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Wiedervereinigungsrecht Mietrecht - Gewerbemietrecht Mietzahlungen Sonstiges
BGH - OLG Dresden - LG Chemnitz
10.10.2003
V ZR 39/02
Zu dem an den Berechtigten herauszugebenden Entgelt gehört auch der Teil des Mietzinses, der von dem Verfügungsberechtigten als Umsatzsteuer ausgewiesen ist; der Verfügungsberechtigte kann diesen jedoch in dem Verhältnis kürzen, in dem die Vorsteuer seines Unternehmens zur Gesamtheit der als Umsatzsteuer ausgewiesenen Mietanteile steht.
VermG § 7 Abs. 7
UStG § 15 Aktenzeichen: VZR39/02 Paragraphen: VermG§7 UStG§15 Datum: 2003-10-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7890 Mietrecht - Kündigungsrecht Mietzahlungen Sonstiges Mängel
OLG Brandenburg - LG Potsdam
30.09.1998
3 U 46/98
a) Mit Ausnahme des Vermieterwechsels durch Veräußerung der Mietsache bedarf ein Vermieterwechsel stets einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen altem und neuem Vermieter und dem Mieter.
b) Der Mieter kann das Mietverhältnis außerordentlich nach § 542 BGB kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Die Kündigung ist allerdings erst zulässig, wenn der Vermieter eine ihm von dem Mieter bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen,
ohne Abhilfe zu schaffen.
c) Die vorbehaltlose Zahlung des vollständigen Mietzinses über einen längeren Zeitraum in Kenntnis eines vorhandenen Mangels kann den Ausschluß von Gewährleistungsrechten und des Kündigungsrechts nach § 539 BGB bewirken. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 542 Aktenzeichen: 3U46/98 Paragraphen: BGB§542 Datum: 2003-09-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8810 Mietrecht - Prozeßrecht Mietvertragsrecht Mietzahlungen
BGH OLG Dresden LG Chemnitz
24.9.2003
XII ZR 70/02
Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses auf die nachfolgende Leistungsklage auf Mietzins.
ZPO § 322 Aktenzeichen: XIIZR70/02 Paragraphen: ZPO§322 Datum: 2003-09-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7703 Mietrecht - Mietvertragsrecht Sonstiges Mietzahlungen
2.7.2003
XII ZR 34/02
Der isolierten Abtretung von Mietzinsansprüchen ohne gleichzeitige Übernahme der Pflichten aus einem Mietvertrag steht weder der Schutzzweck des § 571 BGB a.F., noch die enge Verknüpfung von Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag entgegen.
BGB §§ 571 a.F., 398, 399 Halbs. 1 Aktenzeichen: XIIZR34/02 Paragraphen: BGB§571 BGB§398 BGB§399 Datum: 2003-07-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7078 Prozeßrecht Mietrecht - Urteil Mängel Nebenkostenabrechnung Mietzahlungen Leistungsstörungen
OLG Düsseldorf
06.05.2003
24 U 99/02
a) Ein Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn die Gefahr der Widersprüchlichkeit der einzelnen Teilentscheidungen besteht.
b) Mit der kompletten Nachzahlung eines zunächst wegen eines bestehenden, nicht behobenen Mangels einbehaltenen Mietteils verzichten die Mieter nachträglich auf ihre Gewährleistungsrechte,
§ 539 BGB a.F. .
c) Fällig sind Betriebskostennachzahlungen mit dem Zugang einer für den Mieter nachvollziehbaren Abrechnung, §§ 130, 259 BGB. Nachvollziehbar sind die Abrechnungen dann, wenn aus ihnen die Gesamtkosten, der Verteilungsschlüssel, der Kostenanteil des belasteten Mieters und die davon abzusetzenden Vorauszahlungen hervorgehen.
