Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 81 bis 90 von 110
Schadensrecht Grundgesetz - Amtshaftungsrecht Grundrechte
BGH - OLG Karlsruhe - LG Freiburg
23.10.2003
III ZR 9/03
a) Zur Amtspflichtwidrigkeit eines Haftbefehlsantrags, wenn die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Richter nicht alle für die Beurteilung des Tatverdachts des Beschuldigten erheblichen
Beweisergebnisse vorlegt.
BGB § 839 (Fi)
b) Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen ist kein "Urteil in einer Rechtssache" i.S.d. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.
BGB § 839 (Fg), (G)
PolG BW § 23 Abs. 2 Satz 1
c) Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen, die nicht nach ihrer Bekanntgabe an den Betroffenen im Beschwerdewege einer Sachprüfung unterworfen wurde, sondern (formell) rechtskräftig geworden ist, kann im Amtshaftungsprozeß auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
BGB § 839 (Fg), (J)
PolG BW §§ 23 Abs. 2, 31 Abs. 5
d) Hat die Polizei pflichtwidrig die gerichtliche Anordnung von verdeckten Abhörmaßnahmen in oder aus einer Wohnung beantragt, ohne daß die polizeirechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff gegeben sind, und führt sie anschließend solche Maßnahmen auf die Dauer von 20 Monaten durch, so kann eine schwerwiegende Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorliegen, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert.
GG Art. 1, 2
BGB § 839 (D)
e) Die in einem Verfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Kostenentscheidung schließt nicht einen weitergehenden materiellen Kostenersatzanspruch eines Beteiligten - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - aus, soweit nicht die Frage einer solchen materiellen Kostenerstattungspflicht bereits Gegenstand der Prüfung des FGGGerichts war.
BGB § 839 (J), (K)
FGG § 13a Abs. 1 Aktenzeichen: IIIZR9/03 Paragraphen: BGB§839 PolGBW§23 GGArt.1 GGArt.2 FGG§13a Datum: 2003-10-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7742 Grundstücksrecht Wiedervereinigungsrecht Grundgesetz - Wiedervereinigungsrecht Grundbuchrecht Grundrechte
BGH - OLG Jena - LG Erfurt
17.10.2003
V ZR 91/03
Die gesetzliche Regelung, nach der bei Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch der wirkliche Eigentümer sein Eigentum nach Ablauf einer Ausschlußfrist verliert, ist nicht verfassungswidrig.
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2 Aktenzeichen: VZR91/03 Paragraphen: EGBGBArt.237§2 Datum: 2003-10-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7892 Prozeßrecht Internationales Recht Grundgesetz - Zuständigkeiten Grundrechte
BGH - OLG Celle - AG Burgdorf
16.10.2003
III ZR 106/03
§ 661 a BGB ist nicht verfassungswidrig.
1. In den Niederlanden ansässige Beklagte könne vor einem deutschen Gericht verklagt werden, weil in der Bundesrepublik Deutschland sowohl die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, BGBI. 1972 II S. 774, im folgenden EuGVÜ) als auch der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet ist.
2. § 661 a BGB verstoße nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG), weil es sich bei dieser Vorschrift nicht um ein allgemeines Strafgesetz handele.
3. § 661 a BGB ordnet nicht eine Strafe an, d.h. eine Kriminalstrafe oder eine andere staatliche Maßnahme, die eine mißbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten enthält und ein "Übel" wegen eines rechtswidrigen Verhaltens verhängt. Die Vorschrift kann
auch nicht zivilprozessualen Maßnahmen mit pönalem Charakter wie der Verhängung von Ordnungsgeld zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890 Abs. 1 ZPO) gleichgesetzt werden.
3. Mit der Einführung des § 661 a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daß Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen. (Leitsatz der Redaktion – 1 bis 4 -)
BGB § 661a
GG Art. 2 Abs. 1,12 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 und 3 Aktenzeichen: IIIZR106/03 Paragraphen: BGB§661a GGArt.2 GGArt.12 GGArt.20 GGArt.103 Datum: 2003-10-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7744 Prozeßrecht Grundgesetz - Sonstiges Grundrechte
BVerfG
27.8.2003
2 BVR 911/03
Eschede-Prozeß
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich geboten, dem Nebenkläger die Möglichkeit zu eröffnen, sich nach Maßgabe der strafprozessualen Vorschriften vor einer Verfahrenseinstellung rechtliches Gehör zu verschaffen.
