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WEG-Recht - Sanierung/umbau Gemeinschaftsordnung
OLG München - LG München II
16.5.2017
28 U 306/17 Bau
Wohnungseigentum: Wahrnehmung werkvertraglicher Mängelrechte durch eine Untergemeinschaft; Auslegung einer Gemeinschaftsordnung
Bei lebensnaher Auslegung einer Festlegung der Befugnisse der Untergemeinschaften in einer Gemeinschaftsordnung fallen unter den Begriff "Instandhaltungs-, Instandsetzungsund Erneuerungsmaßnahmen" sämtliche werkvertraglichen Mängelrechte.(Rn.23)(Rn.24)
BGB § 249 Abs 2, § 633
Aktenzeichen: 28U306/17 Paragraphen: Datum: 2017-05-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38303 WEG-Recht - Kostenrecht
BGH - LG Karlsruhe - AG Schopfheim
11.5.2017
V ZB 52/15
1. Die Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters sind Kosten der internen Verwaltung und zählen nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und zwar unabhängig davon, ob der Ersatzzustellungsvertreter durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht bestellt worden ist.
2. Auch die Kosten der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter sind stets Kosten der internen Verwaltung und nicht gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verwalter oder ein Ersatzzustellungsvertreter
die Unterrichtung vornimmt (insoweit Aufgabe des Senatsbeschlusses vom
14. Mai 2009, V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 12).
3. Der gerichtlich bestellte Ersatzzustellungsvertreter kann Auslagenersatz und ggf. eine Vergütung von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist, muss das Gericht bei der Bestellung - oder ggf. nachträglich - festlegen, wobei es sich an der üblichen Vergütung im Sinne von § 675, § 612 Abs. 2 BGB orientieren kann; auch hat es die Berechnung des Auslagenersatzes vorzugeben. In der Jahresabrechnung sind die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters als Kosten der Verwaltung nach dem von § 16 Abs. 2 WEG vorgegebenen Maßstab zu verteilen.
WEG § 16 Abs 2, § 45 Abs 2, § 45 Abs 3
BGB § 612 Abs 2, § 675
Aktenzeichen: VZB52/15 Paragraphen: WEG§16 BGB§612 BGB§675 Datum: 2017-05-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37251 WEG-Recht - Bauliche Veränderung Prozeßrecht Kostenrecht
BGH - LG München I - AG Lindau
6.4.2017
V ZR 254/16
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.
ZPOEG § 26 Nr 8
Aktenzeichen: VZR254/16 Paragraphen: Datum: 2017-04-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37089 WEG-Recht - Prozeßrecht
BGH - LG Lüneburg - AG Winsen
9.3.2017
V ZB 113/16
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit 500 € anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich
des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.
ZPO § 511 Abs 2 Nr 1
ZPOEG § 26 Nr 8
Aktenzeichen: VZB113/16 Paragraphen: ZPO§511 Datum: 2017-03-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37168 WEG-Recht - Wohngeld
BGH - LG Saarbrücken - AG Saarbrücken
10.2.2017
V ZR 166/16
1. Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.
BGB § 280 Abs 1
WEG § 21 Abs 4, § 28 Abs 2, § 28 Abs 5
Aktenzeichen: VZR166/16 Paragraphen: Datum: 2017-02-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37088 WEG-Recht - Stimmrecht
BGH - LG Frankfurt/Main - AG Lübben
13.1.2017
V ZR 138/16
Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.
WEG § 25 Abs 5 Alt 1
Aktenzeichen: VZR138/16 Paragraphen: WEG§25 Datum: 2017-01-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37008 WEG-Recht - Sonstiges
BGH - LG Berlin - AG Charlottenburg
18.11.2016
V ZR 221/15
Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt; die anderen Wohnungseigentümer können verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.
WEG § 14 Nr 1, § 15 Abs 3, § 18 Abs 1, § 18 Abs 2 Nr
Aktenzeichen: VZR221/15 Paragraphen: WEF§14 WEG§15 WEG§18 Datum: 2016-11-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36756 WEG-Recht - Prozeßrecht
BGH - LG Stade - AG Buxtehude
17.11.2016
V ZB 73/16
Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer
ist offensichtlich nicht gegeben
WEG § 43 Nr 1
Aktenzeichen: VZB73/16 Paragraphen: WEG§43 Datum: 2016-11-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36749 Kostenrecht WEG-Recht - Streitwert Kostenrecht
BGH - LG München I - AG München
17.11.2016
V ZR 86/16
1. Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers.
2. Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.
ZPOEG § 26 Nr 8
GKG § 49a Abs 1 S 1, § 49a Abs 1 S 2, § 49a Abs 1 S 3, § 49a Abs 2
Aktenzeichen: VZR86/16 Paragraphen: Datum: 2016-11-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36755 WEG-Recht - Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung
KG Berlin
8.11.2016
1 W 493/16
1. Balkone können in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum bestimmt werden. Ein Balkonraum, der nur durch eine Wohnung zugänglich ist, ist nicht zwingend Sondereigentum (Abgrenzung von OLG München, FGPrax 2011, 281).
2.§ 878 BGB ist auf eine Verfügungsbeschränkung nach § 172 Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag allein wegen einer verzögerten oder fehlerhaften Bearbeitung des Grundbuchamts (oder z.B. auch durch die Baubehörde bei Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung) nicht mehr vor dem Inkrafttreten des Genehmigungsvorbehalts vollzogen worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 W 518/15; wie Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 1 W 303/16).
WEG § 3 Abs 1, § 5 Abs 1, § 5 Abs 2, § 8
BGB § 94
Aktenzeichen: 1W493/16 Paragraphen: WEG§3 WEG§5 BGB§94 Datum: 2016-11-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36617
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