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Bankrecht - Bankenaufsicht Sonstiges
BVerwG - Hessischer VGH - VG Frankfurt
30.1.2020
10 C 18.19
Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis; Informationszugang; Journalist; Presse; Verschwiegenheitspflicht; aufsichtsrechtliches Geheimnis; verfassungsunmittelbarer presserechtlicher Auskunftsanspruch;
Zugang zu Unterlagen der BaFin
Das von § 9 Abs. 1 KWG geschützte Berufsgeheimnis der Finanzaufsichtsbehörden steht auch einem verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegen.
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
IFG § 3 Nr. 4, § 6 Satz 2
KWG § 9 Abs. 1
GeschGehG § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1
EUGRCh Art. 11, 51 Abs. 1, Art. 52 Abs. 3
EMRK Art. 10
IPBPR Art. 19
Aktenzeichen: 10C18.19 Paragraphen: Datum: 2020-01-30 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=40087 Bankrecht - Akteneinsicht Bankenaufsicht
BVerwG - Hessisches OVG - VG Frankfurt
10.4.2019
7 C 22.18
5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Beurteilungsspielraum; Beweislast; Beweisnotstand; Effektivitätsgrundsatz; Ermessen; Finanzaufsicht; Gefahr einer Beeinträchtigung; Geheimhaltung; Informationszugang; Insolvenz; Nachweiserleichterung; Nichtigkeitsklage; Schutzwürdigkeit; Sperrerklärung; Verfahrensautonomie; Vermutungsregel; Verschwiegenheitspflicht; Wettbewerbsrelevanz; Zeitablauf; aufsichtsrechtliches Geheimnis; in-camera-Verfahren; maßgeblicher Zeitpunkt; richtlinienkonforme Auslegung; unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand; Äquivalenzgrundsatz; Überwachungsmethode;
Überwachungsstrategie;
Zugang zu Unterlagen der BaFin
1. § 9 Abs. 1 KWG schützt auch das aufsichtsrechtliche Geheimnis der Finanzaufsichtsbehörden.
2. Das aufsichtsrechtliche Geheimnis steht nach § 3 Nr. 4 IFG einem Informationszugang bereits dann entgegen, wenn durch allgemeine Überlegungen aufgezeigt wird, dass die reale Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Finanzaufsicht gegeben
ist.
3. Die der BaFin übermittelten Geschäftsgeheimnisse der beaufsichtigten Unternehmen sind nach Ablauf von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und unterliegen nicht mehr dem Berufsgeheimnis. Ob dieser Zeitraum verstrichen ist, bestimmt sich im Falle der Ablehnung eines Informationszugangsantrags im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, wie in der Regel bei Verpflichtungsklagen, nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht.
IFG § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 Buchst. d, Nr. 2 und 4, § 7 Abs. 2
KWG § 9 Abs. 1
WpHG a.F. § 8 Abs. 1
WpHG n. F. § 21 Abs. 1
VwGO § 99
RL 2004/39/EG Art. 54 Abs. 1
VO(EG) 1049/2001 Art. 4 Abs. 1
AEUV Art. 263, 267 Abs. 3
Aktenzeichen: 7C22.18 Paragraphen: Datum: 2019-04-10 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=39162 Bankrecht - Bankenaufsicht
BGH - OLG Schleswig - LG Itzehoe
16.2.2016
VI ZR 441/14
Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht
1. Die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebende Verschwiegenheitspflicht stellt, soweit sie nach § 4 Abs. 3 FinDAG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer betrifft, keine unter § 376 Abs. 1 ZPO fallende
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar.
2. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG kann aber ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO begründen.
ZPO § 376 Abs 1, § 383 Abs 1 Nr 6
KredWG § 9 Abs 1
WpHG § 8 Abs 1 S 1
FinDAG § 4 Abs 3
Aktenzeichen: VIZR441/14 Paragraphen: Datum: 2016-02-16 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=36028 Bankrecht - Bankenaufsicht
BVerwG - Hessischer VGH - VG Frankfurt
4.11.2015
7 C 4.14
Finanzaufsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Geheimhaltung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Wettbewerbsrelevanz; Insolvenz; aufsichtsrechtliches Geheimnis; richtlinienkonforme Auslegung.