ZPO § 301
BGB §§ 130, 259, 539 Aktenzeichen: 24U99/02 Paragraphen: ZPO§301 BGB§130 BGB§259 BGB§539 Datum: 2003-05-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6837 Mietrecht - Mietvertragsrecht Mietzahlungen
OLG Köln
28.03.2003
19 U 159/02
Änderungen der Ausgleichspflicht im Innenverhältnis für eine von Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam angemietete Wohnung bei Auszug eines Partners
Wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen befristeten Mietvertrag über eine Wohnung schließen und wenn nach Beendigung der Lebensgemeinschaft einer der beiden Mieter aus der Wohnung auszieht und der andere Mieter dem Vermieter gegenüber sein Einverständnis damit erklärt, daß dieser seiner ehemaligen Mitmieterin eine andere Wohnung vermietet, bringt er damit zum Ausdruck, daß er die Wohnungungeachtet des Auszuges des anderen Partners behalten wolle und ist deshalb im Innenverhältnis zu seinem bisherigen Mitmieter fortan verpflichtet, den Mietzins für die bis dahin gemeinsame Wohnung alleine zu tragen.
BGB §§ 426 I S. 1, 242 Aktenzeichen: 19U159/02 Paragraphen: BGB§426 BGB§242 Datum: 2003-03-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7347 Mietrecht - Leistungsstörungen Mängel Mietzahlungen
26.3.2003
XII ZR 167/01
Zur Berücksichtigung eines Leistungsverweigerungsrechts des Mieters bei Mängeln der Mietsache.
BGB §§ 537 a.F., 320 Aktenzeichen: XIIZR167/01 Paragraphen: BGB§537 BGB§320 Datum: 2003-03-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6264 Mietrecht - Gewerbemietrecht Leistungsstörungen Mietminderung Mängel Mietzahlungen
OLG Stuttgart
19. 2. 2003
13 U 190/2002
Die Rechtsprechung zu § 539 BGB a.F. zur vorbehaltslosen Zahlung des Mietzinses durch den Mieter trotz Kenntnis eines nach Übergabe aufgetretenen Mangels ist jedenfalls für gewerbliche Mietverhältnisse auch bei der Anwendung ds § 536 b BGB n.F. zu berücksichtigen
BGB a.F § 539
BGB n.F § 536b Aktenzeichen: 13U190/2002 Paragraphen: BGB§539 BGB§536b Datum: 2003-02-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6371 Mietrecht - Kündigungsrecht Mietzahlungen
OLG Celle
29.01.2003
2 U 150/02
Mietrecht, Störungen von Mietverhältnissen
1. Um von der Mietzahlungspflicht nach einer unberechtigten fristlosen Kündigung frei zu werden, reicht es nicht aus, den Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Vermieter und einem Nachmieter darzulegen und zu beweisen.
2. Die fortgesetzte Mietzahlungspflicht aus § 552 Satz 1 BGB a. F. entfällt nur dann, wenn auch dargelegt und bewiesen wird, dass tatsächlich eine Gebrauchsüberlassung an den Nachmieter erfolgt ist oder von diesem Mietzinszahlungen geleistet worden sind.
§ 552 BGB a.F. Aktenzeichen: 2U150/02 Paragraphen: BGB§552 Datum: 2003-01-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6035 Mietrecht Rechtsmittelrecht - Mietvertragsrecht Mietzahlungen Berufung
OLG Karlsruhe
12.11.2002
17 U 177/00
1. Macht der Vermieter vorgerichtlich und gerichtlich Mietzinsansprüche ohne Nachforderungsvorbehalt hinsichtlich einer Wertsicherungsklausel geltend, schafft er beim Mieter einen Vertrauenstatbestand, dass er jedenfalls für den eingeklagten Zeitraum nicht von der Wertsicherungsklausel Gebrauch machen will.
2. Sind in einer als „Vormietvertrag“ bezeichneten Urkunde alle für den Abschluss eines Mietvertrags wesentlichen Punkte geregelt und stehen einer sofortigen Nutzung der Mietsache keine Hindernisse entgegen, liegt ein Mietvertrag und nicht lediglich ein Vorvertrag vor.
3. Die Klausel „Der Mieter erhält eine Option von fünf Jahren, die in Kraft tritt, wenn er nicht zwölf Monate vor Ablauf kündigt“, erfordert für die Ausübung des Optionsrechts keine ausdrückliche
Erklärung des Mieters; vielmehr genügt das bloße Unterlassen der Kündigung.
4. Eine Klage kann nicht im Wege der unselbständigen Anschlussberufung auf einen bislang nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erstreckt werden. Dies gilt auch für die Erstreckung auf einen Streithelfer.
BGB §§ 242, 535;
ZPO § 524 Aktenzeichen: 17U177/00 Paragraphen: BGB§242 BGB§535 ZPO§524 Datum: 2002-11-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6704
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