Im Übrigen ist die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO für den Nebenkläger unanfechtbar (§ 400 Abs. 2 Satz 2 StPO) und bedarf nicht seiner Zustimmung. Der Gesetzgeber hat sich insoweit für eine Beschränkung der grundsätzlich selbstständigen Rechtsmittelbefugnis
des Nebenklägers entschieden, die sich nicht auf den Rechtsfolgenausspruch oder Ermessenseinstellungen erstreckt, da ein legitimes rechtliches Bedürfnis dafür nicht erkannt worden ist, wenn sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit
der gerichtlichen Entscheidung zufrieden geben. Diese gesetzgeberische Entscheidung über die Stellung des Nebenklägers im Strafverfahren bewegt sich im verfassungsrechtlich unangreifbaren Rahmen. Das Grundgesetz kennt keinen grundrechtlichen Anspruch auf
Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat. (Leitsatz der Redaktion)
StPO §§ 153a, 400 Aktenzeichen: 2BvR911/03 Paragraphen: StPO§153a StPO§400 Datum: 2003-08-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7361 Grundgesetz - Grundrechte Sonstiges
BVerfG
30.7.2003
2 BvR 508/01
2 BvE 1/01
1. Soweit ein Abgeordneter die Verletzung eines Rechts, das sich aus seinem Status ergibt, in keinem anderen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen kann, ist die
Verfassungsbeschwerde statthaft.
2. a) In den Räumen des Bundestags hat der Abgeordnete unmittelbare Herrschaftsmacht über Schriftstücke im Sinne des Art. 47 Satz 2 GG, die seinem Direktionsrecht unterliegen. Solche Schriftstücke dürfen in den Räumlichkeiten des Bundestags auch bei dem Mitarbeiter eines
Abgeordneten nicht beschlagnahmt werden.
b) Soweit sich Schriftstücke außerhalb der Räume des Bundestags bei einem Mitarbeiter befinden, ist die rechtliche und tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit des Abgeordneten soweit gelockert, dass der Schutzbereich des Art. 47 GG verlassen wird.
3. Der Abgeordnete hat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG nur einen Anspruch darauf, dass der Bundestagspräsident bei Genehmigungsentscheidungen nach Art.
40 Abs. 2 Satz 2 GG den Abgeordnetenstatus nicht grob verkennt und sich nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.
GG Art. 47
GG Art.38
GG Art. 40 Aktenzeichen: 2BvR508/01 Paragraphen: GGArt.47 GGArt.38 GGArt.40 Datum: 2003-07-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6926 Gesellschaftsrecht Grundgesetz - Vereinsrecht Grundrechte Sonstiges
OLG Stuttgart
22.07.2003
4 W 32/03
1. Die Fraktion eines Landtags ist ein bürgerlich-rechtlicher nicht rechtsfähiger Verein, der im einstweiligen Verfügungsverfahren parteifähig ist und Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in diesem Verfahren einlegen kann. Auf ihn findet Art. 19 Abs. 3 GG Anwendung, so dass sich eine Fraktion auf den Schutz der Grundrechte berufen kann, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
2. Die Indemnität von Abgeordneten des baden-württembergischen Landtags nach Art. 37 Landesverfassung Baden-Württemberg (LV) ist auf das Abstimmungsverhalten und Äußerungen aller Art im Landtag beschränkt. Äußerungen von Abgeordneten auf einer Pressekonferenz
einer Fraktion fallen deshalb nicht unter Art. 37 LV, soweit nicht lediglich parlamentarische Äußerungen aus einer öffentlichen Sitzung wiederholt werden.Nur Abgeordnete selbst, nicht aber die aus Abgeordneten bestehende Fraktion kann sich auf Indemnität berufen.
3. Die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte gebietet es, bei einem Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in das durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Urheberrecht im Rahmen der Rechtswidrigkeit den Schutz der Grundrechte des Schädigers, insbesondere aus Art 5 GG (hier: Meinungsfreiheit , Art. 5 Abs. 1 S. 1 1.HS GG) zu berücksichtigen und die Grundrechte der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Eines Rückgriffs auf einen übergesetzlichen Notstands bedarf es hierfür nicht.
4. Bei einem Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage muß ein Urheberrecht regelmäßig gegenüber der Meinungsfreiheit zurücktreten, solange die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre nicht betroffen ist. Ein
Unterlassungsanspruch ergibt sich dann auch nicht aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG.