Vorabentscheidungsersuchen zur Reichweite des Berufsgeheimnisses der Finanzaufsichtsbehörde Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung von Fragen der Reichweite des Berufsgeheimnisses (Verschwiegenheitspflicht) der Finanzaufsichtsbehörde.
IFG § 3 Nr. 4
KWG § 9 Abs. 1
RL 2004/39/EG Art. 54
Aktenzeichen: 7C4.14 Paragraphen: Datum: 2015-11-04 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=35907 Bankrecht - Bankenaufsicht
VGH Hessen - VG Frankfurt
6.5.2015
6 A 207/15
Auskunftsanspruch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
1. Für die Untersuchung, ob Finanzdienstleistungsgeschäfte unerlaubt getätigt werden, ist es angesichts des Zwecks des § 44c Abs. 1 KWG, unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zu verhindern bzw. im Vorfeld aufzuklären, der Aufsichtsbehörde möglich, schon bei niedrigschwelligen Erkenntnissen die Aufklärung des Sachverhaltes und der näheren Umstände durch Auskunftsverlangen an den Betroffenen zu betreiben.
2. Nach § 17 FinDAG kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein gegenüber der allgemeinen Regelung in § 6 VwVG deutlich auf bis zu 250.000 Euro heraufgesetztes Zwangsgeld androhen, muss bei der Androhung die Höhe aber nach pflichtgemäßem
Ermessen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen bestimmen.
KredWG § 44c Abs 1 S 1
VwVG § 6 Abs 1, § 9 Abs 1
FinDAG § 17
Aktenzeichen: 6A207/15 Paragraphen: KredWG§44c Datum: 2015-05-06 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=35381 Bankrecht - Bankenaufsicht
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
9.3.2015
12 N 44.13
Zulassungsbegehren; EdB; Informationszugang; Gehälter der EdB-Geschäftsführer; Prüfungsvorgänge der BaFin gegenüber einer Bank; personenbezogene Daten; keine Einwilligung der Betroffenen; Verfügungsberechtigung der verpflichteten Stelle; Zuständigkeit; identischer Antrag bei BaFin; keine Gewährung des Informationszugangs durch EdB
Zur (fehlenden) Verfügungsberechtigung einer Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz über Informationen betreffend Prüfvorgänge der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem Kreditwesengesetz bei einem Kreditinstitut gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG
IFG § 5 Abs 1 S 1, § 7 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 12N44.13 Paragraphen: IFG§5 IFG§7 Datum: 2015-03-09 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=34910 Bankrecht - Bankenaufsicht
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
12.3.2013
XI ZR 227/12
1. Ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenes vorübergehendes Zahlungsverbot nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, das seit dem 1. Januar 2011 mit lediglich modifizierten Eingriffsvoraussetzungen
in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG geregelt ist, entfaltet keine Stundungswirkung.
2. Die Anordnung des Zahlungsverbots führt nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis für die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Gläubiger analog § 275 Abs. 1 BGB. Das erlaubt die Geltendmachung von Verzugszinsansprüchen für die Dauer des Zahlungsverbots.
KredWG § 46 Abs 1 S 2 Nr 4, § 46a Abs 1 S 1 Nr 1
BGB § 271, § 275 Abs 1, § 280
Aktenzeichen: XIZR227/12 Paragraphen: KredWG§46 KredWG§46a BGB§271 BGB§275 BGB§280 Datum: 2013-03-12 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=32616 Bankrecht - Bankenaufsicht
BVerwG - Hessischer VGH - VG Frankfurt
13.12.2011
8 C 24.10
Dauerverwaltungsakt; Auskunftspflicht; Vorlagepflicht; Geschäftsunterlagen; Geschäfte; unerlaubt; Rechtsanwalt; Unternehmen; Beschränkung; Ausschluss; Vorrang; Verschwiegenheit; Verschwiegenheitspflicht; anwaltliche Tätigkeit; Regelung; spezifische; Ermessen; geeignet; erforderlich; verhältnismäßig
1. Das Recht und die Verpflichtung zur anwaltlichen Verschwiegenheit werden durch die Pflicht aus § 44c Abs. 1 KWG zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschränkt.
