschreibung" unzulässig, wenn die Vergleichbarkeit der Angebotsvarianten und die Transparenz der Bewertungskriterien nicht gegeben ist und die Ausschreibung nicht der Beschaffung einer bestimmten Leistung dient, sondern der Markterkundung und Wirtschaftlichkeitsberechnung.
2. Wendet sich die Vergabestelle mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer, wonach Angebote abweichend von der Vergabeempfehlung zu werten sind, ist die Beschwerde unbegründet, wenn eine unzulässige Parallelausschreibung vorliegt. In diesem Fall hat der Vergabesenat von Amts wegen auf eine Aufhebung des Vergabeverfahrens hinzuwirken.
3. Eine Anstalt öffentlichen Rechts ist nicht nur nach § 8 Nr. 6 VOB/A, sondern auch nach § 7 Nr. 6 VOL/A als Bieter in einem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Aktenzeichen: 13Verg9/01 Paragraphen: Datum: 2001-09-03 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=174 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Ausschreibungsverfahren Ausschreibung
BUNDESKARTELLAMT
30.1.2001
VKA 1/99
a)Zur näheren Bestimmung der geforderten Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung kann auf die VHB-Richtlinie zu § 9 VOB/A (Text siehe www.BaurechtsCentrum.de) zurückgegriffen werden.
b)Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn sie Art und Umfang der geforderten Leistungen mit allen dafür maßgebenden Bedingungen, z. B. hinsichtlich Qualität,
Beanspruchungsgrad, technische und bauphysikalische Bedingungen, zu erwartende Erschwernisse, besondere Bedingungen der Ausführung und etwa notwendige Regelungen zur Ermittlung des Leistungsumfanges zweifelsfrei erkennen lässt, keine Widersprüche in sich, zu den Plänen oder zu anderen vertraglichen Regelungen enthält.
c) Zur Zulässigkeit von Eventualpositionen in einer Leistungsbeschreibung. Definition einer Eventualposition. (Leitsatz der Redaktion)
VOB/A § 9
Aktenzeichen: VKA1/99 Paragraphen: VOB/A§9 Datum: 2001-01-30 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=77
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