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Markenrecht - Kennzeichen Dienstleistungsmarke Herkunftsbezeichnung
BPatG München
11.9.2019
27 W (pat) 29/18
1. Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten, ist die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2. Entgegen der Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamtes ist diese Herkunftsfunktion auch bei den zurückgewiesenen Dienstleistungen gegeben, da die angemeldete Wortfolge diese Dienstleistungen, für welche sie geschützt werden soll, weder beschreibt noch einen im Vordergrund stehenden, diese Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt. (Leit-satz der Redaktion)
Aktenzeichen: 27W(pat)29/18 Paragraphen: Datum: 2019-09-11 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2927 Markenrecht - Unterscheidungskraft Dienstleistungsmarke
BPatG
29.8.2019
26 W (pat) 518/19
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten.
2. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.
3. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 26W(pat)518/19 Paragraphen: Datum: 2019-08-29 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2925 Markenrecht - Markenschutz Dienstleistungsmarke
BGH - Bundespatentgericht
22.6.2011
I ZB 78/10
Rheinpark-Center Neuss
1. Die angemeldete Marke "Rheinpark-Center Neuss" beschreibt den Ort, an dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
2. Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll.
MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2, § 8 Abs 2 Nr 4
Aktenzeichen: IZB78/10 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2011-06-22 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2350 Markenrecht - Dienstleistungsmarke Schutzfähigkeit Herkunftsbezeichnung
Bundespatentgericht
30.03.2010
24 W (pat) 75/08
KANZLEI WESERBERGLAND
Aktenzeichen: 24W(pat)75/08 Paragraphen: Datum: 2010-03-30 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2149 Markenrecht - Dienstleistungsmarke Wort-Bildmarke Unterscheidungskraft
BGH - Bundespatentgericht
14.1.2010
I ZB 32/09
hey!
Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Elemente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Aktenzeichen: IZB32/09 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2010-01-14 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2151 Markenrecht - Markeneintragung Dienstleistungsmarke
BGH - Bundespatentgericht
4.12.2008
I ZB 48/08
Willkommen im Leben
a) Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach ihrem Inhalt beschränkt werden (hier: Beschränkung der Eintragung der Waren und Dienstleistungen "Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank
gespeicherten Informationen" auf bestimmte Themengebiete).
b) Die Wortfolge "Willkommen im Leben" ist für die Waren und Dienstleistungen "Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen" nicht unterscheidungskräftig i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1
Aktenzeichen: IZB48/08 Paragraphen: MarkenG§8 MarkenG§39 Datum: 2008-12-04 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2001 Markenrecht - Dienstleistungsmarke Sonstiges
OLG Rostock - LG Rostock
26.08.2008
2 W 34/07
1. Wer Marken eines Kreuzfahrtunternehmens benutzt, um auf die Herkunft der ausgelobten Reise, nämlich auf eine solche dieses Unternehmens hinzuweisen, und damit den Verkauf seiner eigenen Produkte fördern will, benutzt die Marke i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
2. Auf Dienstleistungen findet die Bestimmung des § 24 MarkenG keine Anwendung. Kreuzfahrtanbieter erbringen - wie Hotels - reine Dienstleistungen, da auch dort keine materiellen Güter verschafft werden, sondern Elemente des Mietvertrages und der Erbringung von
Arbeitsleistungen im Vordergrund stehen.
Aktenzeichen: 2W34/07 Paragraphen: MarkenG§24 MarkenG§14 Datum: 2008-08-26 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2030 Markenrecht - Dienstleistungsmarke Verwechslungsgefahr
Bundespatentgericht
06.08.2008
28 W (pat) 26/08
Markenbeschwerdeverfahren - "KERAPUR/KERADUR" - rechtserhaltende Benutzung - unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft - Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr
KERAPUR/KERADUR
Zwischen der u. a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19 und 37 angemeldeten Marke "KERAPUR" und der für die rechtserhaltend benutzte Ware "Keramische Bodenfliesen" registrierten Widerspruchsmarke "KERADUR" besteht unter Berücksichtigung der (hochgradigen) Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und auch der unterdurchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schriftbildliche und klangliche Verwechslungsgefahr. Die hohe klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit wird von dem einen Unterschied in den begrifflichen Anklängen nicht berührt.
MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG § 43 Abs 1
MarkenG § 26
Aktenzeichen: 28W(pat)26/08 Paragraphen: MarkenG§9 MarkenG§43 MarkenG§26 Datum: 2008-08-06 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1864 Markenrecht - Dienstleistungsmarke Verwechslungsgefahr
Bundespatentgericht
29.07.2008
25 W (pat) 17/06
Markenbeschwerdeverfahren - "SmileCompany/SMILE" - Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne
Zwischen der für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 angemeldeten Marke "Smile-Company" und der für identische bzw. (hochgradig) ähnliche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36 registrierten Widerspruchsmarke "SMILE" besteht Verwechslungsgefahr
im weiteren Sinne. Der Verkehr wird bei der angegriffenen Marke allein in "Smile" den produktkennzeichnenden Bestandteil sehen, so dass die Gefahr besteht, dass er aufgrund der insoweit gegebenen Übereinstimmung mit der älteren Marke der Annahme unterliegen wird, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus demselben Betrieb oder wenigstens aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2
Aktenzeichen: 25W(pat)17/06 Paragraphen: MarkenG§9 Datum: 2008-07-29 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1847 Markenrecht - Dienstleistungsmarke Verwechslungsgefahr
Bundespatentgericht
16.6.2008
27 W (pat)67/08
Markenbeschwerdeverfahren - "Produktion für Dritte" - Markenschutz für "Herstellen von Waren im Auftrag Dritter" - zur Konkretisierung von Produktions-Dienstleistungen Produktion für Dritte
Das Herstellen von Waren im Auftrag Dritter ist keine bloße Hilfsdienstleistung, solange das selbständige Herstellen der Waren für Dritte wirtschaftlich vorstellbar ist (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 07.07.2005, C-418/02, GRUR 2005, 764-768 - Praktiker).
Dem Produzenten steht damit das Recht zu, durch die Eintragung den Schutz seiner Marke als Hinweis auf die Herkunft der von ihm erbrachten Dienstleistungen zu erlangen (Abgrenzung zu BPatG München, Beschluss vom 29.08.1995, 27 W (pat) 39/94 - fesch&pfundig; BPatG München, Beschluss vom 10.08.1009, 30 W (pat) 90/97 - Scratch 'n sniff).
"Produktions-Dienstleistungen" müssen zwar konkretisiert werden. Eine zwingende Unterscheidung zwischen verschiedenen Tätigkeiten bei der Produktion von Gegenständen wäre aber nicht praktikabel. Ebenso ist es nicht in jedem Fall notwendig, die zu produzierenden Gegenstände zu konkretisieren.
Enthält ein Dienstleistungsverzeichnis keine Angaben über Material oder Bearbeitungsvorgänge, aber konkrete Waren, auf die sich die Herstellung bezieht, ist einer unbegrenzten Ausdehnung der Dienstleistung ein ausreichender Riegel vorgeschoben.
Abgrenzung zu
EuGH GRUR 2005, 764 - Praktiker
BPatG vom 29. August 1995, Az: 27 W (pat) 39/94 - fesch & pfundig;
BPatG vom 10. August 1998, Az: 30 W (pat) 90/97 - Scratch 'n sniff.
MarkenG § 8
Aktenzeichen: 27W(pat)67/08 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2008-06-16 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1901 Markenrecht - Dienstleistungsmarke
BGH - OLG Köln - LG Köln
18.10.2007
I ZR 162/04
AKZENTA
Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei
Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden.
MarkenG § 26 Abs. 1
Der für eine Drittbenutzung i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremdbenutzungswille setzt allein voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen.
MarkenG § 26 Abs. 2
Aktenzeichen: IZR162/04 Paragraphen: MarkenG§26 Datum: 2007-10-18 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1731 Markenrecht - Unterscheidungskraft Freihaltung Wort-Bildmarke Dienstleistungsmarke
Bundespatentgericht
22.5.2007
33 W (pat) 64/05
Ausbildungs-Ass
Markenbeschwerdeverfahren – "Ausbildungs-Ass (Wort-Bild-Marke)" – auffällige grafische Gestaltung - bildlicher Überschuss - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft
Die für Dienstleistungen der Klasse 36 angemeldete Wort-Bild-Marke "Ausbildungs-Ass" besitzt die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt keinem Freihaltungsbedürfnis. Die augenfällige grafische Gestaltung geht deutlich über den Charakter einer nur werbeüblichen Grafik hinaus und verleiht der Gesamtmarke einen bildlichen Überschuss.
MarkenG § 8
Aktenzeichen: 33W(pat)64/05 Paragraphen: MarkenG§8 Datum: 2007-05-22 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1634 Markenrecht - Markenanmeldung Schutzfähigkeit Dienstleistungsmarke
Bundespatentgericht
24.4.2007
24 W (pat) 31/06
Teilzurückweisung
Die auf § 36 Abs. 4 MarkenG gestützte Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen nicht behobener Mängel bei der Formulierung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen darf grundsätzlich nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, nicht in vollem Umfang der Anmeldung erfolgen. Dass § 36 Abs. 4 MarkenG im Unterschied zu § 37 Abs. 5 MarkenG nicht ausdrücklich die teilweise Zurückweisung einer Anmeldung regelt, ändert daran nichts.