2. Ein Auskunftsverlangen der Bundesanstalt gegenüber einem Rechtsanwalt ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb ermessensfehlerhaft, wenn ein Vorgehen gegen dessen Mandanten möglich und erfolgversprechend ist.
KWG § 44c Abs. 1 Satz 1
BRAO § 43a Abs. 2
BORA § 2
GG Art. 12 Abs. 1
Aktenzeichen: 8C24.10 Paragraphen: KWG§44c Datum: 2011-12-13 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=29999 Bankrecht - Bankenaufsicht
BVerwG - Hessischer VGH - VG Frankfurt
23.11.2011
8 C 18.10
Abwicklungsanordnung; Anlegerschutz; Bankgeschäft; Einlagengeschäft; Erlaubnispflicht; Ermessen; Ermessensausübung; Gesetzeszweck; Integrität des Finanzmarktes; Regelungszweck; Rückzahlung; Schutzzweck; Vertragsaufhebung; Verzicht
Bei der Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme, die unabhängig von zivilrechtlichen Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen dem der Aufsicht unterworfenen Unternehmen und dessen Kunden (Anlegern) ergehen kann (Bestätigung von
BVerwG 8 C 37.09 - Urteil vom 15. Dezember 2010).
FinDAG § 4 Abs. 4
KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 1
VwVfG § 40
Aktenzeichen: 8C18.10 Paragraphen: KWG§1 KWG§32 KWG§37 FinDAG§4 Datum: 2011-11-23 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=29997 Bankrecht - Bankenaufsicht
BVerwG - VG Frankfurt
23.11.2011
8 C 20.10
Kosten; Kostenposition; umlagefähig; Abgabe; Sonderabgabe; Aufgabe; Aufgabenwahrnehmung; Verursachung; Verursacherprinzip; Amtshaftung; Amtshaftungskosten; Gemeinkosten; Amtshaftungsansprüche; Zurechnungszusammenhang; Aufsicht; Aufsichtsbereich; Einnahmen; Anstalt; Anstaltslast; Ausgründung; Auslagerung; Selbstfinanzierung; Belastungsgleichheit; Sachzweck; homogene Gruppe; spezifische Sachnähe; gruppennützige Verwendung; Fehlverhalten; Verantwortung; Verschulden; Finanzierungsverantwortung; Finanzverfassung; Staatshaftung; Rechtfertigung; Höhe; Begrenzungsfunktion; Finanzverfassung;
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
1. Finanzielle Aufwendungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Regulierung von Amtshaftungsansprüchen stellen umlagefähige Kosten im Sinne von § 13
Abs. 1 Satz 1 FinDAG, § 5 Satz 1 FinDAGKostV dar, die von den beaufsichtigten Unternehmen und Instituten zu tragen sind.
2. Die Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auch hinsichtlich der Ausgaben für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen mit den Zulässigkeitsanforderungen
an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion vereinbar, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ergeben.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3,
Art. 34 Satz 1, Art. 72, 74 Nr. 11, Art. 105, 106, 110
FinDAG §§ 13, 14, 15, 16, 21
FinDAGKostV §§ 5, 6, 10, 11
Aktenzeichen: 8C20.10 Paragraphen: Datum: 2011-11-23 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=29998 Bankrecht - Wertpapierrecht Bankenaufsicht
Hessischer VGH - VG Frankfurt
13.9.2011
6 A 226/11
Abwicklung von unerlaubten Einlagengeschäften
Bei der Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme, die unabhängig von zivilrechtlichen Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen dem der Aufsicht unterworfenen Unternehmen und dessen Kunden ergehen kann (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 20. Mai 2009 - 6 A 1040/08 - [WM 2009, 1889] im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 8 C 37.09 - [BKR 2011, 208]).
