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Allgemeiner Teil - Tatwerkzeug
BGH - LG Berlin
1.10.2008
5 StR 445/08
Die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach Vollendung einer Raubtat setzt zur Verwirklichung der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Beutesicherungsabsicht
voraus.
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Aktenzeichen: 5StR445/08 Paragraphen: StGB§250 Datum: 2008-10-01 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3282 Allgemeiner Teil - Tatwerkzeug
BGH
3.6.2008
3 StR 246/07
Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat.
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Aktenzeichen: 3StR246/07 Paragraphen: StGB§244 Datum: 2008-06-03 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3189 Allgemeiner Teil - Tatwerkzeug
OLG Köln - AG Aachen
16.10.2007
82 Ss 154/07
Messer – gefährliches Werkzeug
Auch wenn ein Messer im Allgemeinen als gefährliches Werkzeug einzustufen ist, bedarf es doch im Einzelfall konkreter Feststellungen zur Beschaffenheit, nicht zuletzt auch wegen des Schuldumfangs der Tat.
StGB § 244 Abs 1 Nr 1 Buchst a Alt 2
Aktenzeichen: 82Ss154/07 Paragraphen: StGB§244 Datum: 2007-10-16 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3102 Allgemeiner Teil - Tat Tatwerkzeug
OLG Hamm
26.9.2003
2 Ss 519/03
gefährliche Körperverletzung, Schusswaffe, Schreckschusswaffe, Gaspistole, Schreckschusspistole; gefährliches Werkzeug
Eine geladene Schreckschusswaffe ist generell als "Waffe" im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen einzuordnen
StGB § 224 Aktenzeichen: 2Ss519/03 Paragraphen: StGB§224 Datum: 2003-09-26 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1035 Allgemeiner Teil Besonderer Teil - Tatwerkzeug Diebstahlsdelikte Raubdelikte Nötigung
Schleswig-Holsteinisches OLG
16.6.2003
1 Ss 41/03
Gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr. 1 a StGB, Begriff des “anderen gefährlichen Werkzeugs“ beim Diebstahl
1. Im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen, und damit dem Täter bei Begehung des Diebstahls die jederzeitige Möglichkeit bietet, es - etwa in eine bedrängten Situation - als
Gewalt- oder Drohungsmittel einzusetzen.
2. Einer vorherigen „Widmung“ dahingehend, dass der Täter den Gegenstand generell - von der konkreten Tat losgelöst - zur Bedrohung oder Verletzung von Personen bestimmt hat, bedarf es deshalb auch bei solchen Gegenständen grundsätzlich nicht, die konstruktionsbedingt
nicht zur Verletzung von Personen bestimmt sind, sondern jederzeit in sozial-adäquater Weise von jedermann bei sich geführt werden können (wie z. B. ein Taschenmesser).
3. Eine eingrenzende subjektive Komponente erhält der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vielmehr durch das Merkmal des „Beisichführens“. Dieses setzt voraus, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. Hierbei
reicht das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete Bewusstsein aus, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, das geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Die Vorstellung des Täters muss sich also nicht von vornherein auf den Einsatz als Nötigungsmittel beziehen ; sie kann sich ebenso auf die Eignung als Mittel zur Wegnahme (Kuhfuss, Schraubendreher) richten.
4. Demnach sind die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nach den konkreten Tatumständen – dem situativen Kontext der Tat - zu bestimmen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, ausreichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen an diese Feststellung umso niedriger sind, desto gefährlicher und für einen Einsatz als potentielles Nötigungsmittel geeigneter, sprich waffenähnlicher der jeweilige Gegenstand ist.
StGB § 244 I Nr. 1 a Aktenzeichen: 1Ss41/03 Paragraphen: StGB§244 Datum: 2003-06-16 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1115
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