UrhG §§ 15 Abs. 3, 94, 95, 97
ZPO § 50
GG Art.5
GG Art.14
LVerf BW Art. 37
KUG §§ 22, 23 Aktenzeichen: 4W32/03 Paragraphen: ZPO§50 UrhG§15 UrhG§94 UrhG§95 UrhG§97 GGArt.5 GGArt.14 KUG§22 KUG§23 Datum: 2003-07-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6976 Grundgesetz Internationales Recht Sozialversicherungsrecht - Grundrechte EG-Recht Rentenversicherungsrecht
9.7.2003
IV ZR 100/02
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere von Art. 119 EGV sowie Artikel 11 Nummer 2a der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen
am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - ABlEG 1992 Nr. L 348, S. 1) und Artikel 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABlEG 1986 Nr. L 225, S. 40), neu gefasst durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABlEG 1997 Nr. L 46, S. 20), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
2. Stehen Art. 119 EGV und/oder Artikel 11 Nr. 2a der Richtlinie 92/85/EWG und Artikel 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG, neu gefasst durch die Richtlinie 96/97/EG, Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems der hier vorliegenden Art entgegen, nach denen eine Arbeitnehmerin während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs (hier: vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994) keine Anwartschaften auf eine im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens aus der Pflichtversicherung ab Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter,
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) monatlich zu beanspruchende Versicherungsrente erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß ein Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitabschnitt steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält, die der Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs zufließenden Leistungen nach den nationalen Bestimmungen jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen ?
3. Gilt dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß die Versicherungsrente nicht - wie die beim Verbleib in der Pflichtversicherung im Versicherungsfall zu leistende Versorgungsrente - der Absicherung der Arbeitnehmerin im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern die während der Zeit der Pflichtversicherung für sie geleisteten Beiträge abgelten soll ? (Leitsatz der Redaktion)
92/85/EWG
89/391/EWG
96/97/EG
Art. 119 EG Aktenzeichen: IVZR100/02 Paragraphen: 92/85/EWG 89/391/EWG 96/97/EG Art. 119/EG Datum: 2003-07-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7049 Vertragsrecht Sonstige Rechtsgebiete Grundgesetz - Sonstiges Grundrechte
17.6.2003
XI ZR 195/02
a) Zu den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts gehören das aus Art. 3 GG folgende Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den §§ 40 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und vieler Länder enthaltenen Regelungen im einzelnen.
b) Behält sich eine eine öffentliche Subvention vermittelnde Hausbank gegenüber dem Subventionsempfänger vertraglich die Rückforderung des Zuschusses aus wichtigem Grund vor, kann sich der Subventionsempfänger diesem Anspruch gegenüber grundsätzlich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen.
Verwaltungsprivatrecht
§ 818 Abs. 3 BGB Aktenzeichen: XIZR195/02 Paragraphen: BGB§818 Verwaltungsprivatrecht Datum: 2003-06-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6825 Grundgesetz - Grundrechte
OLG Karlsruhe
23.04.2003
6 U 189/02
1. Die Einstufung der in Deutschland vorgenommenen Abtreibungen als „Mord an unseren Kindern" und als "neuer Holocaust" wird vom Grundrecht der Meinungsfreiheit getragen, auch wenn sie in Bezug auf die Person und die ärztliche Tätigkeit eines namentlich genannten
Frauenarztes erfolgt. Ein solcher Beitrag zur politischen Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden fundamentalen Streitfrage muss wegen der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für den demokratischen Willensbildungsprozess
selbst dann hingenommen werden, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint.
2. Die Qualifizierung der Abtreibungen als "rechtswidrig" in dem vom Kläger bekämpften Flugblatt knüpft erkennbar an der gegenwärtigen Rechtslage an, wie sie durch die spezielle Rechtskonstruktion des Bundesverfassungsgerichts geprägt ist, wonach Abbrüche nach
Beratung ohne ärztliche Indikation "rechtswidrig, aber nicht strafbar“ sind. Damit handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine (dem Beweis zugängliche) Tatsachenbehauptung und nicht um eine eigene strafrechtliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers. Die
Auslegung dieser Aussage dahin, der Kläger nähme gesetzwidrige, also vom Gesetz nicht zugelassene Schwangerschaftsabbrüche vor, lässt die gebotene Gesamtbetrachtung bei der Deutung der konkret beanstandeten Äußerung außer Acht und stellt schon deshalb einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit dar. Aktenzeichen: 6U189/02 Paragraphen: Datum: 2003-04-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6849 Grundgesetz Grundstücksrecht - Grundrechte Sonstiges
Schleswig-Holsteinisches OLG - LG Flensburg
09.04.2003
2 W 164/02
Möglichkeit von Privateigentum am Meeresstrand
Die natürliche Umwandlung von eigentumsfähigem Dünenland in Meeresstrand führt nicht zum Verlust des Privateigentums
GG Art. 14 GG,
BGB §§ 90, 903,
EGBGB Art. 65, 181 EGBGB Aktenzeichen: 2W164/02 Paragraphen: BGB§90 BGB§903 GGArt.14 EGBGBArt.65 EGBGBArt.181 Datum: 2003-04-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8288
|