KWG § 1 Abs 1 S 2 Nr 1, § 32 Abs 1 S 1, § 37 Abs 1 S 1, § 44 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 6A226/11 Paragraphen: KWG§1 KWG§32 KWG§37 KWG§44 Datum: 2011-09-13 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=29480 Bankrecht - Wertpapierrecht Bankenaufsicht
BVerwG - VG Frankfurt
24.5.2011
7 C 6.10
Informationszugang; Wertpapieraufsicht; BaFin; Geheimhaltungspflicht; Dienstverschwiegenheit; Geschäftsgeheimnis; Stimmrechtsmeldung; Veröffentlichungspflicht; Drittstaatemittent; Herkunftsstaat; Inlandsemittent
1. § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG gibt der BaFin nicht das Recht, im Aufgabenfeld der Wertpapieraufsicht den Informationszugang generell zu verweigern.
2. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG ist eine dem Geheimnisschutz dienende Vorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG.
3. Die Bestimmung des Herkunftsstaats nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG richtet sich allein nach den objektiven Umständen, wenn eine Auswahlmöglichkeit nicht besteht.
IFG § 3 Nr. 1 Buchst. d, Nr. 4
WpHG § 2 Abs. 6 und 7, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1
WpPG § 2 Nr. 13 Buchst. c, §§ 10, 31 Abs. 1 Satz 1
Aktenzeichen: 7C6.10 Paragraphen: IFG§3 WpHG§2 WpHG§8 WpHG§21 WpHG§26 Datum: 2011-05-24 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=29219 Bankrecht - Bankenaufsicht
BVerwG - OVG NRW - VG Köln
24.1.2011
8 C 36.09
Abschlussvermittlung; Anlagevermittlung; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen; Dienstleistung; entgeltlich; Finanzdienstleistung; Finanzdienstleistungsinstitut, Geschäftsumfang; gewerbsmäßig; Kostenumlage; Mindestanfangskapital; Rückbewirkung von Rechtsfolgen; Rückwirkung; echte Rückwirkung; unechte Rückwirkung; Rechtssicherheit; Umfang; Vertrauensschutz; vollkaufmännisch
1. § 9 UmlVKF, der durch § 51 Abs. 1 Satz 3 KWG F. 2004 rückwirkend für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 Gesetzesrang erhalten hat, ist eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Kostenumlage für das Jahr 1998 (wie Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 34.09 -).
2. Werden Finanzdienstleistungen entgeltlich erbracht, ist eine Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig zu bejahen. Die Entgeltlichkeit kann sich auch daraus ergeben, dass die Finanzdienstleistung Bestandteil eines entgeltlich angebotenen Bündels von Leistungen ist.
GG Art. 20 Abs. 3
KWG § 1 Abs. 1 und 1a Satz 2 Nr. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c, § 51 Abs. 1, § 64e Abs. 2
UmlVKF § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 2
Aktenzeichen: 8C36.09 Paragraphen: GGArt.20 KWG§1 KWG§32 KWG§33 Datum: 2011-01-24 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=28550 Bankrecht - Bankenaufsicht
BVerwG - Hessischer VGH - VG Frankfurt
15.12.2010
8 C 37.09
Abwicklungsanordnung; Anlegerinteressen; Anlegerpublikum; Anlegerschutz; Bankgeschäft; Darlehen; Darlehensvertrag; Einlagengeschäft; Erlaubnispflicht; Ermessen; Ermessensausübung;
Fälligkeitsabrede; gewerbsmäßig; Gewinnerzielungsabsicht; Nichtigkeit;
Regelungszweck; Rückzahlung
1. Der von § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG (auch) bezweckte Anlegerschutz ist nicht darauf ausgerichtet, das konkrete subjektive Interesse des einzelnen Anlegers zu sichern. Er erfolgt vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse und ist auf einen objektivierten Schutz des Anlegerpublikums angelegt.
2. Bei der Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme, die unabhängig von zivilrechtlichen Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen dem der Aufsicht unterworfenen Unternehmen und dessen Kunden (Anlegern) ergehen kann.
FinDAG § 4 Abs. 4
KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1
VwVfG § 40
BGB § 134 Aktenzeichen: 8C37.09 Paragraphen: FinDAG§4 KWG§1 KWG§32 Datum: 2010-12-15 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=28551 Bankrecht - Bankenaufsicht
VG Frankfurt
24.6.2010
1 N 1143/10.F
Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung von Auskunfts- und Vorlagepflichten
Die Anordnung der Ersatzzwangshaft von sieben Tagen bei Uneinbringlichkeit eines Zwangsgeldes wegen Zahlungsunfähigkeit zur Durchsetzung finanzdienstleistungsaufsichtlicher Auskunfts- und Vorlagepflichten ist angemessen.