MarkenG § 36 Abs. 4
Markenrechtsrichtlinie Art. 13
Aktenzeichen: 24W(pat)31/06 Paragraphen: MarkenG§36 MarkenrechtsrichtlinieArt.13 Datum: 2007-04-24 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1503 Markenrecht - Dienstleistungsmarke
Bundespatentgericht
13.2.2007
33 W (pat) 331/01
Dienstleistungsverzeichnis für Einzelhandelsdienstleistungen
Gegen die Konkretisierung von Einzelhandelsdienstleistungen durch die bloße Angabe der Klassen der gehandelten Waren bestehen Bedenken.
MRRL Art. 2
MarkenG § 32
MarkenV § 20
Aktenzeichen: 33W(pat)331/01 Paragraphen: MRRLArt.2 MarkenG§32 MarkenV§20 Datum: 2007-02-13 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1485 Markenrecht - Dienstleistungsmarke Kennzeichen
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
9.11.2006
6 U 18/06
Rechtserhaltung; Dienstleistungsverzeichnis; Teillöschung; Löschung; Messe
Für die bei der Frage der rechtserhaltenden Benutzung zu verlangende kennzeichenrechtliche Selbstständigkeit der betreffenden Dienstleistung genügt es, wenn deren Herkunft von dem Erbringer der Hauptleistung für den Verkehr nicht selbstverständlich ist, sondern die Herkunft von einem dritten Unternehmen möglich erscheint.
MarkenG § 26
MarkenG § 49
MarkenG § 55
Aktenzeichen: 6U18/06 Paragraphen: MarkenG§26 MarkenG§49 MarkenG§55 Datum: 2006-11-09 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1420 Markenrecht - Dienstleistungsmarke
Bundespatentgericht
5.4.2006
29 W (pat) 206/03
Rätsel total
1. Der Anmelderin steht für jede angemeldete Ware und Dienstleistung ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung zu. Bei Prüfung dieser durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition hat sich der zu erlassende Verwaltungsakt mit sämtlichen angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beschäftigen.
2. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens kann nur auf der Grundlage eines genau festgelegten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erfolgen. Dieses muss daher klar, eindeutig und unmissverständlich sein.
3. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist daher verpflichtet, unklare Angaben aufzuklären. Die Anmelderin trifft dabei eine Pflicht zur Sachaufklärung beim Erlass des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts.
4. Die bloße „summarische“ Überprüfung eines unklaren Verzeichnisses durch das Deutsche Patent- und Markenamt ist ein Begründungsmangel im Sinn von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Auch im Interesse der Verfahrensökonomie ist nicht auf eine Behebung von Verfahrensmängeln
zu verzichten. Dies gilt auch, wenn das angemeldete Zeichen insgesamt für nicht schutzfähig gehalten wird.
MarkenV § 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 20 Abs. 1
Aktenzeichen: 29W(pat)206/03 Paragraphen: MarkenG§32 MarkenG§20 Datum: 2006-04-05 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1442 Markenrecht - Dienstleistungsmarke Verwechslungsgefahr
LG Düsseldorf
19.10.2005
2a O 47/05
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehört insbesondere der Bekanntheitsgrad
der Klagemarke, die gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen.
2. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf deren Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die sie dominierenden und unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage
stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt. Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. (Leitsatz der Redaktion)
MarkenG § 14 Aktenzeichen: 2aO47/05 Paragraphen: MarkenG§14 Datum: 2005-10-19 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1051 Markenrecht - Dienstleistungsmarke
Bundespatentgericht
Eilunterrichtung
27.9.2005
24 W (pat) 214/01
Nr: MPRE132010964
"Einzelhandelsdienstleistungen II"
1. Bei der Frage der hinreichenden Bestimmtheit von Angaben im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einer angemeldeten Marken handelt es sich nicht um ein Problem des nationalen Eintragungsverfahrens, sondern um eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende sachliche Voraussetzung des Markenschutzes, die unter Berücksichtigung der Markenrechtsrichtlinie (insbesondere deren Art 2) zu beantworten ist.
2. Nach der insoweit verbindlichen Entscheidung des EuGH vom 7. Juli 2005 (GRUR 2005, 764 "Praktiker") ist davon auszugehen, dass die beanspruchte Dienstleistungsbezeichnung "Einzelhandelsdienstleistungen" keiner weiteren inhaltlichen Konkretisierung, sondern lediglich näherer Angaben in bezug auf die Waren oder Arten von Waren bedarf, auf die sich die Dienstleistungen beziehen.
