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Versicherungsrecht Straßenverkehrsrecht - Haftungsrecht KFZ-Versicherung
LG Aachen
01.09.2006
11 O 436/05
Unfallersatztarif
1. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 S. 2 BGB. Sie sind grundsätzlich insoweit zu ersetzen, wie dies zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, wie er ohne die Schädigung bestehen würde. Erforderlich sind insoweit allerdings nur solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Die Anmietung eines Fahrzeugs zu einem Unfallersatztarif bewegt sich im allgemeinen innerhalb dieser Grenzen.
2. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird und deshalb nicht mehr als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. In diesen Fällen eines gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarifs
kann der geltend gemachte Tarif nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn und soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen
durch den Kunden u. ä.) den höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. Selbst wenn dies aber im Ergebnis nicht der Fall ist, ist darauf abzustellen, ob dem Geschädigten im konkreten Fall ein günstigerer Normaltarif tatsächlich zugänglich war, oder ob eine andere Möglichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges tatsächlich nicht bestand. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 11O436/05 Paragraphen: BGB§249 Datum: 2006-09-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19141 Versicherungsrecht Straßenverkehrsrecht - KFZ-Versicherung Haftungsrecht
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
27.6.2006
VI ZR 337/04
Zur Kongruenz von Leistungen des Sozialhilfeträgers gemäß § 68 BSHG zu Ersatzansprüchen des Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB.
BSHG § 68
BGB § 843 Aktenzeichen: VIZR337/04 Paragraphen: BSHG§68 BGB§843 Datum: 2006-06-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18500 Versicherungsrecht Straßenverkehrsrecht - Haftungsrecht Schadensrecht Versicherungsrecht KFZ-Versicherung
BGH - LG Berlin - AG Berlin-Mitte
23.5.2006
VI ZR 192/05
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).
BGB § 249 Hb Aktenzeichen: VIZR192/05 Paragraphen: BGB§249 Datum: 2006-05-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17943 Berufsrecht Haftungsrecht Versicherungsrecht Straßenverkehrsrecht - Rechtsanwälte Haftungsrecht Prozeßrecht Haftungsrecht
BGH - LG Berlin - AG Berlin-Mitte
7.3.2006
VI ZR 54/05
Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber seine Anwaltsgebühren
unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.
BGB § 397 Aktenzeichen: VIZR54/05 Paragraphen: BGB§397 Datum: 2006-03-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17242 Versicherungsrecht Straßenverkehrsrecht - KFZ-Versicherung Haftungsrecht Schadensrecht
OLG Düsseldorf - LG Mönchengladbach
06.03.2006
I-1 U 163/05
Für dem Fall, dass der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigt, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: I-1U163/05 Paragraphen: Datum: 2006-03-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17547 Straßenverkehrsrecht Versicherungsrecht - Haftungsrecht Prozeßrecht
OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
29.11.2005
4 U 501/03
Zu den Beweisanforderungen an den Nachweis unfallursächlicher Kopfschmerzen nach einem schweren Verkehrsunfall.
Aktenzeichen: 4U501/03 Paragraphen: Datum: 2005-11-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16655 Versicherungsrecht - Versicherungsmakler Haftungsrecht Berufsunfähigkeitsrecht
LG Dortmund
15.09.2005
2 O 510/04
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Vollmachtsmissbrauch
In der Rechtssprechung ist allgemein anerkannt, dass bei einem evidenten Vollmachtsmissbrauch eine Wissenszurechnung des Agenten gegenüber dem Versicherer nicht erfolgt. Nach Auffassung der Kammer ist der Versicherungsnehmer unter denselben Voraussetzungen von der Pflicht zur Anzeige gefahrerheblicher Vorerkrankungen selbst dann nicht befreit, wenn der Agent - erkennbar unrichtig - die Gesundheitsverhältnisse für belanglos erklärt. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 2O510/04 Paragraphen: Datum: 2005-09-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15718 Versicherungsrecht - Lebensversicherungsrecht Haftungsrecht
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
15.07.2005
I-4 U 114/04
Lebensversicherungen, Vermittlung, Auskunft, Haftung aus culpa in contrahendo
VAG § 104
BGB § 823 II
StGB § 263
HGB §§ 18, 37
WpHG § 15
ZPO §§ 253 II Nr. 2, 264 Nr. 3 Aktenzeichen: I-4U114/04 Paragraphen: VAG§104 BGB§823 StGB§263 HGB§18 HGB§37 WpHG§15 ZPO§253 ZPO§264 Datum: 2005-07-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14940 Straßenverkehrsrecht Versicherungsrecht - Haftungsrecht Personenschäden Versicherungsrecht KFZ-Versicherung Versicherungsvertragsrecht Risikoausschluß
OLG Koblenz - LG Koblenz
08.07.2005
10 U 1406/03
Ein Tinnitus kann entschädigungspflichtige Unfallfolge sein.
Er kann im Gefolge eines Knalltraumas durch eine Schädigung der Haarzellen des Innenohrs und eine dadurch bedingte Veränderung der Hörwahrnehmung und -verarbeitung entstanden sein. Hierin ist eine "durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems" im Sinn von § 10 Nr. 5 AUB 61 zu sehen. Sofern dem Versicherer nicht der
Nachweis des Ausschlusses eines derartigen möglichen Ursachenzusammenhangs gelingt, ist er für eine durch den Tinnitus bedingte Invalidität leistungspflichtig.
AUB § 2 Nr. 1
AUB § 2 Nr. 3 lit. b
AUB § 8 Nr. II
AUB § 10 Nr. 5 Aktenzeichen: 10U1406/03 Paragraphen: AUB§2 AUB§8 AUB§10 Datum: 2005-07-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14456 Versicherungsrecht Straßenverkehrsrecht - KFZ-Versicherung Versicherungsrecht Haftungsrecht Schadensrecht
BGH - OLG Köln - LG Aachen
28.06.2005
VI ZR 108/04
Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Unfallereignis
nicht erfaßt (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470).
ZPO § 256
ZPO § 322 Aktenzeichen: VIZR108/04 Paragraphen: ZPO3256 ZPO§322 Datum: 2005-06-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14525
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