VwVG § 16
Aktenzeichen: 1N1143/10 Paragraphen: VwGO§16 Datum: 2010-06-24 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=27722 Bankrecht - Bankenaufsicht
Hessischer VGH - VG Frankfurt
28.4.2010
6 B 395/10
Rechtswegbestimmung im Bilanzkontrollverfahren
Die Zuweisung des Rechtsschutzes im Bereich der Bilanzkontrollaufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Enforcementaufgaben) auf die ordentliche Gerichtsbarkeit in § 37u Abs. 2 WpHG i. V. m. § 48 Abs. 4 WpÜG beinhaltet auch die Kontrolle der
Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte im Bereich der Zwangsvollstreckung, hier der Androhung eines Zwangsgeldes.
WpHG § 37u
GVG § 17a
WpÜG § 48 Abs 4
Aktenzeichen: 6B395/10 Paragraphen: WpHG§37U GVG§17a WpÜG§48 Datum: 2010-04-28 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=27543 Bankrecht - Bankenaufsicht
VG Frankfurt
11.3.2010
1 L 271/10.F
Nichtigkeit unerlaubter Verträge über Einlagengeschäfte
1. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass Verträge über Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, für die keine Erlaubnis nach § 32 KWG erteilt worden ist, nach § 134 BGB für beide Vertragsparteien nichtig sind (entgegen HessVGH, U. v. 20.05.2009 ? 6 A 1040/08).
2. Jedenfalls stellt der Umstand, dass das Betreiben unerlaubter Einlagengeschäfte einen Straftatbestand erfüllt (§ 54 KWG) und das Einlagengeschäft solange betrieben wird bis es durch vollständige Rückzahlung der Einlage abgewickelt ist, einen wichtigen Grund dar,
aus dem der Vertrag vom Betreiber nach § 314 BGB gekündigt werden kann. Deshalb ist es ihm auch dann nicht unmöglich, einer Verfügung der BaFin zur sofortigen Abwicklung unerlaubter Einlagengeschäfte durch Rückzahlung nachzukommen, wenn der Anleger an dem Vertrag festhalten will und sich einer einvernehmlichen Aufhebung verweigert.
KWG § 32
BGB § 134
KWG § 54
BGB § 314
Aktenzeichen: 1L271/10 Paragraphen: KWG§32 BGB§134 KWG§54 BGB§314 Datum: 2010-03-11 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=27199 Bankrecht - Bankenaufsicht
Hessischer VGH
2.3.2010
6 A 1684/08
Beweisverfahren - Verweigerung des Informationszugangs nach § 9 KWG
1. Die in § 9 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes - KWG - normierte Verschwiegenheitspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ihrer Bediensteten und der weiteren in
der Vorschrift genannten Personen stellt eine durch Rechtsvorschrift geregelte Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 3 Nr. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG - dar.
2. Verweigert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG den Zugang zu amtlichen Informationen, die bei der Aufsicht über ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut angefallen sind, mit der Begründung, bezüglich dieser amtlichen Informationen der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 KWG zu unterliegen, ist die Frage, ob und inwieweit die relevanten Behördenakten geheimhaltungsbedürftige Informationen im Sinne von § 9 Abs. 1 KWG enthalten, ggf. in einem "incamera"-
Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären (im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 20 F 1.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50).
3. Der Informationszugangsanspruch nach § 1 IFG steht auch demjenigen zu, der den Zugang zu amtlichen Informationen zu dem Zweck anstrebt, diese Informationen zur Untermauerung zivilrechtlicher Ansprüche gegen einen Dritten zu verwenden.
4. Mit der Begründung, das Bekanntwerden von Informationen, die beaufsichtigte Kreditoder Finanzdienstleistungsinstitute betreffen, könne im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt als
Finanzbehörde haben, lässt sich ein Zugangsgesuch nur dann ablehnen, wenn die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die Behörde als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu bestimmten unternehmensoder drittbezogenen Informationen besteht. Diese Gefährdungslage ist von der Bundesanstalt in Form einer nachvollziehbar begründeten, durch konkrete Fakten untermauerten Prognose darzulegen.