3. Unter Einzelhandelsdienstleistungen in diesem Sinne ist nicht der bloße Verkauf von Waren an sich zu verstehen, der lediglich die durch die Eintragung einer Marke für Waren erlangten Rechte betrifft.
4. Die der Klasse 35 der Klasseneinteilung zuzuordnenden Einzelhandelsdienstleistungen beschränken sich auf die spezifischen Tätigkeiten, die gerade von Einzelhändlern in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren aus fremder Produktion erbracht werden, und mit denen sich der Einzelhändler in direkten Wettbewerb zu anderen Einzelhändlern begibt. Nicht unter diesen Dienstleistungsbegriff fallen dagegen lediglich anlässlich des Warenvertriebs oder neben dem Einzelhandel erfolgende sonstige Aktivitäten, die nicht nur Einzelhändlern vorbehalten sind, sondern in erster Linie zum Tätigkeitsbereich anderer Wirtschaftsbereiche gehören, und für die in anderen Klassen der Klasseneinteilung jeweils ein eigenständiger Markenschutz vorgesehen ist.
MarkenG § 32 Abs 3
MarkenV § 20 Abs 3
Aktenzeichen: 24W(pat)214/01 Paragraphen: MarkenG§32 MarkenV§20 Datum: 2005-09-27 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1040 Markenrecht - Dienstleistungsmarke
Bundespatentgericht
Eilunterrichtung – nur Leitsatz
27.09.2005
24 W (pat) 214/01
"Einzelhandelsdienstleistungen II"
1. Bei der Frage der hinreichenden Bestimmtheit von Angaben im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einer angemeldeten Marken handelt es sich nicht um ein Problem des nationalen Eintragungsverfahrens, sondern um eine dem Gemeinschaftsrecht unterliegende sachliche Voraussetzung des Markenschutzes, die unter Berücksichtigung der Markenrechtsrichtlinie (insbesondere deren Art 2) zu beantworten ist.
2. Nach der insoweit verbindlichen Entscheidung des EuGH vom 7. Juli 2005 (GRUR 2005, 764 "Praktiker") ist davon auszugehen, dass die beanspruchte Dienst-leistungsbezeichnung "Einzelhandelsdienstleistungen" keiner weiteren inhaltlichen Konkretisierung, sondern lediglich näherer Angaben in bezug auf die Waren oder Arten von Waren bedarf, auf die sich die Dienstleistungen beziehen.
3. Unter Einzelhandelsdienstleistungen in diesem Sinne ist nicht der bloße Verkauf von Waren an sich zu verstehen, der lediglich die durch die Eintragung einer Marke für Waren erlangten Rechte betrifft.
4. Die der Klasse 35 der Klasseneinteilung zuzuordnenden Einzelhandelsdienstleistungen beschränken sich auf die spezifischen Tätigkeiten, die gerade von Einzelhändlern in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren aus fremder Produktion erbracht werden, und mit denen sich der Einzelhändler in direkten Wettbewerb zu anderen Einzelhändlern begibt. Nicht unter diesen Dienstleistungsbegriff fallen dagegen lediglich anlässlich des Warenvertriebs oder neben dem Einzelhandel erfolgende sonstige Aktivitäten, die nicht nur Einzelhändlern vorbehalten sind, sondern in erster Linie zum Tätigkeitsbereich anderer Wirtschaftsbereiche gehören, und für die in anderen Klassen der Klasseneinteilung jeweils ein eigenständiger Markenschutz vorgesehen ist.
Markenrechtsrichtlinie Art 1, 2
MarkenG § 32 Abs. 3
MarkenV § 20 Abs. 2
Aktenzeichen: 24W(pat)214/01 Paragraphen: MarkenrechtsrichtlinieArt1 MarkenrechtsrichtlinieArt2 MarkenG§32 MarkenV§20 Datum: 2005-09-27 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1063 Markenrecht - Dienstleistungsmarke
EuGH
7.7.2005
C 418/02
Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Dienstleistungsmarken – Eintragungen – Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden – Konkretisierung des Inhalts der Dienstleistung – Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen und den Waren oder anderen Dienstleistungen
1. Der Begriff „Dienstleistungen“ im Sinne der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, insbesondere ihres Artikels 2, erfasst Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden.
2. Für die Zwecke der Eintragung einer Marke für solche Dienstleistungen ist es nicht notwendig, die in Rede stehenden Dienstleistungen konkret zu bezeichnen. Dagegen sind nähere Angaben in Bezug auf die Waren oder Arten von Waren notwendig, auf die sich die Dienstleistungen beziehen. Aktenzeichen: C418/02 Paragraphen: 89/104/EWG Datum: 2005-07-07 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=935
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