5. Ein die Ablehnung eines Zugangsantrages nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG rechtfertigender unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand liegt dann vor, wenn der Zugangsantrag in seiner Zielrichtung und/oder in seinem Inhalt so unzureichend spezifiziert ist, dass die durch ein solches Zugangsgesuch ausgelöste aufwändige Aufarbeitung des Informationsmaterials zu dem für den Antragsteller nützlichen Informationsgehalt außer Verhältnis stünde.
6. Die auf § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG gestützte vollständige Ablehnung eines hinreichend konkret und präzise gefassten Zugangsantrags wegen eines hierdurch verursachten unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands ist nur unter Anlegung strenger Maßstäbe möglich. Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist in diesen Fällen grundsätzlich erst dann überschritten, wenn durch die Art des Informationszugangsbegehrens oder seinen Umfang ein Verwaltungsaufwand notwendig ist, der den bei üblichen Gesuchen an
die Behörde verursachten Aufwand in solch deutlichem Maße übersteigt, dass die Behörde das Gesuch letztlich nur unter nicht nur vorübergehender Zurückstellung ihrer sonstigen Aufgaben bewältigen kann.
7. Mit einer Massierung von Informationsbegehren, die in Art und Umfang jeweils das für die zuständige Behörde übliche Maß nicht übersteigen, und aus einer Aus- bzw. Überlastung der Behörde wegen der Bewältigung ihrer sonstigen Aufgaben und /oder der Bearbeitung
von weiteren Informationszugangsanträgen kann die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands durch ein bestimmtes Zugangsgesuch nicht begründet werden. Die Behörde muss, soweit sie dem erhöhten Arbeitsanfall durch diese Vorgänge nicht durch
personelle und organisatorische Maßnahmen Rechnung tragen kann, die vorliegenden Gesuche ggf. unter Überschreitung der Bearbeitungsfrist in § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG sukzessive abarbeiten.
IFG § 1 Abs 1 S 1, § 3 Nr 4, § 7 Abs 5 S 2
VwGO § 99 Abs 2
KWG § 9 Abs 1
Aktenzeichen: 6A1684/08 Paragraphen: IFG§2 IFG§8 IFG§6 KWG§9 Datum: 2010-03-02 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=27203 Bankrecht - Bankenaufsicht
Hessischer VGH - VG Frankfurt
20.5.2009
6 A 1040/08
Abwicklungsanordnung; Anleger; Bankgeschäft; Darlehen; Einlagengeschäft; Erlaubnis; Ermessensentscheidung; Interessenabwägung; Nichtigkeit; sofortige Rückzahlung
Abwicklung von Einlagengeschäften
1. Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, also das Betreiben von Bankgeschäften ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt, führt nicht zur Nichtigkeit des zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts gem. § 134 BGB.
2. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG ermächtigt die Bundesanstalt zwar auch zur Herbeiführung privatrechtsgestaltender Wirkungen durch Verwaltungsakt; dabei muss sie die zivilrechtlichen Auswirkungen aber vollständig und richtig einschätzen und die Interessen der Anleger gegen etwaige öffentliche Interessen abwägen.
KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
KWG § 3
KWG § 15 Abs. 5
KWG § 32 Abs. 1 S. 1
KWG § 37 Abs. 1 S. 1
BGB § 134
Aktenzeichen: 6A1040/08 Paragraphen: KWG§1 KWG§3 KWG§15 KWG§32 KWG§37 BGB§134 Datum: 2009-05-20 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=26949 Bankrecht - Bankenaufsicht Sonstiges
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
7.5.2009
III ZR 277/08
Der Vertrag zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und einem Wirtschaftsprüfer, mit dem die Behörde diesen gemäß § 4 Abs. 3 FinDAG mit der Durchführung der Prüfung eines ihrer Aufsicht unterliegenden Institut nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG betraut, entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten einer Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842).
BGB § 328
FinDAG § 4
ESAEG §§ 6, 9
Aktenzeichen: IIIZR277/08 Paragraphen: BGB§328 FinDAG§4 ESAG§6 ESAG§9 Datum: 2009-05-07 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=25827
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